APVOgVVD LSA
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen (APVOgVVD LSA) Vom 18. Juli 2000

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen (APVOgVVD LSA) Vom 18. Juli 2000
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 678)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen (APVOgVVD LSA) vom 18. Juli 200026.07.2000
Eingangsformel26.07.2000
Abschnitt 1 - Einleitende Vorschriften26.07.2000
§ 1 - Geltungsbereich, Vorbereitungsdienst, Ausbildungsziel26.07.2000
Abschnitt 2 - Einstellung und Zulassung26.07.2000
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen26.07.2000
§ 3 - Einstellungsverfahren26.07.2000
§ 4 - Zulassung26.07.2000
§ 5 - Rechtsstellung des Beamten oder der Beamtin26.07.2000
Abschnitt 3 - Ausbildung26.07.2000
§ 6 - Dauer des Vorbereitungsdienstes26.07.2000
§ 7 - Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes26.07.2000
§ 8 - Fachpraktische Einführung (erster Ausbildungsabschnitt)26.07.2000
§ 9 - Fachwissenschaftliches Studium (zweiter, vierter und sechster Ausbildungsabschnitt)26.07.2000
§ 10 - Fachpraktische Ausbildung (dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt)26.07.2000
§ 11 - Begleitende Lehrveranstaltungen26.07.2000
§ 12 - Leitung der Ausbildung, Verantwortung für die Ausbildung, Ausbilder am Arbeitsplatz und Lehrkräfte26.07.2000
§ 13 - Beurteilungen26.07.2000
§ 14 - Bewertung der Leistungen26.07.2000
§ 15 - Urlaub, Verlängerung und Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes26.07.2000
§ 16 - Vorzeitige Entlassung01.02.2010
Abschnitt 4 - Laufbahnprüfung26.07.2000
§ 17 - Zweck der Laufbahnprüfung26.07.2000
§ 18 - Prüfungsausschuss26.07.2000
§ 19 - Unabhängigkeit der Prüfer und Prüferinnen26.07.2000
§ 20 - Prüfungsverfahren26.07.2000
§ 21 - Schriftliche Laufbahnprüfung26.07.2000
§ 22 - Bewertung der Aufsichtsarbeiten26.07.2000
§ 23 - Ausschluss von der mündlichen Laufbahnprüfung26.07.2000
§ 24 - Mündliche Laufbahnprüfung26.07.2000
§ 25 - Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung26.07.2000
§ 26 - Beurkundung des Prüfungshergangs26.07.2000
§ 27 - Prüfungszeugnis26.07.2000
§ 28 - Nichtablieferung der Prüfungsarbeiten und Versäumung der Prüfungstermine26.07.2000
§ 29 - Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen26.07.2000
§ 30 - Wiederholung der Laufbahnprüfung26.07.2000
§ 31 - Zuerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung26.07.2000
Abschnitt 5 - Ergänzende Vorschriften26.07.2000
§ 32 - Beendigung des Beamtenverhältnisses26.07.2000
§ 33 - Aufstieg26.07.2000
Abschnitt 6 - In-Kraft-Treten26.07.2000
§ 34 - In-Kraft-Treten26.07.2000
Aufgrund des § 15 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 1999 (GVBl. LSA S. 146), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:

Abschnitt 1 Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Vorbereitungsdienst, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Beamten und Beamtinnen der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes. Der Vorbereitungsdienst soll in einem Studiengang an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen - Fachbereich Strafvollzug - die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind. Es sollen Beamte und Beamtinnen herangebildet werden, die nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbständig, mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis und mit organisatorischem Geschick
1.
Aufgaben ihrer Laufbahn in der Vollzugsverwaltung wahrzunehmen,
2.
an der Gefangenenbehandlung und an der Erfüllung der sonstigen Vollzugsaufgaben mitzuwirken,
3.
die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sachgerecht zu treffen und sie überzeugend zu begründen.
(3) Die Beamten und Beamtinnen sind so auszubilden, dass sie sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet fühlen und den künftigen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen.

