Verordnung zur Durchführung der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung Vom 13. Juli 2005
Verordnung zur Durchführung der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung Vom 13. Juli 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 20 neu gefasst durch Verordnung vom 29. April 2010 (GVBl. LSA S. 298) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 13. Juli 2005 | 19.07.2005 |
Eingangsformel | 19.07.2005 |
1. Abschnitt - Ausbildung | 19.07.2005 |
§ 1 - Lehrgang | 19.07.2005 |
§ 2 - Nachweise | 19.07.2005 |
§ 3 - Ausbildungsstätten | 19.07.2005 |
§ 4 - Ausbildende | 19.07.2005 |
2. Abschnitt - Prüfung | 19.07.2005 |
§ 5 - Prüfungsausschuss | 19.07.2005 |
§ 6 - Prüfungstermin | 19.07.2005 |
§ 7 - Nichtöffentlichkeit der Prüfung | 19.07.2005 |
§ 8 - Anmeldung und Zulassung zur Prüfung | 19.07.2005 |
§ 9 - Prüfungsverfahren | 19.07.2005 |
§ 10 - Verhinderung, Rücktritt | 19.07.2005 |
§ 11 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße | 19.07.2005 |
§ 12 - Bewertung | 19.07.2005 |
§ 13 - Feststellung des Prüfungsergebnisses | 19.07.2005 |
§ 14 - Wiederholung der Prüfung | 19.07.2005 |
§ 15 - Prüfungszeugnis | 19.07.2005 |
§ 16 - Einsicht in die Prüfungsakten | 19.07.2005 |
§ 17 - Verschwiegenheit | 19.07.2005 |
3. Abschnitt - Fortbildung | 19.07.2005 |
§ 18 - Fortbildung | 19.07.2005 |
4. Abschnitt - Schlussbestimmungen | 19.07.2005 |
§ 19 - Übergangsvorschriften | 19.07.2005 |
§ 20 - Inkrafttreten | 11.05.2010 |
Anlage 1 | 19.07.2005 |
Anlage 2 | 19.07.2005 |
Aufgrund des § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002, (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 25. Januar 2005 (MBl. LSA S. 31), wird verordnet:
1. Abschnitt Ausbildung
§ 1 Lehrgang
(1) Der Lehrgang zur Ausbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren ist nach § 3 Abs. 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung durchzuführen. Dabei sind den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung zu vermitteln.
(2) Die Ausbildung dauert mindestens 24 Monate und besteht aus einer mindestens sechsmonatigen theoretischen Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung sowie einer mindestens 18-monatigen berufspraktischen Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung und schließt mit einer Prüfung ab.
(3) Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Lehrgangsdauer um bis zu sechs Monate verkürzt werden.
(4) Ausbildungszeiten nach § 3 Abs. 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung, die in anderen Ländern geleistet worden sind, können auf Antrag angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind.
§ 2 Nachweise
Die Auszubildenden haben ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an dem theoretischen Unterricht und an der berufspraktischen Unterweisung durch entsprechende Bescheinigungen, die ihnen durch die jeweiligen Ausbildungsstätten auszustellen sind, dem Landesverwaltungsamt nachzuweisen.
§ 3 Ausbildungsstätten
(1) Die theoretische Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur wird für das Land Sachsen-Anhalt an einer vom für die Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung zuständigen Ministerium bestimmten Ausbildungsstätte durchgeführt. Der theoretische Teil des Lehrgangs soll im Regelfall mindestens 720 Stunden zeitlich zusammenhängend umfassen.
(2) Die praktische Ausbildung erfolgt in dem Landesamt für Verbraucherschutz und bei den Landkreisen oder kreisfreien Städten und gliedert sich wie folgt:
1.
vier Monate Ausbildung an dem Landesamt für Verbraucherschutz,
2.
14 Monate Ausbildung bei einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt als untere Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Die Ausbildungsstätten werden durch das Landesverwaltungsamt bestimmt.
§ 4 Ausbildende
Das Landesverwaltungsamt benennt als Lehrgangsleitung und als Ausbildende hauptberuflich in der amtlichen Lebensmittelüberwachung und -untersuchung tätige Tierärztinnen und Tierärzte, Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker oder Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure.
