Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) Vom 16. Dezember 2009
Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) Vom 16. Dezember 2009
*
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Anlage zum Gesetz zur Verteilung von Versorgungslasten bei Dienstherrenwechseln vom 17. September 2010 (GVBl. LSA S. 484)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 16. Dezember 2009 | 01.01.2011 |
Eingangsformel | 01.01.2011 |
Abschnitt 1 - Allgemeines | 01.01.2011 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2011 |
§ 2 - Dienstherrenwechsel | 01.01.2011 |
Abschnitt 2 - Versorgungslastenteilung | 01.01.2011 |
§ 3 - Voraussetzungen | 01.01.2011 |
§ 4 - Abfindung | 01.01.2011 |
§ 5 - Bezüge | 01.01.2011 |
§ 6 - Dienstzeiten | 01.01.2011 |
§ 7 - Weitere Zahlungsansprüche | 01.01.2011 |
§ 8 - Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten | 01.01.2011 |
Abschnitt 3 - Übergangsregelungen | 01.01.2011 |
§ 9 - Ersetzung von § 107b BeamtVG | 01.01.2011 |
§ 10 - Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG | 01.01.2011 |
§ 11 - Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG | 01.01.2011 |
§ 12 - Erneuter Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrages | 01.01.2011 |
§ 13 - Quotelung ohne Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG | 01.01.2011 |
§ 14 - Entsprechende Anwendung auf § 92b SVG | 01.01.2011 |
§ 15 - Fortgeltung des § 107c BeamtVG und des § 92c SVG | 01.01.2011 |
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften | 01.01.2011 |
§ 16 - Kündigung | 01.01.2011 |
§ 17 - Inkrafttreten | 01.01.2011 |
Anlage - Erläuterungen | 01.01.2011 |
A. Allgemeines | 01.01.2011 |
B. Zu den einzelnen Bestimmungen | 01.01.2011 |
Die Bundesrepublik Deutschland,
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Präambel
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 wurden die Gesetzgebungszuständigkeiten im Dienstrecht neu geordnet. Die Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln kann nicht mehr bundesgesetzlich geregelt werden. Gleichwohl sind einheitliche Regelungen für eine verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten erforderlich, um im Interesse der Mobilität auch in Zukunft an der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses festzuhalten und einvernehmliche Dienstherrenwechsel zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird dieser Staatsvertrag geschlossen. Das bislang in § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und in § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelte Erstattungsmodell wird durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell ersetzt, wonach die Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abgegolten werden.
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Staatsvertrag gilt für den Bund, die Länder sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen, unter der Aufsicht des Bundes oder der Länder stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Dienstherrenwechsel
1
Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in § 1 genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem anderen, in § 1 genannten Dienstherrn tritt.
2
Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.
3
Für landes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der Staatsvertrag nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
Abschnitt 2 Versorgungslastenteilung
§ 3 Voraussetzungen
(1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt.
(2)
1
Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des Dienstherrenwechsels schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklärt werden.
2
Sie darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden.
(3) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Professorinnen und Professoren beim abgebenden Dienstherrn eine Dienstzeit von drei Jahren abgeleistet haben, wenn Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienst- oder Amtszeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.
(4) Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich, wenn Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen werden und keine Nachversicherung durchgeführt wurde.
§ 4 Abfindung
(1) Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer Abfindung.
(2)
1
Die Abfindung ist das Produkt aus den Bezügen (§ 5), den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 6) und einem Bemessungssatz.
2
Der Bemessungssatz ist vom Lebensalter der wechselnden Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens beim abgebenden Dienstherrn abhängig und beträgt
1.
bis Vollendung des 30. Lebensjahres: 15 %,
2.
bis Vollendung des 50. Lebensjahres: 20 %,
3.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres: 25 %.
3
Bei Professorinnen und Professoren beträgt der Bemessungssatz unabhängig vom Lebensalter 25 %.
(3) Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beim abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Ausscheidens; Nachberechnungen finden nicht statt.
(4)
1
Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Ablauf ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- und Amtszeit nicht in den Ruhestand zu versetzen wären, ist eine Abfindung in Höhe der Kosten zu zahlen, die im Falle des Ausscheidens zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine Nachversicherung der bei ihm zurückgelegten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären.
2
Hat der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach diesem Staatsvertrag erhalten, so hat er diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung neben der Abfindung nach Satz 1 an den aufnehmenden Dienstherrn zu bezahlen.
3
Bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist eine Abfindung nach Satz 1 unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes in Höhe von 15 % zu zahlen.
§ 5 Bezüge
(1) Bezüge sind die monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge einschließlich Sonderzahlung.
(2) Für die Ermittlung der monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge kommt es auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten nicht an.
(3)
1
Eine Sonderzahlung ist zu berücksichtigen, wenn und soweit sie der wechselnden Person im Jahr ihres Ausscheidens zusteht oder ohne Dienstherrenwechsel zustehen würde.
2
Sie ist als Monatsbetrag anzusetzen.
§ 6 Dienstzeiten
(1)
1
Dienstzeiten sind die Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem Rechtsverhältnis der in § 2 genannten Art zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
2
Als Dienstzeiten gelten auch die im Status einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zurückgelegten Zeiten.
3
Ausgenommen sind Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie Zeiten, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde.
(2) Dem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehende Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn sind diesem zuzurechnen, es sei denn, der aufnehmende Dienstherr hat hierfür einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn entrichtet.
§ 7 Weitere Zahlungsansprüche
(1) Liegt ein Dienstherrenwechsel ohne die Voraussetzungen des § 3 vor und hat der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach diesem Staatsvertrag erhalten, so hat er diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den aufnehmenden Dienstherrn zu bezahlen, wenn nicht bereits eine Nachversicherung durchgeführt wurde.
(2)
1
Hat der aufnehmende Dienstherr aufgrund eines Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten und scheidet die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsansprüche aus, hat der aufnehmende Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die Kosten einer Nachversicherung zu erstatten.
2
Anstelle der Erstattung nach Satz 1 hat der aufnehmende Dienstherr im Falle einer nach § 4 Abs. 4 Satz 3 gezahlten Abfindung oder eines bestehenden Versorgungsanspruchs gegenüber dem abgebenden Dienstherrn die erhaltene Abfindung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den abgebenden Dienstherrn zurückzuzahlen.
§ 8 Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten
(1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrages durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
(2)
1
Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten.
2
In Fällen des § 3 Abs. 4 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme durch den neuen Dienstherrn.
(3) Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.
(4) Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden.
Abschnitt 3 Übergangsregelungen
§ 9 Ersetzung von § 107b BeamtVG
1
§ 107b BeamtVG wird durch diesen Staatsvertrag ersetzt.
