Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst im Land Sachsen-Anhalt (AufstAllgVerwVO LSA) Vom 22. Februar 2012
Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst im Land Sachsen-Anhalt (AufstAllgVerwVO LSA) Vom 22. Februar 2012
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst im Land Sachsen-Anhalt (AufstAllgVerwVO LSA) vom 22. Februar 2012 | 01.03.2012 |
Eingangsformel | 01.03.2012 |
Inhaltsverzeichnis | 01.03.2012 |
Teil 1 - Allgemeines | 01.03.2012 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.03.2012 |
§ 2 - Zulassung zum Aufstieg | 01.03.2012 |
Teil 2 - Eignungsprüfung | 01.03.2012 |
§ 3 - Gliederung der Eignungsprüfung, Prüfungsort, Prüfungstermin | 01.03.2012 |
§ 4 - Bewertung der Leistungen | 01.03.2012 |
§ 5 - Zulassung zum schriftlichen Teil | 01.03.2012 |
§ 6 - Schriftlicher Teil | 01.03.2012 |
§ 7 - Zulassung zum mündlichen Teil | 01.03.2012 |
§ 8 - Mündlicher Teil | 01.03.2012 |
§ 9 - Ergebnis der Eignungsprüfung | 01.03.2012 |
Teil 3 - Einführungszeit | 01.03.2012 |
Kapitel 1 - Allgemeines | 01.03.2012 |
§ 10 - Ziel der Einführung | 01.03.2012 |
§ 11 - Durchführung der Einführung | 01.03.2012 |
§ 12 - Gliederung der Einführung, Widerruf der Zulassung zum Aufstieg | 01.03.2012 |
§ 13 - Urlaub während der Einführung | 01.03.2012 |
Kapitel 2 - Praktische Einführung | 01.03.2012 |
§ 14 - Grundsätze | 01.03.2012 |
§ 15 - Gestaltung der praktischen Einführung | 01.03.2012 |
§ 16 - Durchführung der praktischen Einführung | 01.03.2012 |
§ 17 - Bewertungen während der praktischen Einführung, abschließende Beurteilung | 14.07.2020 |
Kapitel 3 - Theoretische Einführung | 01.03.2012 |
§ 18 - Aufstiegslehrgang | 01.03.2012 |
§ 19 - Leistungsnachweise während des Aufstiegslehrgangs, Bewertung der Leistungsnachweise und der mündlichen Leistung | 01.03.2012 |
§ 20 - Fachnoten, Lehrgangsnote | 14.07.2020 |
Teil 4 - Aufstiegsprüfung | 01.03.2012 |
§ 21 - Prüfungsamt | 01.03.2012 |
§ 22 - Prüfungsausschuss | 01.03.2012 |
§ 23 - Vorsitz, Entscheidungen des Prüfungsausschusses | 01.03.2012 |
§ 24 - Aufstiegsprüfung | 01.03.2012 |
§ 25 - Prüfungsort, Prüfungstermin | 01.03.2012 |
§ 26 - Bewertung der Prüfungsleistungen | 01.03.2012 |
§ 27 - Schriftliche Prüfung | 01.03.2012 |
§ 28 - Bewertung der Aufsichtsarbeiten | 01.03.2012 |
§ 29 - Zulassung zur mündlichen Prüfung | 14.07.2020 |
§ 30 - Mündliche Prüfung | 01.03.2012 |
§ 31 - Bewertung der mündlichen Prüfung | 01.03.2012 |
§ 32 - Ergebnis der Aufstiegsprüfung | 01.03.2012 |
§ 33 - Verhinderung, Rücktritt, Säumnis | 01.03.2012 |
§ 34 - Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße | 01.03.2012 |
§ 35 - Prüfungsniederschrift | 01.03.2012 |
§ 36 - Zeugnis | 14.07.2020 |
§ 37 - Prüfungsakten, Einsichtnahme | 01.03.2012 |
§ 38 - Wiederholung der Prüfung | 01.03.2012 |
Teil 5 - Schlussvorschriften | 01.03.2012 |
§ 39 - Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn | 01.03.2012 |
§ 40 - Sprachliche Gleichstellung | 01.03.2012 |
§ 41 - Aufhebung von Rechtsvorschriften | 01.03.2012 |
§ 42 - Inkrafttreten | 01.03.2012 |
Anlage 1 - Bewertung der im Rahmen des Aufstiegs in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst während der praktischen Einführung erbrachten Leistungen | 01.03.2012 |
Anlage 2 - Gesamtbewertung der im Rahmen des Aufstiegs in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst während der praktischen Einführung erbrachten Leistungen | 01.03.2012 |
Anlage 3 - Lehrstoffverzeichnis für den Aufstiegslehrgang am Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen des Aufstiegs in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst | 01.03.2012 |
Anlage 4 - Lehrstoffverzeichnis für den Aufstiegslehrgang am Studieninstitut für kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e. V. im Rahmen des Aufstiegs in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst | 01.03.2012 |
Aufgrund von § 27 Satz 2 Nr. 8 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (GVBl. LSA S. 680, 683), in Verbindung mit § 18 Abs. 7 der Laufbahnverordnung vom 27. Januar 2010 (GVBl. LSA S. 12), geändert durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 126), sowie Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 682) und jeweils in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 2 und 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), geändert durch Beschluss vom 30. August 2011 (MBl. LSA S. 439), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Zulassung zum Aufstieg |
Teil 2 Eignungsprüfung | |
§ 3 | Gliederung der Eignungsprüfung, Prüfungsort, Prüfungstermin |
§ 4 | Bewertung der Leistungen |
§ 5 | Zulassung zum schriftlichen Teil |
§ 6 | Schriftlicher Teil |
§ 7 | Zulassung zum mündlichen Teil |
§ 8 | Mündlicher Teil |
§ 9 | Ergebnis der Eignungsprüfung |
Teil 3 Einführungszeit | |
Kapitel 1 Allgemeines | |
§ 10 | Ziel der Einführung |
§ 11 | Durchführung der Einführung |
§ 12 | Gliederung der Einführung, Widerruf der Zulassung zum Aufstieg |
§ 13 | Urlaub während der Einführung |
Kapitel 2 Praktische Einführung | |
§ 14 | Grundsätze |
§ 15 | Gestaltung der praktischen Einführung |
§ 16 | Durchführung der praktischen Einführung |
§ 17 | Bewertungen während der praktischen Einführung, abschließende Beurteilung |
Kapitel 3 Theoretische Einführung | |
§ 18 | Aufstiegslehrgang |
§ 19 | Leistungsnachweise während des Aufstiegslehrgangs, Bewertung der Leistungsnachweise und der mündlichen Leistung |
§ 20 | Fachnoten, Lehrgangsnote |
Teil 4 Aufstiegsprüfung | |
§ 21 | Prüfungsamt |
§ 22 | Prüfungsausschuss |
§ 23 | Vorsitz, Entscheidungen des Prüfungsausschusses |
§ 24 | Aufstiegsprüfung |
§ 25 | Prüfungsort, Prüfungstermin |
§ 26 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
§ 27 | Schriftliche Prüfung |
§ 28 | Bewertung der Aufsichtsarbeiten |
§ 29 | Zulassung zur mündlichen Prüfung |
§ 30 | Mündliche Prüfung |
§ 31 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
§ 32 | Ergebnis der Aufstiegsprüfung |
§ 33 | Verhinderung, Rücktritt, Säumnis |
§ 34 | Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße |
§ 35 | Prüfungsniederschrift |
§ 36 | Zeugnis |
§ 37 | Prüfungsakten, Einsichtnahme |
§ 38 | Wiederholung der Prüfung |
Teil 5 Schlussvorschriften | |
§ 39 | Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn |
§ 40 | Sprachliche Gleichstellung |
§ 41 | Aufhebung von Rechtsvorschriften |
§ 42 | Inkrafttreten |
Anlagen | |
Anlage 1 | Bewertung der im Rahmen des Aufstiegs in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst während der praktischen Einführung erbrachten Leistungen |
Anlage 2 | Gesamtbewertung der im Rahmen des Aufstiegs in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst während der praktischen Einführung erbrachten Leistungen |
Anlage 3 | Lehrstoffverzeichnis für den Aufstiegslehrgang am Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen des Aufstiegs in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst |
Anlage 4 | Lehrstoffverzeichnis für den Aufstiegslehrgang am Studieninstitut für kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e.V. im Rahmen des Aufstiegs in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst |
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Feststellung der Eignung, die Einführungszeit und die Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2.
