EigBVO
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Verordnung über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe (Eigenbetriebsverordnung - EigBVO) Vom 25. Mai 2012

Verordnung über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe
(Eigenbetriebsverordnung - EigBVO)
Vom 25. Mai 2012
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe (Eigenbetriebsverordnung - EigBVO) vom 25. Mai 201205.06.2012
Eingangsformel05.06.2012
§ 1 - Geltungsbereich05.06.2012
§ 2 - Erleichterungen im Rechnungswesen05.06.2012
§ 3 - Erfolgsplan05.06.2012
§ 4 - Vermögensplan05.06.2012
§ 5 - Bilanz05.06.2012
§ 6 - Bilanzielle Behandlung von Zuschüssen05.06.2012
§ 7 - Anhang05.06.2012
§ 8 - Lagebericht05.06.2012
§ 9 - Muster05.06.2012
§ 10 - Sprachliche Gleichstellung05.06.2012
§ 11 - Inkrafttreten05.06.2012
Anlage - Muster 1 Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 20_05.06.2012
Aufgrund des § 21 Nr. 1 des Eigenbetriebsgesetzes
vom 24. März 1997 (GVBl. LSA S. 446)
, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2009
(GVBl. LSA S. 238, 251) , wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Eigenbetriebe, die die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen entsprechend den
§§ 15 bis 19 des Eigenbetriebsgesetzes
gestalten.

§ 2 Erleichterungen im Rechnungswesen

(1) Eigenbetriebe mit Erträgen bis zu 520 000 Euro im Jahr oder einer Bilanzsumme bis zu 2 600 000 Euro im Jahr sowie bis zu 20 Arbeitnehmern laut Stellenübersicht können die für kleine Kapitalgesellschaften nach dem Dritten Buch des
Handelsgesetzbuches vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Eigenbetriebe der Abfallentsorgung, der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Energieversorgung sowie für Verkehrs- und Hafenbetriebe.
(2) Für Eigenbetriebe mit geringem Buchungsumfang, die nicht der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder der Abfallentsorgung dienen, kann eine entsprechende Verwaltungsbuchführung geführt werden. Die Art der Buchung muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen des
§ 19 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.

§ 3 Erfolgsplan

(1) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind ausreichend zu erläutern. Soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen, sind sie besonders zu begründen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen.
(2) Im Erfolgsplan sind die in Absatz 1 genannten Positionen auch für die drei auf das Planwirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahre darzustellen. Diese mittelfristige Ergebnisplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Im Fall erfolggefährdender Mehraufwendungen tritt bei Eilbedürftigkeit an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die des Bürgermeisters; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Sind sie unabweisbar, sind der Betriebsausschuss und der Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten.
(4) Im Erfolgsplan sind geplante Gewinnverwendungen aufzuzeigen und zu erläutern.

§ 4 Vermögensplan

(1) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt des Aufgabenträgers stammen und Mittel, die an den Haushalt des Aufgabenträgers abfließen sollen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan des Aufgabenträgers übereinstimmen.
(2) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Anlageänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Für Vorhaben, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben. Ausgaben für weitere Jahre sind in der Finanzplanung zu berücksichtigen.
(3) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten dürfen, sofern es sich nicht um Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung oder dringende Instandsetzungen handelt, erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, der finanzielle Umfang der Maßnahme mit den voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Zuschüsse Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Folgekosten beizufügen.
(4) Die Inanspruchnahme der Ausgabeansätze darf nur erfolgen, wenn die rechtzeitige Bereitstellung der Finanzierungsmittel gesichert ist.
(5) Ausgaben für verschiedene Vorhaben, die sachlich zusammenhängen, können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn dies die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Mehrausgaben für Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, soweit ihre Deckung nicht gewährleistet ist. Bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung des Bürgermeisters, der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
(6) Zur Gliederung des Vermögensplanes ist das Muster 1
( Anlage )
anzuwenden.