2. Abschnitt Prüfung
§ 5 Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss beim Landesverwaltungsamt eingerichtet. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses werden vom Landesverwaltungsamt berufen. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Vertretung zu berufen.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
eine Dezernentin oder Referentin oder ein Dezernent oder Referent aus dem Bereich tierische Lebensmittel,
2.
eine Dezernentin oder Referentin oder ein Dezernent oder Referent aus dem Bereich pflanzliche Lebensmittel und Bedarfsgegenstände,
3.
zwei Ausbilderinnen oder Ausbilder aus einer Überwachungsbehörde und
4.
eine Ausbilderin oder ein Ausbilder aus einer Untersuchungsbehörde.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.
§ 6 Prüfungstermin
Das Landesverwaltungsamt setzt in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Zeitpunkt und Ort der Prüfung fest.
§ 7 Nichtöffentlichkeit der Prüfung
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der Lebensmittelkontrolleure, des für die Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung zuständigen Ministeriums und des Landesverwaltungsamtes können anwesend sein. Dazu teilt die oder der Vorsitzende dem Verband der Lebensmittelkontrolleure und den in Satz 2 genannten Behörden den Prüfungstermin mit. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 8 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich beim Landesverwaltungsamt durch die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer zu erfolgen.
(2) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
1.
in einem Beruf, der Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vermittelt, den Nachweis erbringt über
a)
das Bestehen einer Fortbildung aufgrund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder als Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf und
b)
die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach § 1,
2.
im Polizeivollzugsdienst tätig ist und eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach § 1 nachweist,
3.
im mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, jeweils mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung beschäftigt war und eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach § 1 nachweist,
4.
eine erfolgreiche Ausbildung an einer Fachhochschule, in deren Verlauf Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vermittelt werden, abgeschlossen hat und eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach § 1 nachweist.
(3) Der Anmeldung sind auch die Nachweise nach § 2 beizufügen.
§ 9 Prüfungsverfahren
(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen erforderlich sind.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt:
1.
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu mindestens drei der in § 3 Abs. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung aufgeführten Themenkomplexen. Für diese Arbeit stehen höchstens 180 Minuten zur Verfügung. Die Prüfungskommission entscheidet über die Art der zulässigen Hilfsmittel, die vom Landesverwaltungsamt für die Dauer des Prüfungsabschnittes zur Verfügung gestellt werden.
2.
In der praktischen Prüfung hat der Prüfling zwei Betriebskontrollen einschließlich Probenahme unter Aufsicht selbständig durchzuführen und sie anschließend innerhalb einer festgesetzten Frist unter Anwendung der Rechts- und -Verwaltungsvorschriften schriftlich auszuwerten.
3.
Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Prüfung stattfinden: In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungszeit soll für jeden Prüfling 45 Minuten nicht übersteigen. Die mündliche Prüfung beinhaltet die in § 3 Abs. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung genannten Gebiete.
§ 10 Verhinderung, Rücktritt
(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten.
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 11 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, kann die aufsichtsführende Person von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 12 Bewertung
Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte | = | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
sehr gut (1) | ||
13,99 bis 11 Punkte | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
gut (2) | ||
10,99 bis 8 Punkte | = | eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) | ||
7,99 bis 5 Punkte | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
ausreichend (4) | ||
4,99 bis 2 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; |
mangelhaft (5) | ||
1,99 bis 0 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
ungenügend (6) |
§ 13 Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis werden durch den Prüfungsausschuss festgestellt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der drei Prüfungsabschnitte mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Ist jedoch ein Prüfungsabschnitt mit „ungenügend" beurteilt worden, gilt die gesamte Prüfung vorbehaltlich des § 14 Abs. 1 Satz 2 als nicht bestanden.
(3) Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfungsabschnitt eine Niederschrift anzufertigen. Darin sind insbesondere aufzunehmen:
1.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
2.
die Namen der Prüflinge,
3.
die Ergebnisse der drei Prüfungsabschnitte des schriftlichen, praktischen und mündlichen Teils und des Gesamtergebnisses.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 14 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann auf Antrag zweimal wiederholt werden. Auf Antrag kann das Landesverwaltungsamt einzelne Prüfungsabschnitte anerkennen.
