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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Anerkennung von abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen Vom 25. November 1991

Verordnung zur Anerkennung von abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen Vom 25. November 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38, 44)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Anerkennung von abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen vom 25. November 199110.12.1991
Eingangsformel10.12.1991
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2009
§ 2 - Anerkennung in Teilbereichen01.01.2009
§ 3 - Anerkennung als staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin01.01.2009
§ 4 - Verfahren31.01.2013
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 26. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 126) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Bewerberinnen und Bewerber, die nach Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) eine Ausbildung in Erzieherberufen vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen haben, können nach Maßgabe der folgenden Regelungen die Anerkennung für den Teilbereich, für den sie sich qualifiziert haben, und die Anerkennung als staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin erhalten.

§ 2 Anerkennung in Teilbereichen

Die Anerkennungen für den Teilbereich werden nach folgender Zuordnungstabelle ausgesprochen:
Im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) erworbene Berufsbezeichnung: Anerkennung für den Teilbereich:
Kindergärtner/in Kindergarten
Horterzieher/in Hort
Heimerzieher/in Heim
Erzieher/in in Heimen und Horten Heim und Hort
Erzieher/in für Jugendheime Heim
Erzieher/in in Jugendwerkhöfen Heim
Krippenerzieher/in Krippe
Gruppenerzieher/in Kindergarten
Kinderpfleger/in (vor 1974) Krippe
Unterstufenlehrer/in mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten Heim und Hort
Unterstufenlehrer/in mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort Hort
Erzieher/in für Hort und Heim mit der Lehrbefähigung für die Unterstufe Hort und Heim
Unterstufenlehrer/in oder Lehrer/in für untere KlassenHort
Freundschaftspionierleiter/in mit LehrbefähigungHort

§ 3 Anerkennung als staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin

(1) Die Anerkennung als staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin und damit die Berechtigung, in allen sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern als pädagogische Fachkraft tätig zu sein, können Bewerber/innen erhalten, wenn sie an einer einjährigen Anpassungsfortbildung in mindestens einem nicht die vorliegende Qualifikation betreffenden Teilbereich teilgenommen und diese Fortbildung mit einem Kolloquium erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Die unmittelbare Anerkennung als "Staatlich anerkannter Erzieher"/"Staatlich anerkannte Erzieherin" und damit die Berechtigung, in allen sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern als pädagogische Fachkraft tätig zu sein, können Bewerber und Bewerberinnen erhalten, die
1.
die Berufsbezeichnung "Erzieher/in im kirchlichen Dienst" oder "Kinderdiakon/in" nachweisen oder
2.
bereits zwei unabhängig voneinander erworbene Abschlüsse in Erzieherberufen in verschiedenen Teilbereichen erworben haben.

§ 4 Verfahren

(1) Für die Durchführung der Antragsverfahren ist das Landesverwaltungsamt zuständig.
(2) Bewerberinnen und Bewerber erhalten auf Antrag eine Anerkennung für den Teilbereich, für den sie sich qualifiziert haben. Für die Teilanerkennung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie gilt nur in Verbindung mit dem bereits erworbenen Abschlußzeugnis.
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