§ 2 Zulassung zum Aufstieg
Beamte der Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 1, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 der Laufbahnverordnung erfüllen, können von ihrer obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zum Aufstieg in die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einer vom Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführten Eignungsprüfung teilgenommen haben.
Teil 2 Eignungsprüfung
§ 3 Gliederung der Eignungsprüfung, Prüfungsort, Prüfungstermin
(1) Die Eignungsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
(2) Das Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt Ort und Zeitpunkt der Eignungsprüfung.
§ 4 Bewertung der Leistungen
Die Leistungen in der Eignungsprüfung sind mit folgenden Punkten zu bewerten:
5 Punkte | = | ohne Einschränkungen geeignet, |
4 Punkte | = | mit geringen Einschränkungen geeignet, |
3 Punkte | = | mit Einschränkungen geeignet, |
2 Punkte | = | weitgehend ungeeignet oder |
1 Punkt | = | ungeeignet. |
§ 5 Zulassung zum schriftlichen Teil
Die von ihrer obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle vorgeschlagenen Beamten werden vom Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt zum schriftlichen Teil der Eignungsprüfung zugelassen, wenn sie in den letzten beiden der Meldung zur Eignungsprüfung vorhergehenden Beurteilungen sowohl in der Leistungs- als auch in der Befähigungsbeurteilung überdurchschnittlich beurteilt und zumindest in der letzten Beurteilung eine Aufstiegsempfehlung ausgesprochen wurde. Das Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt lädt die Teilnehmer zur Prüfung ein.
§ 6 Schriftlicher Teil
Der schriftliche Teil der Eignungsprüfung dient im Wesentlichen der Feststellung des Allgemeinwissens sowie der intellektuellen, insbesondere der sprachlichen, rechnerischen und logischen Fähigkeiten. Er besteht aus einem etwa fünfstündigen Test.
§ 7 Zulassung zum mündlichen Teil
Das Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt lässt Beamte zum mündlichen Teil der Eignungsprüfung zu, deren Leistungen im schriftlichen Teil mit mindestens drei Punkten bewertet worden sind. Anderenfalls ist die Eignungsprüfung nicht bestanden.
§ 8 Mündlicher Teil
Der mündliche Teil der Eignungsprüfung dient der Ermittlung laufbahnrelevanter Persönlichkeitsmerkmale, insbesondere der sozialen Kompetenz, der Kommunikations- und Teamfähigkeit, der Sicherheit im Auftreten, der Belastbarkeit und des sprachlichen Ausdrucks. Er besteht aus einem Einzelgespräch von bis zu 30-minütiger Dauer und der Teilnahme an einer Diskussion in einer Gruppe von bis zu sechs Personen, die nicht länger als eine Stunde dauern soll.
§ 9 Ergebnis der Eignungsprüfung
(1) Das Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt stellt das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung fest.
(2) Das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung wird durch Addition der im schriftlichen und mündlichen Teil der Eignungsprüfung erzielten Punktzahlen und anschließende Mittelung gebildet. Ergibt sich bei der Addition der Punktzahlen eine ungerade Zahl, ist die Summe um einen Punkt zu erhöhen, wenn die Punktzahl im schriftlichen Teil höher ist als im mündlichen Teil. Im anderen Fall ist die Summe um einen Punkt zu vermindern.
(3) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn der Beamte im mündlichen Teil mindestens drei Punkte erreicht hat.
(4) Das Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt teilt der Behörde, die den Beamten zur Eignungsprüfung gemeldet hat, die Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Teils sowie das Gesamtergebnis schriftlich mit.
Teil 3 Einführungszeit
Kapitel 1 Allgemeines
§ 10 Ziel der Einführung
Die Einführung vermittelt den Beamten die zur Wahrnehmung von Aufgaben der Ziellaufbahn benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten; sie führt zur Laufbahnbefähigung. In der Einführung sollen sich die Beamten die für die Ziellaufbahn erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen und privaten Rechts aneignen. Zugleich soll erlernt werden, selbständig Verwaltungsentscheidungen zu treffen. Hierbei werden Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses berücksichtigt; die Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und zur Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
§ 11 Durchführung der Einführung
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle leitet die Einführung. Sie erstellt vor Beginn der Einführung für jeden Beamten einen individuellen Ausbildungsplan, aus dem sich die zeitliche Aufteilung der Einführung sowie die Ausbildungsstellen, bei denen die Einführung erfolgt, ergeben und weist die Beamten den Ausbildungsstellen zu.
§ 12 Gliederung der Einführung, Widerruf der Zulassung zum Aufstieg
(1) Die Beamten sind praktisch und theoretisch in die Aufgaben der Ziellaufbahn einzuführen.
(2) Wird während der Einführung die Nichteignung des Beamten für die Ziellaufbahn erkennbar, ist die Zulassung zum Aufstieg zu widerrufen. Mit dem Widerruf endet die Einführungszeit vorzeitig. Dasselbe gilt, wenn der Beamte dies verlangt.
§ 13 Urlaub während der Einführung
Erholungsurlaub wird in der Regel während der praktischen Einführung gewährt und auf die Einführung angerechnet.
Kapitel 2 Praktische Einführung
§ 14 Grundsätze
Während der praktischen Einführung sollen die Beamten praktische Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf ihre angestrebte Verwendung in der Ziellaufbahn erwerben.
§ 15 Gestaltung der praktischen Einführung
(1) Die praktische Einführung dauert mindestens 18 Monate. Sie gliedert sich in folgende drei Abschnitte, die jeweils mindestens sechs Monate dauern:
1.
Abschnitt 1, den
a)
unmittelbare Landesbeamte bei einer Behörde der Landesverwaltung, die einer anderen Verwaltungsebene angehört als die Beschäftigungsbehörde, und
b)
mittelbare Landesbeamte bei der Beschäftigungsbehörde in einem anderen als ihrem bisherigen Aufgabenbereich ableisten,
2.
Abschnitt 2, den
a)
unmittelbare Landesbeamte bei einer kommunalen Behörde und
b)
mittelbare Landesbeamte bei einer Behörde der Landesverwaltung ableisten,
3.
Abschnitt 3, den die Beamten bei der Beschäftigungsbehörde ableisten.
Die Einführungsabschnitte können in Teilabschnitte untergliedert werden. Die Reihenfolge der Abschnitte kann geändert werden.
(2) Im Fall der Kürzung der praktischen Einführung gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 der Laufbahnverordnung gliedert sich die praktische Einführung abweichend von Absatz 1 Satz 2 in die Abschnitte 1 und 2.
(3) Einführungsbehörden sind neben den Beschäftigungsbehörden
1.
Landesbehörden, in denen mindestens zwei der in Absatz 4 aufgeführten Aufgabenbereiche wahrgenommen werden, und
2.
die Kreisfreien Städte und Landkreise sowie die kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden.
Auf Antrag kann das Ministerium für Inneres und Sport weitere Behörden der öffentlichen Verwaltung als Einführungsbehörden zulassen, wenn sie eine vielseitige Verwaltungspraxis vermitteln können.
(4) In der praktischen Einführung werden die Beamten in Schwerpunktbereichen der Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, mit den wesentlichen Aufgaben der Funktionsebene des ersten Einstiegsamtes vertraut gemacht. Als Schwerpunktbereiche kommen insbesondere folgende Sachgebiete in Betracht:
1.
Organisation,
2.
Dienstrecht,
3.
Sozialangelegenheiten,
4.
Jugendhilfe,
5.
Kommunalrecht,
6.
kommunales Finanzwesen,
7.
Baurecht,
8.
Straßenrecht,
9.
Umweltrecht,
10.
Wirtschaftsangelegenheiten,
11.
Verkehrsangelegenheiten,
12.
allgemeine Gefahrenabwehr,
13.