Abschnitt 2 Einstellung und Zulassung

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten oder zu Beamtin erfüllt,
2.
nach seinen oder ihren charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen sowie in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist; dabei kann von Schwerbehinderten nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden,
3.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
4.
im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht 35 Jahre, als Schwerbehinderter oder Schwerbehinderte höchstens 40 Jahre als ist.
Dem Höchstalter von 35 Jahren ist bei Bewerbern und Bewerberinnen, die wegen der Geburt eines Kindes oder der tatsächlichen Betreuung eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung bis zum Erreichen des Höchstalters abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber oder Inhaberinnen eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570).
(2) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Ministerium der Justiz.

§ 3 Einstellungsverfahren

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das Ministerium der Justiz zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
3.
eine Abschrift (Ablichtung) des Schulzeugnisses, durch welche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nachgewiesen wird,
4.
Abschriften (Ablichtungen) von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung,
5.
die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, wenn der Bewerber oder die Bewerberin minderjährig ist.
(3) Bewerber oder Bewerberinnen, die bereits im Justizdienst stehen, reichen ihre Bewerbung auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Der Leiter oder die Leiterin der Beschäftigungsbehörde hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers oder der Bewerberin zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind darzustellen.

§ 4 Zulassung

(1) Angenommene Bewerber und Bewerberinnen werden in der Regel zum 1. August eines jeden Jahres zur Ausbildung zugelassen.
(2) Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis müssen vorliegen:
1.
eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern,
2.
bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder einen Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
4.
ein Führungszeugnis - Belegart - 0 - zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde,
5.
das Original des Schulzeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nachgewiesen wird,
6.
eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, ob er oder sie gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen ihn oder sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
7.
eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, ob er oder sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
8.
ein Nachweis, dass der Bewerber oder die Bewerberin die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,
9.
Nachweise über bisherige Tätigkeiten.

§ 5 Rechtsstellung des Beamten oder der Beamtin

(1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Während des Vorbereitungsdienstes wird die Dienstbezeichnung "Inspektoranwärter im Justizvollzugsdienst" oder "Inspektoranwärterin im Justizvollzugsdienst" geführt.
(2) Während des Vorbereitungsdienstes ist die Nachwuchskraft Studierender oder Studierende der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.

Abschnitt 3 Ausbildung

§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

§ 7 Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die fachpraktische Einführung, in das fachwissenschaftliche Studium und die fachpraktische Ausbildung. Die fachpraktische Einführung und Ausbildung wird bei Justizvollzugseinrichtungen, das fachwissenschaftliche Studium an der Fachhochschule im Studiengang "Strafvollzug" abgeleistet.
(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst sechs Ausbildungsabschnitte. Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:
1. Fachpraktische Einführung 1 Monat,
2. Fachwissenschaftliches Studium I 10 Monate,
3. Fachpraktische Ausbildung I 13 Monate,
4. Fachwissenschaftliches Studium II 5 Monate,
5. Fachpraktische Ausbildung II 4 Monate,
6. Fachwissenschaftliches Studium III 3 Monate.
(3) Das fachwissenschaftliche Studium wird durch die Studienordnung der Fachhochschule geregelt.
(4) Die fachpraktische Ausbildung wird durch die Ausbildungspläne des Ministeriums der Justiz geregelt, die Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsmethoden erläutern.
(5) Studienordnung und Ausbildungspläne sind aufeinander abzustimmen.
(6) Die Studierenden sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen.

§ 8 Fachpraktische Einführung (erster Ausbildungsabschnitt)

(1) In der fachpraktischen Einführung soll ein Einblick in die Aufgaben der Laufbahn, in den inneren Aufbau einer Justizvollzugsanstalt und in die Aufgaben der anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen - namentlich des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes - gewährt werden.
(2) Die fachpraktische Einführung kann durch geeignete Lehrveranstaltungen ergänzt werden.

