VermKostVO
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Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (VermKostVO) Vom 15. Dezember 1997

Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (VermKostVO) Vom 15. Dezember 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 4 und § 5a geändert, Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch § 1 der Verordnung vom 22. Mai 2023 (GVBl. LSA S. 259)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (VermKostVO) vom 15. Dezember 199719.12.1997
Eingangsformel19.12.1997
§ 101.01.2021 bis 30.06.2023
§ 208.04.2000
§ 3 - (aufgehoben)29.07.2006
§ 401.01.2021 bis 30.06.2023
§ 529.07.2006
§ 5a - Übergangsvorschrift01.01.2021 bis 30.06.2023
§ 601.01.2014
§ 701.01.2014
Anlage 1 - Gebührentarif01.01.2021 bis 30.06.2023
Abschnitt 1 - Grundsätze01.01.2021 bis 30.06.2023
Abschnitt 2 - Produktbereiche01.01.2021 bis 30.06.2023
Teil A - Auszüge aus den Nachweisen der Grundlagenvermessung; Daten des AFIS ® , SAPOS ® und Quasigeoid01.01.2021 bis 30.06.2023
Teil B - Auszüge aus dem Liegenschaftskataster; Geobasisdaten des ALKIS ®01.01.2021 bis 30.06.2023
Teil C - Auszüge aus dem Nachweis der Geotopographischen Landesaufnahme, Auszüge aus der Landesluftbildsammlung und Veröffentlichungen der Topographischen Landeskartenwerke; Geobasisdaten des ATKIS ®01.01.2021 bis 30.06.2023
Teil D - Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem; Sonstige Geobasisdaten und -dienste01.01.2021 bis 30.06.2023
Abschnitt 3 - Glossar01.01.2021 bis 30.06.2023
Anlage 2 - Gebührentarif01.01.2021 bis 30.06.2023
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 und des § 15 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch § 77 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 710), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen und Leistungen der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind Gebühren nach dieser Verordnung zu erheben, soweit § 4 nichts anderes bestimmt. Die Höhe der Gebühren ergibt sich dabei aus den
Anlagen 1
und
2
.
(2) In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei umsatzsteuerpflichtigen Amtshandlungen ist sie dem Kostenschuldner aufzuerlegen und gesondert auszuweisen.

§ 2

(1) Bei der Berechnung von Gebühren nach dem Zeitaufwand ist jede angefangene viertel Arbeitsstunde abzurechnen. Bei örtlichen Arbeiten ist die Zeit für An- und Abreise als Arbeitszeit zu rechnen.
(2) Bei Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeiten erhöht sich die Zeitgebühr entsprechend den hierauf anfallenden Zuschlägen bis zur Höhe der Beträge, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes zu zahlen sind oder wären.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4

Gebühren sind nicht zu erheben für:
1.
die Verschmelzung von Flurstücken,
2.
die Löschung nicht mehr vorhandener Gebäude im Liegenschaftskataster,
3.
die Abgabe von Auszügen aus dem Geobasisinformationssystem an Benutzende, die sich an den Kosten für die Aufbereitung von Geoleistungspaketen in dem Umfang beteiligen, dass mindestens der Bereitstellungsaufwand abgedeckt wird,
4.
die Auflösung von Zugehörigkeitshaken,
5.
Suchdienste.

§ 5

Alle Amtshandlungen für ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken sind nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), in der jeweils geltenden Fassung, abzurechnen.

§ 5a Übergangsvorschrift

Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Achten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen eingegangen sind, werden die Gebühren nach der bis dahin geltenden Fassung dieser Verordnung erhoben. Hiervon ausgenommen sind Anträge auf wiederkehrende oder fortwährende Abgaben.

§ 6

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 15. Dezember 1997.
Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Püchel

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1)
Gebührentarif
Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Grundsätze
1. Berechnungsgrundlagen
2. Bereitstellung
3. Nutzung
Abschnitt 2 Produktbereiche
Teil A - Auszüge aus den Nachweisen der Grundlagenvermessung; Daten des AFIS®, SAPOS® und Quasigeoid
Teil B - Auszüge aus dem Liegenschaftskataster; Geobasisdaten des ALKIS®
Teil C - Auszüge aus dem Nachweis der Geotopographischen Landesaufnahme, Auszüge aus der Landesluftbildsammlung und Veröffentlichungen der Topographischen Landeskartenwerke; Geobasisdaten des ATKIS®
Teil D - Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem; Sonstige Geobasisdaten und -dienste
Abschnitt 3 Glossar

