ÖbVermIngG LSA
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Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermIngG LSA) Vom 22. Mai 1992

Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermIngG LSA) Vom 22. Mai 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 27 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 681)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermIngG LSA) vom 22. Mai 199229.05.1992
Eingangsformel29.05.1992
Inhaltsverzeichnis29.05.1992
Erster Teil - Bestellung und Aufgaben29.05.1992
§ 1 - Rechtsstellung29.05.1992
§ 2 - Aufgaben29.05.1992
§ 3 - Voraussetzungen für die Bestellung19.12.2007
§ 4 - Amtsbezirk und Amtssitz29.05.1992
§ 5 - Vereidigung29.05.1992
Zweiter Teil - Ausübung des Amtes29.05.1992
§ 6 - Allgemeine Amtspflichten29.05.1992
§ 7 - Schweigepflicht29.05.1992
§ 8 - Haftung29.05.1992
§ 9 - Durchführung der Aufgaben29.05.1992
§ 10 - Kosten29.05.1992
§ 11 - Vertreter29.05.1992
Dritter Teil - Erlöschen des Amtes, vorläufige Amtsenthebung29.05.1992
§ 12 - Erlöschen des Amtes29.05.1992
§ 13 - Entlassung auf Antrag29.05.1992
§ 14 - Strafgerichtliche Verurteilung01.02.2010
§ 15 - Amtsenthebung29.05.1992
§ 16 - Vorläufige Amtsenthebung29.05.1992
§ 17 - Verweser29.05.1992
Vierter Teil - Aufsicht, Disziplinarverfahren29.05.1992
§ 18 - Aufsicht29.05.1992
§ 19 - Disziplinarverfahren01.07.2006
Fünfter Teil - Schlußvorschriften29.05.1992
§ 20 - Ermächtigungen29.05.1992
§ 21 - Beteiligung der Berufsvertretung29.05.1992
§ 22 - Übergangsvorschriften01.05.2002
§ 23 - Inkrafttreten29.05.1992
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Inhaltsübersicht
Erster Teil Bestellung und Aufgaben
§ 1Rechtsstellung
§ 2Aufgaben
§ 3Voraussetzungen für die Bestellung
§ 4Amtsbezirk und Amtssitz
§ 5Vereidigung
Zweiter Teil Ausübung des Amtes
§ 6Allgemeine Amtspflichten
§ 7Schweigepflicht
§ 8Haftung
§ 9Durchführung der Aufgaben
§ 10Kosten
§ 11Vertreter
Dritter Teil Erlöschen des Amtes, vorläufige Amtsenthebung
§ 12Erlöschen des Amtes
§ 13Entlassung auf Antrag
§ 14Strafgerichtliche Verurteilung
§ 15Amtsenthebung
§ 16Vorläufige Amtsenthebung
§ 17Verweser
Vierter Teil Aufsicht, Disziplinarverfahren
§ 18Aufsicht
§ 19Disziplinarverfahren
Fünfter Teil Schlußvorschriften
§ 20Ermächtigungen
§ 21Beteiligung der Berufsvertretung
§ 22Übergangsvorschriften
§ 23Inkrafttreten