§ 9 Fachwissenschaftliches Studium (zweiter, vierter und sechster Ausbildungsabschnitt)

(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll im Rahmen der Ausbildungsziele (§ 1 Abs. 2 und 3) auf wissenschaftlicher Grundlage in Lehrveranstaltungen die für den angestrebten Beruf erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln, und zwar:
1.
Gründliche Kenntnisse
a)
im Vollzugsrecht (Strafvollzugsgesetz; Verordnungen und den Vollzug betreffende Verwaltungsvorschriften),
b)
Recht der Untersuchungshaft (entsprechende Vorschriften zum Jugendstrafvollzug, zum Jugendarrestvollzug und zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen),
c)
im Vollzugsverwaltungsrecht (unter besonderer Berücksichtigung der Arbeit und der beruflichen Bildung der Gefangenen sowie der wirtschaftlichen Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen),
d)
in der Kriminologie,
e)
im Haushaltsrecht (einschließlich des Kassen- und Rechnungswesens),
f)
im Beamten- und Tarifrecht;
2.
Kenntnisse der Grundzüge
a)
der Sozialwissenschaften (Pädagogik, Psychologie, Soziologie und Sozialrecht),
b)
des Gerichtsverfassungsrechts,
c)
des Strafrechts einschließlich des Jugendstrafrechts, des Strafprozessrechts und des Strafvollstreckungsrechts,
d)
des Zivilrechts (Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht - einschließlich des Zivilprozessrechts und des Zwangsvollstreckungsrechts),
e)
des Staats- und Verwaltungsrechts,
f)
des Rechts der beruflichen Bildung,
g)
der Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre.
Das fachwissenschaftliche Studium soll das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis wecken und den allgemeinen Bildungsstand fördern.
(2) Die Lehrveranstaltungen sollen einschließlich der Klausuren und deren Besprechung wöchentlich 30 Stunden dauern. Den Studierenden muss hinreichend Zeit zur Verarbeitung des Stoffes und zum Selbststudium verbleiben.
(3) Für die Lehrveranstaltungen sind insgesamt etwa 1700 Stunden vorzusehen; davon entfallen auf das fachwissenschaftliche Studium I etwa 1000 Stunden, auf das Studium II etwa 490 Stunden und auf das Studium III etwa 210 Stunden. Lehrveranstaltungspausen, Feiertage, die Zeiten für die Anfertigung von Klausuren und deren Besprechung sind auf diese Stundenzahlen nicht anzurechnen.
(4) Nach Maßgabe der Studienordnung sind unter Aufsicht schriftliche Arbeiten (Klausuren) anzufertigen. Diese sind zu begutachten und zu bewerten sowie unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt zu besprechen. Daneben können den Studierenden Aufgaben zur schriftlichen häuslichen Bearbeitung gestellt werden.
(5) Den Studierenden sollen ferner Wahllehrveranstaltungen angeboten werden, welche die Pflichtlehrveranstaltungen ergänzen. Die Wahllehrveranstaltungen können auch die Einführung in Rechts- und Sachgebiete, die im Studienabschnitt "Rechtspflege" angeboten werden, zum Inhalt haben.
(6) Das Nähere bestimmt die Studienordnung.