Abschnitt 1 Grundsätze

1.
Berechnungsgrundlagen
1.1
Gebühren
(1) Für die Bereitstellung und das Recht zur Nutzung von Geobasisdaten werden einmalig oder jährlich Gebühren erhoben. Diese berechnen sich nach den Basisbeträgen des Abschnitts 2 Teil A bis D und den zutreffenden Regelungen des Abschnitts 1 Nrn. 1 bis 3. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind der Aufwand für die Datenaufbereitung, die Datenträgerkosten sowie die Druck- oder Plotkosten in den Gebühren enthalten.
(2) Soweit für Geobasisdaten der Basisbetrag 0 Euro beträgt, fallen für die Bereitstellung und Nutzung weder die in Abschnitt 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Gebühren noch Auslagen an.
1.2
Informationsmenge
(1) Die Gebühr wird nach der Flächengröße, der Objektanzahl, der Pixelmenge oder nach dem Zeitaufwand ermittelt.
(2) Die Basisbeträge des Abschnitts 2 Teil A bis Teil D werden, wenn nicht anders angegeben, in Abhängigkeit von der Informationsmenge je Mengenstaffel mit dem entsprechenden Ermäßigungsfaktor der Tabellen 1a bis 1c multipliziert und die sich daraus ergebenden Teilbeträge anschließend addiert.
(3) Die Ermäßigungsfaktoren wirken bei Online-Bereitstellung je Kalenderjahr und bei Offline-Bereitstellung je Antrag.
1.2.1
Flächengröße
Sofern Geobasisdaten flächenbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Flächengröße. Die Berechnung erfolgt je Datensatz oder je Produkt.
Tabelle 1a
Ermäßigungsfaktoren nach Flächengröße
Zeile Informationsmenge Landschaftsfläche [km²] Faktor
a 1 bis einschließlich 500 1,0
b 501 bis einschließlich 5 000 0,5
c 5 001 bis einschließlich 25 000 0,25
d 25 001 bis einschließlich 50 000 0,125
e 50 001 bis einschließlich 100 000 0,0625
f über 100 000 0,03125
1.2.2
Objektanzahl
Sofern Geobasisdaten objektbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Objektanzahl. Die Berechnung erfolgt je Datensatz oder je Produkt.
Tabelle 1b
Ermäßigungsfaktoren nach Objektanzahl
Zeile Informationsmenge Objekte [Anzahl] Faktor
a 1 bis einschließlich 1 000 1,0
b 1 001 bis einschließlich 10 000 0,5
c 10 001 bis einschließlich 100 000 0,25
d 100 001 bis einschließlich 1 000 000 0,125
e 1 000 001 bis einschließlich 10 000 000 0,0625
f über 10 000 000 0,03125
1.2.3
Pixelmenge
Sofern Geobasisdaten pixelbezogen abgerechnet werden, richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Pixelmenge.
Die Berechnung erfolgt über die Summe aller abgerufenen Datensätze oder aller Produkte.
Tabelle 1c
Ermäßigungsfaktoren nach Pixelmenge
Zeile Informationsmenge Millionen Pixel [MPx] Faktor
a 1 bis einschließlich 1 000 1,0
b 1 001 bis einschließlich 10 000 0,5
c 10 001 bis einschließlich 100 000 0,25
d 100 001 bis einschließlich 1 000 000 0,125
e 1 000 001 bis einschließlich 10 000 000 0,0625
f 10 000 001 bis einschließlich 100 000 000 0,03125
g über 100 000 000 0,015625
1.3
Mehrausfertigung
(1) Richtet sich die Gebühr der Erstausfertigung von analogen Geobasisdaten nur nach einem Basisbetrag, ist dieser für jede Mehrausfertigung mit dem entsprechenden Faktor nach Tabelle 2 zu multiplizieren. Gebühren für Zeitaufwand fallen bei Mehrausfertigungen nicht an.
Tabelle 2
Faktoren für Mehrausfertigungen
Zeile Format Faktor
a bis einschließlich DIN1 A3 0,2
b größer DIN A3 bis einschließlich DIN A0 0,5
