BodSchAG LSA
    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundes-Bodenschutzgesetz (Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt - BodSchAG LSA) Vom 2. April 2002

    Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundes-Bodenschutzgesetz (Bodenschutz-Ausführungsgesetz
    Sachsen-Anhalt - BodSchAG LSA) Vom 2. April 2002
    *
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 946)*
    Fußnoten
    *)
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S. 30).
    *)
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28. 1. 2012, S. 1), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25. 4. 2014, S. 1).

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundes-Bodenschutzgesetz (Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt - BodSchAG LSA) vom 2. April 200209.04.2002
    Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen09.04.2002
    § 1 - Vorsorgegrundsätze09.04.2002
    § 2 - Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden09.04.2002
    § 3 - Mitwirkungspflichten09.04.2002
    § 4 - Duldungs- und Gestattungspflichten09.04.2002
    § 5 - Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen09.04.2002
    § 6 - Sachverständige und Untersuchungsstellen28.12.2009
    Teil 2 - Gebietsbezogener Bodenschutz09.04.2002
    § 7 - Bodenbelastungsgebiet und Bodenschutzgebiet09.04.2002
    § 8 - Bodenschutzplanung14.12.2019
    Teil 3 - Boden- und Altlasteninformationen sowie Datenschutz09.04.2002
    § 9 - Sammlung von Daten09.04.2002
    § 10 - Bodenbeobachtungssystem09.04.2002
    § 11 - Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem09.04.2002
    § 12 - Einschränkung des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten09.04.2002
    Teil 4 - Ausgleich, Entschädigungs- und Erstattungsansprüche, Kosten09.04.2002
    § 13 - Ausgleich bei Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden09.04.2002
    § 14 - Entschädigungs- und Erstattungsansprüche09.04.2002
    § 15 - Kosten09.04.2002
    Teil 5 - Behörden, Fachaufsicht, Zuständigkeit09.04.2002
    § 16 - Behörden09.04.2002
    § 17 - Fachaufsicht01.01.2006
    § 18 - Zuständigkeit09.04.2002
    Teil 6 - Schlussvorschriften09.04.2002
    § 19 - Freistellung09.04.2002
    § 20 - Kampfmittel09.04.2002
    § 21 - Ordnungswidrigkeiten09.04.2002
    § 22 - Kostendeckung01.01.2005
    § 23 - Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt09.04.2002
    § 24 - Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung09.04.2002
    § 25 - Änderung des Landeswaldgesetzes09.04.2002
    § 26 - In-Kraft-Treten09.04.2002

    Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Vorsorgegrundsätze

    (1) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden,
    dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
    Vorrangig sind bereits versiegelte, sanierte, baulich veränderte oder
    bebaute Flächen wieder zu nutzen. Böden, die die Bodenfunktionen
    nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I
    S. 502), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001
    (BGBl. I S. 2331, 2334), in der jeweils geltenden Fassung in besonderem Maße
    erfüllen, sind besonders zu schützen.
    (2) Nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen
    sind
    1.
    Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, insbesondere durch den
    Eintrag von schädlichen Stoffen, und die damit verbundenen Störungen
    der natürlichen Bodenfunktionen zu treffen und
    2.
    die Böden von Erosion, vor Verdichtung und vor anderen nachteiligen Einwirkungen vorsorglich zu schützen.

    § 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden

    (1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie
    der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen eingehalten und auferlegte
    Verpflichtungen erfüllt werden.
    (2) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und aus den
    aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten kann
    die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

    § 3 Mitwirkungspflichten

    Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind auf Verlangen
    verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten alle
    Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung
    ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund
    dieser Gesetze erlassenen Verordnungen benötigen. Die Pflichten nach
    Satz 1 bestehen nicht, soweit sich die Person selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
    Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
    nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt
    geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
    S. 3574, 3578), aussetzen würde.

