Verordnung über das Abitur an Freien Waldorfschulen Vom 5. Februar 1999
Verordnung über das Abitur an Freien Waldorfschulen Vom 5. Februar 1999
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.Juli 2020 (GVBl. LSA S. 394) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Abitur an Freien Waldorfschulen vom 5. Februar 1999 | 01.08.1998 |
Eingangsformel | 01.08.1998 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.08.1998 |
§ 2 - Zulassung zur Qualifikationsphase | 01.08.1998 |
§ 3 - Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase | 01.08.2020 |
§ 4 - Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung | 01.08.2020 |
§ 5 - Zulassung zur Abiturprüfung | 01.08.2012 |
§ 6 - Prüfungskommission | 01.08.2012 |
§ 7 - Fachprüfungsausschüsse | 01.08.2012 |
§ 8 - Verlauf und Gliederung der Abiturprüfung | 01.08.2012 |
§ 9 - Prüfungsblock A | 01.08.2012 |
§ 10 - Prüfungsblock B | 01.08.2012 |
§ 11 - Abbruch der Abiturprüfung | 01.08.2012 |
§ 12 - Einbringung der Prüfungsergebnisse in die Gesamtqualifikation | 01.08.2012 |
§ 13 - Feststellung des Bestehens der Abiturprüfung | 01.08.2012 |
§ 13a - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife | 01.08.2020 |
§ 14 - Zeugnis | 01.08.2012 |
§ 15 - Wiederholung der Abiturprüfung | 01.08.1998 |
§ 16 - Rechtsbehelfsbelehrung | 01.08.2012 |
§ 17 - Inkrafttreten | 01.08.1998 |
Anlage 1 - Aufgabenfelder | 01.08.2020 |
Anlage 2 - Belegungsverpflichtungen in der Qualifikationsphase | 01.08.1998 |
Anlage 3 - Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N) | 01.08.2012 |
Anlage 4 - Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote | 01.08.2012 |
Auf Grund von § 35 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 82 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 15), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Unterrichtsorganisation in der Qualifikationsphase sowie den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife an staatlich genehmigten Freien Waldorfschulen.
§ 2 Zulassung zur Qualifikationsphase
Voraussetzung zur Zulassung einer Schülerin oder eines Schülers zum Besuch der Qualifikationsphase ist der Erwerb der entsprechenden Berechtigung an der Waldorfschule sowie der Nachweis über den Besuch des Unterrichts in einer zweiten Fremdsprache spätestens seit dem 7. Schuljahrgang.
§ 3 Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase
(1) Die Qualifikationsphase umfasst den 13. Schuljahrgang an Freien Waldorfschulen.
(2) Der Unterricht in der Qualifikationsphase muss dem Unterricht des dritten und vierten Kurshalbjahres der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe nach Inhalt und Anforderungen gleichwertig sein.
(3) Der Unterricht wird in halbjährigen Kursen auf grundlegendem und erhöhtem Anforderungsniveau erteilt. Die Möglichkeit, Fächer auf grundlegendem und erhöhtem Anforderungsniveau anzubieten, ergibt sich aus
Anlage 1
.
(4) Kurse auf erhöhtem Anforderungsniveau werden mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet.
(5) Kurse auf grundlegendem Anforderungsniveau in Deutsch, Fremdsprachen, Mathematik, den Naturwissenschaften und Geschichte werden mit jeweils mindestens drei Wochenstunden unterrichtet.
(6) Alle in Absatz 5 nicht genannten Kurse auf grundlegendem Anforderungsniveau werden jeweils mit mindestens zwei Wochenstunden unterrichtet.
(7) Jede Schülerin und jeder Schüler hat in der Qualifikationsphase in Vorbereitung auf die Abiturprüfung zwei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau und sechs Fächer auf grundlegendem Anforderungsniveau durchgängig zu belegen. Die Belegungsverpflichtung ergibt sich aus
Anlage 2
. Mindestens eines der Fächer Deutsch, eine Fremdsprache oder Mathematik muss auf erhöhtem Anforderungsniveau belegt werden.
(8) Das Landesschulamt überprüft den Unterricht in der Qualifikationsphase.
§ 4 Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung
(1) Die Zulassung zur Abiturprüfung ist bis spätestens 1. Februar eines jeden Jahres beim Landesschulamt zu beantragen.
(2) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Geburtsschein oder Geburtsurkunde,
2.
tabellarischer Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuches lückenlos enthalten muss,
3.
eine Bescheinigung der zuletzt besuchten Waldorfschule über die in der Qualifikationsphase erbrachten Leistungen,
4.
eine Erklärung einer vom Vorstand der Waldorfschule beauftragten und vom Landesschulamt für die Qualifikationsphase durch eine Unterrichtserlaubnis genehmigten Lehrkraft der Waldorfschule, dass die Zulassung zur Abiturprüfung befürwortet wird,
5.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und wo sich die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal erfolglos der Abiturprüfung unterzogen hat,
6.
eine Erklärung über die Wahl der acht Prüfungsfächer.