2
Für Erstattungsansprüche, die nach dieser Vorschrift aufgrund eines Dienstherrenwechsels vor Inkrafttreten des Staatsvertrages begründet sind, gelten für die Zeit nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ausschließlich die Regelungen der §§ 10 bis 12.
§ 10 Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
(1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall vor Inkrafttreten des Staatsvertrages eingetreten, besteht der Erstattungsanspruch mit folgenden Maßgaben fort:
1.
Der zuletzt vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geleistete jährliche Erstattungsbetrag wird festgeschrieben.
2.
Der Erstattungsbetrag erhöht oder vermindert sich jeweils um die Vom-Hundert-Sätze der linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn.
3.
Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung vermindert sich der Erstattungsbetrag auf den Betrag, der sich aus dem Vom-Hundert-Satz der Hinterbliebenenversorgung nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn ergibt.
(2) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich unverzüglich über eine Änderung erstattungsrelevanter Umstände.
§ 11 Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
(1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall nicht vor Inkrafttreten des Staatsvertrages eingetreten, ist anstelle der Erstattung nach § 107b BeamtVG von dem oder den zahlungspflichtigen Dienstherren jeweils eine Abfindung an den berechtigten Dienstherrn zu leisten.
(2) Die Abfindung wird nach §§ 4 bis 6 mit folgenden Maßgaben berechnet:
1.
Abweichend von § 4 Abs. 3 sind die Bezüge nach § 5 bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages entsprechend den linearen Anpassungen beim zahlungspflichtigen Dienstherrn zu dynamisieren.
2.
Liegen mehrere Dienstherrenwechsel vor, die die Voraussetzungen nach § 107b BeamtVG erfüllen, sind abweichend von § 6 die Zeiten bei anderen zahlungspflichtigen Dienstherren nicht zu berücksichtigen.
3.
Dienstzeiten bei weiteren Dienstherren, die nicht nach § 107b BeamtVG zur Erstattung verpflichtet sind, werden den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn anteilig zugerechnet (Quotelung); die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zeiten, die die wechselnde Person bei den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn abgeleistet hat; abweichend hiervon werden die Zeiten dem nachfolgenden zahlungspflichtigen Dienstherrn zugerechnet, wenn er die wechselnde Person ohne Zustimmung übernommen hat.
(3)
1
Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den Eintritt des Versorgungsfalles durch den berechtigten Dienstherrn an diesen zu zahlen.
2
Sie kann von jedem zahlungspflichtigen Dienstherrn vor Eintritt des Versorgungsfalles geleistet werden.
3
Bei Zahlung vor Eintritt des Versorgungsfalles ist im Rahmen der Quotelung für den berechtigten Dienstherrn die Zeit bis zum Erreichen der für die wechselnde Person gültigen gesetzlichen Altersgrenze nach dessen Recht anzusetzen.
(4) Der Abfindungsbetrag ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages mit 4,5 % pro Jahr zu verzinsen.
(5)
1
Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich gegenseitig über die für die Abfindung relevanten Umstände.
2
§ 7 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 12 Erneuter Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrages
1
Erfolgt in Fällen des § 11 nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ein weiterer Dienstherrenwechsel, der die Voraussetzungen des § 3 erfüllt, gilt für die nach § 107b BeamtVG erstattungspflichtigen Dienstherren § 11 mit der Maßgabe, dass die Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den letzten Dienstherrenwechsel durch den aufnehmenden Dienstherrn an diesen zu leisten ist.
2
Die Berechnung der vom letzten abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung bestimmt sich nach §§ 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihm abweichend von § 6 die Zeiten nicht zugerechnet werden, für die eine Abfindung nach Satz 1 geleistet wird; § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 13 Quotelung ohne Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG
1
Haben vor Inkrafttreten des Staatsvertrages Dienstherrenwechsel stattgefunden, die die Voraussetzungen des § 107b BeamtVG in der jeweiligen Fassung nicht erfüllen, sind abweichend von § 6 die Zeiten, die bei den nicht erstattungspflichtigen Dienstherren abgeleistet wurden, den zur Zahlung eines Abfindungsbetrages verpflichteten Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 zuzurechnen; dies gilt nicht, wenn die Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG an der fehlenden Zustimmung des abgebenden Dienstherrn scheiterte.
2
Satz 1 gilt nur für Dienstherrenwechsel, die nach Inkrafttreten des Staatsvertrages bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen.
§ 14 Entsprechende Anwendung auf § 92b SVG
Die Regelungen der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für § 92b SVG.
§ 15 Fortgeltung des § 107c BeamtVG und des § 92c SVG
§ 107c BeamtVG und § 92c SVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung finden weiter Anwendung.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 16 Kündigung
1
Dieser Staatsvertrag kann von jeder Vertragspartei zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
2
Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären, der sie unverzüglich den übrigen Vertragsparteien übermittelt.
3
Die Kündigung einer Partei lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Parteien unberührt.
§ 17 Inkrafttreten
(1)
1
Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2011 für die Parteien in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bis zum 30. September 2010 bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind
*
.
2
Für die übrigen Parteien tritt er mit Wirkung zum Beginn des dritten Folgemonats ab Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz in Kraft.
(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Parteien die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden unverzüglich mit.
Fußnoten
*)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2010 (GVBl. LSA S. 538) tritt der Staatsvertrag am 1. Januar 2011 in Kraft.]
Anlage
Erläuterungen
A. Allgemeines
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I Nr. 41 v. 31. August 2006), am 1. September 2006 in Kraft getreten (Föderalismusreform 1), wurden die Gesetzgebungszuständigkeiten im Dienstrecht neu geordnet. Nach dem Übergang der Gesetzgebungszuständigkeit für das Besoldungs- und Versorgungsrecht auf die Länder bedarf das bislang durch § 107b Beamtenversorgungsgesetz in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung (BeamtVG) bundeseinheitlich geregelte System der Versorgungslastenteilung, das bei Dienstherrenwechseln grundsätzlich die finanzielle Beteiligung mehrerer Dienstherren an den Versorgungskosten bei Eintritt des Versorgungsfalles gewährleistet, einer Neuregelung. Für eine im Wesentlichen zeitanteilige Beteiligung der Dienstherren an den Versorgungskosten nach dem Erstattungsmodell des § 107b BeamtVG ist die Grundlage entfallen, weil es eine einheitliche Rechtsgrundlage zur Berechnung der Versorgungsansprüche im Zeitpunkt des Versorgungsfalls voraussetzt. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsentwicklung in Bund und Ländern wird es aber zukünftig an dieser Einheitlichkeit fehlen.