Hoheitsangelegenheiten und
14.
Querschnittsaufgaben (zum Beispiel Personal, Haushalt und innere Dienste).
(5) Anhand praktischer Tätigkeiten werden die Beamten besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Beamten einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben der neuen Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.
§ 16 Durchführung der praktischen Einführung
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist verantwortlich für die Durchführung und Überwachung der praktischen Einführung. Sie trifft Regelungen mit den Ausbildungsstellen über die Bereitstellung der hierfür notwendigen Ausbildungsplätze und pflegt den Kontakt mit diesen Behörden.
(2) Die jeweilige Ausbildungsstelle überträgt die Ausbildung am Arbeitsplatz einem Bediensteten, der über die Befähigung für die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, verfügt. Für die Ausbildung sind die damit betrauten Bediensteten persönlich verantwortlich. Sie dürfen diese Verantwortung nicht auf Mitarbeiter übertragen.
(3) Ausbildern dürfen nicht mehr Beamte zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
(4) Vor Beginn der praktischen Einführung bestimmt die Einführungsbehörde für jeden Beamten im Benehmen mit der obersten Dienstbehörde des Beamten oder der von ihr bestimmten Stelle, in welchen Sachgebieten der Beamte ausgebildet werden soll.
§ 17 Bewertungen während der praktischen Einführung, abschließende Beurteilung
(1) Die während der praktischen Einführung erbrachten Leistungen sind für jeden Einführungsabschnitt von dem mit der Ausbildung am Arbeitsplatz betrauten Bediensteten nach dem Muster der
Anlage 1
zu bewerten. Für die Bewertung gilt § 26 entsprechend.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 ist dem Beamten zu eröffnen. Der Beamte kann zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen. Er erhält eine Ablichtung der Bewertung.
(3) Sofern die Leistungen eines Abschnittes nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind, kann dieser einmalig von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle verlängert werden. Erfüllt der Beamte auch nach Verlängerung die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht, ist die Zulassung zum Aufstieg zu widerrufen und die Einführungszeit vorzeitig zu beenden.
(4) Nach Abschluss der praktischen Einführung fasst die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Bewertungen für die während der praktischen Einführungszeit erbrachten Leistungen in einer Gesamtbewertung nach dem Muster der
Anlage 2
zusammen. Dazu wird die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der Abschnitte dividiert. Für die Bildung der Gesamtbewertung gilt § 26 entsprechend.
Kapitel 3 Theoretische Einführung
§ 18 Aufstiegslehrgang
(1) Zur theoretischen Einführung in die Aufgaben der Ziellaufbahn nehmen die Beamten an einem Aufstiegslehrgang teil.
(2) Der Aufstiegslehrgang wird am Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt. Er findet im Anschluss an die berufspraktische Einführung statt. Seine Inhalte richten sich nach dem Lehrstoffverzeichnis gemäß
Anlage 3
.
(3) Für mittelbare Landesbeamte kann der Lehrgang auch am Studieninstitut für kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e.V. durchgeführt werden. In diesem Fall richten sich die Lehrgangsinhalte nach dem Lehrstoffverzeichnis gemäß
Anlage 4
. Von Absatz 2 Satz 2 kann abgewichen werden.
(4) Auf der Grundlage des jeweiligen Lehrstoffverzeichnisses erstellen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Einrichtungen jeweils einen Stoffverteilungsplan. In besonders begründeten Fällen sind im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport Abweichungen vom Lehrstoffverzeichnis und vom Stoffverteilungsplan zulässig.
§ 19 Leistungsnachweise während des Aufstiegslehrgangs, Bewertung der Leistungsnachweise und der mündlichen Leistung
(1) Während des Aufstiegslehrgangs haben die Beamten Leistungsnachweise zu erbringen. Als Leistungsnachweise kommen Haus- oder Projektarbeiten sowie Aufsichtsarbeiten in Betracht.
(2) Die Stoffgebiete, in denen Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind, sowie die Anzahl der im jeweiligen Stoffgebiet zu fertigenden Arbeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Lehrstoffverzeichnis (Anlagen 3 und 4).
(3) Während der zweiten Hälfte des Aufstiegslehrgangs am Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt ist in einem Zeitraum von fünf Wochen unterrichtsbegleitend eine Hausarbeit zu fertigen. Mit ihr sollen die Beamten nachweisen, dass sie in der Lage sind, eine umfangreiche Aufgabenstellung über einen längeren Zeitraum selbständig zu bearbeiten. Das Thema der Hausarbeit ist einem der Stoffgebiete des Lehrstoffverzeichnisses (Anlage 3) zu entnehmen, dessen Stundenumfang insgesamt mindestens 30 Unterrichtsstunden beträgt. Der Beamte kann zwei Themenvorschläge unterbreiten. Die Festlegung des Themas erfolgt durch das Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt. Sofern dringende Gründe dem nicht entgegenstehen, soll bei der Festlegung des Themas einer der Themenvorschläge des Beamten berücksichtigt werden.
(4) Während des Aufstiegslehrgangs am Studieninstitut für kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e. V. ist unterrichtsbegleitend eine Projektarbeit zu fertigen. Mit ihr sollen die Beamten nachweisen, dass sie in der Lage sind, eine wissenschaftliche Aufgabenstellung selbständig zu bearbeiten. Das Thema der Projektarbeit ist einem der Rechtsfächer des Lehrstoffverzeichnisses (Anlage 4) zu entnehmen. Die Festlegung des Themas erfolgt durch das Studieninstitut für kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e. V. Der Beamte kann Themenvorschläge unterbreiten. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.
(5) Jede der Aufsichtsarbeiten, die Hausarbeit oder die Projektarbeit und die in den in Absatz 2 genannten Stoffgebieten erbrachten mündlichen Leistungen sind jeweils nach § 26 zu bewerten.
§ 20 Fachnoten, Lehrgangsnote
(1) In jedem der in § 19 Abs. 2 genannten Stoffgebiete sind die Leistungen nach § 26 zu bewerten (Fachnote). Die Fachnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen der in diesem Stoffgebiet gefertigten Aufsichtsarbeiten und der Bewertung der mündlichen Leistungen in diesem Stoffgebiet. Die Bewertung der mündlichen Leistungen ist dabei mit bis zu 30 v. H. zu berücksichtigen.
(2) Aus dem Durchschnitt der Bewertungen nach Absatz 1 und der Bewertung der Hausarbeit oder der Projektarbeit wird eine Lehrgangsnote nach § 26 ermittelt. Die Bewertung der Hausarbeit oder der Projektarbeit wird dabei mit 20 v. H. berücksichtigt.
(3) Die Fachnoten und die Lehrgangsnote sind der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Teil 4 Aufstiegsprüfung
§ 21 Prüfungsamt
(1) Dem beim Ministerium für Inneres und Sport eingerichteten Prüfungsamt für die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, obliegt die Durchführung der Aufstiegsprüfung.
(2) Das Prüfungsamt
1.
beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
2.
bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
3.
bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung und des Vortrags in der mündlichen Prüfung sowie die in der schriftlichen Prüfung zu verwendende Kennziffer,
4.
trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,
5.
entscheidet über Erleichterungen nach Maßgaben des § 11 der Laufbahnverordnung,
6.
trifft die Entscheidungen nach § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 3 und 4 Satz 1, § 34 Abs. 2 und 3 sowie § 38 Abs. 3 Satz 1,
7.
erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses,
8.
bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über Anträge auf Einsichtnahme.
(3) Das Prüfungsamt kann organisatorische Aufgaben ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden des Ministeriums für Inneres und Sport übertragen. Diese handeln insoweit im Auftrag des Prüfungsamtes.
§ 22 Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Für die schriftliche und die mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungsausschüsse eingerichtet werden. Es können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Beamten, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen über die Befähigung für die Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, verfügen oder als Beschäftigte in einer Entgeltgruppe eingruppiert sein, die einem Amt dieser Laufbahn vergleichbar ist.
(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden durch das Prüfungsamt berufen. Sie müssen für die Prüfung sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Berufung erfolgt in der Regel für drei Jahre, längstens jedoch für fünf Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Aus wichtigem Grund kann jederzeit eine Abberufung erfolgen.