§ 5 Bilanz

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Aufstellung der Bilanz nach dem Dritten Buch Zweiter Abschnitt des
Handelsgesetzbuches . Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
(2) Von der Gliederung nach
§ 266 des Handelsgesetzbuches kann abgewichen werden, wenn der Gegenstand des Eigenbetriebes dies erfordert und die abweichende Gliederung gleichwertig ist.
§ 268 Abs. 1 bis 3 , §§ 270
und 272 des Handelsgesetzbuches
finden keine Anwendung.

§ 6 Bilanzielle Behandlung von Zuschüssen

(1) Die von der öffentlichen Hand gewährten Zuschüsse sind Vermögensübertragungen zugunsten des Eigenbetriebes, die entweder als Ertragszuschuss oder als Kapitalzuschuss einzuordnen sind.
(2) Ertragszuschüsse sind Zuwendungen, die für investive Maßnahmen gezahlt wurden und nicht frei verwendet werden dürfen. Sie dienen der Stärkung der Ertragskraft. Ertragszuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhält, sind auf der Passivseite der Bilanz als Sonderposten auszuweisen. Der Sonderposten ist nach Maßgabe der handelsrechtlichen Abschreibung des zuwendungsfinanzierten Vermögensgegenstandes jährlich ertragswirksam aufzulösen. Soweit eine unmittelbare Zurechnung zu einem Vermögensgegenstand nicht erfolgen kann, ist der Sonderposten jährlich in Höhe von einem Fünftel oder zum durchschnittlichen Abschreibungssatz linear aufzulösen. Zuschüsse für Baumaßnahmen sind als Ertragszuschüsse zu behandeln.
(3) Kapitalzuschüsse sind Zuwendungen, deren ertragswirksame Auflösung der Zuwendungsgeber ausdrücklich ausgeschlossen hat. Sie dienen der Stärkung des Eigenkapitals. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhält, sind der zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, die bei der Refinanzierung entsprechend aufzulösen ist.
(4) Im Übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Anwendung.

§ 7 Anhang

Für die Darstellung im Anhang gilt
§ 285 Nrn. 9 und 10 des Handelsgesetzbuches
mit der Maßgabe, dass die Angaben nach
1.
§ 285 Nr. 9 des Handelsgesetzbuches
über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und die Mitglieder des Betriebsausschusses sowie für sonstige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen und
2.
§ 285 Nr. 10 des Handelsgesetzbuches
für die Mitglieder der Betriebsleitung und die Mitglieder des Betriebsausschusses
zu machen sind. § 285 Nr. 8
und § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches
finden keine Anwendung.

§ 8 Lagebericht

Für den Lagebericht des Eigenbetriebes gilt
§ 289 des Handelsgesetzbuches sinngemäß mit der Maßgabe, dass auf die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte einzugehen ist. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
1.
die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
2.
die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
3.
den Stand der Anlagen im Bau und die geplanten Bauvorhaben,
4.
die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen,
5.
die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
6.
die Ertragslage,
7.
den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,
8.
die Finanz- und Leistungsbeziehungen des Eigenbetriebes zur Gemeinde.

§ 9 Muster

Zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen sind die in der
Anlage aufgeführten Muster zu verwenden. Das für Kommunalrecht zuständige Ministerium kann weitere verbindliche Muster erlassen.