Gleichwohl sind gemeinsame Regelungen für eine verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten erforderlich, um auch zukünftig die Mobilität der Beamtinnen und Beamten über die Landesgrenzen und gegenüber dem Bund zu gewährleisten. Hierfür bedarf es einer staatsvertraglichen Neuregelung der Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln. Damit wird zugleich die Versorgungslastenteilung grundlegend neu konzipiert. Das Erstattungsmodell des § 107b BeamtVG wird durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell ersetzt, nach dem der abgebende Dienstherr dem aufnehmenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels eine pauschalierte Abfindung der erworbenen Versorgungsanwartschaften in Form einer Einmalzahlung leistet. Ziel der Neukonzeption ist es, möglichst weitgehend eine verursachungsbezogene Zuordnung der Versorgungslasten zu gewährleisten und die Versorgungslastenteilung zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abzuschließen. Das Abfindungsmodell setzt voraus, dass in Bund und Ländern auch zukünftig an der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses festgehalten wird.
Die Ersetzung des bisherigen Systems erfordert Übergangsregelungen für die Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechseln, die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages erfolgt sind. Durch sie wird zum einen sichergestellt, dass für laufende Versorgungserstattungen nach § 107b BeamtVG die derzeitige Erstattungsweise dem Grunde nach beibehalten bleibt. Eine nachträgliche Einbeziehung bereits laufender Erstattungsverfahren in das Abfindungsmodell ist nicht zweckmäßig und nicht erforderlich. Sachgerecht ist insoweit, den Erstattungsanspruch unter bestimmten Maßgaben fortbestehen zu lassen. Zum anderen gewährleisten die Übergangsregelungen für Dienstherrenwechsel vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages, für die noch keine Zahlungen nach § 107b BeamtVG erfolgen, einen möglichst vollständigen Wechsel in das neue System der Versorgungslastenteilung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen verwiesen.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu § 1 (Geltungsbereich)
Der Staatsvertrag findet für alle Dienstherren im Bundesgebiet Anwendung, also für den Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und sonstige, unter der Aufsicht des Bundes und der Länder stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft.
Nicht erfasst werden Wechsel aus und in den Dienst der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. Insoweit sind und bleiben vertragliche Vereinbarungen zulässig.
Zu § 2 (Dienstherrenwechsel)
Die Regelung bestimmt, welche Dienstherrenwechsel unter Beteiligung der in § 1 genannten Dienstherren vom Staatsvertrag erfasst werden.
Satz 1 benennt zunächst allgemein den Dienstherrenwechsel von Personen, die in einem Beamtenverhältnis stehen bzw. in ein solches treten, und bezieht somit über den bisherigen Anwendungsbereich des § 107b BeamtVG hinaus auch Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Probe sowie auf Zeit mit ein. Ferner werden in Satz 1 Dienstherrenwechsel von Personen, die in einem Soldatenverhältnis stehen bzw. in ein solches treten, aufgeführt. Dadurch wird zum einen der Personenkreis der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten abweichend von der bisherigen Rechtslage, die einen Verweis des § 92b Soldatenversorgungsgesetz (SVG) auf § 107b BeamtVG vorsah, nunmehr unmittelbar erfasst. Zum anderen werden Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in eine Regelung zur Versorgungslastenteilung einbezogen. Durch die allgemeine Benennung des Personenkreises der Richterinnen und Richter in Satz 1 werden über den bisherigen Anwendungsbereich hinaus ebenfalls die Dienstherrenwechsel von Richterinnen und Richtern auf Probe einbezogen.
Die Einbeziehung auch bisher nicht erfasster Personen in den genannten Beamten-, Soldaten- und Richterverhältnissen in die Neukonzeption dient der möglichst konsequenten und umfassenden Verteilung der Versorgungslasten unter dem Gesichtspunkt einer verursachungsbezogenen Zuordnung.
In sachlicher Hinsicht setzt ein Dienstherrenwechsel nach Satz 1 das Ausscheiden bei einem Dienstherrn und den Eintritt bei einem anderen Dienstherrn voraus. Ob dies in Form der Versetzung, Ernennung oder auf sonstige Weise erfolgt, ist unerheblich.
Ausdrücklich ausgenommen sind nach Satz 2 Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf. Der abgebende Dienstherr hat hier die Ausbildungskosten zu tragen, die ihm vom aufnehmenden Dienstherrn nicht erstattet werden, und ist daher nicht zusätzlich mit Versorgungskosten zu belasten.
Satz 3 stellt klar, dass der Staatsvertrag unmittelbar nur bund- und länderübergreifende Dienstherrenwechsel erfasst. Die Regelung der Versorgungslastenteilung bei rein bundes- bzw. landesinternen Dienstherrenwechseln (zum Beispiel zwischen zwei Gemeinden eines Landes) bleibt dem jeweiligen Bundes- bzw. Landesrecht vorbehalten. Die Regelungen zur Versorgungslastenteilung bei rein internen Dienstherrenwechseln sind so auszugestalten, dass die Durchführung der Abfindungslösung im Falle von zusätzlichen, bund- bzw. länderübergreifenden Dienstherrenwechseln gewährleistet ist.
Zu § 3 (Voraussetzungen)
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen der Versorgungslastenteilung. Danach muss ein Dienstherrenwechsel nach § 2 vorliegen, der abgebende Dienstherr muss dem Dienstherrenwechsel zugestimmt haben und zwischen dem Ausscheiden beim abgebenden und dem Eintritt beim aufnehmenden Dienstherrn darf keine zeitliche Unterbrechung liegen. Eine Versorgungslastenteilung findet auch dann statt, wenn die wechselnde Person zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bereits beim abgebenden Dienstherrn einen Versorgungsanspruch erworben hat (beispielsweise kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte), da dieser Versorgungsanspruch regelmäßig durch die vom aufnehmenden Dienstherrn bezahlten Aktivbezüge und den späteren Versorgungsanspruch gegenüber diesem Dienstherrn gekürzt wird. Eine Versorgungslastenteilung findet nicht statt, wenn aufgrund eines Wechsels in ein Soldatenverhältnis auf Zeit eine Nachversicherung durchzuführen ist.
Das Erfordernis der Zustimmung dient dem Schutz des abgebenden Dienstherrn vor einseitigen Ernennungen. Zudem werden wie bisher Unterbrechungsfälle von einer Versorgungslastenteilung ausgeschlossen. Es muss somit ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden aus dem vorhergehenden Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis und dem neuen Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis bestehen. Eine Unterbrechung durch allgemeine arbeitsfreie Tage lässt die erforderliche Unmittelbarkeit nicht entfallen.
Auf das bislang in § 107b Abs. 1 BeamtVG verankerte Erfordernis einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren wird im Interesse der Mobilitätsförderung verzichtet.
