HLeistBVO LSA
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Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005

Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 334, 364)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) vom 21. Januar 200501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Geltungsbereich01.04.2011
§ 2 - Leistungsbezüge01.01.2005
§ 3 - Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge01.04.2011
§ 4 - Besondere Leistungsbezüge01.04.2011
§ 5 - Funktions-Leistungsbezüge08.07.2020
§ 6 - (aufgehoben)01.04.2011
§ 7 - (aufgehoben)01.04.2011
§ 8 - Ordnungen der Hochschule08.07.2020
§ 9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten31.12.2009
Aufgrund des § 18 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 123), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 858), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 4 und 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 26. Oktober 2004 (MBl. LSA S. 575), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt gemäß § 35 des Landesbesoldungsgesetzes die Zuständigkeit, das Verfahren, die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie deren Ruhegehaltfähigkeit und Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen.

§ 2 Leistungsbezüge

Zu den Besoldungsgruppen W2 und W3 können neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge
1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3)
2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4)
3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 5)
vergeben werden.

§ 3 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

(1) Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor oder eine Professorin für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Neben den nach § 29 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigenden Kriterien können die Hochschulen weitere Kriterien festlegen. Dazu gehören insbesondere die Qualität der Forschungs- und künstlerischen Leistungen, der Drittmittelerfolg, die Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und internationalen Kooperationen, das Engagement in der Aus- und Weiterbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie Managementerfahrungen in der Wissenschaft oder Wirtschaft.

§ 4 Besondere Leistungsbezüge

(1) Für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Sie müssen erheblich über dem Durchschnitt liegen und über mehrere Jahre erbracht werden. Die Bewertung der besonderen Leistungen soll in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren erfolgen. Über die Gewährung entscheidet die Hochschulleitung.
(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch die Bewertung von Forschungsergebnissen, die eine Würdigung durch Preise, Ehrungen oder Auszeichnungen erfahren haben, von Forschungsevaluationen, Publikationen, der Herausgabe von Zeitschriften, Patenten, Drittmittelerfolgen, internationalen Reputationen, Transferleistungen, internationalen Kooperationen, Tätigkeiten beim Aufbau und der Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen sowie von Gutachter- oder Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule festgestellt werden.
(3) Besondere Leistungen im Bereich der Lehre können insbesondere durch die Bewertung von Lehrevaluationen, internationalen Kooperationen, Preisen, Ehrungen und Auszeichnungen sowie sonstigen Erfolgen in der Lehrleistung und durch studentische Lehrveranstaltungskritik festgestellt werden. Daneben sollen Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind, sowie die Wahrnehmung mit der Lehre zusammenhängender Aufgaben, wie die Betreuung von Diplomarbeiten, Korrektur- und Prüfungstätigkeiten, angemessen berücksichtigt werden.
(4) Besondere Leistungen im Bereich der Kunst können insbesondere durch die Bewertung von herausragenden Konzerttätigkeiten, Ausstellungen, internationalen Reputationen, Preisen, Ehrungen und Auszeichnungen festgestellt werden.
(5) Besondere Leistungen im Bereich der Weiterbildung können insbesondere durch die Bewertung von erfolgreichen Veranstaltungen zur Weiterbildung, Evaluationsergebnissen und Auszeichnungen festgestellt werden.
(6) Besondere Leistungen im Bereich der Nachwuchsförderung können insbesondere durch die Bewertung der Leitung von Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen, von besonderen Initiativen zur sonstigen Nachwuchsförderung und von besonderen Leistungen in der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses festgestellt werden.
(7) Die besonderen Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren festgelegt werden. Eine erneute Vergabe ist zulässig.

§ 5 Funktions-Leistungsbezüge

(1) Die Funktions-Leistungsbezüge werden als feste Beträge monatlich für den Rektor und die Rektorin oder den Präsidenten und die Präsidentin
a)
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Höhe von 60 v. H.,
b)
der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Höhe von 50 v. H.,
c)
der Burg Giebichenstein, Hochschule für Kunst und Design Halle, in Höhe von 25 v. H.,
d)
der Hochschule Anhalt (FH) und der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) jeweils in Höhe von 35 v. H.,
e)
der Hochschule Harz (FH) und der Hochschule Merseburg (FH) jeweils in Höhe von 30 v. H.
des Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe W 3 gewährt. Über die Vergabe weiterer Funktions-Leistungsbezüge entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
(2) Dem Kanzler oder der Kanzlerin der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und dem Kanzler oder der Kanzlerin der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird ein Funktions-Leistungsbezug als Festbetrag in Höhe von 21 v. H. des jeweiligen Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe W 3 gewährt. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Kanzler und Kanzlerinnen mit Ausnahme des Kanzlers oder der Kanzlerin der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt entsprechend.

§ 6

(aufgehoben)
(aufgehoben)

§ 7

(aufgehoben)
(aufgehoben)

§ 8 Ordnungen der Hochschule

Die Hochschulen regeln in einer Ordnung das Nähere zum Verfahren und zur Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen und legen die Kriterien zur Bewertung der individuellen Leistung unter Berücksichtigung des jeweiligen Profils der Hochschule und ihrer Entwicklungsziele fest. Ferner bemessen sie die festen Beträge von Funktions-Leistungsbezügen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2. Die Ordnung bedarf der Genehmigung durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium, die im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zu erteilen ist, und, soweit es die Fachhochschule der Polizei betrifft, dem Ministerium des Innern.

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Magdeburg, den 21. Januar 2005.
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Olbertz
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