NSchAP-VO
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Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NSchAP-VO) Vom 5. Februar 1999

Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NSchAP-VO) Vom 5. Februar 1999
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 395)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NSchAP-VO) vom 5. Februar 199901.08.1999
Eingangsformel01.08.1999
§ 1 - Ziel der Abiturprüfung01.08.1999
§ 2 - Antrag auf Zulassung01.08.2012
§ 3 - Zulassung01.08.2012
§ 4 - Anmeldung zur Abiturprüfung01.08.1999
§ 5 - Prüfungskommission01.08.2012
§ 6 - Verlauf und Gliederung der Abiturprüfung01.08.2012
§ 7 - Prüfungsblock A01.08.2012
§ 8 - Prüfungsblock B01.08.2012
§ 9 - Abbruch der Abiturprüfung01.08.2012
§ 10 - Einbringung der Prüfungsergebnisse in die Gesamtqualifikation01.08.2012
§ 11 - Feststellung des Bestehens der Abiturprüfung01.08.2012
§ 11a - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife01.08.2020
§ 12 - Zeugnis01.08.2012
§ 13 - Wiederholung der Abiturprüfung01.08.1999
§ 14 - Rechtsbehelfsbelehrung01.08.2012
§ 15 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.05.2002
Anlage 1 - Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern; Prüfungsfächer01.08.2020
Anlage 2 - Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N)01.08.2012
Anlage 3 - Ermittlung der Gesamtdurchschnittsnote01.08.2012
Auf Grund von § 35 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 82 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 15), wird verordnet:

§ 1 Ziel der Abiturprüfung

Ziel der Abiturprüfung ist das Feststellen der Allgemeinen Hochschulreife.

§ 2 Antrag auf Zulassung

(1) Die Zulassung zur Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist bis spätestens 1. Februar eines jeden Jahres beim Landesschulamt zu beantragen.
(2) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Geburtsschein oder Geburtsurkunde,
2.
tabellarischer Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuches lückenlos enthalten muss,
3.
das letzte Schulzeugnis der zuletzt besuchten Schule in beglaubigter Kopie,
4.
Nachweise über erworbene berufliche Qualifikationen in beglaubigter Kopie, falls vorhanden,
5.
ein Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Meldung seit mindestens sechs Monaten in Sachsen-Anhalt ihren oder seinen Wohnsitz hat,
6.
eine Erklärung über die Wahl der acht Prüfungsfächer,
7.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen nach Nummer 6 benannten Fächern vorbereitet hat. Dabei sind die benutzten Lehrwerke anzugeben und diejenigen Stoffgebiete hervorzuheben, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber eingehend beschäftigt hat. Für die Fächer Deutsch und Fremdsprachen sind einige Werke anzugeben, die ganz oder teilweise gelesen oder durchgearbeitet wurden;
8.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und wo sich die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal erfolglos der Abiturprüfung unterzogen hat;
9.
eine Erklärung, ob eine Anmeldung zur Abiturprüfung bereits an einer anderen Stelle erfolgt ist.

§ 3 Zulassung

(1) Zuständig für die Abiturprüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern ist das Landesschulamt. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulbehörde.
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
1.
den vollständigen Antrag gemäß § 2 beim Landesschulamt vorgelegt hat,
2.
nachweisen kann, dass sie oder er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat und
3.
zum Zeitpunkt der Antragstellung den Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Sachsen-Anhalt hat.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
im der Prüfung vorausgehenden Jahr Schülerin oder Schüler einer gymnasialen Oberstufe eines Gymnasiums, einer Gesamtschule, eines Fachgymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs war,
2.
bereits die Allgemeine Hochschulreife erworben hat,
3.
bereits zweimal erfolglos an der Abiturprüfung teilgenommen hat,
4.
bereits zur Abiturprüfung an anderer Stelle zugelassen wurde.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
(5) Nach erfolgter Zulassung weist das Landesschulamt die Bewerberin oder den Bewerber einem öffentlichen Gymnasium, Abendgymnasium oder Kolleg zu und benachrichtigt die betreffende Schule.

§ 4 Anmeldung zur Abiturprüfung

Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich unter Vorlage des Zulassungsbescheides sowie der Erklärungen gemäß § 2 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 bis zum 15. März in der Schule, der sie oder er zugewiesen wurde.