§ 10 Fachpraktische Ausbildung (dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt)

(1) In diesen Ausbildungsabschnitten sollen die Studierenden lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden; sie sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung in der Lage sind, die Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen selbständig zu erledigen.
(2) Die Dauer der fachpraktischen Ausbildung beträgt mindestens:
1. in der Vollzugsgeschäftsstelle 1 Monat,
2. Zahlstelle 2 Wochen,
3. im Sicherheitsdienst 1 Monat,
4. in der Wirtschaftsverwaltung 2 Monate,
5. Behandlung der Gefangenen; Vollzugsabteilungsleitung Bereich der besonderen Fachdienste 4,5 Monate,
6. in der Arbeitsverwaltung 3 Monate,
7. Geschäftsleitung, Hauptgeschäftsstelle, Kassenaufsicht 2,5 Monate.
(3) Von der Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 kann abgewichen werden. Die fachpraktische Ausbildung in der Vollzugsgeschäftsstelle und im Sicherheitsdienst erfolgt bei einer Justizvollzugsanstalt, in der sowohl Freiheitsstrafe als auch Untersuchungshaft vollzogen werden. Die Ausbildung im übrigen muss in Justizvollzugseinrichtungen durchgeführt werden, deren Geschäftsanfall eine umfassende Ausbildung gewährleistet.
(4) Die Studierenden sollen während der fachpraktischen Ausbildung mit allen Arbeiten des jeweiligen Sachgebietes beschäftigt werden. Sie sollen am beruflichen Tagesablauf der Ausbildenden teilnehmen. Anhand praktischer Fälle sollen sie angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Behandlung und Betreuung der Gefangenen vertraut zu machen. Dem Ausbildungsstand entprechend sind ihnen Aufgaben zur selbständigen Bearbeitung zu übertragen. Aufgaben, deren Wahrnehmung überwiegend der Entlastung der Ausbildenden dienen, dürfen nicht übertragen werden.
(5) Das Nähere bestimmen die Ausbildungspläne.
(6) Das Ministerium der Justiz kann Studierenden, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 10 Abs. 2 vorgesehenen Ausbildungsabschnitte im Rahmen des Ausbildungszieles Dienstleistungsaufträge im gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen erteilen.

§ 11 Begleitende Lehrveranstaltungen

(1) Die fachpraktischen Ausbildungen I und II werden durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen ferner Gelegenheit geben, die in der fachpraktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten.
(2) Die begleitenden Lehrveranstaltungen können in Form von Arbeitsgemeinschaften durchgeführt werden. Nach dem ersten Monat der fachpraktischen Ausbildungen I und II sollen die Studierenden in der Regel einmal im Monat schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anfertigen. Für die begleitenden Lehrveranstaltungen sind etwa 360 Stunden einschließlich der Aufsichtsarbeiten und deren Besprechungen vorzusehen. § 9 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Nähere bestimmen die Ausbildungspläne. In den Ausbildungsplänen sind auch der Umfang der begleitenden Lehrveranstaltungen und die Verteilung des Stoffes auf die Arbeitsgemeinschaften zu regeln.
(4) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.

§ 12 Leitung der Ausbildung, Verantwortung für die Ausbildung, Ausbilder am Arbeitsplatz und Lehrkräfte

(1) Das Ministerium der Justiz leitet die Ausbildung. Es bestimmt die Justizvollzugseinrichtungen, bei denen die Studierenden ausgebildet werden. Die fachhochschulrechtlichen Regelungen und die Verantwortlichkeit des Leiters oder der Leiterin der Fachhochschule für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten bleiben unberührt.
(2) Für die praktische Einführung und für die fachpraktische Ausbildung ist der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin verantwortlich.
(3) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin bestimmt die Anstaltsbediensteten, die die Studierenden am Arbeitsplatz ausbilden. Ihnen dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit gründlich ausgebildet werden können. Die Lehrkräfte, welche die begleitenden Lehrveranstaltungen durchführen, werden vom Ministerium der Justiz bestimmt.
(4) Die Ausbilder und Ausbilderinnen am Arbeitsplatz unterweisen die Studierenden und leiten sie an. Sie sind verpflichtet, die Studierenden möglichst mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut zu machen.
(5) Mit der Ausbildung sollen nur Bedienstete betraut werden, die dafür fachlich und persönlich geeignet erscheinen.