Erster Teil Bestellung und Aufgaben

§ 1 Rechtsstellung

(1) Als Träger eines öffentlichen Amtes werden für Aufgaben auf dem Gebiet des amtlichen Vermessungswesens (§ 2 Abs. 1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure bestellt.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich diesem Gesetz. Er führt ein Amtssiegel. Sein Beruf ist kein Gewerbe.
(3) Wer nach Absatz 1 bestellt ist, führt die Bezeichnung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Akademische Grade und Titel dürfen neben dieser Bezeichnung geführt werden, nicht jedoch Bezeichnungen, die auf ein früheres Beamtenverhältnis oder eine frühere Berufstätigkeit hinweisen.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt, Vermessungen auszuführen,
1.
für die Landesvermessung und für die Führung des Liegenschaftskatasters,
2.
an die für andere Zwecke rechtliche Wirkungen geknüpft oder durch die Tatsachen an Grund und Boden festgestellt oder sonst Rechte an Grundstücken der Lage und Höhe nach räumlich abgegrenzt werden, sofern für solche Vermessungen eine öffentliche Beglaubigung oder öffentliche Beurkundung verlangt wird,
3.
für die seine Zuständigkeit in Rechtsvorschriften begründet worden ist.
(2) Außerhalb der Tätigkeit nach Absatz 1 kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Aufgaben auf anderen Gebieten des Vermessungswesens wahrnehmen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gilt dieses Gesetz nicht; die Bezeichnung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf hierbei nicht geführt werden. Die Aufgaben nach Absatz 1 dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 3 Voraussetzungen für die Bestellung

(1) Bestellt werden darf mit Ausnahme von Absatz 2 nur, wer
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums besitzt,
2.
die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen besitzt und mindestens ein Jahr mit Vermessungen nach § 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 362) beschäftigt gewesen ist - davon mindestens ein halbes Jahr bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur,
3.
die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nach Absatz 4 besitzt sowie
4.
den Beruf selbständig, unabhängig und ohne Beeinträchtigung von anderen Aufgaben ausüben kann.
(2) Daneben darf auch bestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 4 erfüllt,
2.
die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzt und mindestens sechs Jahre mit Vermessungen nach § 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 362) beschäftigt gewesen ist - davon mindestens ein halbes Jahr bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sowie
3.
die über Nummer 2 hinaus erforderliche fachliche und verwaltungsmäßige Eignung nachweist.
Über die Eignung nach Satz 1 Nr. 3 befindet das Ministerium des Innern durch ein Feststellungsverfahren.
(3) Nicht bestellt werden darf, auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind, wer
1.
das 65. Lebensjahr überschritten hat oder als Beamter vor Erreichen der Altersgrenze ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzt worden ist,
2.
Inhaber eines besoldeten Amtes ist oder
3.
in einem anderen Land bereits Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist.
(4) Die nach Absatz 1 Nr. 3 erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit ist besonders dann nicht gegeben, wenn
1.
der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft,
2.
der Bewerber infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, entmündigt ist oder in ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, nach der ein Beamter seine Beamtenrechte verliert,
3.
der Bewerber als Beamter in einem Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grunde, der auch bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
4.
die Bestellung des Bewerbers bereits einmal nach einer anderen Berufsordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zurückgenommen worden oder durch Amtsenthebung oder Entfernung aus dem Amt erloschen ist,
5.
der Bewerber wegen eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte dauernd unfähig ist, das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ordnungsgemäß auszuüben,
6.
der Bewerber rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist, und er deshalb unwürdig erscheint, das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auszuüben,
7.
der Bewerber in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist oder
8.
sich aus Tatsachen ergibt, daß dem Bewerber die erforderliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlt oder daß seine Leistungen oder sein persönliches Verhalten zu beanstanden sind.

§ 4 Amtsbezirk und Amtssitz

(1) Der Amtsbezirk der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure ist das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat einen Amtssitz. Dem Antrag auf Zuweisung eines bestimmten Ortes als Amtssitz ist nicht zu entsprechen, wenn die Zuweisung des beantragten Amtssitzes den Erfordernissen eines geordneten amtlichten Vermessungswesens widerspricht; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Prinzip der notwendigen gleichmäßigen Flächendeckung des Landesgebietes mit Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren verletzt wird oder wenn eine Auslastung des Bewerbers mit Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in bezug auf den von ihm beantragten Amtssitz nicht gegeben ist. Das gleiche gilt für den Antrag auf Verlegung des Amtssitzes.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf sein Amt nur von seinem Amtssitz aus wahrnehmen; er darf weder Zweigstellen einrichten noch auswärtige Sprechtage abhalten. Ein Verstoß berührt die Gültigkeit der Amtshandlung nicht.
(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seine Geschäftsstelle am Amtssitz einzurichten. Die Geschäftsstelle muß so ausgestattet sein, wie es zur ordnungsgemäßen Amtsausübung notwendig ist.
(5) Will sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur länger als einen Monat von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als einen Monat verhindert, sein Amt auszuüben, so hat er dies der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1) mitzuteilen.
(6) Einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der in einem anderen Land bestellt ist, kann in besonderen Ausnahmefällen gestattet werden, einzelne Aufträge anzunehmen und auszuführen.