§ 5 Prüfungskommission

(1) Die Durchführung der Abiturprüfung ist Aufgabe der Prüfungskommission, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
(2) Das Landesschulamt bestellt drei Mitglieder der Prüfungskommission. Diese müssen beide Staatsprüfungen für ein Lehramt am Gymnasium abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission soll grundsätzlich Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiterin oder Schulleiter sein.
(3) Das Landesschulamt kann entscheiden, dass der Prüfungskommission außerdem die Fachprüfungsleiterinnen und Fachprüfungsleiter angehören.

§ 6 Verlauf und Gliederung der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler findet im zeitlichen Rahmen der Abiturprüfung an öffentlichen Gymnasien statt.
(2) Die Erstellung der Prüfungsaufgaben, die Aufgaben und Entscheidungsfindungen der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse, die Vorbereitung, Durchführung, Korrektur und Bewertung der Prüfungen, die Sonderregelungen für behinderte Prüflinge, Versäumnis, Rücktritt, Nachprüfungen sowie Täuschung und Störung unterliegen den selben Vorschriften wie an öffentlichen Gymnasien.
(3) Die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler untergliedert sich in die Prüfungsblöcke A und B.
(4) Die Prüfungsfächer sind so zu wählen, dass alle Aufgabenfelder abgedeckt sind. Unter den Prüfungsfächern müssen sich Deutsch, Mathematik, zwei Fremdsprachen, eine Naturwissenschaft sowie Geschichte befinden.

§ 7 Prüfungsblock A

(1) Der Prüfungsblock A umfasst vier Fächer, die schriftlich geprüft werden. Darunter müssen sich die Fächer Deutsch oder eine Fremdsprache, Mathematik und Geschichte befinden.
(2) Das erste und das zweite Prüfungsfach sind die Fächer, die auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft werden. Zugelassen sind alle dafür nach
Anlage 1
ausgewiesenen Fächer. Eines dieser Prüfungsfächer muss Deutsch, Mathematik oder eine Fremdsprache sein.
(3) Das dritte und das vierte Prüfungsfach sind die Fächer, die auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft werden. Zugelassen sind alle dafür nach Anlage 1 ausgewiesenen Fächer.
(4) In bis zu zwei Fächern der schriftlichen Prüfung können von der Prüfungskommission ergänzend mündliche Prüfungen angesetzt oder, wenn dies nicht erfolgt, von dem Prüfling beantragt werden.

§ 8 Prüfungsblock B

(1) Der Prüfungsblock B umfasst vier Fächer, die mündlich auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft werden.
(2) Zugelassen sind alle dafür nach Anlage 1 ausgewiesenen Fächer, soweit sie nicht bereits im Prüfungsblock A gewählt wurden. Unter diesen Fächern müssen sich die in § 6 Abs. 4 genannten Fächer befinden, in denen der Prüfling nicht schriftlich geprüft wird.

§ 9 Abbruch der Abiturprüfung

Zeigt das Ergebnis einer einzelnen Prüfung, dass die Bedingungen gemäß § 11 Abs. 2 nicht mehr erfüllt werden können, ist die Abiturprüfung abzubrechen, soweit der Prüfling nicht beantragt, die Abiturprüfung zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife fortsetzen zu dürfen. Die Abiturprüfung ist nicht bestanden.

§ 10 Einbringung der Prüfungsergebnisse in die Gesamtqualifikation

(1) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsfächer gehen elffach in die Gesamtqualifikation ein. Erfolgt eine ergänzende mündliche Prüfung gemäß § 7 Abs. 4 werden die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mit 5,5 multipliziert und addiert. Ergibt sich dabei eine halbzahlige Punktzahl, wird das Gesamtergebnis mathematisch gerundet.
(2) Die Ergebnisse in den Prüfungen des Prüfungsblockes B gehen vierfach in die Gesamtqualifikation ein.

§ 11 Feststellung des Bestehens der Abiturprüfung

(1) Die Prüfungskommission stellt für jeden Prüfling die in den Prüfungsblöcken A und B erreichte Punktzahl und das Bestehen oder Nichtbestehen der Abiturprüfung fest.
(2) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn
1.
keine der Prüfungen mit 0 Punkten abgeschlossen wurde,
2.
im Prüfungsblock A mindestens 220 Punkte und in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils mindestens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht wurden,
3.
im Prüfungsblock B mindestens 80 Punkte und in mindestens zwei Prüfungsfächern jeweils mindestens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht wurden.