(2) Richtet sich die Gebühr der Erstausfertigung von analogen Geobasisdaten zuzüglich zum Basisbetrag auch nach den Druck- oder Plotkosten nach Anlage 2 Tabelle 2a, entfällt für jede Mehrausfertigung der Basisbetrag und die Druck- oder Plotkosten werden für jede Mehrausfertigung in voller Höhe erhoben.
1.4
Datenformat
Werden digitale Geobasisdaten standardmäßig als Vektordaten im NAS-Format geführt, so sind für folgende daraus abgeleitete Formate die Faktoren nach Tabelle 3 anzuwenden.
Tabelle 3
Formatfaktoren
Zeile Format Faktor
a DXF und vergleichbar (Vektordaten ohne Objektstruktur) 0,50
b TIFF und vergleichbar (Rasterdaten) 0,25
c CSV und vergleichbar (Listen) 0,50
1.5
Mindestgebühr
Für die Bereitstellung und die Lizenzierung des Rechts zur Nutzung von digitalen Geobasisdaten mit Ausnahme des Abschnitts 2 Teil A Nr. 3 und des Abschnitts 2 Teil C Nr. 4 wird eine Mindestgebühr in Höhe von 50 Euro je Antrag erhoben. Bei Aktualisierungen gilt die Mindestgebühr je Jahr für den Zeitraum der Aktualisierung.
1.6
Aktualisierung
Für digitale aktualisierte Geobasisdaten werden je Jahr 18 v. H. der zum Zeitpunkt der Aktualisierung geltenden Gebühr für einen Erstbezug erhoben.
1.7
Datenqualität
Bei Abweichungen vom Qualitätsstandard können die Qualitätsunterschiede durch Abschläge auf die Basisbeträge des Abschnitts 2 Teil A bis D berücksichtigt werden.
1.8
Gebührenermäßigungen
(1) Für die Bereitstellung und Nutzung von Daten ausschließlich zu Zwecken von Wissenschaft und Bildung, soweit kommerzielle Zwecke ausgeschlossen sind und eine wissenschaftliche Institution oder Schule dies bestätigt, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden.
(2) Für die Bereitstellung und Nutzung von Daten ausschließlich zu dem Zweck, ihre Geeignetheit für die beabsichtigte Nutzung zu erproben oder zur Systemerprobung (zum Beispiel für Schnittstellentests), kann ganz oder teilweise auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden.
(3) Unter der Voraussetzung eines Aktualisierungsbezugs und bei zeitgleicher Bereitstellung mehrerer digitaler Geobasisdaten desselben Gebietes (Geoleistungspaket) kann hinsichtlich Bereitstellung und Nutzung auf die Erhebung von Gebühren in Höhe von maximal 20 v. H. bezogen auf den Bereitstellungsaufwand verzichtet werden. Für die Bestimmung der Höhe des Bereitstellungsaufwandes ist Tabelle 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Geoleistungspakete im Sinne von Absatz 3, die mit Kommunen und Regionalen Planungsgemeinschaften vereinbart worden sind, können unentgeltlich um Bereitstellung und Nutzung weiterer Geobasisdaten ergänzt werden, wenn diese nach Nummer 2.2.1 oder 2.2.2 bereitgestellt werden.
(5) Für die Bereitstellung und Nutzung von Daten und Karten früherer Bearbeitungsstände kann auf die Erhebung der Gebühr in Höhe von bis zu 90 v. H. verzichtet werden. Dies gilt nicht für Abschnitt 2 Teil C Nr. 5.
(6) Für die Bereitstellung von Daten an Bundesbehörden sowie Gemeinden und Landkreise in Ausübung öffentlicher Gewalt sowie die Nutzung dieser Daten für deren eigene nicht gewerbliche Zwecke gelten, unbeschadet der Regelung über die Mindestgebühr der Nummer 1.5, folgende reduzierte Gebührensätze:
Tabelle 4
Bereitstellungsaufwand
Zeile Anlage 1 Abschn. 2 Daten v. H. des Basisbetrages
a Teil A Nr. 1 AFIS®-Präsentationsausgaben 20
b Teil A Nr. 2 AFIS®-Datensätze 20
c Teil B Nr. 1 ALKIS®-Präsentationsausgaben 25
d Teil B Nr. 2 ALKIS®-Datensätze 25