§ 5 Vereidigung

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung und die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung seiner Pflichten zu vereidigen.

Zweiter Teil Ausübung des Amtes

§ 6 Allgemeine Amtspflichten

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sein Amt persönlich und selbständig auszuüben und seine Aufgaben und Pflichten getreu seinem Eide unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig zu erfüllen.
(2) Er hat die Beteiligten sachgemäß zu beraten und zu belehren. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes muß der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die sein Amt erfordert. Werbung ist ihm nicht gestattet.

§ 7 Schweigepflicht

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, über die ihm bei seiner Berufsausübung bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren und diese auch den bei ihm beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen.
(2) Die Beteiligten und die Aufsichtsbehörde können von der Schweigepflicht befreien, die Aufsichtsbehörde jedoch nur, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.
(3) Die Schweigepflicht bleibt auch bestehen, wenn das Amt erlischt. Dasselbe gilt für die beschäftigten Personen, wenn sie aus dem Arbeitsverhältnis zu dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausscheiden.

§ 8 Haftung

(1) Verletzt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bei seiner Amtsausübung (§ 2 Abs. 1) vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegenden Pflichten, so hat er diesem den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Fällt dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht anders Ersatz erlangen kann. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Schadenersatzpflicht bei einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anzuwenden.
(2) Das Land haftet nicht an Stelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.
(3) Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur neben dem Vertreter als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis ist der Vertreter allein verpflichtet.
(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, sich gegen die Haftpflichtgefahren, die sich aus seiner Amtsausübung ergeben, zu versichern.

§ 9 Durchführung der Aufgaben

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur auf Antrag tätig.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist gehalten, alle Aufträge nach § 2 Abs. 1 anzunehmen und in gebotener Frist sachgemäß sowie technisch und wirtschaftlich zweckmäßig auszuführen, soweit nicht Ausschlußgründe nach dem Verwaltungsverfahrensrecht des Landes vorliegen.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist bei der Amtsausübung (§ 2 Abs. 1) auch an die Verwaltungsvorschriften des Landes zum amtlichen Vermessungswesen gebunden.
(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Richtigkeit der bei seiner Amtsausübung anfallenden Ergebnisse verantwortlich und hat sie zu bestätigen.

§ 10 Kosten

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erhebt für seine Amtstätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) auf Grundlage des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154).
(2) Vorschriften, die von Kosten befreien, gelten nicht für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

§ 11 Vertreter

(1) Ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur abwesend oder verhindert, sein Amt auszuüben, so kann auf seinen Antrag hin ein Vertreter widerruflich bestellt werden. Bei einer vorläufigen Amtsenthebung kann ein Vertreter von Amts wegen bestellt werden; dies gilt im Falle des § 4 Abs. 5 und auch, wenn ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur es unterläßt, die Bestellung eines Vertreters zu beantragen, obwohl er wegen eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben.
(2) Zum Vertreter darf nur bestellt werden, wer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist oder wer die Voraussetzungen erfüllt für die Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach
1.
§ 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 oder
2.
§ 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie § 3 Abs. 2 Satz 1.
Als Beschäftigungsnachweis in bezug auf Vermessungen nach § 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 362) genügen hierfür abweichend von § 3 Abs. 1 oder 2 im Fall nach Satz 1 Nr. 1 bereits sechs Monate sowie im Fall nach Satz 1 Nr. 2 bereits fünf Jahre und sechs Monate - unabhängig davon, ob die nach § 3 Abs. 1 oder 2 geforderten Zeiten bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sind.