(2) Die Prüfungswiederholung ist frühestens vier Wochen nach der vorausgegangenen Prüfung zulässig. Die Vorschriften über Anmeldung, Zulassung, Prüfungsverfahren und Bewertung gelten sinngemäß.
§ 15 Prüfungszeugnis
(1) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, so ist ihm ein Zeugnis nach Anlage 1 sowie die Urkunde zur Führung der Berufsbezeichnung nach Anlage 2 auszuhändigen.
(2) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so werden ihm die Gründe hierfür eröffnet. Das Nichtbestehen wird ihm außerdem unter Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt.
§ 16 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Die Prüfungsunterlagen sind im Landesverwaltungsamt aufzubewahren.
(2) Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung seine vollständigen Prüfungsakten persönlich einzusehen; Nebenakten, deren Kenntnis dem Prüfling vorenthalten werden sollen, dürfen nicht geführt werden.
§ 17 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die übrigen mit der Durchführung der Prüfung befassten Personen haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Landesverwaltungsamtes.
3. Abschnitt Fortbildung
§ 18 Fortbildung
(1) Die in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätigen Personen haben mindestens alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Tagen teilzunehmen, in denen die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung genannten Gebieten vermittelt werden. Eine Aufteilung in ein- oder halbtägige Fortbildungen ist zulässig. Auf schriftlichen Antrag kann auch der Besuch von außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen anerkannt werden. Die Anerkennung erteilt das Landesverwaltungsamt. Dem Antrag ist jeweils in Kopie die Teilnahmebescheinigung und ein aussagekräftiges Veranstaltungsprogramm oder ein entsprechender Bericht beizufügen.
(2) Wird durch eine Lebensmittelkontrolleurin oder einen Lebensmittelkontrolleur eine Veranstaltung ohne ausreichende Begründung nicht besucht, ist dies dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in der die betreffende Lebensmittelkontrolleurin oder der betreffende Lebensmittelkontrolleur beschäftigt ist, durch das für die Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung zuständige Ministerium mitzuteilen.
(3) Die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen wird durch eine Teilnahmebescheinigung bestätigt.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 19 Übergangsvorschriften
Die Vorschriften für die Prüfung nach dem 2. Abschnitt gelten nicht für Personen, die ihre Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Sachsen-Anhalt begonnen haben.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 13. Juli 2005.
Der Minister für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Kley
Anlage 1
(zu § 15 Abs. 1)
Name und Anschrift der ausstellenden Behörde
Bescheinigung über die Prüfung nach § 3 Abs. 3 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
Frau/Herr*)____________________________________________________ | |
geboren am ______________________ | in _______________________ |
Landkreis/kreisfreie Stadt*) __________________________________ | |
wohnhaft in ____________________________________________________ |
hat vordem unterzeichnenden Prüfungsausschuss heute die Prüfung nach den Vorschriften der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17.8.2001 (BGBl. I S. 2236),
mit der Note _________________
bestanden.
___________________________, den _________20____
Dienstsiegel | Die Vorsitzende/der Vorsitzende*) des Prüfungsausschusses |
__________________________________
(Amtsbezeichnung)
Anlage 2
(zu § 15 Abs. 1)
Landesverwaltungsamt
Urkunde
Frau/Herr
*)
______________________________________________________________
hat gemäß § 3 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17.8.2001 (BGBl. I S. 2236) den Nachweis ihrer/ seiner
*)
Eignung als Lebensmittelkontrolleurin/Lebensmittelkontrolleur
*)
erbracht und ist berechtigt, die Bezeichnung
Lebensmittelkontrolleurin/ Lebensmittelkontrolleur
*)
zu führen.
Die Urkunde ist nur gültig in Verbindung mit der Bescheinigung über die Prüfung nach § 3 Abs. 3 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17.8. 2001 (BGBl. I S. 2336) gemäß Anlage 1 zur Verordnung zur Durchführung der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom ...... (GVBl. LSA S. ...).
Halle, den _________ 20____
Unterschrift | Dienstsiegel |
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