§ 10 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 25. Mai 2012.
Der Minister für Inneres und Sport
des Landes Sachsen-Anhalt
Stahlknecht

Anlage

(zu § 4 Abs. 6 ,
§ 9 )
Muster 1
Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 20_
Finanzierungsmittel (Einnahmen)
Laufende Nummer Bezeichnungen Euro Erläuterungen
1 Zuführung zum Stammkapital
2 Zuführungen zu Rücklagen abzüglich Entnahmen 1
3 Jahresgewinn
4 Zuführungen zu Sonderposten abzüglich Entnahmen 1
5 Zuweisungen und Zuschüsse abzüglich Auflösungsbeträge
6 Beiträge und ähnliche Entgelte abzüglich Auflösungsbeträge
7 Zuführungen zu langfristigen Rückstellungen abzüglich Entnahmen 1
8 Kredite von
a) Aufgabenträger
b) Dritten
9 Abschreibungen und Anlagenabgänge 1 , 2
10 Rückflüsse aus gewährten Krediten
11 erübrigte Mittel aus Vorjahren
12 Finanzierungsmittel insgesamt
Finanzierungsbedarf (Ausgaben) Planansatz Investitionen (nachrichtlich)
Lauf- ende Num- mer Bezeichnungen Ausgaben des Wirtschafts- jahres Verpflichtungs- ermächtigungen des Wirtschafts- jahres 1 Gesamtaus- gabebedarf Bisher bereit- gestellt 2 Erläuterungen
1 2 3 4 5 6 7
1 Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte 3 für a) Stromversorgung b) Gasversorgung c) ...............
2 Finanzanlagen (einschließlich Kapitaleinlagen und Umlagen zur Vermögensfinanzierung
3 Rückzahlung vom Stammkapital
4 Entnahme aus Rücklagen
5 Jahresverlust
6 Entnahme Sonderposten
7 Auflösung Ertragszuschüsse
8 Entnahme langfristiger Rückstellungen
9 Tilgung von Krediten
10 Gewährung von Krediten an a) den Aufgabenträger b) Dritte
11 Finanzierungsfehlbetrag aus Vorjahren
12 Finanzierungsbedarf insgesamt ________ _________
Muster 2
Bilanz
Aktivseite
A.
Anlagevermögen
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
2.
geleistete Anzahlungen
II.
Sachanlagen
1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
a)
Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
b)
Bahnkörpern und Bauten des Schienenweges
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
4.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu Nummern 1 und 2 gehören
5.
Erzeugungs-, Gewinnungs-, Bezugs-, Reinigungs- und Entsorgungsanlagen
1
6.
Verteilungs- und Sammlungsanlagen
1
7.
Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen
8.
Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr
9.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummern 5 bis 8 gehören
10.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
11.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III.
Finanzanlagen
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
2
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
2
3.
Beteiligungen
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens
6.
sonstige Ausleihungen
B.
Umlaufvermögen
I.
Vorräte
1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2.
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
3.
fertige Erzeugnisse und Waren
4.
geleistete Anzahlungen
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
3
, davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
2
, davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
4.
Forderungen an den Aufgabenträger oder andere Eigenbetriebe des Aufgabenträgers
4
,
6
, davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
5.
Forderungen an Gebietskörperschaften
4
,
6
, davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
6.
sonstige Vermögensgegenstände
III.
Wertpapiere
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
2
2.
sonstige Wertpapiere
IV.
Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
C.
Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite
A.
Eigenkapital
I.
Stammkapital
II.
Rücklagen
1.
Allgemeine Rücklage
2.
Zweckgebundene Rücklagen
III.
Gewinn und Verlust
Gewinn und Verlust des Vorjahres ..............
Verwendung für ......./Ausgleich durch ...... ..............
..............
Jahresgewinn oder Jahresverlust .............. ..............
B.
Sonderposten
5
C.
Empfangene Ertragszuschüsse
D.
Rückstellungen
1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
2.