(4) Für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Vertreter berufen.
(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 23 Vorsitz, Entscheidungen des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet die Prüfung.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 24 Aufstiegsprüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Aufstiegsprüfung wird an den Inhalten der Einführungszeit ausgerichtet; in ihr sollen die Beamten nachweisen, dass sie vertiefte Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben haben und die während der Einführungszeit vermittelten Methodenkenntnisse und Anwendungsfertigkeiten einsetzen können.
(3) In der Aufstiegsprüfung ist festzustellen, ob die Beamten für die angestrebte Laufbahn befähigt sind.
(4) Die Prüfungen und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt Zuhörer zur mündlichen Prüfung zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Angehörige des Prüfungsamtes dürfen während der mündlichen Prüfung anwesend sein.
(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Prüfungsamt. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Prüfungsamtes.
§ 25 Prüfungsort, Prüfungstermin
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
(2) Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.
(3) Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden den Beamten rechtzeitig mitgeteilt.
§ 26 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten und abzugrenzen:
1.
eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung:
13,00 bis 15,00 Rangpunkte = Note 1 = „sehr gut“ | |
100 bis 98 v. H. der maximal | |
erreichbaren Leistungspunkte | = 15 Rangpunkte |
unter 98 bis 95 v. H. der maximal | |
erreichbaren Leistungspunkte | = 14 Rangpunkte |
unter 95 bis 92 v. H. der maximal | |
erreichbaren Leistungspunkte | = 13 Rangpunkte |
2.
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:
10,00 bis 12,99 Rangpunkte = Note 2 = „gut“ | |
unter 92 bis 89 v. H. der maximal | |
erreichbaren Leistungspunkte | = 12 Rangpunkte |
unter 89 bis 85 v. H. der maximal | |
erreichbaren Leistungspunkte | = 11 Rangpunkte |
unter 85 bis 81 v. H. der maximal | |
erreichbaren Leistungspunkte | = 10 Rangpunkte |
3.
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung:
7,00 bis 9,99 Rangpunkte = Note 3 = „befriedigend“ | |
unter 81 bis 77 v. H. der maximal | |
erreichbaren Leistungspunkte | = 9 Rangpunkte |
unter 77 bis 72 v. H. der maximal | |
erreichbaren Leistungspunkte | = 8 Rangpunkte |
unter 72 bis 67 v. H. der maximal | |
erreichbaren Leistungspunkte | = 7 Rangpunkte |
4.
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht:
4,00 bis 6,99 Rangpunkte = Note 4 = „ausreichend“ | |
unter 67 bis 62 v. H. der maximal | |
erreichbaren Leistungspunkte | = 6 Rangpunkte |
unter 62 bis 56 v. H. der maximal | |
erreichbaren Leistungspunkte | = 5 Rangpunkte |
unter 56 bis 50 v. H. der maximal | |
erreichbaren Leistungspunkte | = 4 Rangpunkte |
5.
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten:
1,00 bis 3,99 Rangpunkte = Note 5 = „mangelhaft“ | |
unter 50 bis 44 v. H. der maximal | |
erreichbaren Leistungspunkte | = 3 Rangpunkte |
unter 44 bis 37 v. H. der maximal | |
erreichbaren Leistungspunkte | = 2 Rangpunkte |
unter 37 bis 30 v. H. der maximal | |
erreichbaren Leistungspunkte | = 1 Rangpunkt |
6.
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten:
0,00 bis 0,99 Rangpunkte = Note 6 = „ungenügend“ | |
unter 30 v. H. der maximal | |
erreichbaren Leistungspunkte | = 0 Rangpunkte. |
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma, ohne Auf- oder Abrundung, zu berechnen und anzugeben.
§ 27 Schriftliche Prüfung
(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. Die Aufgaben der fünf Aufsichtsarbeiten sind den Stoffgebieten zu entnehmen, die im jeweiligen Lehrstoffverzeichnis (Anlagen 3 und 4) mit einem Stundenumfang von insgesamt mindestens 30 Stunden ausgewiesen sind. Die Stoffgebiete werden den Prüflingen 14 Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung in geeigneter Weise bekannt gemacht.
(2) Für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten wird eine Bearbeitungszeit von jeweils vier Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufsichtsarbeit werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Zugelassene Hilfsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt.
(3) Die fünf Aufsichtsarbeiten sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen anzufertigen. An einem Tag wird jeweils nur eine Aufsichtsarbeit gestellt.
(4) Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung vom Prüfungsamt nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfern nicht vor der endgültigen Bewertung der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.
(5) Das Prüfungsamt bestimmt den Aufsichtsführenden. Der Aufsichtsführende fertigt ein Protokoll und vermerkt in diesem etwaige besondere Vorkommnisse. Er verzeichnet im Protokoll den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten, Unregelmäßigkeiten sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 11 der Laufbahnverordnung und unterschreibt die Niederschrift.
(6) Erscheinen Prüflinge verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 33 Abs. 4 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
§ 28 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern unabhängig voneinander nach § 26 bewertet. Der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung des Erstprüfers haben.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt für jede Aufsichtsarbeit das Ergebnis fest. Weicht er von der übereinstimmenden Bewertung des Erst- und Zweitprüfers ab oder schließt er sich bei unterschiedlicher Bewertung einer nicht an, so stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis fest. Über die Beratung und das Ergebnis ist Protokoll zu führen.
(3) Hat ein Prüfling die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (0 Rangpunkte) bewertet.
(4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist den Prüflingen in geeigneter Weise bekannt zu geben.
§ 29 Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Prüflinge sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden, die Durchschnittspunktzahl der Aufsichtsarbeiten mindestens 4 Rangpunkte beträgt und keine der Aufsichtsarbeiten mit „ungenügend“ bewertet wurde. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. Die Feststellung trifft das Prüfungsamt.
(2) Die Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung bedarf der Schriftform und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erhält eine Ablichtung der Mitteilung; dies kann auch elektronisch erfolgen.
§ 30 Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben den in der Einführungszeit erworbenen Kenntnissen seine Fähigkeiten für das Erkennen von Zusammenhängen nachweisen. Bei der Bewertung der in der Prüfung erbrachten Leistungen soll das Beurteilungsvermögen, die Sicherheit im Auftreten und die Ausdrucksfähigkeit des Prüflings berücksichtigt werden.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Vortrag und einem Prüfungsgespräch.
(3) Zu Beginn der mündlichen Prüfung hält jeder Prüfling einen etwa zehnminütigen Vortrag in freier Rede. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Zeitstunde. Das Stoffgebiet, aus dem die Aufgabe für den Vortrag festgelegt wird, wird von den Prüflingen zum Ende des Aufstiegslehrgangs aus den Stoffgebieten des jeweiligen Lehrstoffverzeichnisses (Anlagen 3 und 4) gewählt. Die Aufgabe bestimmt das Prüfungsamt.
(4) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf drei der Stoffgebiete des jeweiligen Lehrstoffverzeichnisses (Anlagen 3 und 4). Die vom Prüfungsausschuss bestimmten drei Stoffgebiete sind den Prüflingen zu Beginn des Prüfungsgesprächs bekannt zu geben. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt sicher, dass die Prüflinge in geeigneter Weise geprüft werden. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling und Stoffgebiet im Regelfall zehn Minuten betragen.
(5) In einer Prüfungsgruppe sollen nicht mehr als fünf Prüflinge geprüft werden.
§ 31 Bewertung der mündlichen Prüfung
Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen im Vortrag und in jedem Stoffgebiet des Prüfungsgesprächs jeweils nach § 26. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen des Vortrags und der einzelnen Stoffgebiete des Prüfungsgesprächs.
§ 32 Ergebnis der Aufstiegsprüfung
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der Aufstiegsprüfung. Hierbei wird das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 60 v. H. und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 v. H. berücksichtigt.
(2) Die Aufstiegsprüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ (4 Rangpunkte) beträgt.