    § 4 Duldungs- und Gestattungspflichten

    (1) Wer Eigentum an einem Grundstück oder die tatsächliche
    Gewalt über ein Grundstück hat, ist verpflichtet, den Beauftragten
    der zuständigen Behörde den Zutritt zu Grundstücken, Geschäfts-
    und Betriebsräumen, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas-
    und Pflanzenproben, die Untersuchung von Gegenständen und Stoffen, die
    Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen
    sowie die Vornahme sonstiger technischer Ermittlungen und Prüfungen zu
    gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz,
    diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlich
    ist. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
    Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnungen zu gestatten. Das
    Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird insoweit eingeschränkt.
    (2) Betroffene nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sowie, soweit es zu deren Durchführung erforderlich
    ist, die dem Personenkreis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des
    Bundes-Bodenschutzgesetzes auferlegten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung
    zu dulden.

    § 5 Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen

    Bei schädlichen Bodenveränderungen, bei denen aufgrund
    von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren,
    erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen
    oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen,
    die Erstellung eines Sanierungsplans sowie die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen
    verlangen. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie die aufgrund des Bundes-Bodenschutzgesetzes
    erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend.

    § 6 Sachverständige und Untersuchungsstellen

    (1) Die oberste Bodenschutzbehörde wird ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Sachverständigen und Untersuchungsstellen,
    die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund
    dieser Gesetze erlassenen Verordnungen wahrnehmen, und die für die Anerkennung
    zuständigen Behörden zu bestimmen. In einer Rechtsverordnung nach
    Satz 1 können insbesondere geregelt werden:
    1.
    Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung,
    2.
    Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben,
    3.
    sonstige Verpflichtungen, die bei Ausübung der Tätigkeit einzuhalten sind,
    4.
    Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit,
    5.
    die Vorlage der Ergebnisse der Tätigkeit,
    6.
    die von Sachverständigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen
    Voraussetzungen,
    7.
    das Anerkennungsverfahren, die Bekanntgabe der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen
    sowie die Voraussetzungen für Befristung, Widerruf und Erlöschen
    einer Anerkennung.
    (2) Die oberste Bodenschutzbehörde kann die Zuständigkeit
    für die Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen
    durch Beleihung auf Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung
    übertragen.
    (3) Anerkennungen oder Zulassungen in anderen Ländern gelten auch im Land Sachsen-Anhalt. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch geregelt werden, dass Anerkennungen oder Zulassungen in anderen Ländern im Land Sachsen-Anhalt nicht gelten, soweit die in anderen Ländern gestellten Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen oder Untersuchungsstellen sowie an die behördlichen Kontrollen zur Ermittlung dieser Anforderungen erheblich hinter den im Land Sachsen-Anhalt gestellten Anforderungen zurückbleiben.