e Teil C Nr. 2 ATKIS®-Datensätze 20
f Teil C Nr. 3 Klassifizierte Laserscanergebnisse 20
g Teil C Nr. 4 Abs. 1, 2 digitale Luftbilder, orientierte digitale Luftbilder 20
h Teil D Nr. 1 sonstige Geobasisprodukte, Präsentationsausgaben 25
i Teil D Nr. 2.1 amtliche Hauskoordinaten, Hausumringe 25
j Teil D Nr. 2.2 3D-Gebäudemodell 25
k Teil D Nr. 2.3, Teil D Nr. 2.5, Teil D Nr. 2.6, Teil D Nr. 6 Abs. 1, 2 aus ALKIS® standardisiert oder individuell abgeleitete Datensätze 25
l Teil D Nr. 2.5, Teil D Nr. 2.6 aus AFIS® standardisiert oder individuell abgeleitete Datensätze 20
m Teil D Nr. 2.4, Teil D Nr. 2.5, Teil D Nr. 2.6, Teil D Nr. 6 Abs. 3 aus ATKIS® standardisiert oder individuell abgeleitete Datensätze 20
Die Reduzierung bezieht sich lediglich auf den Basisbetrag, nicht auf Beträge für Zeitaufwand, Druck oder Plot. Die Gebühren der übrigen Daten entsprechen bereits dem Bereitstellungsaufwand.
1.9
Wiederverkaufsfaktor
Werden Geobasisdaten zum Wiederverkauf an Händler abgegeben, ist der Faktor 0,6 anzuwenden.
1.10
Kostenfreie Bereitstellung und Nutzung
(1) Bereitstellung
Die Bereitstellung von:
1.
AFIS
®
-Datensätzen
2.
Festpunktübersichten
3.
Quasigeoid
4.
ATKIS
®
-Datensätzen
4.1
DLM50
4.2
DGM2, DGM5, DGM10, DGM25, DGM50
4.3
DOM2
4.4
DTK25, DTK50
4.5
Orthophotos
5.
Luftbildern
6.
Hausumringen
7.
3D-Gebäudemodellen
sowie daraus abgeleiteter Datensätze erfolgt, soweit die Daten über ein automatisiertes Online-Verfahren, das für jedermann frei zugänglich ist, vom Nutzer heruntergeladen werden, kostenfrei. Mindestgebühren und Geodatendienst-Zugangsgebühren werden nicht erhoben.
(2) Nutzung
Die Einräumung des Rechtes zur internen und externen Nutzung von:
1.
AFIS
®
-Datensätzen
2.
Festpunktübersichten
3.
Quasigeoid
4.
ATKIS
®
-Präsentationsausgaben
5.
Basis DLM, DLM50
6.
DGM1, DGM2, DGM5, DGM10, DGM25, DGM50
7.
DOM1, DOM2
8.
DTK10, DTK25, DTK50
9.
Orthophotos
10.
Klassifizierten Laserscanergebnissen
11.
Luftbildern
12.
Kartenausgaben früherer Bearbeitungsstände
13.
Hausumringen
14.
3D-Gebäudemodellen
15.
Adressen Hauskoordinaten (INSPIRE-Datensätzen)
jeweils unabhängig von ihrer Bereitstellung sowie von INSPIRE-Datensätzen bei der Bereitstellung als Darstellungsdienst:
16.1
Geographische Bezeichnungen ALKIS
®
16.2
Hydro-Physische Gewässer ALKIS
®
16.3
Verkehrsnetz ALKIS
®
sowie daraus abgeleiteter Datensätze erfolgt kostenfrei.
1.11
Sofern von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) eingerichtete Zentrale Stellen länderübergreifend Daten, Produkte, Dienste und Nutzungsrechte abgeben, gelten für die Zentralen Stellen die zwischen den Ländern abgestimmten Gebühren der AdV-Gebührenrichtlinie und ergänzender AdV-Beschlüsse.
2.
Bereitstellung
2.1
Offline-Bereitstellung
Für die Bereitstellung von Geobasisdaten werden Gebühren ausgehend von den Basisbeträgen nach Abschnitt 2 Teil A bis D unter Berücksichtigung der zutreffenden Regelungen nach Abschnitt 1 Nr. 1 erhoben.
2.2
Online-Bereitstellung
2.2.1
Darstellungsdienste
(1) Für Darstellungsdienste wird jährlich eine Pauschale von 3 v. H. der Gebühr nach Abschnitt 1 Nr. 2.1 erhoben. Abschnitt 1 Nr. 1.6 findet keine Anwendung.
(2) Darstellungsdienste für INSPIRE-Datensätze nach Abschnitt 2 Teil D Nr. 6 sind kostenfrei. Für den Darstellungsdienst „Flurstücke/Grundstücke“ gilt Absatz 1.
2.2.2
Downloaddienste