Steuerrückstellungen
3.
Sonstige Rückstellungen
E.
Verbindlichkeiten
1.
Förderdarlehen
2.
Anleihen, davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
3.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
4.
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
5.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
6.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und aus der Ausstellung eigener Wechsel
7.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
2
, davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
8.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
9.
Verbindlichkeiten gegenüber dem Aufgabenträger
6
, davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
10.
Verbindlichkeiten gegenüber Gebietskörperschaften
6
, davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
11.
sonstige Verbindlichkeiten, davon
a)
mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr,
b)
aus Steuern und
c)
im Rahmen der sozialen Sicherheit
F.
Rechnungsabgrenzungsposten
Muster 3
Gewinn- und Verlustrechnung
1. Umsatzerlöse 1 ........
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen ........
3. andere aktivierte Eigenleistungen ........
4. sonstige betriebliche Erträge, davon Auflösungen von Sonderposten ........ ........
5. Materialaufwand:
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 2 ........
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen ........ ........
6. Personalaufwand:
a) Löhne und Gehälter 3 ........
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 3 , ........ ........
davon für Altersversorgung
7. Abschreibungen:
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und der Sachanlagen, davon aa) nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB bb) nach § 254 HGB ........
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten, davon aa) nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB bb) nach § 254 HGB ........ ........
8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 4 , davon Zuführungen zu Sonderposten ........ ........
9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 5 ........
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen 5 ........
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen 5 ........ ........
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens ........
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon aus verbundenen Unternehmen 5 ........ ........
14. Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ........
15. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen ........ ........
16. Aufwendungen aus Verlustübernahme ........ ........
17. außerordentliche Erträge ........
18. außerordentliche Aufwendungen ........
19. außerordentliches Ergebnis ........
20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ........
21. sonstige Steuern
22. Jahresgewinn oder Jahresverlust ........ ........
Nachrichtlich: ........
Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes
a) zur Tilgung des Verlustvortrages ........ a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag ........
b) zur Einstellung in Rücklagen ........ b) aus dem Haushalt des Aufgabenträgers auszugleichen ........
c) zur Abführung an den Haushalt des Aufgabenträgers ........ c) auf neue Rechnung vorzutragen ........
d) auf neue Rechnung vorzutragen ........
Muster 4
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Muster 5
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Muster 6
Gliederung des Anlagennachweises
der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe
1
I.
Stromversorgung
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
4.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
5.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 2 oder 3 gehören
6.
Erzeugungs- und Bezugsanlagen
a)
Betriebseinrichtungen der Erzeugung
b)
Betriebseinrichtungen des Bezuges
7.
Verteilungsanlagen
a)
Umspannungs- und Umformungsanlagen
b)
Leitungsnetz und Hausanschlüsse
c)
Messeinrichtungen (zum Beispiel Licht- und Kraftstromzähler, Messwandler, Schaltuhren, Höchstlastanzeiger einschließlich Lagerbestand)