    Teil 2 Gebietsbezogener Bodenschutz

    § 7 Bodenbelastungsgebiet und Bodenschutzgebiet

    (1) Die zuständige Behörde kann ein Gebiet durch Verordnung
    1.
    zu einem Bodenbelastungsgebiet erklären, soweit darin flächenhaft schädliche Bodenveränderungen
    auftreten oder zu erwarten sind, oder
    2.
    zu einem Bodenschutzgebiet erklären, wenn besonders schutzwürdige Böden nach § 12 Abs. 8 Satz 1 der
    Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999
    (BGBl. I S. 1554) vor schädlichen Einwirkungen zu schützen sind.
    (2) Das Gebiet, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Schutzbestimmungen
    sind festzulegen. Insbesondere kann verordnet werden, dass
    1.
    der Boden auf Dauer oder auf eine bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf,
    2.
    bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen,
    3.
    nach Maßgabe einer aufgrund des § 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erlassenen
    Rechtsverordnung Materialien nicht auf- oder eingebracht werden dürfen,
    4.
    neben Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens von schädlichen
    Bodenveränderungen von den in § 4 Abs. 1 genannten Personen zu dulden oder durchzuführen
    sind.
    Die zuständige Behörde entscheidet im Einvernehmen mit der unteren
    Landwirtschaftsbehörde, soweit die landwirtschaftliche, und im Einvernehmen
    mit der unteren Forstbehörde, soweit die forstwirtschaftliche Bodennutzung
    betroffen ist.
    (3) Die Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 kann
    Flächen zeichnerisch in Karten bestimmen, die auf der Grundlage der Liegenschaftskarte
    oder der topographischen Landeskartenwerke zu erstellen sind. Werden die Karten
    nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, haben die zuständige Behörde
    und die Gemeinden und Landkreise, deren Gebiete betroffen sind, Ausfertigungen
    der Karten aufzubewahren und jedem auf Verlangen kostenlos Einsicht zu gewähren.
    In der Verordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.
    Flächen im Sinne von Satz 1 sind textlich anhand der Flurstücke
    grob zu beschreiben.
    (4) Vor dem Erlass einer Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung
    mit Absatz 2 hat die zuständige Behörde den Entwurf der Verordnung
    den Behörden und Dienststellen, die als Träger öffentlicher
    Belange von der Verordnung berührt werden können, den im Land Sachsen-Anhalt
    anerkannten Naturschutzverbänden sowie den betroffenen Gemeinden und
    Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist innerhalb
    von einem Monat nach Zugang des Entwurfs gegenüber der zuständigen
    Behörde abzugeben.
    (5) Die zuständige Behörde hat den Entwurf der Verordnung,
    bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, für die Dauer eines Monats
    zur Einsicht während ihrer Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Ort
    und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich
    bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken
    und Anregungen bei der zuständigen Behörde während der Auslegungsfrist
    vorgebracht werden können.
    (6) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis
    der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit
    gegeben wird, Stellungnahmen abzugeben.
    (7) Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Prüfung
    der fristgemäß vorgebrachten, nicht berücksichtigten Einwände
    oder Anregungen den Einwendern mit. Haben mehr als 50 Personen Bedenken oder
    Anregungen vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung
    dadurch ersetzt werden, dass den Einwendern Einsicht in das Ergebnis ermöglicht
    wird. Die Stelle, bei der Einsicht genommen werden kann, ist bekannt zu geben.
    (8) Das Verfahren richtet sich nicht nach den Absätzen 4
    bis 7, soweit eine Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geändert
    oder neu erlassen wird, ohne dass die Schutzbestimmungen nach Absatz 2 geändert
    werden oder das Gebiet räumlich verändert wird.
    (9) Führt eine Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit
    Absatz 2 oder hierauf beruhende Maßnahmen zu einer unbeabsichtigten
    Härte oder zu unverhältnismäßigen Belastungen der Personen,
    die Eigentum an den betroffenen Grundstücken haben oder nutzungsberechtigt
    sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Befreiung von
    Verpflichtungen der Verordnung erteilen.
    (10) § 10 Abs. 2 und § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 13 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

    § 8 Bodenschutzplanung

    (1) Die oberste Bodenschutzbehörde erarbeitet einen Bodenschutzplan
    und schreibt diesen fort. Dieser Plan stellt die Eignung der Böden im
    Land zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des
    Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Funktionen dar sowie Grundsätze
    und Ziele zum Schutz des Bodens auf.
    (2) Die oberste Bodenschutzbehörde stellt frühzeitig fest, ob bei dem Bodenschutzplan oder dessen Fortschreibung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht; die §§ 33, 34, 35 Abs. 2 bis 4 und § 37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, legt die oberste Bodenschutzbehörde den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht, beteiligt die betroffenen Behörden und führt eine Öffentlichkeitsbeteiligung durch; die §§ 39 bis 42, 60, 61 und 64 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung bei der Aufstellung des Bodenschutzplanes und der Fortschreibung zu berücksichtigen; § 43 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Der Veröffentlichung des Bodenschutzplanes und der Fortschreibung nach Absatz 3 ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage des Umweltberichts beizufügen; § 44 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 und § 45 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.
    (3) Die Annahme des Bodenschutzplanes und dessen Fortschreibung ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann die Informationen entsprechend § 44 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich ausgelegt werden.

    Teil 3 Boden- und Altlasteninformationen sowie Datenschutz

    § 9 Sammlung von Daten

    Die zuständige Behörde führt eine Sammlung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten über schädliche
    Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlastverdächtige
    Flächen, in die die für die Erfüllung ihrer bodenschutz- und
    altlastengesetzlichen Aufgaben erforderlichen Informationen aufzunehmen sind
    und die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet
    werden kann.