Absatz 2 bestimmt die näheren Anforderungen an die Zustimmung zum Dienstherrenwechsel. Der abgebende Dienstherr muss die Zustimmung vor der Wirksamkeit des Dienstherrenwechsels und somit vor dem Eintritt beim aufnehmenden Dienstherrn schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklären. Die Erklärung kann sich auch konkludent aus der dienstrechtlichen Maßnahme ergeben, so z. B. aus der Versetzungsverfügung, mit der der Dienstherrenwechsel vollzogen wird. Eine Verweigerung der Zustimmung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Fiskalische Erwägungen dürfen nicht herangezogen werden, da dies der angestrebten Sicherung und Förderung der Mobilität entgegenstehen würde.
Absatz 3 enthält hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses drei Sonderregelungen. Zum einen wird die Zustimmung zum Wechsel von Professorinnen und Professoren mit Blick auf die Besonderheiten des Berufungsverfahrens unwiderlegbar fingiert, wenn beim abgebenden Dienstherrn eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren abgeleistet wurde. Bei einem Dienstherrenwechsel vor Ablauf dieser Frist bleibt es bei dem Zustimmungserfordernis nach Absatz 1. Des Weiteren gilt die Zustimmung unwiderruflich als erteilt, wenn mit Zeitablauf eines Beamten- oder Soldatenverhältnisses auf Zeit ein neues Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis bei einem anderen Dienstherrn begründet wird; dienstliche Gründe zur Verweigerung der Zustimmung können nach Ablauf der Dienst- oder Amtszeit nicht vorliegen. Die Zustimmung gilt ferner bei der Begründung von Beamtenverhältnissen, die auf einer Wahl beruhen, unwiderruflich als erteilt. Damit wird insbesondere den Besonderheiten des Verfahrens zur Ernennung kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten Rechnung getragen.
Nach Absatz 4 ist eine zeitliche Unterbrechung zwischen Ausscheiden und Eintritt unschädlich, wenn die wechselnde Person aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung vom aufnehmenden Dienstherrn übernommen wird. In diesen Fällen ist die Übernahme bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens hinreichend konkretisiert. Erfasst sind hiervon beispielsweise Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit, die aufgrund eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 SVG in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen werden. Hat der abgebende Dienstherr aufgrund der zeitlichen Unterbrechung bereits die Nachversicherung durchgeführt, scheidet eine Versorgungslastenteilung aus.
Zu § 4 (Abfindung)
Absatz 1 regelt, dass die Versorgungslastenteilung nicht - wie bislang nach § 107b BeamtVG - durch laufende Beteiligung an den tatsächlichen Versorgungslasten des Versorgungsdienstherrn, sondern durch Zahlung einer Abfindung zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels erfolgt. Mit Zahlung der Abfindung ist die Beteiligung des abgebenden Dienstherrn an den späteren Versorgungslasten abgegolten.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt den Rechenweg zur Ermittlung des Abfindungsbetrags. Der danach errechnete Abfindungsbetrag entspricht pauschalierend dem Betrag, der zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels geleistet werden muss, um die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versorgungsanwartschaften im späteren Versorgungsfall abzudecken. Parameter sind die ruhegehaltfähigen Bezüge, die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in Monaten und ein vom Lebensalter abhängiger Bemessungssatz. Zurechnungsfähige ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind in Monate umzurechnen und nur in vollen Monaten anzusetzen; anteilige Monate werden abgerundet und nicht eingerechnet. Die weiteren Einzelheiten zur Ermittlung der Bezüge und Dienstzeiten sind in §§ 5 und 6 geregelt.
Satz 2 sieht drei Bemessungssätze vor (15 %, 20 % und 25 %), die nach Lebensalter der wechselnden Person gestaffelt sind; maßgeblich hierfür ist das Alter im Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels (Absatz 3). Der niedrigere Bemessungssatz in jüngeren Jahren beruht auf der bis zum Erreichen der maßgeblichen gesetzlichen Regelaltersgrenze längeren Zinslaufzeit. Bei Professorinnen und Professoren wird nach Satz 3 generell der höchste Bemessungssatz angewendet; auf diesem Wege werden pauschal die regelmäßig langen Vordienstzeiten berücksichtigt.
Absatz 3 enthält allgemeine Grundsätze für die Ermittlung der nach Absatz 2 maßgeblichen Berechnungsparameter. Zunächst ist mit Blick auf die unterschiedliche Entwicklung des Besoldungs- und Versorgungsrechts in Bund und Ländern geregelt, dass die Bezüge und Dienstzeiten nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn zu ermitteln sind. In zeitlicher Hinsicht sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens der wechselnden Person zugrunde zu legen. Nachfolgende Entwicklungen wie z. B. vorzeitiger Ruhestandseintritt und insbesondere die spätere tatsächliche Versorgungsbelastung bleiben außer Betracht. Halbsatz 2 schließt demgemäß Nachberechnungen aus.
Absatz 4 Satz 1 ist eine Sonderregelung für Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Ablauf ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- oder Amtszeit nicht in den Ruhestand zu versetzen wären. Da der abgebende Dienstherr in diesen Fällen keine Ursache für den Erwerb einer Versorgungsanwartschaft gesetzt hat, ist die Bemessung der Abfindung nach den Regeln des Absatzes 2 nicht sachgerecht. Dem abgebenden Dienstherrn ist hier eine Abfindung in Höhe derjenigen Nachversicherungskosten aufzuerlegen, die bei Ausscheiden zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären. Zeiten bei früheren Dienstherren sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.
Nach Satz 2 hat der abgebende Dienstherr den Abfindungsbetrag, den er zuvor von einem früheren Dienstherrn erhalten hat, unter Verzinsung in Höhe von 4,5 % pro Jahr neben der Abfindung nach Satz 1 an den aufnehmenden Dienstherrn weiterzureichen; andernfalls wäre der abgebende Dienstherr um diesen Betrag ohne sachlichen Grunde bereichert, da er keinen Versorgungsansprüchen der wechselnden Person ausgesetzt ist. Nimmt beispielsweise ein Landesbeamter auf Lebenszeit ein kommunales Wahlamt bei einer Kommune eines anderen Landes wahr, hat das Land an die Kommune eine Abfindung nach allgemeinen Regeln zu zahlen; kehrt der Beamte nach einer Amtsperiode von beispielsweise sechs Jahren ohne Erwerb von Versorgungsansprüchen in sein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zurück, hat die Kommune an das Land eine Abfindung in Höhe der Nachversicherungskosten für die sechs Jahren im kommunalen Wahlamt sowie die vom Land erhaltene Abfindung zuzüglich einer Verzinsung von 4,5 % pro Jahr zu zahlen.
Satz 3 ist eine Sonderregelung für Dienstherrenwechsel von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit. Abweichend von Satz 1 ist die Abfindung unter Zugrundelegung eines fiktiven Beitragssatzes in Höhe von 15 % zu berechnen.