§ 13 Beurteilungen

(1) Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts der fachpraktischen Ausbildung (§ 10 Abs. 2) werden die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten, das praktische Geschick, der Stand der Ausbildung sowie das Gesamtbild der Persönlichkeit beurteilt. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 14 Abs. 1 genannten Noten ab.
(2) Der Leiter der Fachhochschule beurteilt die Studierenden jeweils am Ende des zweiten, vierten und sechsten Studienabschnitts. In die Beurteilung sind die aus den schriftlichen und mündlichen Leistungen gebildeten Noten in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die von den Lehrkräften nach Beratung festgesetzte Gesamtnote aufzunehmen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Lehrkräfte der begleitenden Lehrveranstaltungen bewerten die Leistungen der Studierenden und legen diese Beurteilungen dem Ministerium der Justiz vor.
(4) Das Ministerium der Justiz erstellt nach Beendigung der fachpraktischen Ausbildung eine Gesamtbeurteilung, in der die in der fachpraktischen Ausbildung erzielten Leistungen (Absatz 1 und 3) angemessen berücksichtigt werden. Die Note der Gesamtbeurteilung fließt als Vornote zu einem Fünftel in das Ergebnis der Schlussentscheidung (§ 25 Abs. 2) ein.
(5) Jede Beurteilung ist den Studierenden zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 14 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Auszubildenden sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut (15 bis 14 Rangpunkte) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (13 bis 11 Rangpunkte) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (10 bis 8 Rangpunkte) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (7 bis 5 Rangpunkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (4 bis 2 Rangpunkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (1 bis 0 Rangpunkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Durchschnittsrangpunkte sind auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 15.00 bis 14.00 Rangpunkte = sehr gut,
von 13.99 bis 11.00 Rangpunkte = gut,
von 10.99 bis 8.00 Rangpunkte = befriedigend,
von 7.99 bis 5.00 Rangpunkte = ausreichend,
von 4.99 bis 2.00 Rangpunkte = mangelhaft,
von 1.99 bis 0.00 Rangpunkte = ungenügend.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können während des fachwissenschaftlichen Studiums die Noten nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1985 (GV. NW S. 650) erteilt werden.
(4) Die nach Absatz 3 erteilten Noten werden für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses (§ 25) mit folgender Punktzahl berücksichtigt:
sehr gut 15 Punkte
gut 13 Punkte
vollbefriedigend 11 Punkte
befriedigend 9 Punkte
ausreichend 6 Punkte
mangelhaft 3 Punkte
ungenügend 0 Punkte

§ 15 Urlaub, Verlängerung und Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes

(1) Urlaub wird nach den jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Während der fachwissenschaftlichen Studienzeiten soll Erholungsurlaub nur erteilt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn dies im Falle des § 30 oder aufgrund einer Unterbrechung wegen längerer Krankheit oder Beurlaubung erforderlich ist oder das Ziel der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht erreicht wurde. Die Verlängerung soll ein Jahr nicht überschreiten.
(3) Wenn nach Absatz 2 die Verlängerung einzelner Ausbildungsabschnitte oder die erneute Teilnahme an einem Ausbildungsabschnitt angeordnet wird oder wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen war, ist der weitere Ausbildungsverlauf gesondert zu regeln.
(4) Entscheidungen nach Absatz 2 und 3 trifft das Ministerium der Justiz.

§ 16 Vorzeitige Entlassung

Wer aufgrund seiner Leistung oder seines Verhaltens für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen nicht geeignet erscheint oder wer den zu stellenden geistigen und körperlichen Anforderungen nicht gerecht wird, soll nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und des § 34 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes entlassen werden.

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

§ 17 Zweck der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Ausbildungsziele (§ 1 Abs. 2 und 3) erreicht wurden und nach den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach praktischen Geschick und nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen zuerkannt werden kann.