d)
Straßenbeleuchtung
8.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 6 oder 7 gehören
9.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
II.
Gasversorgung
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
4.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
5.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 2 oder 3 gehören
6.
Erzeugungs- und Bezugsanlagen
a)
Betriebseinrichtungen der Erzeugung
b)
Betriebseinrichtungen des Bezuges
7.
Verteilungsanlagen
a)
Speicherung, Verdichtung, Druckregelung
b)
Leitungsnetz und Hausanschlüsse
c)
Messeinrichtungen (einschließlich Lagerbestand)
d)
Straßenbeleuchtung
8.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 6 oder 7 gehören
9.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
III.
Wasserversorgung
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
4.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
5.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 2 oder 3 gehören
6.
Wassergewinnungs- und Bezugsanlagen
a)
Betriebseinrichtungen der Gewinnung
b)
Betriebseinrichtungen des Bezuges
7.
Verteilungsanlagen
a)
Speicheranlagen
b)
Leitungsnetz und Hausanschlüsse
c)
Messeinrichtungen (einschließlich Lagerbestand)
8.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 6 oder 7 gehören
9.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
IV.
Verkehrsbetriebe
1.
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
a)
Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
b)
Bahnkörper und Bauten des Schienenweges
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
4.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
5.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 2 oder 3 gehören
6.
Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen
7.
Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr
8.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 6 oder 7 gehören
9.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
V.
Gemeinsame Anlagen
1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
4.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 1 oder 2 gehören
5.
Maschinen und maschinelle Anlagen
6.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
VI.
Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen
1.
Stromversorgung
2.
Gasversorgung
3.
Wasserversorgung
4.
Verkehrsbetriebe
5.
Gemeinsame Anlagen
VII.
Finanzanlagen
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen
2
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen
2
3.
Beteiligungen
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens
6.
Sonstige Ausleihungen
Muster 7
Angaben in den Beschlüssen über
1. die Feststellung des Jahresabschlusses
2. die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes
- in Euro -
1.
Feststellung des Jahresabschlusses
1.1
Bilanzsumme
1.1.1
davon entfallen auf der Aktivseite auf
a)
das Anlagevermögen
1
b)
auf das Umlaufvermögen
2
1.1.2
davon entfallen auf der Passivseite auf
a)
das Eigenkapital
3
b)
die empfangenen Ertragszuschüsse
4
c)
die Rückstellungen
5
d)
die Verbindlichkeiten
6
1.2
Jahresgewinn und Jahresverlust
7
1.2.1
Summe der Erträge
8
1.2.2
Summe der Aufwendungen
9
2.
Verwendung des Jahresgewinns/Behandlung des Jahresverlustes
2.1
bei einem Jahresgewinn:
a)
zur Tilgung des Verlustvortrags
b)
zur Einstellung der Rücklagen
c)
zur Abführung an den Haushalt des Aufgabenträgers
d)
auf neue Rechnung vorzutragen
2.2
bei einem Jahresverlust:
a)
zu tilgen aus dem Gewinnvortrag
b)
aus dem Haushalt des Aufgabenträgers auszugleichen
c)
auf neue Rechnung vorzutragen
Muster 8
Der Feststellungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes hat, wenn keine eigenen Feststellungen getroffen werden, folgenden Wortlaut:
„Es wird festgestellt, dass nach pflichtgemäßer am .............. (Datum des Bestätigungsvermerkes) abgeschlossener Prüfung durch den mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragten
.............................(Name des Beauftragten) die Buchführung und der Jahresabschluss des