Zu § 5 (Bezüge)
Absatz 1 definiert die Bezüge im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1. Hierzu gehören die monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge, die bisher im Wesentlichen in § 5 BeamtVG definiert sind, sowie die Sonderzahlung. Nach der allgemeinen Regel des § 4 Abs. 3 bestimmt sich die Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Auf Basis des BeamtVG ergibt sich das Grundgehalt aus dem zum Zeitpunkt des Ausscheidens verliehenen Amt und der zu diesem Zeitpunkt gültigen Stufe; bei Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG die dem übertragenen Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge anzusetzen.
Absatz 2 enthält eine Modifikation der allgemeinen Regel des § 4 Abs. 3. Ist die Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn an die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten geknüpft, sind diese Regelungen für die Ermittlung der Bezüge im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 unbeachtlich. Dies ist erforderlich, um den abgebenden Dienstherrn verursachungsgerecht an den von ihm begründeten Versorgungskosten zu beteiligen. Für die Berechnung des Abfindungsbetrags kommt es somit insbesondere nicht auf die Erfüllung einer Wartezeit entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG oder im Falle von Beförderungen entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG an. Im Falle des § 15a Abs. 3 BeamtVG oder entsprechender Regelungen ist ein Unterschiedsbetrag hinzuzurechnen, soweit zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels das Amt für eine entsprechende Dauer übertragen war; auf die tatsächliche Ausübung des Amts für den erforderlichen Zeitraum kommt es dagegen nicht an. Im Bereich der Professorenbesoldung sind unbefristete Leistungsbezüge unabhängig von einer Mindestbezugsdauer entsprechend § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzusetzen, soweit auf Grundlage des zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels vorliegenden Sachverhalts die sonstigen Voraussetzungen der Ruhegehaltfähigkeit erfüllt sind; dies gilt auch für befristete Leistungsbezüge.
Absatz 3 enthält nähere Vorgaben zur Sonderzahlung, deren Einbeziehung in die Versorgungslastenteilung unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Zuordnung und Zahlungsweise sachlich geboten ist. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Ausscheidens gewährte oder ohne Dienstherrenwechsel im Jahr des Ausscheidens zustehende Sonderzahlung. Unerheblich ist, ob und in welcher Höhe die Sonderzahlung an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gewährt wird. Die Sonderzahlung ist als Monatsbetrag anzusetzen, das heißt in Höhe von 1/12 des Jahresbetrags.
Zu § 6 (Dienstzeiten)
Dienstzeiten sind nach Absatz 1 Satz 1 aus Vereinfachungsgründen nur Zeiten in einem Rechtsverhältnis der in § 2 genannten Art. Sie werden berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind; dies beurteilt sich gemäß § 4 Abs. 3 nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn. Auf Basis des § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zeitanteilig anzusetzen; dementsprechend sind bei den Dienstbezügen im Gegenzug die ungekürzten ruhegehaltfähigen monatlichen Bezüge anzusetzen (vgl. auch Begründung zu § 5). Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge fließen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG in die Berechnung ein. Zeiten außerhalb eines in § 2 genannten Rechtsverhältnisses (beispielsweise Wehrdienstzeiten, Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, Ausbildungszeiten) bleiben im Interesse einer pauschalierenden Abgeltung außer Betracht; dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang derartige Zeiten nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn ruhegehaltfähig sind.
Neben den Zeiten in einem in § 2 genannten Rechtsverhältnis, die beim abgebenden Dienstherrn zurückgelegt wurden, werden auch entsprechende Zeiten bei früheren Dienstherren berücksichtigt. Dieser Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass Dienstzeiten bei anderen Dienstherren auch künftig gegenseitig als ruhegehaltfähig anerkannt werden (Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses). Dementsprechend hat der abgebende Dienstherr für diese Zeiten regelmäßig (d. h. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3) eine Abfindung vom früheren Dienstherrn erhalten. Wechselt beispielsweise ein Beamter, der zehn Jahre bei Dienstherr A verbracht hat, zu Dienstherr B, beträgt die Dienstzeit für die Berechnung der von Dienstherr A zu leistenden Abfindung 120 Monate; wechselt der Beamte acht Jahre später zu Dienstherr C, berechnet sich die von Dienstherr B zu leistende Abfindung auf Basis einer Dienstzeit von 216 Monaten.
Satz 3 stellt klar, dass Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgenommen sind. Bei diesen Zeiten handelt es sich überwiegend um Ausbildungszeiten, für die der abgebende Dienstherr regelmäßig die Ausbildungskosten getragen hat und daher nicht zusätzlich mit Kosten einer Abfindung belastet werden soll. Ferner hat der abgebende Dienstherr nach Satz 3 nicht für Zeiten bei früheren Dienstherren einzustehen, für die bereits eine Nachversicherung durchgeführt wurde. Eine Abfindung für diese Zeiten durch den abgebenden Dienstherrn ist nicht sachgerecht, weil der Versorgungsdienstherr die aus der Nachversicherung resultierenden Ansprüche auf seine eigenen Versorgungspflichten nach dem für ihn geltenden Recht anrechnen kann (entsprechend § 55 BeamtVG) und durch eine Abfindung somit ohne Grund begünstigt wäre.
Absatz 2 enthält eine Zurechnungsregel für Abordnungszeiten, die einem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehen. Diese Zeiten werden abweichend von der bisherigen Regelung des § 107b Abs. 4 Satz 3 BeamtVG dem aufnehmenden Dienstherrn zugerechnet. Diese Zeiten gehören damit nicht zu den Dienstzeiten für die Berechnung der vom abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung. Dies ist gerechtfertigt, weil die Dienste der wechselnden Person bereits dem aufnehmenden Dienstherrn zugute kommen. Hat der aufnehmende Dienstherr jedoch für diese Zeiten einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn geleistet, müssen diese Zeiten konsequenterweise auch für die Berechnung der Abfindung berücksichtigt werden.
Zu § 7 (Weitere Zahlungsansprüche)
Die Vorschrift regelt Folgeansprüche in bestimmten Konstellationen im Anschluss an eine nach § 3 bereits erfolgte Versorgungslastenteilung.
Absatz 1 sieht einen Zahlungsanspruch des aufnehmenden Dienstherrn vor, wenn ein Dienstherrenwechsel nach § 2 ohne die Voraussetzungen des § 3 (und damit ohne Versorgungslastenteilung) stattfindet und der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren, unter § 3 fallenden Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten hat. Der abgebende Dienstherr wäre durch die erhaltene Abfindung ungerechtfertigt bereichert, da er aufgrund des Dienstherrenwechsels keinen Versorgungsansprüchen ausgesetzt ist und selbst keine Abfindung zu zahlen hat. Aus diesem Grunde ist der abgebende Dienstherr verpflichtet, die Abfindung ab Erhalt pauschal mit 4,5 % pro Jahr zu verzinsen und an den neuen Dienstherren abzuführen. Die Zahlungspflicht besteht nicht, wenn der abgebende Dienstherr bereits eine Nachversicherung durchgeführt hat, da er ansonsten ohne Grund belastet wäre.
