UmwVO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Umwandlung einer Schule in eine Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt und einer Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt in eine andere Schulform (Umwandlungsverordnung - UmwVO) Vom 19. März 2013

Verordnung über die Umwandlung einer Schule in eine Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt
und einer Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt in eine andere Schulform
(Umwandlungsverordnung - UmwVO)
Vom 19. März 2013
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Umwandlung einer Schule in eine Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt und einer Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt in eine andere Schulform (Umwandlungsverordnung - UmwVO) vom 19. März 201328.03.2013
Eingangsformel28.03.2013
§ 1 - Organisationsformen28.03.2013
§ 2 - Antrags- und Genehmigungsverfahren28.03.2013
§ 3 - Umwandlung einer Gemeinschaftsschule, Aktualisierung des Konzeptes einer Gemeinschaftsschule28.03.2013
§ 4 - Übergangsvorschrift28.03.2013
§ 5 - Inkrafttreten28.03.2013
Aufgrund von § 5b Abs. 8 Satz 1
in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013
(GVBl. LSA S. 68) , zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2013
(GVBl. LSA S. 38, 44) , in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird im Benehmen mit dem Ausschuss für Bildung und Kultur des Landtages von Sachsen-Anhalt verordnet:

§ 1 Organisationsformen

(1) Folgende Organisationsformen der Gemeinschaftsschule sind möglich:
1.
die Gemeinschaftsschule mit den Schuljahrgängen 5 bis 12 und einem gymnasialen Zweig ab dem 9. Schuljahrgang, wobei der Schuljahrgang 10 dieses Zweiges sowie die Schuljahrgänge 11 und 12 entweder
a)
als eigene gymnasiale Oberstufe oder
b)
als gymnasiale Oberstufe in Kooperation mit einer anderen Schule
geführt werden,
2.
die Gemeinschaftsschule mit den Schuljahrgängen 5 bis 13, wobei die Schuljahrgänge 11 bis 13 entweder
a)
als eigene gymnasiale Oberstufe oder
b)
als gymnasiale Oberstufe in Kooperation mit einer anderen Schule
geführt werden.
(2) Wird die Gemeinschaftsschule in einer Organisationsform nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b geführt, liegt die Verantwortung für die gymnasiale Oberstufe bei der kooperierenden Schule.

§ 2 Antrags- und Genehmigungsverfahren

(1) Das Antrags- und Genehmigungsverfahren wird nach einem jährlich vom Landesschulamt festzulegenden Terminplan, der mit der obersten Schulbehörde abzustimmen ist, durchgeführt.
(2) Der Antrag auf Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule ist beim Landesschulamt einzureichen. Schulen, die mit dem Ziel der Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule fusionieren wollen, stellen einen gemeinsamen Antrag. Die Schule oder die Schulen informiert oder informieren vorab den Schulträger und den Träger der Schulentwicklungsplanung über die Absicht zur Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule.
(3) Dem Antrag sind beizufügen
1.
der Beschluss der Gesamtkonferenz der Schule oder der Schulen, die die Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule anstrebt oder anstreben, über den Antrag,
2.
das pädagogische und organisatorische Konzept gemäß
§ 5b Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
und der Beschluss der Gesamtkonferenz der Schule oder der Schulen über das Konzept,
3.
das Kooperationskonzept gemäß § 5b Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
, sofern eine Organisationsform nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b
beantragt wird, und
4.
der Beschluss der Gesamtkonferenz der kooperierenden Schule, sofern eine Organisationsform nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 Buchst. b
beantragt wird.
(4) Das Kooperationskonzept nach Absatz 3 Nr. 3 muss
1.
die kooperierende Schule benennen und
2.
Aussagen über die strukturelle Ausgestaltung der Kooperationsbeziehung einschließlich der besonderen Schwerpunktsetzungen beim Übergang der Schülerinnen und Schüler treffen.
Als kooperierende Schule kommen eine andere Gemeinschaftsschule, ein Gymnasium, ein Fachgymnasium oder eine Gesamtschule in Betracht, sofern mindestens durch die Zusammenarbeit eine bestandsfähige gymnasiale Oberstufe entsteht. Die verbindlich geregelte Zusammenarbeit soll eine auf gymnasiale Anforderungen ausgerichtete Kompetenzentwicklung bei den Schülerinnen und Schülern fördern und den Erwerb des Abiturs ermöglichen.
(5) Das Landesschulamt prüft die Antragsunterlagen und berät die Schule. Wird im Rahmen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens eine wesentliche Änderung des pädagogischen und organisatorischen Konzeptes notwendig, ist dieses der Gesamtkonferenz erneut zur Beschlussfassung vorzulegen.
(6) Auf der Grundlage einer positiven Bewertung des Konzeptes informiert das Landesschulamt den oder die Schulträger und den oder die Träger der Schulentwicklungsplanung über den Antrag. In den Fällen, in denen gemäß
§ 5b Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
die Zustimmung der Landesregierung einzuholen ist, weist das Landesschulamt die Träger auf diesen Vorbehalt hin. Das Landesschulamt entscheidet über den Antrag gemäß
§ 5b Abs. 7 Satz 5 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
im Einvernehmen mit den Trägern. Die Stellungnahmen des Schulträgers oder der Schulträger und des Trägers oder der Träger der Schulentwicklungsplanung enthalten auch Aussagen zur Festsetzung von Schuleinzugsbereichen und Schülerzahlprognosen.
(7) Das Landesschulamt informiert die oberste Schulbehörde über den Antrags- und Genehmigungsstand. In den Fällen, in denen gemäß
§ 5b Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
die Zustimmung der Landesregierung einzuholen ist, legt das Landesschulamt den vollständigen Vorgang vor. Die oberste Schulbehörde beantragt die Zustimmung der Landesregierung und informiert das Landesschulamt über das Ergebnis.
(8) Sofern die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird die Genehmigung zur Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule vom Landesschulamt jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres für das jeweils im Folgejahr beginnende Schuljahr erteilt.

§ 3 Umwandlung einer Gemeinschaftsschule, Aktualisierung des Konzeptes einer Gemeinschaftsschule

(1) Für das Verfahren zur Umwandlung einer Gemeinschaftsschule gemäß
§ 5b Abs. 7 Satz 9 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
gilt § 2 entsprechend. Das Einreichen eines pädagogischen Konzeptes ist entbehrlich. Die Umwandlung wird jährlich aufwachsend beginnend mit dem 5. Schuljahrgang vollzogen.
(2) Für das Verfahren zur Aktualisierung des Konzeptes einer Gemeinschaftsschule gemäß
§ 5b Abs. 7 Satz 8 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
gilt § 2 entsprechend. Die Aktualisierung eines Konzeptes muss insbesondere beantragt werden, wenn ein Wechsel der Organisationsform oder der kooperierenden Schule beabsichtigt ist.

§ 4 Übergangsvorschrift

Schulen, die die Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule für das Schuljahr 2013/2014 beantragen, kann die Genehmigung auch zu einem späteren als dem in
§ 2 Abs. 8 benannten Termin erteilt werden, sofern die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind und ein ordnungsgemäßer Beginn im Schuljahr 2013/2014 gesichert werden kann.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 19. März 2013.
Der Kultusminister
des Landes Sachsen-Anhalt
Dorgerloh
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