    § 10 Bodenbeobachtungssystem

    Die für Umweltschutz, Geologie, Landwirtschaft und Forstwesen
    zuständigen Landesfachbehörden beobachten Veränderungen der
    physikalischen, chemischen und biologischen Beschaffenheit von Böden.
    Dazu werden insbesondere Dauerbeobachtungsflächen eingerichtet und betreut.
    Neben Angaben über die Beschaffenheit des Bodens sind Lage, Größe,
    Nutzung und sonstige einwirkende Faktoren sowie Eigentumsverhältnisse
    dieser Flächen zu dokumentieren. Zur Sicherung von Feststellungen über
    den Zustand des Bodens und zur Beurteilung von Veränderungen des Bodens
    kann Material aus ausgewählten Bodenproben unter Bezeichnung von Ort,
    Zeitpunkt und Verfahren der Probenentnahme in einer Bodenprobenbank eingelagert
    werden.

    § 11 Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem

    (1) Die für Umweltschutz zuständige Landesfachbehörde
    richtet ein Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem ein und führt
    es. Dieses System dient als Unterstützung bei der Erfüllung bodenschutz-
    und altlastengesetzlicher Aufgaben sowie weiterer Aufgaben des Bodenschutzes.
    Zu diesem Zweck sind insbesondere zu registrieren
    1.
    die Behörden und öffentlichen Stellen, die Daten, deren Kenntnis für die Erfüllung bodenschutz-
    und altlastengesetzlicher Aufgaben von Bedeutung sein können, erheben
    oder verarbeiten,
    2.
    Art und Umfang dieser Daten,
    3.
    Voraussetzungen und Bedingungen für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen dieser Daten sowie
    4.
    Angaben über die Ermittlungs-, Prüfungs-, Untersuchungs- und Auswertungsverfahren, die bei der Gewinnung
    und Auswertung dieser Daten zugrunde gelegt werden.
    (2) Die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 genannten Behörden und öffentlichen
    Stellen übermitteln der für Umweltschutz zuständigen Landesfachbehörde
    auf Anforderung unentgeltlich die Daten, die sie zur Erfüllung der in
    Absatz 1 genannten Aufgaben benötigt; § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt
    unberührt.

    § 12 Einschränkung des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten

    Soweit aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes
    erlassener Verordnungen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt
    werden, wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

    Teil 4 Ausgleich, Entschädigungs- und Erstattungsansprüche, Kosten

    § 13 Ausgleich bei Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden

    (1) Über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 des
    Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet auf Antrag die zuständige
    Behörde. Sie trifft die Entscheidung im Benehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde,
    wenn die landwirtschaftliche, und im Benehmen mit der unteren Forstbehörde,
    wenn die forstwirtschaftliche Bodennutzung betroffen ist.
    (2) Die zuständige Behörde kann die zur Festsetzung
    des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen
    verlangen.3
    (3) Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird,
    durch eine Geldleistung zu gewähren. Anspruch besteht nicht, soweit die
    wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten
    oder von Dritten ausgeglichen werden.
    (4) Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist
    beginnt mit dem Ende des Jahres, für das der Anspruch hätte geltend
    gemacht werden können.
    (5) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen
    Gerichten offen.

    § 14 Entschädigungs- und Erstattungsansprüche

    (1) Entstehen durch Maßnahmen nach den §§ 4 oder 10 Schäden,
    sind die Betroffenen hierfür zu entschädigen. Dies gilt nicht, wenn
    die anspruchstellende Person zu den nach § 4 Abs. 2 oder 3 des
    Bundes-Bodenschutzgesetzes oder aufgrund von § 9 Abs. 2 des
    Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten gehört oder
    Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gegeben hat.
    (2) Der Anspruch auf Entschädigung verjährt in drei
    Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die betroffene Person von dem Schaden
    Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von
    dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
    (3) Entschädigungspflichtig ist die Körperschaft, in
    deren Dienst die Person steht, welche die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).
    Sind die entschädigungspflichtigen Maßnahmen durch eine Fachaufsichtsbehörde
    in Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach § 17 Abs. 4 durchgeführt worden, ist die Körperschaft
    entschädigungspflichtig, für deren Behörde gehandelt worden
    ist. Ist in den Fällen des Satzes 2 eine Entschädigung nur wegen
    der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren,
    kann die entschädigungspflichtige Körperschaft von der Anstellungskörperschaft
    Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen.
    (4) Wird Entschädigung an Dritte geleistet, kann die zuständige
    Behörde von den in § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten
    Personen Erstattung verlangen.
    (5) Für Ansprüche auf Entschädigung ist der ordentliche
    Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung nach Absatz 3 Satz 3
    und Absatz 4 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

    § 15 Kosten

    Die Kosten der aufgrund dieses Gesetzes angeordneten Maßnahmen
    tragen die zur Durchführung Verpflichteten; im Übrigen gilt § 24 des
    Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.