Absatz 2 erfasst Fälle, in denen die wechselnde Person nach erfolgter Versorgungslastenteilung beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsanspruch ausscheidet und aus diesem Grunde nachzuversichern ist. Nach gegenwärtigem Sozialversicherungsrecht ist die Nachversicherung von jedem Dienstherrn für die dort verbrachten Zeiten durchzuführen. Da der abgebende Dienstherr bereits eine Abfindung geleistet hat, muss der aufnehmende Dienstherr im Ergebnis die Kosten der Nachversicherung allein tragen. Dies kann, soweit nach Sozialversicherungsrecht zulässig, direkt durch Zahlung an die Versorgungseinrichtung (z. B. an die Rentenversicherung) oder durch Erstattung der Nachversicherungskosten an den abgebenden Dienstherren erfolgen. Entscheidend sind die tatsächlichen Kosten. Hat der abgebende Dienstherr eine Abfindung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 bezahlt oder erfolgt beim abgebenden Dienstherrn keine Nachversicherung, weil ihm gegenüber ein Versorgungsanspruch besteht, hat der aufnehmende Dienstherr anstelle der Erstattung der Nachversicherungskosten die erhaltene Abfindung nebst Zinsen an den abgebenden Dienstherrn zu bezahlen, um eine sachgerechte Kostenverteilung zu gewährleisten.
Zu § 8 (Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten)
Nach Absatz 1 hat der zahlungspflichtige Dienstherr den Abfindungsbetrag zu berechnen. Dies ist sachgerecht, weil dieser Betrag gemäß § 4 Abs. 3 nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn ermittelt wird. Um dem aufnehmenden Dienstherrn eine Nachprüfung zu ermöglichen, hat der abgebende Dienstherr den Rechenweg zu dokumentieren. Hierzu gehören die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Ermittlung der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 maßgeblichen Berechnungsparameter. Die Berechnung und Dokumentation hat als notwendige Vorstufe innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zu erfolgen. Bei Zahlungsansprüchen nach § 7 Abs. 1 hat der abgebende Dienstherr den aufnehmenden Dienstherrn über die Höhe und den Zeitpunkt der erhaltenen Abfindung zu informieren. In Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 1 muss der zahlungsberechtigte Dienstherr dem zahlungspflichtigen Dienstherrn die tatsächlichen Nachversicherungskosten mitteilen.
Absatz 2 räumt dem abgebenden Dienstherrn eine Frist von sechs Monaten zur Berechnung und Zahlung des Abfindungsbetrags ein. Innerhalb dieser Frist ist der Betrag vollständig zu leisten, wenn nicht nach Absatz 3 etwas anderes vereinbart ist. Die Ansprüche nach § 7 werden nach allgemeinen Grundsätzen mit Entstehung fällig.
Absatz 3 enthält eine Öffnungsklausel zur Vereinbarung abweichender Zahlungsmodalitäten im Einzelfall. Die beteiligten Dienstherren können daher beispielsweise die Fälligkeit hinausschieben oder Stundungsvereinbarungen einschließlich einer etwaigen Verzinsung treffen. Dies kann beispielsweise für kleinere Kommunen von Bedeutung sein.
Nach Absatz 4 besteht weiterhin die Möglichkeit, die Abwicklung der Zahlungen auf eine andere Stelle (z. B. Versorgungskasse, Versorgungsverband) zu übertragen. Der Umfang der Übertragung richtet sich nach dem jeweiligen Binnenrecht. Die bisherige Praxis insbesondere im Bereich der Kommunen kann daher auch nach diesem Staatsvertrag fortgeführt werden.
Zu § 9 (Ersetzung von § 107b BeamtVG)
Satz 1 stellt klar, dass der gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes als Bundesrecht fortgeltende § 107b BeamtVG in der jeweiligen Fassung (siehe die Übergangsregelung des § 69e Abs. 4a BeamtVG) durch diesen Staatsvertrag ersetzt wird. Dies gilt auch, wenn § 107b BeamtVG bereits in Landesrecht überführt wurde. Soweit dies auch für landesinterne Dienstherrenwechsel gelten soll, bedarf dies nach § 2 Satz 3 einer gesonderten landesrechtlichen Regelung.
Satz 2 normiert für die Übergangsregelungen der §§ 10 bis 12 die allgemeine Voraussetzung, dass zumindest ein Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten des Staatsvertrages stattgefunden haben muss, für den Erstattungen nach § 107b BeamtVG entweder geleistet werden (§ 10) oder ohne seine Ersetzung zu leisten wären (§§ 11 und 12). Die künftigen Rechtsfolgen bestimmen sich in diesen Fällen allein nach §§ 10 bis 12.
Zu § 10 (Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG)
Bei laufenden Erstattungen nach § 107b BeamtVG (sog. „Altfälle“) ist es nicht zweckmäßig und nicht erforderlich, das bereits laufende Erstattungsverfahren durch eine Kapitalisierung der Ansprüche entsprechend dem im Staatsvertrag für neue Fälle des Dienstherrenwechsels vorgesehenen Modell abzulösen.
Nach Absatz 1 wird zur sachgerechten Handhabung der „Altfälle“ der zuletzt nach § 107b BeamtVG geleistete jährliche Erstattungsbetrag als Ausgangswert festgeschrieben. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich in Zukunft nur noch um die allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge des erstattenden Dienstherrn. Finden allgemeine Anpassungen im Laufe eines Kalenderjahres statt, wird dies entsprechend zeitanteilig bei der Fortschreibung des Erstattungsbetrages berücksichtigt; Einmalzahlungen oder Sockelbeträge werden nicht einbezogen.
Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung wird der Erstattungsbetrag neu festgesetzt. Dies erfolgt durch Anwendung des Vom-Hundert-Satzes der Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsrecht des erstattungspflichtigen Dienstherrn auf den ursprünglichen Erstattungsbetrag.
Absatz 2 legt Pflichten zur gegenseitigen Unterrichtung fest. Insbesondere hat der erstattungsberechtigte Dienstherr über den Eintritt der Hinterbliebenenversorgung und die vollständige Einstellung der Versorgungsbezüge zu informieren.