§ 33 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
(1) Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder von Teilen dieser Prüfungen verhindert, haben sie unverzüglich das Prüfungsamt zu verständigen und die Gründe hierfür in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Prüflinge mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung oder von einzelnen Prüfungsteilen zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung (§ 24 Abs. 1) als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten sie nachgeholt werden. Die bis zur Unterbrechung vollständig abgeschlossenen Prüfungsteile gelten als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.
(4) Versäumen Prüflinge die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungsamt, ob
1.
die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann,
2.
mit „ungenügend“ (0 Rangpunkte) bewertet oder
3.
die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
Das Ergebnis ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 34 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Prüflingen, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können Prüflinge von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet während der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss, im Übrigen das Prüfungsamt nach Anhörung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung
1.
die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen,
2.
die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Rangpunkte) bewerten oder
3.
die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Haben Prüflinge eigene Kenntnisse vorgetäuscht, unerlaubte Hilfsmittel eingesetzt oder dabei geholfen und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Der Betroffene wird vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 gehört.
§ 35 Prüfungsniederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die einzelnen Leistungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erkennen lässt. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird Bestandteil der Prüfungsakten. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erhält eine Ablichtung der Niederschrift.
§ 36 Zeugnis
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Beamten, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis über das Ergebnis der Prüfung nach § 32 mit der Note und den erzielten Rangpunkten. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies dem Beamten schriftlich bekannt. Die Mitteilung nach Satz 2 ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 34 Abs. 3 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erhält eine Ablichtung des Zeugnisses oder der Mitteilung nach Absatz 1; dies kann auch elektronisch erfolgen.
§ 37 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Protokolle und Niederschriften über die Aufstiegsprüfung sowie des Prüfungszeugnisses sind mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Aufstiegsprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Beamten können nach Abschluss der Aufstiegsprüfung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
§ 38 Wiederholung der Prüfung
(1) Beamte, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Einführung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Beamten der nächsten Aufstiegsprüfung abgelegt werden.
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 39 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn
Ein Amt der neuen Laufbahn darf dem Beamten erst übertragen werden, wenn er sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung über einen Zeitraum von sechs Monaten in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat.
§ 40 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 41 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
1.
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in der Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande Sachsen-Anhalt vom 10. März 1994 (GVBl. LSA S. 480), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 677),
2.
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Finanz-, Verwaltungs-, Politik- oder Sozialwissenschaften vom 22. März 2002 (GVBl. LSA S. 181), geändert durch Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 125),
3.
Verordnung über den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes vom 4. Oktober 2001 (GVBl. LSA S. 402), geändert durch Verordnung vom 15. August 2002 (GVBl. LSA S. 369) und
4.
Verordnung über den Aufstieg in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes vom 21. Januar 2000 (GVBl. LSA S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Februar 2005 (GVBl. LSA S. 90).
§ 42 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 22. Februar 2012.
Der Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Stahlknecht
Anlage 1
(zu § 17 Abs. 1 Satz 1)
Bewertung der im Rahmen des Aufstiegs in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst während der praktischen Einführung erbrachten Leistungen
Name, Vorname der Beamtin oder des Beamten | ||
Einführungsabschnitt | ||
Einführungsbehörde | Name der Ausbilderin oder des Ausbilders | |
Zeitraum | ||
von | bis | |
Art und Umfang der Aufgaben, mit denen die Beamtin oder der Beamte befasst war. | ||
Bewertungsmerkmale Zu jedem Merkmal ist die zutreffende Rangpunktzahl von 0 bis 15 einzutragen; dabei sind die Leistungs- und Verhaltensbeispiele aus den Hinweisen zur Bewertung zu berücksichtigen. | Rangpunkt- zahl | Gewicht | Produkt (Rangpunkt- zahl X Gewicht) | ||||||
15 bis 13 sehr gut | 12 bis 10 gut | 9 bis 7 befriedigend | 6 bis 4 ausreichend | 3 bis 1 mangelhaft | 0 ungenügend | ||||
01 | Umfang der Fachkenntnisse Umfang und Differenziertheit der an diesem Arbeitsplatz erworbenen Kenntnisse | 3 | |||||||
02 | Anwendung der Fachkenntnisse Grad der Sicherheit und Genauigkeit, mit der erworbenes Wissen in der Praxis angewendet wird | 3 | |||||||
03 | Einsatzbereitschaft Grad der Bereitschaft, sich unabhängig von der Art der Aufgabe für deren Erledigung einzusetzen | 3 | |||||||
04 | Auffassung Fähigkeit, das Wesentliche von Situationen und Sachverhalten schnell und sicher zu erfassen | 2 | |||||||
05 | Denk- und Urteilsfähigkeit Fähigkeit, Einzelheiten und Zusammenhänge eines Sachverhaltes eigenständig, sachlich und folgerichtig zu durchdenken und nach kritischer Überprüfung zu einem sachgerechten Urteil zu kommen | 4 | |||||||
06 | Lernfähigkeit und Gedächtnis Fähigkeit, neue Lerninhalte aufzunehmen und zu verarbeiten (Einarbeitung in das Sachgebiet) | 3 | |||||||
07 | Sprachlicher Ausdruck (mündlich) Fähigkeit, sich präzise, verständlich und flüssig auszudrücken | 2 | |||||||
08 | Sprachlicher Ausdruck (schriftlich) Fähigkeit, sich präzise, verständlich und flüssig auszudrücken | 3 | |||||||
09 | Arbeitssorgfalt Fähigkeit, die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und gründlich zu erledigen | 2 | |||||||
10 | Arbeitstempo Fähigkeit, die übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit und termingerecht zu erledigen | 2 | |||||||
11 | Umsicht und Planung Fähigkeit, Aufgaben vorausschauend und umsichtig zu erfüllen und sinnvoll zu organisieren | 2 | |||||||
12 | Selbständigkeit Fähigkeit, auch ohne wiederholte Anstöße selbständig zu arbeiten | 3 | |||||||
13 | Sozialverhalten Fähigkeit und Bereitschaft, sich kooperativ zu verhalten und im Umgang mit anderen sicher und angemessen aufzutreten | 3 | |||||||
Summe*) | (35)*) | ||||||||
Summe der Produkte geteilt durch Summe der Gewichte | |||||||||
Bewertung (bis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung) | |||||||||
Besonderheiten (zum Beispiel besondere Fähigkeiten oder Schwächen, gegebenenfalls Begründung für das Auslassen von Bewertungsmerkmalen) | ||
Das Bewertungsgespräch hat stattgefunden am: | ||
Datum, Unterschrift der Ausbilderin oder des Ausbilders | ||
Von der Bewertung habe ich Kenntnis genommen. | Sichtvermerk | |
Datum, Unterschrift | ||
der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten |
Hinweise für die Bewertung
1.
Allgemeines
Die Bewertung hat zum Ziel, ein aussagefähiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung der Aufstiegsbeamten zu gewinnen. Einerseits soll sie Aufschluss über deren Leistungen und Verhalten geben. Andererseits erhält die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle Informationen, ob und inwieweit sie den Anforderungen der neuen Laufbahn im Rahmen der Einführung gerecht werden. Schließlich kann die Bewertung aus der Einführungszeit auch Hinweise für den Einsatz der Beamten nach erfolgreichem Abschluss der Einführungszeit geben.
Die Bewertung kann diesen Zweck nur erfüllen, wenn sie ein möglichst zutreffendes, überprüfbares und objektives Bild von den Fähigkeiten, Lernerfolgen und Verhaltensmerkmalen liefert. Ungerechtfertigt positive Bewertungen hingegen können folgende kontraproduktive Effekte haben:
a)
Die zu Unrecht positiv bewerteten Aufstiegsbeamten entwickeln ein falsches Selbstbild und sehen keinen Anlass, tatsächlich vorhandene Mängel oder Schwächen abzubauen und
b)
die zu Recht positiv bewerteten Aufstiegsbeamten werden demotiviert, wenn sie erleben müssen, dass andere mit erkennbar schwächeren Leistungen gleich gut oder besser bewertet werden; das könnte eine Verringerung ihrer Lernanstrengungen und Einsatzbereitschaft zur Folge haben.
2.
Form und Inhalt der Bewertung
2.1
Bewertungsvordruck
Für die Abgabe der Bewertung ist der Vordruck zu verwenden.