.............................(Name des Eigenbetriebes) den gesetzlichen Vorschriften und der Betriebssatzung entsprechen. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragssituation des Unternehmens. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss. Die wirtschaftlichen Verhältnisse geben zu Beanstandungen keinen Anlass.“
Muster 9
Wirtschaftsplan 20..
für das Krankenhaus .........................................
für die Pflegeeinrichtung .........................................
A.
Erfolgsplan
Lau- fende Num- mer Kontengruppe, -untergruppe oder Konto Bezeichnung Planansatz Rechnungsergebnis Erläuterungen
20.. 1 20.. 2 20.. 3
1 2 3 4 5 6 7
Ordnung entsprechend der Anlage 2 zur Krankenhausbuchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041), in der jeweils geltenden Fassung.
Nachrichtlich: Gesamterträge Gesamtaufwendungen
B.
Vermögensplan
I. Einnahmen
Lau- fende Num- mer Bezeichnung Planansatz Rechnungsergebnis Erläuterungen
20.. 1 20.. 2 20.. 3
1 2 3 4 5 6
1 Zuweisungen des Krankenhausträgers und Zuschüsse Dritter
2 Zuweisungen aufgrund einer Förderung von Investitionskosten nach dem Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt 4
2.1 Einzelförderung ( § 5 des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt 4 )
2.2 Pauschalförderung ( § 6 des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt 4 )
2.3 Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen ( § 5 des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt 4 )
3 Sonstige Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand
4 Erwirtschaftete Abschreibungen
5 Einnahmen aus dem Abgang von Anlagevermögen
6 Rückflüsse aus gewährten Darlehen
7 Kredite
8 Herabsetzung des Umlaufvermögens
Gesamteinnahmen des Vermögensplans
II. Ausgaben
Lau- fende Num- mer Bezeichnung Planansatz Rechnungs- ergebnis 20.. 4 Investitionen und Investitionsförde- rungs-Maßnahmen Erläute- rungen
20.. 1 Verpflich- tungsermäch- tigungen 20.. 1 , 2 20.. 3
Gesamtaus- gabebedarf bisher bereit- gestellt
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Sachinvestitionen (Vorhaben sind entsprechend dem Anlagennachweis gemäß Anlage 3 der Krankenhausbuchführungsverordnung und die Ausgabensätze, soweit möglich, nach Anlagenteilen zu gliedern) Finanzinvestitionen Kredittilgung .............. ..............
Gesamtausgaben des Vermögensplans
Muster 10
Finanzplan und Investitionsprogramm für die Jahre 20.. bis 20..
für das Krankenhaus .........................................
für die Pflegeeinrichtung .........................................
A.
Finanzplan
Lau- fende Num- mer Kontengruppe, -untergruppe Bezeichnung Geschäftsjahr Planjahr 1 2. 3.
20.. 20.. Folgejahr
20.. 20.. 20..
Tausend €
1 2 3 4 5 6 7 8
I. Erfolgsplan 1. Erträge (Ordnung wie Erfolgsplan) 2. Aufwendungen (Ordnung wie Erfolgsplan) II. Vermögensplan 1. Einnahmen (Ordnung wie Vermögensplan) 2. Ausgaben (Ordnung wie Vermögensplan)
B.
Investitionsprogramm
Lau- fende Num- mer Aufgabenbereich Investitionen Investitionsförde- rungs-Maßnahmen Geschäfts- jahr 20.. Plan- jahr 20.. 1. 2. 3. Voraus- sichtliche Gesamt- ausgaben davon außerhalb des Finanzierungsplans
Folgejahr
vorher ver- anschlagt in späteren Jahren zu veranschlagen
20.. 20.. 20..
Tausend €
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
(Gliederung nach der Ordnung des Vermögensplans)
Fußnoten
1)
Soweit nicht als Finanzierungsbedarf (Ausgaben) geplant.
Soweit nicht als Finanzierungsbedarf (Ausgaben) geplant.
Soweit nicht als Finanzierungsbedarf (Ausgaben) geplant.
Soweit nicht als Finanzierungsbedarf (Ausgaben) geplant.
1)
Zu den Verpflichtungen ist bei den „Erläuterungen“ anzugeben, wie sich die Belastung voraussichtlich auf die folgenden Jahre verteilen wird.
1)
Aufzunehmen sind Anlagen der Energie- und Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Abfallentsorgung.
Aufzunehmen sind Anlagen der Energie- und Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Abfallentsorgung.
1)
Einschließlich Auflösung der passivierten Ertragszuschüsse.
1)