Zu § 11 (Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG)
Absatz 1 betrifft Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten des Staatsvertrags, für die § 107b BeamtVG Anwendung finden würde, jedoch mangels Eintritts des Versorgungsfalls zu diesem Zeitpunkt noch keine Versorgungslastenteilung erfolgt (sog. „Schwebefälle“). In diesen Fällen ist von dem oder den zahlungspflichtigen Dienstherren jeweils eine Abfindung unmittelbar an den Versorgungsdienstherrn zu zahlen.
Nach Absatz 2 berechnet sich die Abfindung nach den allgemeinen Regeln der §§ 4 bis 6, die durch die Nummern 1 bis 3 modifiziert werden.
Nummer 1 enthält eine Abweichung vom Grundsatz des § 4 Abs. 3. Nach diesem Grundsatz sind die Bezüge nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels zu errechnen. In den hier betroffenen Fällen liegen die Dienstherrenwechsel jedoch z. T. weit in der Vergangenheit. Daher ist es sachgerecht, die Bezüge vom Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrags nach den für den abgebenden Dienstherrn geltenden linearen Anpassungen zu dynamisieren. Für die Errechnung des Abfindungsbetrags sind diese dynamisierten Bezüge anzusetzen.
Nummer 2 enthält für den Fall, dass in der Vergangenheit mehrere Dienstherrenwechsel unter den Voraussetzungen des § 107b BeamtVG stattgefunden haben, eine Abweichung von § 6. Eine unmodifizierte Anwendung des § 6 würde dazu führen, dass jeder Dienstherr unmittelbar an den Versorgungsdienstherrn eine Abfindung zu zahlen hätte, in deren Berechnung jeweils die Zeiten beim vorhergehenden Dienstherrn einzubeziehen wären. Dienstzeiten würden damit mehrfach abgegolten. Um dies zu vermeiden, sind Zeiten bei anderen zahlungspflichtigen Dienstherren in Fällen der Nummer 2 nicht zu berücksichtigen.
Nummer 3 enthält eine weitere Abweichung von § 6. Betroffen sind Fälle, in denen vor einem unter § 107b BeamtVG fallenden Dienstherrenwechsel ein Dienstherrenwechsel stattgefunden hat, der die Voraussetzungen des § 107b BeamtVG nicht erfüllte. Die Dienstzeiten bei den Dienstherren, die nicht zur Erstattung von Versorgungsanteilen nach § 107b BeamtVG verpflichtet sind, wären nach allgemeiner Regelung des § 6 dem zahlungspflichtigen Dienstherrn zuzurechnen. Dies ist nicht sachgerecht, da nach § 107b BeamtVG im Ergebnis eine zeitanteilige Aufteilung der aus diesen Dienstzeiten resultierenden Versorgungslasten erfolgt wäre. Daher werden diese Zeiten dem zahlungspflichtigen Dienstherrn nur anteilig zugeordnet (Quotelung). Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Zeiten, die bei den an der Versorgungslastenverteilung beteiligten Dienstherren verbracht wurden. Beispiel: Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahre 1980, wechselt im Jahre 1993 ohne Versorgungslastenteilung von Dienstherrn A zu Dienstherr B. Im Jahre 2008 wechselt er mit Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG zu Dienstherr C. Der Versorgungsfall tritt im Jahre 2020 ein. A hat keine Zahlungspflichten. B ist im Jahre 2020 zur Abfindung an C verpflichtet. Die Zeiten bei A (13 Jahre) werden dem B zeitanteilig (15/27) zugerechnet.
Eine Quotelung unterbleibt, wenn der damals abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel nicht zugestimmt hatte. In diesem Fall sind dem zahlungspflichtigen Dienstherrn die Zeiten bei früheren Dienstherren nach allgemeiner Regel des § 6 vollumfänglich zuzurechnen.
Absatz 3 regelt den Zeitpunkt und Modalitäten der Zahlung der Abfindung. Nach Satz 1 ist die Abfindung grundsätzlich erst bei Eintritt des Versorgungsfalles zu leisten. Eine allgemeine Zahlungsverpflichtung zu einem früheren Zeitpunkt (beispielsweise bei Inkrafttreten des Staatsvertrags) würde insgesamt zu einer erheblichen Zahlungsbelastung für die Dienstherren führen und wäre praktisch nicht umzusetzen, da die „Schwebefälle“ aufwändig ermittelt werden müssten. Die Frist zur Leistung der Abfindung beginnt nach Satz 1 mit der Unterrichtung des oder der abgebenden Dienstherren über den Eintritt des Versorgungsfalls durch den Versorgungsdienstherrn. Satz 2 gewährt jedem früheren Dienstherrn jedoch die Möglichkeit, seine Zahlungsverpflichtung bereits zu einem vorgezogenen Zeitpunkt zu erfüllen. Bei einer früheren Zahlung steht im Rahmen der Quotelung (Absatz 2 Nr. 3) die Verweildauer bei dem die Abfindung erhaltenden Dienstherrn noch nicht fest. Nach Satz 3 wird daher insoweit die Zeit bis zum Erreichen der für die wechselnde Person nach dem Recht des berechtigten Dienstherrn geltenden gesetzlichen Altersgrenze angesetzt.
Absatz 4 regelt die Verzinsung des Abfindungsbetrags ab Inkrafttreten des Staatsvertrages. Der festgesetzte Zinssatz in Höhe von 4,5 % pro Jahr berücksichtigt pauschal die Auswirkungen von Inflation und Besoldungsanpassungen für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Staatsvertrags bis zur Zahlung des Abfindungsbetrages. Die Verzinsung kann erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages einsetzen, da die Abfindungspflicht erst mit dem Staatsvertrag neu begründet wird.
Absatz 5 Satz 1 enthält gegenseitige Informationspflichten. Satz 2 stellt durch Verweis auf § 7 Abs. 2 sicher, dass früheren Dienstherren die Nachversicherungskosten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Altersversorgung erstattet werden, wenn sie nach Absatz 3 Satz 2 die Abfindung vorzeitig gezahlt haben und die wechselnde Person danach beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Anspruch auf Versorgung ausscheidet. Aufgrund des Verweises auf § 8 Abs. 1, 3 und 4 finden auch die Regelungen zu den Dokumentationspflichten des die Abfindung zahlenden Dienstherrn, zur Vereinbarung abweichender Zahlungsregelungen sowie zur Übertragungsmöglichkeit auf andere Stellen entsprechende Anwendung.
Zu § 12 (Erneuter Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrags)
Die Bestimmung regelt ergänzend zu § 11 Fälle, bei denen nach Inkrafttreten des Staatsvertrages ein weiterer Dienstherrenwechsel erfolgt, der die Voraussetzungen des § 3 erfüllt (sog. „Kombinationsfall“). Der zuletzt abgebende Dienstherr ist hier nach § 3 zur Abfindung verpflichtet. Die Verpflichtung der früheren Dienstherren zur Abfindung ergibt sich aus § 11. Allerdings erfolgt die Abfindung abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 bereits zum Zeitpunkt des weiteren Dienstherrenwechsels (nicht erst bei Eintritt des Versorgungsfalles). Dies ist in Satz 1 geregelt. Voraussetzung der Fälligkeit ist, dass der aufnehmende Dienstherr die früheren Dienstherrn über den weiteren Dienstherrenwechsel unterrichtet.