Die Bewertung umfasst 13 Leistungs- und Verhaltensmerkmale, die unterschiedlich gewichtet sind. Jedem Merkmal ist eine Definition beigefügt, die den Bedeutungsinhalt näher umreißt und unbedingt zu beachten ist.
2.2
Bewertungsmaßstab
Maßstab für die Bewertung der Leistungen, Fähigkeiten und Verhaltensmerkmale sind die an dem betreffenden Arbeitsplatz im Rahmen der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn zu stellenden Anforderungen. Diese sollten konstant gehalten werden und sich nicht an den Leistungen einer bestimmten Gruppe oder eines Jahrganges orientieren.
Konkret ist bei jedem Merkmal einzustufen, inwieweit die durch die Einführungsinhalte und -ziele des betreffenden Arbeitsplatzes vorgegebenen Anforderungen erfüllt oder nicht erfüllt wurden.
Dazu ist zu jedem Merkmal eine Punktzahl der Rangpunkteskala (0 bis 15) gemäß § 26 zu vergeben. Dabei ist das gesamte Spektrum der Rangpunkte auszuschöpfen, wenn auch erfahrungsgemäß die Mehrzahl der Aufstiegsbeamten mit den Rangpunkten 4 bis 12 zu bewerten sein wird. Für Spitzenleistungen sollten aber auch die Rangpunkte 13 bis 15, ebenso bei Minderleistungen die Rangpunkte 1 bis 3 und in Extremfällen Rangpunkt 0 vergeben werden. Zur Erleichterung bei der Anwendung der Rangpunkte enthält Nummer 5 einen Katalog mit Leistungs- und Verhaltensbeispielen zu den einzelnen Merkmalen.
Es sollen möglichst alle Merkmale bewertet werden. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist dies unter „Besonderheiten“ zu begründen.
Falls es notwendig erscheint, über das Ankreuzen der Punktzahlen hinaus Informationen über die Aufstiegsbeamten zu geben (zum Beispiel Gründe für besonders gute oder schlechte Leistungen), so kann dies ebenfalls unter „Besonderheiten“ geschehen.
3.
Bewertung
Zunächst wird für jedes Bewertungsmerkmal die eingetragene Rangpunktzahl mit der zugehörigen Gewichtzahl multipliziert. Anschließend werden sämtliche Produkte summiert. Die Summe der Produkte wird durch die Summe der Gewichte (gegebenenfalls vermindert um das Gewicht eines nicht bewerteten Merkmales) dividiert (bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma ohne Rundung).
4.
Zeitpunkt der Bewertung, Verfahren
Die Bewertung erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn sie in allen Punkten mit den Aufstiegsbeamten besprochen wird und die Einstufungen begründet werden. Nur so können diese ihre Leistung kritisch einschätzen und gegebenenfalls das Verhalten oder die Lernanstrengungen ändern oder sich um Verbesserungen bemühen. Unmittelbar vor Abschluss des jeweiligen Einführungsabschnittes soll daher die schriftliche Bewertung den Aufstiegsbeamten eröffnet und in einem Bewertungsgespräch mit ihnen erörtert werden. Nach dem Bewertungsgespräch sollen die Aufstiegsbeamten auf dem Bewertungsvordruck bestätigen, dass sie von der Bewertung Kenntnis genommen haben. Anschließend ist die Bewertung der jeweiligen obersten Dienstbehörde der Aufstiegsbeamten oder der von dieser bestimmten Stelle zuzuleiten.
5.
Katalog mit Leistungs- und Verhaltensbeispielen zu den Bewertungsmerkmalen
Zu 01: Umfang der Fachkenntnisse:
15 bis 13 | Hat umfassende und bis ins Detail gehende Fachkenntnisse dieses Tätigkeitsbereiches erworben, die weit über die Anforderungen hinausgehen. |
12 bis 10 | Hat umfangreiche Fachkenntnisse dieses Tätigkeitsbereiches erworben, die über die Anforderungen hinausgehen. |
9 bis 7 | Hat sich befriedigende, den Anforderungen entsprechend vorgegebene Fachkenntnisse angeeignet. |
6 bis 4 | Hat sich ausreichende, noch den Anforderungen entsprechend vorgegebene Fachkenntnisse angeeignet. |
3 bis 1 | Hat sich die für diesen Tätigkeitsbereich erforderlichen Fachkenntnisse nur unzureichend angeeignet; bleibt zum Teil weit hinter den Anforderungen zurück. |
0 | Hat ungenügende Fachkenntnisse; bleibt weit hinter den Anforderungen zurück; hat erhebliche Lücken. |
Zu 02: Anwendung der Fachkenntnisse:
15 bis 13 | Wendet die in diesem Tätigkeitsbereich erworbenen Fachkenntnisse bewusst und mit stark ausgeprägter Sicherheit und Genauigkeit an. |
12 bis 10 | Wendet die in diesem Tätigkeitsbereich erworbenen Fachkenntnisse bewusst und mit guter Sicherheit und Genauigkeit an. |
9 bis 7 | Erworbene Fachkenntnisse werden mit befriedigender Sicherheit und Genauigkeit umgesetzt. |
6 bis 4 | Erworbene Fachkenntnisse werden zumeist nur teilweise nutzbar gemacht und mit ausreichender Sicherheit und Genauigkeit umgesetzt. |
3 bis 1 | Fachkenntnisse werden, soweit vorhanden, nur sporadisch nutzbar gemacht und mangelhaft angewandt. |
0 | Fachkenntnisse werden, soweit vorhanden, nur noch auf Anstoß nutzbar gemacht, jedoch in ungenügender Weise angewandt. |
Zu 03: Einsatzbereitschaft:
15 bis 13 | Setzt sich weit über das zu erwartende Maß für die Erledigung der übertragenen Aufgaben ein; zeigt spontanes und intensives Engagement; will etwas leisten. |
12 bis 10 | Setzt sich in hohem Maß für die Erledigung der übertragenen Aufgaben ein. |
9 bis 7 | Setzt sich in zu erwartendem Maß für die Erledigung der übertragenen Arbeiten ein; ist bereit, die gestellten Anforderungen zu erfüllen. |
6 bis 4 | Setzt sich in ausreichender Weise für die Erledigung der übertragenen Arbeiten ein. |
3 bis 1 | Setzt sich wenig für die Erledigung der übertragenen Arbeiten ein; entwickelt kaum Initiative und Engagement; meidet Anstrengungen. |
0 | Ungenügende Leistungsbereitschaft und ungenügender Leistungswille. |
Zu 04: Auffassung:
15 bis 13 | Erfasst die angebotenen Lerninhalte auch bei komplizierter Materie zumeist rascher und sicherer als die meisten Aufstiegsbeamten; muss nicht nachfragen. |
12 bis 10 | Erfasst die angebotenen Lerninhalte in der Regel zumeist rascher und sicherer als die meisten Aufstiegsbeamten; muss in der Regel nicht nachfragen. |
9 bis 7 | Erfasst die angebotenen Lerninhalte in angemessener Zeit und Sicherheit; muss in der Regel nicht nachfragen. |
6 bis 4 | Erfasst die angebotenen Lerninhalte in noch angemessener Zeit und Sicherheit; benötigt bei komplizierten Sachverhalten zusätzliche Erklärungen. |
3 bis 1 | Hat Schwierigkeiten, die dargebotenen Lerninhalte zu erfassen; muss nachfragen; benötigt besonders bei komplexen Sachverhalten viele zusätzliche Erklärungen und häufige Wiederholungen. |
0 | Hat grundsätzlich große Schwierigkeiten, die dargebotenen Lerninhalte zu erfassen; hat steten Nachfrage-, Wiederholungsund Erklärungsbedarf. |
Zu 05: Denk- und Urteilsfähigkeit:
15 bis 13 | Ist weit über das zu erwartende Maß in der Lage auch bei schwierigen Zusammenhängen Wesentliches von Unwesentlichem sehr sicher zu unterscheiden und zu einem begründeten und sachgerechten Urteil zu kommen; denkt ausgesprochen logisch und systematisch. |