§ 5 Zulassung zur Abiturprüfung
(1) Zuständig für die Abiturprüfung ist das Landesschulamt.
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule besucht, in jedem gewählten Prüfungsfach mindestens 1 Punkt pro Kurshalbjahr erreicht und die Zulassung gemäß § 4 beantragt hat.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits die Allgemeine Hochschulreife erworben hat oder bereits zweimal erfolglos an der Abiturprüfung teilgenommen hat.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
(5) Wurde die Zulassung versagt oder die Abiturprüfung nicht bestanden und besteht für das Folgejahr die Möglichkeit der Zulassung, kann die Bewerberin oder der Bewerber ab dem Zeitpunkt der Entscheidung am Unterricht des 12. Schuljahrganges ohne Bewertung teilnehmen und anschließend die Qualifikationsphase wiederholen.
§ 6 Prüfungskommission
(1) Die Durchführung der Abiturprüfung im Rahmen der Bestimmungen ist Aufgabe der Prüfungskommission, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
(2) Das Landesschulamt bestellt drei Mitglieder der Prüfungskommission. Diese müssen beide Staatsprüfungen für ein Lehramt am Gymnasium abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission soll grundsätzlich Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiterin oder Schulleiter sein.
(3) Das Landesschulamt kann entscheiden, dass der Prüfungskommission außerdem die Fachprüfungsleiterinnen und Fachprüfungsleiter angehören.
§ 7 Fachprüfungsausschüsse
(1) Vor Beginn jedes Teiles der Prüfung werden für die einzelnen Prüfungsfächer Fachprüfungsausschüsse mit jeweils drei Mitgliedern gebildet.
(2) Als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse können neben Lehrkräften öffentlicher Gymnasien auch Lehrkräfte der Waldorfschule berufen werden, jedoch nicht als vorsitzendes Mitglied. Sie sollen in dem jeweiligen Fach die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen oder in der gymnasialen Oberstufe oder in der Qualifikationsphase in einer Freien Waldorfschule das betreffende Fach unterrichtet haben.
(3) Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse werden vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission berufen.
§ 8 Verlauf und Gliederung der Abiturprüfung
(1) Die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen findet im zeitlichen Rahmen der Abiturprüfung an öffentlichen Gymnasien statt.
(2) Die Erstellung der Prüfungsaufgaben, die Aufgaben und Entscheidungsfindungen der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse, die Vorbereitung, Durchführung, Korrektur und Bewertung der Prüfungen sowie der besonderen Lernleistung, die Sonderregelungen für behinderte Prüflinge, Versäumnis, Rücktritt, Nachprüfungen sowie Täuschung und Störung unterliegen den selben Vorschriften wie an öffentlichen Gymnasien.
(3) Die Abiturprüfung untergliedert sich in die Prüfungsblöcke A und B.
(4) Die Prüfungsfächer sind so zu wählen, dass alle Aufgabenfelder abgedeckt sind. Unter den Prüfungsfächern müssen sich Deutsch, Mathematik, zwei Fremdsprachen, eine Naturwissenschaft und Geschichte befinden.
§ 9 Prüfungsblock A
(1) Der Prüfungsblock A umfasst vier Fächer, die schriftlich geprüft werden. Darunter müssen sich die Fächer Mathematik und Geschichte sowie Deutsch oder eine Fremdsprache befinden.
(2) Das erste und das zweite Prüfungsfach sind die gemäß § 3 Abs. 7 in Vorbereitung auf die Prüfung auf erhöhtem Anforderungsniveau belegten Fächer.
(3) Das dritte und das vierte Prüfungsfach werden auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft. Zugelassen sind alle dafür nach Anlage 1 ausgewiesenen Fächer.
(4) In den Prüfungsblock A kann zusätzlich durch die Schülerin oder den Schüler wahlweise eine besondere Lernleistung, die im Rahmen oder Umfang eines mindestens zweisemestrigen Kurses der Qualifikationsphase erbracht wird, eingebracht werden. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet wurden. In einem Kolloquium stellt die Schülerin oder der Schüler die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich.
(5) In bis zu zwei Fächern der schriftlichen Prüfung können von der Prüfungskommission ergänzend mündliche Prüfungen angesetzt oder, wenn dies nicht erfolgt, von dem Prüfling beantragt werden.
§ 10 Prüfungsblock B
(1) Der Prüfungsblock B umfasst vier Fächer, die mündlich auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft werden.
