Verordnung über die Durchführung der Ablieferungspflicht von Druckwerken und digitalen Publikationen Vom 17. Dezember 2010
Verordnung über die Durchführung der Ablieferungspflicht
von Druckwerken und digitalen Publikationen
Vom 17. Dezember 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Durchführung der Ablieferungspflicht von Druckwerken und digitalen Publikationen vom 17. Dezember 2010 | 28.12.2010 |
Eingangsformel | 28.12.2010 |
§ 1 - Ablieferungspflicht | 28.12.2010 |
§ 2 - Umfang der Ablieferungspflicht bei Netzpublikationen | 28.12.2010 |
§ 3 - Ablieferungspflicht bei Druckwerken | 28.12.2010 |
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 28.12.2010 |
Aufgrund des
§ 11 Abs. 2 des Landespressegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2010
(GVBl. LSA S. 299)
, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2010
(GVBl. LSA S. 340)
, in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:
§ 1 Ablieferungspflicht
(1) Die Ablieferung von Druckwerken und digitalen Publikationen gemäß
§ 11 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 des Landespressegesetzes
in der am 20. März 2010 geltenden Fassung hat von den Ablieferungspflichtigen (Verlegern, Druckern oder sonstigen Herstellern) unaufgefordert zu erfolgen.
(2) Für die Ablieferung gelten die Sammelrichtlinien und technischen Vorgaben der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
*
.
Fußnoten
*)
Sie sind von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt, 06098 Halle (Saale) zu beziehen und dort archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 2 Umfang der Ablieferungspflicht bei Netzpublikationen
In unkörperlicher Form (Netzpublikationen) werden folgende digitale Publikationen gesammelt:
1.
von Kreisen, Gemeinden oder Gemeindeverbänden mit nicht ausschließlich amtlichen Inhalt,
2.
von öffentlichem Interesse, herausgegeben von Unternehmen und Institutionen,
3.
Online-Akzidenzen in Form von Darstellungen zur Geschichte von Institutionen oder öffentlichen Verbänden und Vereinen,
4.
parallel erscheinende Netzpublikationen: hier Preprints und Postprints, die sich von der endgültigen Version unterscheiden und Veröffentlichungen zu einem körperlichen Medienwerk,
5.
Online-Zeitungen und Zeitschriften,
6.
E-Books,
7.
kartographische Werke,
8.
Musikalien (Noten) und
9.
alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in physischer und elektronischer Form erkennbar zu den sammelpflichtigen Netzpublikationen gehören.
Filmwerke, Rundfunkproduktionen, Audiodateien und Websites werden nicht gesammelt.
§ 3 Ablieferungspflicht bei Druckwerken
(1) Erscheinen gleichzeitig neben der Normalausgabe eines Druckwerkes weitere Ausgaben, die sich durch verschiedene Ausstattungen unterscheiden (beispielsweise Dünndrucke, Studien- und Luxusausgaben), so ist ein Exemplar der Normalausgabe als Pflichtstück abzuliefern.
(2) Werke, die zugleich als Druckwerk und digitale Publikation erscheinen, sind in beiden Ausgabeformen abzuliefern.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Durchführung der Ablieferungspflicht von Druckwerken vom 12. Juni 1996
(GVBl. LSA S. 208)
außer Kraft.
Magdeburg, den 17. Dezember 2010.
Die Kultusministerin
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Wolff
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