Gesetz zur Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechsel in Sachsen-Anhalt (Versorgungslastenteilungsgesetz Sachsen-Anhalt - VLTG LSA) Vom 17. September 2010
Gesetz zur Versorgungslastenteilung bei
Dienstherrenwechsel in Sachsen-Anhalt
(Versorgungslastenteilungsgesetz Sachsen-Anhalt - VLTG LSA)
Vom 17. September 2010
*
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Verteilung von Versorgungslasten bei Dienstherrenwechseln vom 17. September 2010
(GVBl. LSA S. 484)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechsel in Sachsen-Anhalt (Versorgungslastenteilungsgesetz Sachsen-Anhalt - VLTG LSA) vom 17. September 2010 | 01.01.2011 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2011 |
§ 2 - Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages | 01.01.2011 |
§ 3 - Abfindung | 01.01.2011 |
§ 4 - Berechnungsgrundlagen | 01.01.2011 |
§ 5 - Laufende Erstattungen | 01.01.2011 |
§ 6 - Dienstherrenwechsel vor dem 1. Januar 2011 ohne laufende Erstattung | 01.01.2011 |
§ 7 - Weiterer Dienstherrenwechsel nach dem 31. Dezember 2010 | 01.01.2011 |
§ 8 - Weiterer Dienstherrenwechsel nach dem 31. Dezember 2010 nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag | 01.01.2011 |
§ 9 - Folgeänderung | 01.01.2011 |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern innerhalb des Geltungsbereiches des
Landesbeamtengesetzes
oder des
Landesrichtergesetzes
grundsätzlich statt.
(2) Ein Dienstherrenwechsel im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn eine Person, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis steht, bei ihrem Dienstherrn ausscheidet und in ein Beamten- oder Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt. Als Dienstherrenwechsel gilt auch die Übernahme in den Dienst einer anderen Körperschaft nach den
§§ 16
und
17 des Beamtenstatusgesetzes
, soweit die abgebende Körperschaft bestehen bleibt und nicht etwas anderes geregelt wird.
(3) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf gewählte kommunale Beamte auf Zeit. Es ist entsprechend anwendbar auf dienstordnungsmäßige Angestellte, sofern ihnen keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente zusteht.
(4) Bei einem Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf findet keine Versorgungslastenteilung statt.
(5) Bei einem Wechsel zwischen Dienstherren, bei dem sowohl der abgebende als auch der aufnehmende Dienstherr Mitglied im Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt ist, erfolgt keine Versorgungslastenteilung.
§ 2 Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages
(1) Die Versorgungslastenteilung setzt voraus, dass der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt. Im Übrigen gilt
§ 3 Abs. 2 bis 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages
entsprechend.
(2) Die
§§ 7
und
8 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages
gelten entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Abfindung
(1) Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer Abfindung von dem abgebenden Dienstherrn an den aufnehmenden Dienstherrn, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Höhe der Abfindung entspricht dem Produkt aus den Bezügen, den Dienstzeiten und dem Bemessungssatz. Maßgebend für die Berechnung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens beim abgebenden Dienstherrn; Nachberechnungen finden nicht statt.
(3) Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Ablauf ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- und Amtszeit nicht in den Ruhestand getreten wären, ist eine Abfindung in Höhe der Kosten zu zahlen, die im Fall des Ausscheidens zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine Nachversicherung der bei ihm zurückgelegten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären. Hat der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach diesem Gesetz oder nach dem
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
erhalten, so hat er auch diese zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 v. H. pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts an den aufnehmenden Dienstherrn zu zahlen.
§ 4 Berechnungsgrundlagen
(1) Bezüge im Sinne dieses Gesetzes sind die monatlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich der auf den Monatsbetrag berechneten Sonderzahlung. Auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder Mindestbezugszeiten kommt es nicht an.
(2) Die Sonderzahlung ist zu berücksichtigen, wenn und soweit sie der wechselnden Person im Jahr ihres Ausscheidens bei dem abgebenden Dienstherrn zusteht oder ohne Dienstherrenwechsel zustehen würde.
(3) Dienstzeiten sind die Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem in
§ 1 Abs. 2 oder 3
genannten Rechtsverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Einzubeziehen sind auch Zeiten, die bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Ausgenommen sind Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie Zeiten, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde. Dem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehende Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn sind diesem zuzurechnen, es sei denn, der aufnehmende Dienstherr hat hierfür einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn entrichtet. Bei der Berechnung sind die Dienstzeiten in vollen Monaten zu berücksichtigen.
(4) Der Bemessungssatz ist vom Lebensalter der wechselnden Person abhängig und beträgt
1.
bis Vollendung des 30. Lebensjahres 15 v. H.,
2.
bis Vollendung des 50. Lebensjahres 20 v. H. und
3.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres 25 v. H.
Bei Professorinnen und Professoren beträgt der Bemessungssatz unabhängig vom Lebensalter 25 v. H.
§ 5 Laufende Erstattungen
Zum 1. Januar 2011 laufende Erstattungen nach
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes
in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Dienstherrenwechsels geltenden Fassung werden in entsprechender Anwendung des
§ 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags
fortgeführt.