§ 11a Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

(1) Bei Nichtbestehen der Abiturprüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden, wenn in der Prüfung in sieben Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung, dabei in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden. Dabei müssen in mindestens vier Fächern, darunter einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils mindestens 5 Punkte einfacher Wertung erreicht worden und darf kein Fach mit 0 Punkten bewertet worden sein.
(2) Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach
Anlage 2
. Das Abgangszeugnis erhält folgenden Vermerk: „... hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife gemäß Ziffer 8.1 der Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung) erworben.”

§ 12 Zeugnis

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung bestanden haben, ermittelt die Prüfungskommission die Punktzahl der Gesamtqualifikation und nach
Anlage 3
die Durchschnittsnote. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.
(2) Im Falle des Nichtbestehens erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung.

§ 13 Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens ein Jahr nach dem ersten Versuch einmal wiederholen.
(2) Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden.

§ 14 Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Der Prüfling kann gegen das Prüfungsergebnis Widerspruch einlegen.
(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung über das Prüfungsergebnis ergangen ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der die Abiturprüfung durchführenden Schule zu erheben.
(3) Die Widerspruchsführerin oder der Widerspruchsführer hat das Recht gehört zu werden; Entscheidungen sind zu begründen.
(4) Hilft die Prüfungskommission dem Widerspruch nicht ab, so wird der Vorgang dem Landesschulamt vorgelegt. Die Behörde erlässt einen Widerspruchsbescheid.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Magdeburg, den 5. Februar 1999.
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Harms

Anlage 1

(zu § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 Satz 1)
Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern; Prüfungsfächer
Aufgabenfeld Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau wählbar als erstes und zweites Prüfungsfach (schriftlich) auf grundlegendem Anforderungsniveau
wählbar als drittes und viertes Prüfungsfach (schriftlich) wählbar als fünftes bis achtes Prüfungsfach (mündlich)
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld Deutsch x x x
Englisch x x x
Französisch x x x
Russisch x x x
Latein x x x
Griechisch x x x
Spanisch x x x
Italienisch x x x
Kunsterziehung - - x
Musik - - x
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Sozialkunde - - x
Geschichte - x x
Geographie - - x
Philosophie - - x
Rechtskunde - - x
Wirtschaftslehre - - x
Religionsunterricht - - x
Ethikunterricht - - x
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld Mathematik x x x
Physik x x x
Chemie x x x
Biologie x x x
Informatik - - x
Technik - - x

Anlage 2

(zu § 11a Abs. 2 Satz 1)
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N)
für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) in der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler aus der Punktzahl (P) nach der Formel
N = 5 2 - P
3 21
Punktzahl Durchschnittsnote
105 - 97 1,0
96 - 95 1,1
94 - 93 1,2
92 - 91 1,3
90 - 89 1,4
88 - 87 1,5
86 - 85 1,6
84 - 83 1,7
82 - 81 1,8
80 - 79 1,9
78 - 76 2,0
75 - 74 2,1
73 - 72 2,2
71 - 70 2,3
69 - 68 2,4
67 - 66 2,5
65 - 64 2,6
63 - 62 2,7
61 - 60 2,8
59 - 58 2,9
57 - 55 3,0
54 - 53 3,1
52 - 51 3,2
50 - 49 3,3
48 - 47 3,4
46 - 45 3,5
44 - 43 3,6
42 - 41 3,7
40 - 39 3,8
38 - 37 3,9
36 - 35 4,0

Anlage 3

(zu § 12 Abs. 1 Satz 1)
Ermittlung der Gesamtdurchschnittsnote
Die erreichte Gesamtpunktzahl entspricht der Summe aus den erzielten Punktzahlen in den Prüfungsblöcken A und B. Aus der Gesamtpunktzahl wird gemäß der folgenden Tabelle die Gesamtdurchschnittsnote ermittelt.
Gesamtpunktzahl Abiturdurchschnittsnote
900 - 823 1,0
822 - 805 1,1
804 - 787 1,2
786 - 769 1,3
768 - 751 1,4
750 - 733 1,5
732 - 715 1,6
714 - 697 1,7
696 - 679 1,8
678 - 661 1,9
660 - 643 2,0
642 - 625 2,1
624 - 607 2,2
606 - 589 2,3
588 - 571 2,4
570 - 553 2,5
552 - 535 2,6
534 - 517 2,7
516 - 499 2,8
498 - 481 2,9
480 - 463 3,0
462 - 445 3,1
444 - 427 3,2
426 - 409 3,3
408 - 391 3,4
390 - 373 3,5
372 - 355 3,6
354 - 337 3,7
336 - 319 3,8
318 - 301 3,9
300 4,0
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