12 bis 10 | Ist regelmäßig in der Lage, Sachverhalte sicher zu durchdenken und zu beurteilen; denkt logisch und systematisch. |
9 bis 7 | Ist in der Lage, Sachverhalte kritisch zu durchdenken, Wesentliches von Unwesentlichem zufriedenstellend zu unterscheiden und im Allgemeinen begründet zu beurteilen; kann angemessen logisch denken. |
6 bis 4 | Ist in der Lage, Sachverhalte kritisch zu durchdenken; Wesentliches wird von Unwesentlichem nur noch ausreichend unterschieden; ausreichende Urteilsfähigkeit. |
3 bis 1 | Ist nur wenig in der Lage, Sachverhalte zusammenhängend zu erfassen und folgerichtig (logisch, systematisch) zu durchdenken; mangelhafte Urteilsfähigkeit. |
0 | Ist auch bei einfachen Sachverhalten selten in der Lage, Zusammenhänge überhaupt zu erfassen, geschweige denn folgerichtig zu durchdenken; kann ein Urteil oftmals nicht begründen. |
Zu 06: Lernfähigkeit und Gedächtnis:
15 bis 13 | Ist in besonderem Maß in der Lage, neue Lerninhalte rasch und sicher aufzunehmen, zu verarbeiten und wiederzugeben. |
12 bis 10 | Ist in hohem Maß in der Lage, neue Lerninhalte rasch und sicher aufzunehmen, zu verarbeiten und wiederzugeben. |
9 bis 7 | Kann neue Lerninhalte in zu erwartender Weise (angemessen) aufnehmen, verarbeiten und wiedergeben. |
6 bis 4 | Kann neue Lerninhalte noch angemessen aufnehmen, verarbeiten und wiedergeben. |
3 bis 1 | Hat Schwierigkeiten, neue Lerninhalte aufzunehmen, zu verarbeiten und wiederzugeben; vergisst etliches vom Gelernten relativ schnell. |
0 | Hat große Schwierigkeiten, neue Lerninhalte überhaupt aufnehmen, verarbeiten und abrufen zu können; vergisst vieles vom Gelernten sehr schnell. |
Zu 07: Mündlicher Ausdruck:
15 bis 13 | Drückt sich besonders gewandt, präzise, flüssig und sehr gut verständlich aus; stellt sich mühelos auf unterschiedliche Adressaten ein. |
12 bis 10 | Drückt sich gewandt, präzise, flüssig und gut verständlich aus; stellt sich mühelos auf unterschiedliche Adressaten ein. |
9 bis 7 | Drückt sich dem allgemein üblichen Niveau entsprechend flüssig, verständlich und angemessen aus. |
6 bis 4 | Drückt sich noch flüssig, verständlich und angemessen aus. |
3 bis 1 | Oft unklarer und missverständlicher Ausdruck. |
0 | Unklarer und insofern missverständlicher Ausdruck; stockende, nach Worten suchende, unbeholfene Sprache. |
Zu 08: Schriftlicher Ausdruck:
15 bis 13 | Formuliert bei anzufertigenden Schriftstücken besonders treffsicher, flüssig, differenziert und insgesamt sehr gut verständlich. |
12 bis 10 | Formuliert bei anzufertigenden Schriftstücken flüssig, differenziert und insgesamt gut verständlich. |
9 bis 7 | Schriftliche Ausführungen sind im Allgemeinen flüssig und verständlich sowie ausreichend differenziert formuliert. |
6 bis 4 | Schriftliche Ausführungen sind noch flüssig und verständlich sowie ausreichend differenziert formuliert. |
3 bis 1 | Schriftliche Ausführungen sind nicht flüssig formuliert; unbeholfene und grammatikalisch nicht immer korrekte Sprache mit der Folge missverständlichen Ausdrucks; Differenzierung mangelhaft. |
0 | Schriftliche Darstellungen sind weder flüssig noch verständlich ausgeführt; geringer Wortschatz; Differenzierung mangelhaft. |
Zu 09: Arbeitssorgfalt:
15 bis 13 | Bearbeitet die übertragenen Aufgaben äußerst gewissenhaft und fehlerfrei; die Arbeitsergebnisse sind hervorragend verwendbar. |
12 bis 10 | Bearbeitet die übertragenen Aufgaben äußerst gewissenhaft und zumeist fehlerfrei; die Arbeitsergebnisse sind gut bis sehr gut verwertbar. |
9 bis 7 | Macht bei den übertragenen Aufgaben gelegentliche, meist leichte Fehler; die Arbeitsergebnisse sind ohne größere Nachbesserungen verwertbar. |
6 bis 4 | Macht bei den übertragenen Aufgaben häufigere, meist leichte Fehler; die Arbeitsergebnisse sind mit größeren Nachbesserungen noch verwertbar. |
3 bis 1 | Macht bei den übertragenen Aufgaben sehr häufige, zum Teil schwere Fehler; die Arbeitsergebnisse sind nur noch teilweise brauchbar. |
0 | Macht bei den übertragenen Aufgaben viele und schwerwiegende Fehler; die Arbeitsergebnisse sind wenig bis nicht brauchbar. |
Zu 10: Arbeitstempo:
15 bis 13 | Arbeitet bei den übertragenen Aufgaben erheblich schneller als die meisten Aufstiegsbeamten; schafft erheblich mehr als das üblicherweise zu erwartende Pensum. |
12 bis 10 | Arbeitet bei den übertragenen Aufgaben schneller als der Großteil der Aufstiegsbeamten; schafft mehr als das üblicherweise zu erwartende Pensum. |
9 bis 7 | Die übertragenen Aufgaben werden in angemessener Zeit erledigt; Fristen werden eingehalten. |
6 bis 4 | Die übertragenen Aufgaben werden noch in angemessener Zeit erledigt; Fristen werden im Allgemeinen eingehalten. |
3 bis 1 | Erledigt die übertragenen Aufgaben deutlich langsamer als normalerweise erwartet werden kann; vereinbarte Fristen werden zumeist nicht eingehalten; mangelhaftes Arbeitspensum. |
0 | Übertragene Aufgaben werden weder zeit- noch fristgerecht erledigt; ungenügendes Arbeitspensum. |
Zu 11: Umsicht und Planung:
15 bis 13 | Erkennt in bemerkenswerter Weise gegebenenfalls auch über den Arbeitsauftrag hinausgehende Aufgabenstellungen, berücksichtigt diese und führt die Aufgabe eigenständig einer sinnvollen Lösung zu; erforderliche Arbeitsschritte werden eigeninitiativ, rationell und zielgerichtet geplant sowie sinnvoll koordiniert und durchgeführt. |
12 bis 10 | Erkennt auch über den Arbeitsauftrag hinausgehende Aufgabenstellungen, berücksichtigt diese und führt die Aufgabe eigenständig einer sinnvollen Lösung zu; erforderliche Arbeitsschritte werden eigeninitiativ, rationell und zielgerichtet geplant sowie sinnvoll koordiniert und durchgeführt. |
9 bis 7 | Aufgaben werden eigenständig angegangen und in der Regel einer in ablauforganisatorischer Hinsicht sinnvollen Lösung zugeführt; die erforderlichen Arbeitsschritte werden durchgeführt. |
6 bis 4 | Aufgaben werden zumeist eigenständig angegangen und im Allgemeinen einer in ablauforganisatorischer Hinsicht sinnvollen Lösung zugeführt; die erforderlichen Arbeitsschritte werden durchgeführt. |
3 bis 1 | Schwächen im Erkennen und im Herangehen an die Lösung von Aufgaben; die erforderlichen Arbeitsschritte werden nur selten eigeninitiativ und selbständig durchgeführt. |
0 | Sehr große Schwächen im Erkennen und im Herangehen an die Lösung von Aufgaben; es fehlt Eigeninitiative und Selbständigkeit. |
Zu 12: Selbständigkeit:
15 bis 13 | Arbeitet nach kurzer Einarbeitung absolut selbständig; benötigt keinerlei Anstöße; kümmert sich von sich aus um eine optimale Erfüllung der Aufgaben. |