§ 6 Dienstherrenwechsel vor dem 1. Januar 2011 ohne laufende Erstattung
(1) Hat vor dem 1. Januar 2011 ein Dienstherrenwechsel stattgefunden, der die Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung erfüllte, so tragen die beteiligten Dienstherren die Versorgungsbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der Dienstzeiten, die beim abgebenden und beim aufnehmenden Dienstherrn in einem in
§ 1 Abs. 2 oder 3
genannten Rechtsverhältnis abgeleistet wurden, soweit diese ruhegehaltfähig sind. Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bleiben unberücksichtigt. Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Zeiten einer Abordnung zum aufnehmenden Dienstherrn vor dem Dienstherrenwechsel gelten als beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.
(2) Wurde der Beamtin oder dem Beamten oder der Richterin oder dem Richter aus Anlass oder nach der Übernahme von dem aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen, bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn nach den Bezügen, die die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter beim abgebenden Dienstherrn zuletzt erhalten hat.
(3) Wird die Beamtin oder der Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt, entsteht die Verpflichtung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze der Beamtin oder des Beamten, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung. Die Zeit im einstweiligen Ruhestand wird, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zulasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt.
(4) Der abgebende Dienstherr kann anstelle der Erstattung nach den Absätzen 1 bis 3 eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn leisten. Die Abfindung wird nach den
§§ 3
und
4
mit der Maßgabe berechnet, dass die Bezüge abweichend von
§ 3 Abs. 2 Satz 2
bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend den linearen Anpassungen zu dynamisieren sind. Der zu leistende Abfindungsbetrag ist vom 1. Januar 2011 an mit 4,5 v. H. pro Jahr zu verzinsen. Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich gegenseitig über die für die Abfindung maßgebenden Umstände.
§ 7 Abs. 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages
sowie
§ 8 Abs. 1, 3 und 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages
gelten entsprechend.
§ 7 Weiterer Dienstherrenwechsel nach dem 31. Dezember 2010
(1) Erfolgt in den Fällen des
§ 6
nach dem 31. Dezember 2010 ein weiterer Dienstherrenwechsel, haben neben dem zuletzt abgebenden Dienstherrn auch die früheren, nach
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes
in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Dienstherrenwechsels geltenden Fassung erstattungspflichtigen Dienstherren eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten; die Abfindung ersetzt die Erstattung nach
§ 6 Abs. 1 bis 3
.
(2) Die Abfindungen nach Absatz 1 werden nach den
§§ 3
und
4
mit folgenden Maßgaben berechnet:
1.
Abweichend von
§ 4 Abs. 3
sind Zeiten bei früheren zahlungspflichtigen Dienstherren nicht zu berücksichtigen.
2.
Für die Berechnung der von den früheren Dienstherren zu leistenden Abfindung sind die Bezüge abweichend von
§ 3 Abs. 2 Satz 2
bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend den linearen Anpassungen zu dynamisieren.
3.
Dienstzeiten bei weiteren Dienstherren, die nicht zur Erstattung verpflichtet sind, werden den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn anteilig zugerechnet (Quotelung). Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zeiten, die die wechselnde Person bei den zahlungspflichtigen Dienstherren abgeleistet hat und beim berechtigten Dienstherrn bis zum Erreichen der für die wechselnde Person geltenden gesetzlichen Altersgrenze ableisten würde. Abweichend hiervon werden die Zeiten dem nachfolgenden zahlungspflichtigen Dienstherrn zugerechnet, wenn dieser die wechselnde Person ohne Zustimmung des vorherigen Dienstherrn übernommen hat.
(3) Der von den früheren Dienstherren zu leistende Abfindungsbetrag ist vom 1. Januar 2011 an mit 4,5 v. H. pro Jahr zu verzinsen.
(4) Der zuletzt abgebende Dienstherr hat die Abfindung innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel zum aufnehmenden Dienstherrn zu leisten. Die früheren Dienstherren müssen die Abfindung innerhalb von sechs Monaten leisten, nachdem sie vom zahlungsberechtigten Dienstherrn über den letzten Dienstherrenwechsel unterrichtet wurden.
(5) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich gegenseitig über die für die Abfindung maßgebenden Umstände.
§ 7 Abs. 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages
sowie
§ 8 Abs. 1, 3 und 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages
gelten entsprechend.
§ 8 Weiterer Dienstherrenwechsel nach dem 31. Dezember 2010 nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Erfolgt in Fällen des
§ 6
nach dem 31. Dezember 2010 ein weiterer Dienstherrenwechsel, der zu einer Versorgungslastenteilung nach dem
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
führt, haben die früheren, nach
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes
in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Dienstherrenwechsels geltenden Fassung erstattungspflichtigen Dienstherren anstelle der Erstattung nach
§ 6 Abs. 1 bis 3
eine Abfindung an den zuletzt abgebenden Dienstherrn zu leisten.
§ 7 Abs. 2, 3, 4 Satz 2 und Abs. 5
gilt entsprechend.
§ 9
Folgeänderung
Änderungsanweisung zum
Gesetz zur Übertragung staatlicher Aufgaben in den übertragenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte
vom 5. November 2009
(GVBl. LSA S. 514)
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