Dritter Teil Erlöschen des Amtes, vorläufige Amtsenthebung

§ 12 Erlöschen des Amtes

Das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt außer durch den Tod durch
1.
Entlassung (§ 13),
2.
Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung (§ 14),
3.
Amtsenthebung (§ 15),
4.
Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil (§ 19) oder
5.
Zulassung oder Bestellung in einem anderen Land.

§ 13 Entlassung auf Antrag

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist auf Antrag aus seinem Amt zu entlassen. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seine Aufträge ordnungsgemäß erledigt hat, jedoch längstens für drei Monate.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der wegen seines Alters oder körperlicher Gebrechen auf die Bestellung verzichtet, im Falle von Absatz 1 die Erlaubnis erteilen, weiterhin die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" mit dem Zusatz "a. D." ("außer Dienst") zu führen.

§ 14 Strafgerichtliche Verurteilung

Für den Amtsverlust durch eine strafgerichtliche Verurteilung gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes.

§ 15 Amtsenthebung

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist seines Amtes zu entheben, wenn
1.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,
2.
eine der Voraussetzungen für die Bestellung nach § 3 Abs. 1 oder 2 nicht vorgelegen hat oder später entfallen ist,
3.
einer der Hinderungsgründe für die Bestellung nach § 3 Abs. 3 vorliegt und bei der Bestellung nicht bekannt war oder
4.
er sich weigert, den nach § 5 vorgeschriebenen Eid zu leisten.
Der Bescheid ist zuzustellen.

§ 16 Vorläufige Amtsenthebung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig seines Amtes enthoben werden, wenn
1.
eine der Voraussetzungen des § 15 vorliegt,
2.
gegen ihn ein Entmündigungsverfahren eingeleitet worden ist oder
3.
gegen ihn im Strafverfahren die Untersuchungshaft verhängt worden ist.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung sein Amt nicht ausüben. Ein Verstoß berührt jedoch nicht die Gültigkeit der Amtshandlung.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Amtssiegel und das Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung zu verwahren, wenn kein Vertreter bestellt worden ist.

§ 17 Verweser

(1) Ist das Amt eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen, kann ein Verweser bestellt werden. Die Bestellung kann mit Auflagen verbunden und jederzeit widerrufen werden.
(2) Zum Verweser darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen zum Vertreter nach § 11 Abs. 2 erfüllt.
(3) Dem Verweser stehen die Kostenforderungen zu, die nach Übernahme der Amtsführung fällig werden. Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Auftraggeber vorher gezahlte Vorschüsse anrechnen lassen. Soweit Kostenforderungen dem ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, ist er berechtigt, diese geltend zu machen.

Vierter Teil Aufsicht, Disziplinarverfahren

§ 18 Aufsicht

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht der staatlichen Aufsicht. Die Amtsführung wird von der für die Aufsicht zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde (Aufsichtsbehörde) überwacht und geprüft.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte über seine Berufsausübung zu geben. Er hat nach vorheriger Benachrichtigung den von der Aufsichtsbehörde beauftragten Beamten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren sowie Einblick in seine Akten und Bücher und die Überprüfung der technischen Arbeitsausführung, der Geschäftsräume, Einrichtungen und Geräte, der Kostenermittlung, der Ausbildung und des Einsatzes der Hilfskräfte und der ordnungsgemäßen Abgabe von Vermessungsergebnissen zu ermöglichen. Er ist verpflichtet, Beanstandungen der Aufsichtsbehörde alsbald zu beheben; an einer Prüfungsvermessung hat er teilzunehmen, wenn er dazu aufgefordert wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bei Ordnungsverstößen oder Pflichtverletzungen leichterer Art eine Mißbilligung auszusprechen.
(4) Für die Einsichtnahme in die Personalakten gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.

