Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 19. April 2012
Gesetz
zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über
das Deutsche Institut für Bautechnik
Vom 19. April 2012
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 19. April 2012 | 28.04.2012 |
Artikel 1 | 28.04.2012 |
Artikel 2 | 28.04.2012 |
Anlage - Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt - Änderungsabkommen) | 28.04.2012 |
Artikel 1
(1) Dem am 24. Oktober 2011 unterzeichneten
Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
wird zugestimmt.
(2) Das
Abkommen
wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das
Abkommen
nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
*
Fußnoten
*)
[Gemäß der Bekanntmachung vom 19. Juni 2014
(GVBl. LSA S. 364)
ist das Änderungsabkommen am 1. Juni 2014 in Kraft getreten.]
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 19. April 2012.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt | Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt | Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt |
Gürth | Dr. Haseloff | Webel |
Anlage
Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
(2. DIBt - Änderungsabkommen)
Die Bundesrepublik Deutschland und
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
vereinbaren, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, die nachstehenden Änderungen des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik:
1.
Änderungsanweisungen zum
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
, das durch das Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt - Änderungsabkommen) geändert worden ist (GVBl. für Berlin 2008, S. 20)
2.
Dieses Abkommen tritt am 1. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht
*
.
3.
Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin kann den Wortlaut des
Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
in der vom Inkrafttreten dieses Abkommens an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.
Magdeburg, den 24. Oktober 2011
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten
des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister
für Landesentwicklung und Verkehr
des Landes Sachsen-Anhalt
Thomas Webel
Fußnoten
*)
[Gemäß der Bekanntmachung vom 19. Juni 2014
(GVBl. LSA S. 364)
ist das Änderungsabkommen am 1. Juni 2014 in Kraft getreten.]
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