§ 18 Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem Ministerium der Justiz gebildet wird.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Das vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen Beamte oder Beamtinnen des höheren Dienstes sein, von denen einer oder eine die Befähigung zum Richteramt besitzen muss. Die übrigen Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen besitzen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Ministerium der Justiz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Ist die regelmäßige Amtszeit eines Prüfungsmitgliedes abgelaufen, so bleibt es Mitglied des Prüfungsausschusses, bis ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin bestellt ist.
(4) Die Bestellung als Mitglied des Prüfungsausschusses erlischt - außer durch Zeitablauf oder Widerruf - mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(5) Bei der Besetzung des Prüfungsausschusses sollen die Lehrenden der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen - Fachbereich Strafvollzug - angenommen beteiligt werden.

§ 19 Unabhängigkeit der Prüfer und Prüferinnen

Die Prüfer und Prüferinnen sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 20 Prüfungsverfahren

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die mündliche Laufbahnprüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Laufbahnprüfung abgeschlossen.
(2) Die schriftliche Laufbahnprüfung besteht aus sieben Aufsichtsarbeiten.
(3) Die mündliche Laufbahnprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.
(4) Eine Woche vor der mündlichen Laufbahnprüfung sind die Studierenden vom Dienst befreit.

§ 21 Schriftliche Laufbahnprüfung

(1) Der oder die Bedienstete fertigt an sieben Tagen unter Aufsicht insgesamt sieben Arbeiten aus folgenden Gebieten an:
1.
Vollzugsrecht,
2.
Recht der Untersuchungshaft,
3.
Vollzugsverwaltungsrecht,
4.
Kriminologie (einschließlich Sozialwissenschaften),
5.
Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen,
6.
wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen unter Berücksichtigung des Haushaltsrechts (einschließlich des Kassen- und Rechnungswesens),
7.
Beamtenrecht (einschließlich Disziplinar- und Besoldungsrecht) und Tarifrecht.
Themen der Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung können angemessen berücksichtigt werden.
(2) Für jede Aufsichtsarbeit kann eine Bearbeitungszeit von bis zu 5 Stunden eingeräumt werden. Die jeweilige Bearbeitungszeit ist in der Aufgabenstellung anzugeben. Schwerbehinderten Studierenden kann diese Zeit auf Antrag angemessen verlängert werden.
(3) Die Aufsicht führt ein Beamter oder eine Beamtin des gehobenen Dienstes. Die Studierenden haben die Arbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die aufsichtsführende Person abzugeben. Der Studierende oder die Studierende versieht die Prüfungsarbeiten mit der zugeteilten Kennziffer; die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Verfassers oder die Verfasserin enthalten. Die aufsichtsführende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit, dazu gehört auf das Verlassen des Prüfungsraumes während der Prüfung durch die Prüflinge. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe.

§ 22 Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern bewertet. Bewerten die Prüfer eine Aufsichtsarbeit unterschiedlich, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses abschließend. Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten gilt § 14 Abs. 1 und 2.
(2) Mitteilungen über die Person des Studierenden oder der Studierenden dürfen dem Prüfungsausschuss erst nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemacht werden.
(3) Den Studierenden wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 23 Ausschluss von der mündlichen Laufbahnprüfung

Sind mindestens vier schriftliche Arbeiten eines oder einer Studierenden mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden, ist er oder sie von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die Feststellung des Nichtbestehens trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 24 Mündliche Laufbahnprüfung

(1) Die mündliche Laufbahnprüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände des fachwissenschaftlichen Studiums (§ 9 Abs. 1) und der fachpraktischen Ausbildung (§ 10 Abs. 2).
(2) Zu eine mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Studierende geladen werden.
(3) Die Dauer der mündlichen Laufbahnprüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa eine Stunde entfällt. Die mündliche Laufbahnprüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.
(4) Das Ministerium der Justiz kann zur mündlichen Laufbahnprüfung Vertreter entsenden.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann andere Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, mit Einwilligung der Prüflinge die Teilnahme an der mündlichen Laufbahnprüfung gestatten.
(6) Nach Beendigung der mündlichen Laufbahnprüfung bewertet der Prüfungsausschuss die Leistungen dieses Prüfungsteils und setzt eine Note fest. Für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen gilt § 14 Abs. 1 und 2.

