GemNeuglG WB
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Wittenberg (GemNeuglG WB) Vom 8. Juli 2010

Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt
betreffend den Landkreis Wittenberg
(GemNeuglG WB) Vom 8. Juli 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Wittenberg (GemNeuglG WB) vom 8. Juli 201001.09.2010
§ 1 - Verwaltungsgemeinschaft Coswig (Anhalt)01.09.2010
§ 2 - Verwaltungsgemeinschaft Annaburg-Prettin01.01.2011
§ 3 - Verwaltungsgemeinschaft Tor zur Dübener Heide01.01.2011
§ 4 - Verwaltungsgemeinschaft Wörlitzer Winkel01.01.2011
§ 5 - Verwaltungsgemeinschaft Elbaue-Fläming, Einheitsgemeinde Stadt Jessen (Elster)01.01.2011
§ 6 - Inkrafttreten01.09.2010

§ 1 Verwaltungsgemeinschaft Coswig (Anhalt)

Die Gemeinde Thießen wird in die Stadt Coswig (Anhalt) eingemeindet. Die eingemeindete Gemeinde wird aufgelöst. Für die Verwaltungsgemeinschaft Coswig (Anhalt) gilt
§ 2 Abs. 5 Satz 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes
.

§ 2 Verwaltungsgemeinschaft Annaburg-Prettin

(1) Die Stadt Prettin sowie die Gemeinden Axien, Bethau, Groß Naundorf, Labrun, Lebien und Plossig werden in die Stadt Annaburg eingemeindet. Die eingemeindete Stadt sowie die eingemeindeten Gemeinden werden aufgelöst. Für die Verwaltungsgemeinschaft Annaburg-Prettin gilt
§ 2 Abs. 5 Satz 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes
.
(2) Die Neuwahl des Stadtrates der Stadt Annaburg wird angeordnet.

§ 3 Verwaltungsgemeinschaft Tor zur Dübener Heide

(1) Die Gemeinden Möhlau, Schköna, Tornau und Zschornewitz werden in die Stadt Gräfenhainichen eingemeindet. Die eingemeindeten Gemeinden werden aufgelöst. Für die Verwaltungsgemeinschaft Tor zur Dübener Heide gilt
§ 2 Abs. 5 Satz 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes
.
(2) Die Neuwahl des Stadtrates der Stadt Gräfenhainichen wird angeordnet.

§ 4 Verwaltungsgemeinschaft Wörlitzer Winkel

Aus den Städten Oranienbaum und Wörlitz sowie den Gemeinden Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Rehsen, Riesigk und Vockerode wird die Einheitsgemeinde Stadt Oranienbaum-Wörlitz gebildet. Mit Bildung der neuen Stadt werden die an der Neubildung beteiligten Städte und Gemeinden aufgelöst. Für die Verwaltungsgemeinschaft Wörlitzer Winkel gilt
§ 2 Abs. 5 Satz 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes
.

§ 5 Verwaltungsgemeinschaft Elbaue-Fläming, Einheitsgemeinde Stadt Jessen (Elster)

(1) Die Gemeinden Klöden und Schützberg der Verwaltungsgemeinschaft Elbaue-Fläming werden in die Einheitsgemeinde Stadt Jessen (Elster) eingemeindet. Die eingemeindeten Gemeinden werden aufgelöst.
(2) Aus der Stadt Zahna sowie den Gemeinden Dietrichsdorf, Elster (Elbe), Gadegast, Leetza, Listerfehrda, Mühlanger, Zemnick und Zörnigall der Verwaltungsgemeinschaft Elbaue-Fläming wird die Einheitsgemeinde Stadt Zahna-Elster gebildet. Mit Bildung der neuen Stadt werden die an der Neubildung beteiligte Stadt und die beteiligten Gemeinden aufgelöst.
*
(3) Für die Verwaltungsgemeinschaft Elbaue-Fläming gilt
§ 2 Abs. 5 Satz 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes
.
Fußnoten
*)
vgl. Bekanntmachung vom 20. August 2013
(GVBl. LSA S. 437)
Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 29. Mai 2013 - LVG 58/10 - Entscheidungsformel: § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Wittenberg vom 08.07.2010 (GVBl. S. 420) verletzt, soweit dessen Regelungen die Beschwerdeführerin betreffen, Art. 2 Abs. 3, 87 der Landesverfassung und ist nichtig.

§ 6 Inkrafttreten

Die §§ 2 ,
3 , 4 und
5 treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. September 2010 in Kraft.
Magdeburg, den 8. Juli 2010.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Dr. Fikentscher Prof. Dr. Böhmer Hövelmann
Vizepräsident
Markierungen
Leseansicht