(2) Zugelassen sind alle dafür nach Anlage 1 ausgewiesenen Fächer, soweit sie nicht bereits im Prüfungsblock A gewählt wurden. Unter diesen Fächern müssen sich die in § 8 Abs. 4 genannten Fächer befinden, in denen der Prüfling nicht schriftlich geprüft wird.
(3) Die Schülerin oder der Schüler kann beantragen, dass ersetzend in bis zu zwei der ausschließlich mündlich zu prüfenden Fächer eine Anrechnung der Leistungen des zweiten Halbjahres der Qualifikationsphase erfolgt. Die Anrechnung von Leistungen der Fächer gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 ist ausgeschlossen. Die Anrechnung kann erfolgen, sofern die Übereinstimmung der Anforderungen an die Leistungen und an die Leistungsbewertung mit den geltenden Vorgaben für das Gymnasium vom Landesschulamt überprüft und festgestellt wurden.
§ 11 Abbruch der Abiturprüfung
Zeigt das Ergebnis einer einzelnen Prüfung, dass die Bedingungen gemäß § 13 Abs. 2 nicht mehr erfüllt werden können, ist die Abiturprüfung abzubrechen, soweit die Schülerin oder der Schüler nicht beantragt, die Abiturprüfung zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife fortsetzen zu dürfen. Die Abiturprüfung ist nicht bestanden.
§ 12 Einbringung der Prüfungsergebnisse in die Gesamtqualifikation
(1) Die Ergebnisse in den Prüfungen des Prüfungsblockes A gehen elffach in die Gesamtqualifikation ein. Erfolgt eine ergänzende mündliche Prüfung gemäß § 9 Abs. 5 werden die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mit 5,5 multipliziert und addiert. Ergibt sich dabei eine halbzahlige Punktzahl, wird das Gesamtergebnis mathematisch gerundet.
(2) Wird durch die Schülerin oder den Schüler eine besondere Lernleistung nach § 9 Abs. 4 eingebracht, gehen die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsfächer zehnfach und das Ergebnis der besonderen Lernleistung vierfach in die Gesamtqualifikation ein. Erfolgt eine ergänzende mündliche Prüfung gemäß § 9 Abs. 5 werden die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mit 5 multipliziert und addiert.
(3) Die Ergebnisse in den Prüfungen des Prüfungsblockes B gehen vierfach in die Gesamtqualifikation ein.
§ 13 Feststellung des Bestehens der Abiturprüfung
(1) Die Prüfungskommission stellt für jeden Prüfling die in den Prüfungsblöcken A und B erreichte Punktzahl und das Bestehen oder Nichtbestehen der Abiturprüfung fest.
(2) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn
1.
keine der Prüfungen mit 0 Punkten abgeschlossen wurde,
2.
im Prüfungsblock A mindestens 220 Punkte und in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils mindestens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht wurden,
3.
im Prüfungsblock B mindestens 80 Punkte und in mindestens zwei Fächern, darunter einem nicht gemäß § 10 Abs. 3 ersetzten Fach, mindestens je 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht wurden.
§ 13a Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
(1) Schülerinnen und Schüler, die bei Nichtbestehen der Abiturprüfung die Freie Waldorfschule verlassen, können unter folgenden Bedingungen den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben, wenn in der Prüfung in sieben Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung, dabei in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden. Dabei müssen in mindestens vier Fächern, darunter einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils mindestens 5 Punkte einfacher Wertung erreicht worden und darf kein Fach mit 0 Punkten bewertet worden sein.
(2) Für den Ersatz von Prüfungsleistungen gilt § 10 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Dabei können Prüfungsleistungen in den Fächern Deutsch und Fremdsprache nicht ersetzt werden.
(3) Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach Anlage 3. Das Abgangszeugnis erhält folgenden Vermerk: „... hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife gemäß Ziffer 9 der Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der jeweils geltenden Fassung) erworben.
§ 14 Zeugnis
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung bestanden haben, ermittelt die Prüfungskommission die Punktzahl der Gesamtqualifikation und nach
Anlage 4
die Durchschnittsnote. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife.
(2) Im Falle des Nichtbestehens erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung.
§ 15 Wiederholung der Abiturprüfung
(1) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Qualifikationsphase einmal wiederholen.
(2) Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden.
§ 16 Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Der Prüfling kann gegen das Prüfungsergebnis Widerspruch einlegen.
(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung über das Prüfungsergebnis zugegangen ist, schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesschulamt zu erheben.
(3) Die Widerspruchsführerin oder der Widerspruchsführer hat das Recht gehört zu werden; Entscheidungen sind zu begründen.
(4) Widerspruchsbehörde ist das Landesschulamt.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft.