§ 25 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt aus dem Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung, des fachwissenschaftlichen Studiums sowie der fachpraktischen Ausbildung die Abschlussnote nach § 14 Abs. 1 und 2. Grundlage für die Abschlussnote bildet:
1.
der Teil der schriftlichen Laufbahnprüfung mit 40 v. H.
2.
der Teil der mündlichen Laufbahnprüfung mit 20 v. H.
3.
der Teil des fachwissenschaftlichen Studiums mit 20 v. H.
4.
der Teil der fachpraktischen Ausbildung mit 20 v. H.
(2) Ist die Abschlussnote danach "ausreichend" oder besser, so ist die Laufbahnprüfung bestanden.

§ 26 Beurkundung des Prüfungshergangs

(1) Über den Hergang der mündlichen Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
1.
Ort und Tag der Prüfung,
2.
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
3.
die Namen der Prüfungskandidaten,
4.
die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
5.
die Sachgebiete, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der mündlichen Prüfung,
6.
das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung,
7.
alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere Entscheidungen nach § 28 Abs. 1,
8.
die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.
(2) Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied zu unterschreiben.

§ 27 Prüfungszeugnis

Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Gesamtergebnis.

§ 28 Nichtablieferung der Prüfungsarbeiten und Versäumung der Prüfungstermine

(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn Studierende ohne genügende Entschuldigung
1.
drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert haben,
2.
zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht erscheinen oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnehmen,
3.
von der Prüfung zurücktreten.
(2) Werden eine oder zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so wird die jeweilige Prüfungsaufgabe mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.
(3) Krankheit gilt nur dann als genügende Entschuldigung, wenn die Dienstunfähigkeit durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen ist.
(4) Sonstige Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses geltend gemacht und in geeigneter Form nachgewiesen werden.

§ 29 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

(1) Haben Studierende das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder durch ordnungswidriges Verhalten zu beeinflussen versucht oder sich bei den schriftlichen Arbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient, können sie von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob nach dem Grad der Verfehlung die Prüfung für nicht bestanden zu erklären ist oder ab einzelne oder mehrere Teile der Prüfung zu wiederholden sind.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst bekannt, nachdem das Prüfungsergebnis ausgehändigt worden ist, so kann der Prüfungsausschuss die Laufbahnprüfung nachträglich innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 30 Wiederholung der Laufbahnprüfung

Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss schlägt die Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes vor und bestimmt, ob die Prüfung vollständig zu wiederholen ist oder welche Teile erlassen werden.

§ 31 Zuerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung

(1) Studierenden, welche die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestanden haben, kann die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen oder des allgemeinen Justizvollzugsdienstes auf Antrag zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.
(2) Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft nach Anhörung des Prüfungsausschusses das Ministerium der Justiz.

Abschnitt 5 Ergänzende Vorschriften

§ 32 Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis endet
1.
mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses über die bestandene Laufbahnprüfung, führestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
2.
bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 33 Aufstieg

(1) Beamte und Beamtinnen des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen sowie Beamte und Beamtinnen des allgemeinen Justizvollzugsdienstes können nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet das Ministerium der Justiz.
(2) Während der Einführungszeit nimmt der Beamte oder die Beamtin an der Ausbildung nach den Vorschriften dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung teil. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung.
(3) Der Beamte oder die Beamtin tritt in die frühere Beschäftigung zurück, wenn er oder sie die Aufstiegsprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden hat oder auf die Wiederholungsprüfung verzichtet hat.

Abschnitt 6 In-Kraft-Treten

§ 34 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 18. Juli 2000.
Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Schubert
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