Diese Gliederung gilt sinngemäß auch für andere Unternehmen und Einrichtungen. Sie ist erforderlichenfalls zu ergänzen. Bei den Posten des Anlagevermögens sind unbeschadet einer weiteren Aufgliederung die Position A Teile I bis III der Bilanz zugrunde zu legen.
1)
Posten A der Aktivseite der Bilanz.
1)
Geschäftsjahr.
Geschäftsjahr.
Geschäftsjahr.
Geschäftsjahr.
2)
Soweit nach dem geplanten Ergebnis der Gewinn- und Verlust-Rechnung erwirtschaftet; bei der Bruttodarstellung sind die nicht erwirtschafteten Abschreibungen beim Finanzierungsbedarf als Jahresverlust zu veranschlagen.
2)
Es sind die Ausgabeansätze der Vorjahre und des laufenden Jahres anzugeben.
2)
Die Begriffsbestimmung des
§ 15 des Aktiengesetzes findet sinngemäß Anwendung.
Die Begriffsbestimmung des
§ 15 des Aktiengesetzes findet sinngemäß Anwendung.
Die Begriffsbestimmung des
§ 15 des Aktiengesetzes findet sinngemäß Anwendung.
Die Begriffsbestimmung des
§ 15 des Aktiengesetzes findet sinngemäß Anwendung.
Die Begriffsbestimmung des § 15 des Aktiengesetzes findet sinngemäß Anwendung.
2)
Materiallieferungen und Fremdleistungen für Anlagenzugänge sind unmittelbar zu aktivieren, soweit nicht abrechnungstechnische Gründe entgegenstehen.
2)
Die Begriffsbestimmung des
§ 15 des Aktiengesetzes findet sinngemäß Anwendung.
Die Begriffsbestimmung des
§ 15 des Aktiengesetzes findet sinngemäß Anwendung.
2)
Posten B der Aktivseite der Bilanz.
2)
Vorjahr.
Vorjahr.
2)
Zu den Verpflichtungsermächtigungen ist in Spalte 9 anzugeben, wie sich die Belastung voraussichtlich auf die kommenden Jahre verteilen wird.
3)
Die einzelnen Vorhaben sind getrennt nach Betriebszweigen und entsprechend der Gliederung des Anlagennachweises nach den Mustern 5 und 6 zu veranschlagen.
3)
Anzugeben unter Abgrenzung der Verbrauchsabrechnung auf den Bilanzstichtag.
3)
Einschließlich aktivierter Beträge.
Einschließlich aktivierter Beträge.
3)
Posten A der Passivseite der Bilanz.
3)
Vorvorjahr.
Vorvorjahr.
3)
Vorjahr.
4)
Ohne Forderungen aus Umsatzerlösen, diese sind unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen.
Ohne Forderungen aus Umsatzerlösen, diese sind unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen.
4)
Einschließlich Konzessions- und Wegeentgelte.
4)
Posten C der Passivseite der Bilanz.
4)
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2005
(GVBl. LSA S. 202) , zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetztes vom 9. Dezember 2009
(GVBl. LSA S. 644, 646) , in der jeweils geltenden Fassung.
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2005
(GVBl. LSA S. 202) , zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetztes vom 9. Dezember 2009
(GVBl. LSA S. 644, 646) , in der jeweils geltenden Fassung.
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2005
(GVBl. LSA S. 202) , zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetztes vom 9. Dezember 2009
(GVBl. LSA S. 644, 646) , in der jeweils geltenden Fassung.
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2005
(GVBl. LSA S. 202) , zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetztes vom 9. Dezember 2009
(GVBl. LSA S. 644, 646)
, in der jeweils geltenden Fassung.
4)
Vorvorjahr.
5)
Die Vorschriften, nach denen der Sonderposten gebildet wurde, sind im Anhang anzugeben.
5)
Die Begriffsbestimmung des
§ 15 des Aktiengesetzes findet sinngemäß Anwendung.
Die Begriffsbestimmung des
§ 15 des Aktiengesetzes findet sinngemäß Anwendung.
Die Begriffsbestimmung des
§ 15 des Aktiengesetzes findet sinngemäß Anwendung.
Die Begriffsbestimmung des
§ 15 des Aktiengesetzes findet sinngemäß Anwendung.
5)
Posten D der Passivseite der Bilanz.
6)
Einschließlich Forderungen an dessen oder deren Einrichtungen.
Einschließlich Forderungen an dessen oder deren Einrichtungen.
Einschließlich Forderungen an dessen oder deren Einrichtungen.
Einschließlich Forderungen an dessen oder deren Einrichtungen.
6)
Posten E der Passivseite der Bilanz.
7)
Nichtzutreffendes streichen.
8)
Posten 1 bis 4, 9 bis 11, 15 und 17 der Gewinn- und Verlustrechnung.
9)
Posten 5 bis 8, 12, 13, 16, 18, 20 und 21 der Gewinn- und Verlustrechnung.
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