Magdeburg, den 5. Februar 1999.
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Harms
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 2)
Aufgabenfelder
Aufgabenfeld | Fach | auf erhöhtem Anforderungsniveau wählbar als erstes und zweites Prüfungsfach (schriftlich) | auf grundlegendem Anforderungsniveau | ||
wählbar als drittes und viertes Prüfungsfach (schriftlich) | wählbar als fünftes bis achtes Prüfungsfach (mündlich) | ||||
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld | Deutsch | x | x | x | |
Englisch | x | x | x | ||
Französisch | x | x | x | ||
Russisch | x | x | x | ||
Latein | x | x | x | ||
Griechisch | x | x | x | ||
Spanisch | x | x | x | ||
Italienisch | x | x | x | ||
Kunsterziehung | - | - | x | ||
Musik | - | - | x | ||
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld | Sozialkunde | - | - | x | |
Geschichte | - | x | x | ||
Geographie | - | - | x | ||
Philosophie | - | - | x | ||
Psychologie | - | - | x | ||
Rechtskunde | - | - | x | ||
Wirtschaftslehre | - | - | x | ||
Religionsunterricht | - | - | x | ||
Ethikunterricht | - | - | x | ||
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld | Mathematik | x | x | x | |
Physik | x | x | x | ||
Chemie | x | x | x | ||
Biologie | x | x | x | ||
Informatik | - | - | x | ||
Technik | - | - | x |
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 7)
Belegungsverpflichtungen in der Qualifikationsphase
Fächer | Belegungsverpflichtung |
Kurshalbjahre | |
Deutsch | 2 |
zwei fortgeführte Fremdsprachen | je 2 |
Geschichte | 2 |
Mathematik | 2 |
Naturwissenschaft | 2 |
zwei weitere Fächer nach Anlage 1 | je 2 |
Anlage 3
(zu § 13a Abs. 3 Satz 1)
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N)
für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) an Freien Waldorfschulen aus der Punktzahl (P) nach der Formel
N = | 5 | 2 | - | P |
3 | 21 |
Punktzahl | Durchschnittsnote |
105 - 97 | 1,0 |
96 - 95 | 1,1 |
94 - 93 | 1,2 |
92 - 91 | 1,3 |
90 - 89 | 1,4 |
88 - 87 | 1,5 |
86 - 85 | 1,6 |
84 - 83 | 1,7 |
82 - 81 | 1,8 |
80 - 79 | 1,9 |
78 - 76 | 2,0 |
75 - 74 | 2,1 |
73 - 72 | 2,2 |
71 - 70 | 2,3 |
69 - 68 | 2,4 |
67 - 66 | 2,5 |
65 - 64 | 2,6 |
63 - 62 | 2,7 |
61 - 60 | 2,8 |
59 - 58 | 2,9 |
57 - 55 | 3,0 |
54 - 53 | 3,1 |
52 - 51 | 3,2 |
50 - 49 | 3,3 |
48 - 47 | 3,4 |
46 - 45 | 3,5 |
44 - 43 | 3,6 |
42 - 41 | 3,7 |
40 - 39 | 3,8 |
38 - 37 | 3,9 |
36 - 35 | 4,0 |
Anlage 4
(zu § 14 Abs. 1)
Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote
Die erreichte Gesamtpunktzahl entspricht der Summe aus den erzielten Punktzahlen in den Prüfungsblöcken A und B. Aus der Gesamtpunktzahl wird gemäß der folgenden Tabelle die Gesamtdurchschnittsnote ermittelt.
Gesamtpunktzahl | Abiturdurchschnittsnote |
900 - 823 | 1,0 |
822 - 805 | 1,1 |
804 - 787 | 1,2 |
786 - 769 | 1,3 |
768 - 751 | 1,4 |
750 - 733 | 1,5 |
732 - 715 | 1,6 |
714 - 697 | 1,7 |
696 - 679 | 1,8 |
678 - 661 | 1,9 |
660 - 643 | 2,0 |
642 - 625 | 2,1 |
624 - 607 | 2,2 |
606 - 589 | 2,3 |
588 - 571 | 2,4 |
570 - 553 | 2,5 |
552 - 535 | 2,6 |
534 - 517 | 2,7 |
516 - 499 | 2,8 |
498 - 481 | 2,9 |
480 - 463 | 3,0 |
462 - 445 | 3,1 |
444 - 427 | 3,2 |
426 - 409 | 3,3 |
408 - 391 | 3,4 |
390 - 373 | 3,5 |
372 - 355 | 3,6 |
354 - 337 | 3,7 |
336 - 319 | 3,8 |
318 - 301 | 3,9 |
300 | 4,0 |
Feedback