12 bis 10 | Arbeitet nach kurzer Einarbeitung sehr selbständig; kommt ohne Anleitung aus. |
9 bis 7 | Kann nach entsprechender Einarbeitung und kurzer Anleitung im zu erwartenden Rahmen selbständig arbeiten. |
6 bis 4 | Kann nach entsprechender Einarbeitung und wiederholter Anleitung selbständig arbeiten. |
3 bis 1 | Kann kaum selbständig arbeiten; braucht immer wieder Anleitung und vermehrt Anstöße; ist von sich aus nur wenig in der Lage, die Aufgaben zu erfüllen. |
0 | Kann nicht selbständig arbeiten; braucht regelmäßig Anleitung und häufig Anstöße; ist von sich aus nicht in der Lage, die Aufgaben zu erfüllen. |
Zu 13: Sozialverhalten:
15 bis 13 | Zeigt ein in besonderem Maße unkompliziertes und kooperatives Verhalten gegenüber Angehörigen der Verwaltung und Außenstehenden; trägt aktiv zu einer harmonischen und konstruktiven Zusammenarbeit bei; verhält sich gegenüber den Ausbildern stets höflich korrekt, ohne sich dabei kritiklos anzupassen oder anzubiedern. |
12 bis 10 | Zeigt ein unkompliziertes und kooperatives Verhalten gegenüber Angehörigen der Verwaltung und Außenstehenden; trägt aktiv zu einer harmonischen und konstruktiven Zusammenarbeit bei; verhält sich gegenüber den Ausbildern stets höflich korrekt, ohne sich dabei kritiklos anzupassen oder anzubiedern. |
9 bis 7 | Zeigt ein in zu erwartendem Maße angemessenes Verhalten gegenüber Angehörigen der Verwaltung und Außenstehenden; ist zur zufriedenstellenden und konstruktiven Zusammenarbeit bereit; verhält sich gegenüber den Ausbildern höflich korrekt. |
6 bis 4 | Kommt unter normalen Bedingungen mit Angehörigen der Verwaltung und Außenstehenden zurecht; ist zur sinnvollen Zusammenarbeit bereit; verhält sich gegenüber den Ausbildern meist korrekt bis unauffällig. |
3 bis 1 | Hat Schwierigkeiten, sich angemessen in eine Behörde oder Arbeitsgruppe einzuordnen; trägt von sich aus wenig zur Zusammenarbeit bei; ist gegenüber den Ausbildern gehemmt oder unnatürlich; reagiert unter Umständen aggressiv und unkooperativ. |
0 | Hat große Schwierigkeiten, sich angemessen in eine Behörde oder Arbeitsgruppe einzuordnen; ist nicht bereit, etwas zur Zusammenarbeit beizutragen; reagiert unter Umständen aggressiv und destruktiv. |
Fußnoten
*)
Verringert sich gegebenenfalls um das Gewicht der nicht bewerteten Merkmale.
Verringert sich gegebenenfalls um das Gewicht der nicht bewerteten Merkmale.
Anlage 2
(zu § 17 Abs. 4 Satz 1)
Gesamtbewertung der im Rahmen des Aufstiegs in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst während der praktischen Einführung erbrachten Leistungen
Name, Vorname der Beamtin oder des Beamten | |||
Beschäftigungsbehörde | |||
Einführungsabschnitt | Einführungsbehörde | Bewertung (bis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung) | |
I | |||
II | |||
III | |||
Zwischensumme der Bewertungen | |||
dividiert durch die Anzahl der Einführungsabschnitte | 3 | ||
Gesamtbewertung der Leistungen während der praktischen Einführung (bis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung) | |||
Für die Richtigkeit | Von der Gesamtbewertung habe ich Kenntnis genommen. | ||
Datum, Stempel und Unterschrift der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle | Datum, Unterschrift der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten | ||
Anlage 3
(zu § 18 Abs. 2 Satz 3)
Lehrstoffverzeichnis für den Aufstiegslehrgang am Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen des Aufstiegs in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst
Lfd. Nr. | Stoffgebiet | Stunden | Klausur |
I. | Einführung | ||
I.1 | Einführung in das Recht | 12 | |
I.2 | Lernen und Arbeiten | 6 | |
II. | Rechtsfächer | ||
II.1 | Rechtsanwendung | 80 | 2 |
II.2 | Staatsrecht | 50 | 1 |
II.3 | Allgemeines Verwaltungsrecht | 90 | 2 |
II.4 | Kommunalrecht | 55 | 1 |
II.5 | Europarecht | 25 | |
II.6 | Dienstrecht des öffentlichen Dienstes | ||
II.6.1 | Beamtenrecht und beamtenrechtliche Nebengebiete | 40 | 1 |
II.6.2 | Arbeits- und Tarifrecht | 40 | 1 |
II.7 | Besonderes Verwaltungsrecht | 80 | 3 |
II.8 | Privatrecht | 70 | 2 |
III. | Haushalt und Finanzen | ||
III.1 | Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung | 50 | 1 |
III.2 | Grundlagen der Volkswirtschaftslehre | 15 | |
III.3 | Grundlagen der Statistik und des Datenschutzes | 35 | |
III.4 | Öffentliche Finanzwirtschaft | ||
III.4.1 | Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen | 50 | 1 |
III.4.2 | Zuwendungsrecht | 20 | |
III.4.3 | Kosten- und Leistungsrechnung | 30 | 1 |
III.4.4 | Kaufmännische Buchführung | 30 | 1 |
IV. | Sozialwissenschaften, Organisation und Informationstechnik | ||
IV.1 | Kommunikation in der Verwaltung | 20 | |
IV.2 | Informationstechnik | 20 | |
IV.3 | Verwaltungsorganisationslehre | 20 | 1 |
V. | Sonstiges | ||
V.1 | Wiederholungs- und Vertiefungsstunden | 18 | |
V.2 | Hausarbeit | 20 | |
V.2.1 | Verteidigung der Hausarbeit (sechs Dozenten, je zwei Stunden) | 12 | |
V.3 | Prüfungsvorbereitung und Klausurenkurs | 30 | |
V.4 | Tutortätigkeit | 10 | |
Gesamt: | 928 | 18 |
Anlage 4
(zu § 18 Abs. 3 Satz 2)
Lehrstoffverzeichnis für den Aufstiegslehrgang am Studieninstitut für kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e. V. im Rahmen des Aufstiegs in der Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst
Lfd. Nr. | Stoffgebiet | Stunden | davon Fern- aufgaben | Klausur |
I. | Einführung | 4 | ||
II. | Verfassungsrecht und Wirtschaftspolitik | |||
II.1 | Europa- und Verfassungsrecht | 68 | 12 | 1 |
II.2 | Kommunalrecht | 92 | 20 | 1 |
II.3 | Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftspolitik | 36 | 6 | 1 |
III. | Recht | |||
III.1 | Allgemeines Verwaltungsrecht | 104 | 12 | 1 |
III.2 | Besonderes Verwaltungsrecht (Sachverhalte beispielsweise aus den Rechtsgebieten Ordnungs- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Gaststättenrecht, Umweltrecht) | 92 | 20 | 1 |
III.3 | Sozialrecht | 56 | 12 | 1 |
III.4 | Bauplanungsrecht | 14 | ||
III.5 | Privatrecht | 124 | 20 | 1 |
III.6 | Personalwesen | 80 | 14 | 1 |
IV. | Öffentliches Finanzmanagement | |||
IV.1 | Neues Kommunales Haushaltsrecht | 78 | 12 | 1 |
IV.2 | Buchführung | 52 | 10 | 1 |
IV.3 | Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling | 52 | 10 | 1 |
IV.4 | Finanz- und Abgabenrecht | 42 | 6 | 1 |
V. | Handlungs- und Sozialkompetenz | |||
V.1 | Handlungs-, Sozial- und Methodenkompetenz | 44 | ||
V.2 | Verwaltungsmanagement | 60 | 8 | 1 |
V.3 | Moderieren und Präsentieren | 24 | ||
VI. | Sonstiges | |||
VI.1 | Klausuren und Besprechung | 78 | ||
Gesamt: | 1100 | 162 | 13 |
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