§ 19 Disziplinarverfahren

(1) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, der schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt, begeht ein Dienstvergehen. Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, sind die Vorschriften des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.
(2) Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden:
1.
Verweis,
2.
Geldbuße bis zu 2500 Euro oder
3.
Entfernung aus dem Amt.
Verweis und Geldbuße werden durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörde verhängt, Entfernung aus dem Amt durch Urteil des Disziplinargerichtes.
(3) § 17 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt gilt mit der Maßgabe, dass die Einleitung und die Durchführung eines Disziplinarverfahrens durch die Aufsichtsbehörde erfolgt.
(4) Der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Sinne des § 18 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt ist durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.
(5) Abweichend von § 21 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt obliegen die Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes der Aufsichtsbehörde.
(6) Über den Erlass einer Einstellungsverfügung oder einer Disziplinarverfügung ist die oberste Dienstbehörde in Kenntnis zu setzen.
(7) Die nach dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt zuständigen Gerichte nehmen die Aufgaben der Disziplinargerichte für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wahr, wobei ein ehrenamtlicher Richter ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sein soll.
(8) Abweichend von § 34 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt erfolgt die Erhebung der Disziplinarklage durch die Aufsichtsbehörde.
(9) Ferner finden die §§ 31 und 41 bis 44 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt keine Anwendung.

Fünfter Teil Schlußvorschriften

§ 20 Ermächtigungen

Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnungen zu bestimmen:
1.
Einzelheiten zu den Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 22 Abs. 3 Satz 2 sowie zu den erforderlichen persönlichen Eignungs- und Zuverlässigkeitsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 4,
2.
das Verfahren der Bestellung und der Vereidigung, die Führung des Amtssiegels, den Ausschluß der Amtstätigkeit und die Enthaltung bei Befangenheit, die Folgen eines Erlöschens des Amtes sowie die gemeinsame Berufsausübung,
3.
die Bestellung eines Vertreters für mehrere Verhinderungsfälle, die Vereidigung des Vertreters, die Amtsenthaltung des Vertretenen und das Verfahren der Bestellung,
4.
die Vereidigung des Verwesers, die zeitliche Begrenzung seiner Bestellung, die Abwicklung der Geschäfte, die Annahme neuer Anträge und das Verfahren der Bestellung,
5.
die Beschäftigung von Hilfskräften und ihre Mitwirkung an den Aufgaben,
6.
Einzelheiten zu den Erfordernissen eines geordneten amtlichen Vermessungswesens gemäß § 4 Abs. 2,
7.
die Übergangszeit nach § 22 Abs. 2 um bis zu drei weitere Jahre zu verlängern, wenn dies zur Gewährleistung eines geordneten amtlichen Vermessungswesens erforderlich ist.

§ 21 Beteiligung der Berufsvertretung

Die Berufsvertretung ist bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Rechtsverhältnisse der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und des Kostenwesens zu beteiligen.

§ 22 Übergangsvorschriften

*
Ein nach der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 40) zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur gilt als nach diesem Gesetz bestellt. Liegt der Amtssitz außerhalb des Landes, so bestimmt das Ministerium des Innern, wer die Amtsführung im Lande Sachsen-Anhalt überwacht und prüft. Die Zuständigkeit des Disziplinargerichtes richtet sich nach dem Sitz der Aufsichtsbehörde.
Fußnoten
*)
§ 22 Abs. 1 Satz 3 tritt am 21. Mai 1994 mit dem Inkrafttreten der Disziplinarordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

§ 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 19 Abs. 1 und 3 sowie § 22 Abs. 1 Satz 3 treten mit dem Inkrafttreten einer Disziplinarordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.
**
Magdeburg, den 22. Mai 1992.
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Perschau
Fußnoten
**)
Die Disziplinarordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist am 21. Mai 1994 in Kraft getreten (Gliederungsnummer 2031.1, GVBl. LSA 1994, S. 582).
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