    Teil 5 Behörden, Fachaufsicht, Zuständigkeit

    § 16 Behörden

    (1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für Bodenschutz
    und Altlasten zuständige Ministerium.
    (2) Obere Bodenschutzbehörde ist die Behörde der allgemeinen
    staatlichen Mittelinstanz.
    (3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien
    Städte.
    (4) Die Landesanstalt für Altlastenfreistellung nimmt als
    Behörde im Sinne dieses Gesetzes besondere, ihr nach diesem Gesetz oder
    nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zugewiesene Aufgaben
    wahr.

    § 17 Fachaufsicht

    (1) Die obere und die oberste Bodenschutzbehörde üben
    die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Bodenschutzbehörden
    aus. Soweit die Landesanstalt für Altlastenfreistellung nach diesem Gesetz
    oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuständig ist,
    übt die oberste Bodenschutzbehörde die Fachaufsicht aus.
    (2) Wer für die Anerkennung im Sinne von § 6 zuständig ist, unterliegt der
    Fachaufsicht der obersten Bodenschutzbehörde, soweit durch Gesetz oder
    Verordnung nichts anderes bestimmt wird. Diese kann die Aufsicht auf nachgeordnete
    Behörden übertragen.
    (3) Soweit eine Bergbehörde das Bundes-Bodenschutzgesetz,
    dieses Gesetz oder eine der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen
    vollzieht, unterliegt sie der Fachaufsicht des für die Bergverwaltung
    zuständigen Ministeriums.
    (4) Die Fachaufsichtsbehörden können, wenn dies zur
    sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, anstelle und auf
    Kosten der sachlich zuständigen Behörde tätig werden. Sie haben
    die zuständige Behörde dann unverzüglich zu unterrichten.

    § 18 Zuständigkeit

    (1) Soweit nicht Landesfachbehörden Aufgaben zugewiesen sind
    und nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach
    dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und aufgrund dieser Gesetze erlassenen
    Verordnungen den unteren Bodenschutzbehörden im übertragenen Wirkungskreis.
    (2) Die Landesanstalt für Altlastenfreistellung ist zuständig,
    wenn
    1.
    eine einem Großprojekt zugehörige Fläche gemäß § 2 des Verwaltungsabkommens über die
    Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA-Altlastenfinanzierung)
    vom 1. Dezember 1992 (B Anz. 1993 S. 2842), zuletzt geändert durch Verwaltungsabkommen
    vom 10. Januar 1995 (BAnz. S. 7905), betroffen ist,
    2.
    eine Fläche betroffen ist, auf die sich eine Freistellung gemäß Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom
    29. Juni 1990 (GBl. I S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
    vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), bezieht, und nach Entscheidung
    der Landesanstalt für Altlastenfreistellung die Voraussetzungen für
    die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen und für die Vorlage
    eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vorliegen.
    Die Landesanstalt für Altlastenfreistellung ist auch zuständig
    bei Gewässerverunreinigungen, schädlichen Bodenveränderungen
    und sonstigen Gefahren im Sinne von § 2 Abs. 5 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie bei Gefahren, erheblichen
    Nachteilen und erheblichen Belästigungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des
    Bundes-Bodenschutzgesetzes, soweit diese Verunreinigungen,
    Veränderungen, Gefahren, Nachteile oder Belästigungen durch schädliche
    Bodenveränderungen oder Altlasten verursacht sind, die innerhalb der
    Flächen liegen, für welche die Landesanstalt für Altlastenfreistellung
    nach Satz 1 zuständig ist. Sie trifft die zur Erfüllung der bodenschutz-
    und altlastengesetzlichen Pflichten erforderlichen Maßnahmen im Benehmen
    mit der Behörde, die anderenfalls nach Absatz 1 zuständig wäre.
    (3) Zuständig bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben
    ist die zuständige Bergbehörde. Gleiches gilt bei stillgelegten
    untertägigen bergbaulichen Betrieben, die nicht der Bergaufsicht unterliegen.
    (4) Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis
    der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des
    Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt der für Landwirtschaft
    zuständigen Landesfachbehörde. Die untere Landwirtschaftsbehörde
    stellt fest, ob die sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis
    ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr nach § 17 Abs. 3 des
    Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten sind.
    (5) Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne
    der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist die untere Landwirtschaftsbehörde,
    soweit die landwirtschaftliche Bodennutzung betroffen ist, und die untere
    Forstbehörde, soweit die forstwirtschaftliche Bodennutzung betroffen
    ist.
    (6) Fachlich zuständige Behörde im Sinne von § 12 Abs. 8 Satz 3 der
    Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist, soweit das
    Aufbringen und Einbringen von Materialien
    1.
    aus forstfachlicher Sicht erforderlich ist, die untere Forstbehörde,
    2.
    aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlich ist, die untere Naturschutzbehörde,
    3.
    zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist, die untere Wasserbehörde.
    (7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
    bestimmte Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz,
    nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes und
    nach diesem Gesetz sowie den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen
    anderen Bodenschutzbehörden oder anderen Landesbehörden sowie sonstigen
    der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
    Stiftungen des öffentlichen Rechts zu übertragen.