Satz 2 stellt klar, dass auch der nach § 3 zur Abfindung verpflichtete Dienstherr abweichend von § 6 keine Zeiten bei früheren Dienstherren berücksichtigen muss, für die bereits eine Abfindung nach Satz 1 geleistet wird. Beispiel: Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahre 1984, wechselt im Jahre 2002 mit Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahre 2015 wechselt er unter den Voraussetzungen des § 3 zu Dienstherr C. A und B haben gleichzeitig im Jahre 2015 eine Abfindung an C zu leisten. Die bei A verbrachten Zeiten werden unmittelbar von A an C abgegolten und daher dem B nicht zugerechnet.
Satz 2 Halbsatz 2 stellt durch Verweis auf § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 sicher, dass die Quotelungsregelung auch bei der Berechnung der vom zuletzt abgebenden Dienstherren zu zahlenden Abfindung Anwendung findet. Beispiel: Ein Beamter, erstmalig ernannt im Jahre 1984, wechselt im Jahre 1993 ohne Versorgungslastenteilung von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahre 2001 wechselt er mit Versorgungslastenteilung zu Dienstherr C und im Jahre 2015 nach § 3 zu Dienstherr D. Ruhestandseintritt wäre im Jahre 2026. A hat keine Zahlungspflichten. B und C haben gleichzeitig im Jahre 2015 eine Abfindung an D zu leisten. Die bei A verbrachten Zeiten (9 Jahre) werden dem B zu 8/33 und dem C zu 14/33 zugerechnet; auf D verbleiben damit im Ergebnis 11/33.
Sollte es nach Inkrafttreten des Staatsvertrages über den von Satz 2 erfassten Dienstherrenwechsel hinaus noch zu weiteren Dienstherrenwechseln kommen, bedarf es keiner gesonderten Übergangsregelung. Für diese Dienstherrenwechsel finden die allgemeinen Regelungen Anwendung, da alle Ansprüche gegen frühere Dienstherren durch die Zahlungen nach Satz 1 bereits abgegolten worden sind.
Zu § 13 (Quotelung ohne Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG)
Diese Bestimmung sieht eine gesonderte Quotelungsregelung für Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrages vor, wenn vor Inkrafttreten des Staatsvertrags ein oder mehrere Dienstherrenwechsel stattgefunden haben, für den oder die keine Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG erfolgen würde. Im Unterschied zu den Konstellationen der §§ 10 bis 12 hat hier kein zusätzlicher Dienstherrenwechsel vor Inkrafttreten des Staatsvertrages stattgefunden, für den Erstattungen nach § 107b BeamtVG entweder geleistet werden oder ohne seine Ersetzung zu leisten wären (siehe § 9 Abs. 1 Satz 2).
Satz 1 ordnet für diese Fälle eine Zuordnung der bei den nicht erstattungspflichtigen Dienstherren abgeleisteten Zeiten entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 an. Erfasst werden somit z. B. Fälle, in denen eine Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG in der jeweiligen Fassung ausscheidet, weil die jeweiligen Mindestvoraussetzungen zum Lebensalter (50. bzw. 45. Lebensjahre) oder die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit (5 Jahre) nicht erfüllt wurden oder § 107b in der Fassung bis 30. September 1994 nur für den Wechsel in das Beitrittsgebiet galt. Beispiel: Ein Beamter, eingestellt im Jahre 1984, wechselt 1993 ohne Versorgungslastenteilung von Dienstherr A zu Dienstherr B. Im Jahre 2015 wechselt er nach § 3 zu Dienstherr C. Ruhestandseintritt wäre 2026. A hat keine Zahlungspflichten. B muss im Jahre 2015 eine Abfindung an C zahlen. Die Zeiten bei A (9 Jahre) werden dem B zu 22/33 zugerechnet.
Die Quotelung ist aber nicht sachgerecht und unterbleibt daher, wenn die Erstattungspflicht an der fehlenden Zustimmung des abgebenden Dienstherrn scheiterte (siehe die Begründung zu § 11).
Satz 2 sieht eine Befristung der Quotelungsregelung nach Satz 1 vor.
Zu § 14 (Entsprechende Anwendung auf § 92b SVG)
§ 92b SVG regelt durch Verweis auf § 107b BeamtVG die Verteilung der Versorgungslasten bei der Übernahme aus dem Soldatenverhältnis in ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn. Auch für diese Dienstherrenwechsel gelten die obigen Übergangsregelungen.
Zu § 15 (Fortgeltung der § 107c BeamtVG und § 92c SVG)
Die §§ 107c BeamtVG und 92c SVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung beinhalten eine Erstattungsregelung für Fälle, bei denen nach der Pensionierung im bisherigen Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 1999 bei einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet erneut ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet wurde. Im Falle des erneuten Ruhestands verrechnet der vorherige Dienstherr beide Versorgungsbezüge nach § 54 BeamtVG oder § 55 SVG. Der Betrag, um den das Ruhegehalt des Dienstherrn im bisherigen Bundesgebiet durch die Ruhensregelung vermindert wird, erstattet dieser dem neuen Dienstherrn.
Zwar gilt diese Erstattungsregelung nur für erneute Berufungen bis zum 31. Dezember 1999. Gleichwohl bedarf es einer Fortgeltung dieser Bestimmungen, um insbesondere die weitere Abwicklung der bereits laufenden Erstattungen sicherzustellen.
Zu § 16 (Kündigung)
Diese Regelung legt die Modalitäten einer Kündigung des Staatsvertrages fest.
Zu § 17 (Inkrafttreten)
Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 soll insbesondere ein einheitliches Inkrafttreten des Staatsvertrages für alle Parteien zum 1. Januar 2011 ermöglichen.
Durch Absatz 1 Satz 2 wird sichergestellt, dass der Staatsvertrag auch für Parteien, die ihre Ratifikationsurkunde nicht bis zum 30. September 2010 hinterlegt haben, zu einem bestimmbaren Zeitpunkt in Kraft treten kann. Eine Versorgungslastenteilung für Dienstherrenwechsel unter Beteiligung eines Dienstherrn, für den der Staatsvertrag noch keine Anwendung findet, wird weiterhin nach dem bisherigen Erstattungsmodell des insoweit fortgeltenden § 107b BeamtVG durchgeführt, soweit sich aus dem für die beteiligten Dienstherren geltenden Recht nichts anderes ergibt.
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