Gesetz über die Aufhebung der Zukunftsstiftung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 17. Februar 2012
Gesetz über die Aufhebung der Zukunftsstiftung
des Landes Sachsen-Anhalt
Vom 17. Februar 2012
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012/2013 vom 17. Februar 2012
(GVBl. LSA S. 52)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Aufhebung der Zukunftsstiftung des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2012 | 01.01.2012 |
§ 1 - Aufhebung der Zukunftsstiftung | 01.01.2012 |
§ 2 - Außerkrafttreten | 01.01.2012 |
§ 1 Aufhebung der Zukunftsstiftung
(1) Zum 1. Januar 2012 wird die Zukunftsstiftung des Landes Sachsen-Anhalt aufgehoben.
(2) Mit dem Vollzug der Aufhebung wird die Stiftungsbehörde in Zusammenarbeit mit dem für Wissenschaft und Wirtschaft zuständigen Ministerium beauftragt. Die laufenden Fördervorhaben werden durch das für Wissenschaft und Wirtschaft zuständige Ministerium abgearbeitet.
(3) Kosten, die in Verbindung mit der Auflösung stehen, werden aus dem Stiftungsvermögen gedeckt.
(4) Das verbleibende Stiftungsvermögen fällt an das Land Sachsen-Anhalt zweckgebunden zur Förderung von Innovation und Investitionen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft im Einzelplan 08.
§ 2 Außerkrafttreten
Das Zukunftsstiftungsgesetz vom 25. Januar 2008
(GVBl. LSA S. 32)
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 außer Kraft.
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