    Teil 6 Schlussvorschriften

    § 19 Freistellung

    Ist eine Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes erfolgt,
    bedürfen Maßnahmen der zuständigen Bodenschutzbehörde
    sowie der zuständigen Bergbehörde, die den Gegenstand der Freistellung
    berühren, des Einvernehmens der Landesanstalt für Altlastenfreistellung.
    Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. In diesem Fall ist
    die Landesanstalt für Altlastenfreistellung unverzüglich zu unterrichten.
    Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Freistellung oder damit
    zusammenhängende Maßnahmen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
    geregelt werden.

    § 20 Kampfmittel

    Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht hinsichtlich
    der Belastung oder möglichen Belastung von Flächen mit Kampfmitteln.

    § 21 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1.
    entgegen § 3 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
    2.
    entgegen § 4 den Zutritt zu Grundstücken oder Wohnungen nicht
    gewährt oder die Vornahme von Ermittlungen oder die Entnahme von Proben
    nicht gestattet oder duldet,
    3.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 in Verbindung
    mit § 13 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 des
    Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt,
    4.
    entgegen § 5 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz eine
    Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    macht,
    5.
    einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen
    Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten
    Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
    (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 3 und 5 können
    mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

    § 22 Kostendeckung

    (1) Die den unteren Bodenschutzbehörden aus der Wahrnehmung
    ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehenden Kosten werden im Rahmen des
    Finanzausgleichs abgegolten, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt sind.
    (2) Für die von den unteren Bodenschutzbehörden angeordneten
    Maßnahmen, die zur Beseitigung einer Gefahr für Leib und Gesundheit
    von Menschen erforderlich sind, trägt das Land im Fall einer Ersatzvornahme
    die Kosten, soweit die untere Bodenschutzbehörde den fälligen Kostenersatz
    nicht vom dem Kostenpflichtigen erlangen kann und ein Ersatzanspruch auf anderer
    rechtlicher Grundlage nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann. Kosten
    für andere im Wege der Ersatzvornahme von unteren Bodenschutzbehörden
    durchgeführte Maßnahmen der Sanierung oder Sicherung trägt
    das Land unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen auf der Grundlage vorheriger
    Kostenübernahmeerklärungen gegenüber der anordnenden Behörde.

    § 23 Änderung des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

    (Änderungsanweisungen)

    § 24 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung

    (Änderungsanweisungen)

    § 25 Änderung des Landeswaldgesetzes

    (Änderungsanweisungen)

    § 26 In-Kraft-Treten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
    Kraft.
    Magdeburg, den 2. April 2002.
    Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
    Schaefer
    Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
    Dr. Höppner
    Der Minister für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
    Keller
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