Für Downloaddienste gilt die Gebühr nach Abschnitt 1 Nr. 2.1. Je Jahr kann maximal eine Gebühr entstehen, die der Gebühr für einen einmaligen Abruf des beantragten Gebietes entspricht.
2.2.3
Geodatendienste (GDD)
Für den Zugang zu einem Geodatendienst werden jährlich 50 Euro je angefangene zehn Nutzerkennungen erhoben. Kosten für Netzverbindung und Datenübertragung gehen zu Lasten des Nutzers. Die Bildschirmansicht der Geodatendienste ist gebührenfrei. Für die Bereitstellung der Geobasisdaten über einen Geodatendienst gilt die Gebühr nach Abschnitt 1 Nr. 2.1.
3.
Nutzung
3.1
Interne Nutzung
(1) In der Gebühr für die Bereitstellung nach Abschnitt 1 Nr. 2 ist das Recht zur internen Nutzung enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vervielfältigung von Geobasisdaten in unkörperlicher Form zur Nutzung an Arbeitsplätzen anderer Mitglieder eines Verbundes. Für die Einräumung des Rechtes zu dieser Nutzung wird eine Gebühr nach Tabelle 5 erhoben.
Tabelle 5
Gebühr für die Nutzung durch andere Verbundmitglieder
Zeile Anzahl der Verbundmitglieder v. H. der Gebühr nach Abschnitt 1 Nr. 2
a bis einschließlich zwei 50
b mehr als zwei 150
3.2
Externe Nutzung
(1) In der Gebühr für die Bereitstellung nach Abschnitt 1 Nr. 2 sind folgende Rechte zur externen Nutzung enthalten:
a)
die öffentliche Zugänglichmachung einzelner Bilder auf Internetseiten, wenn der Zugang zur Internetseite kostenfrei möglich ist, die Daten je vom Antragsteller verantworteter Website (Internet-Domain) einen Umfang von zehn statischen Bildern zu je maximal 1 Million Pixel nicht überschreiten und die Quellenangabe (
©
GeoBasis-DE/LVermGeo LSA ) als Link auf die Internetseite des Lizenzgebers ausgeführt wird,
b)
die kostenfreie Verbreitung von maximal 100 analogen Vervielfältigungen aus den Daten und Diensten bis zum Format DIN A3 jährlich,
c)
die Präsentation der Daten und Dienste auf Ausstellungen und dergleichen, an denen der Antragsteller als Aussteller oder Veranstalter teilnimmt.
(2) Für darüber hinaus gehende externe Nutzungen wird eine Gebühr nach Abschnitt 1 Nr. 3.2.1 oder 3.2.2 erhoben.
3.2.1
Wiederverkauf von durch Händler hergestellten Vervielfältigungen
Werden die Wiederverkaufsexemplare durch körperliche oder unkörperliche Kopien des Originals durch den Händler hergestellt, ist für jeden Wiederverkaufsfall die Verwertungsgebühr durch Multiplikation der Gebühr nach Abschnitt 1 Nr. 2.1 mit dem Wiederverkaufsfaktor nach Abschnitt 1 Nr. 1.9 zu ermitteln. Eine Bereitstellungsgebühr nach Abschnitt 1 Nr. 2 wird nicht erhoben.
3.3.2
Weitergabe von Geobasisdaten mit Bearbeitung (Veredelung) in Folgeprodukten oder Folgediensten
(1) Für dieses Recht zur externen Nutzung wird einmalig oder jährlich eine Gebühr nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 erhoben. Abschnitt 1 Nr. 1.6 findet keine Anwendung.
Tabelle 6
Verwertungsgebühr der externen Nutzung in
Folgeprodukten und -diensten
Zeile Anzahl der Nutzungen als Folgeprodukt oder Folgedienst Verwertungsgebühr in v. H. der Gebühr nach Abschnitt 1 Nr. 2.1
a eine bis drei 10
b mehr als drei 20
Bei Geobasisdaten des Abschnitts 2 Teil A Nr. 3 werden nach Tabelle 6 in allen Fällen 100 v. H. erhoben.
Tabelle 7
Verwertungsgebühr für Unterlizenzierungen von Folgeprodukten und Folgediensten
Unterlizenznehmer Weitergabe ausschließlich an Endnutzer Verwertungs- gebühr in v. H. der Gebühr nach Abschnitt 1 Nr. 2.1
Zeile Anzahl Benennung Abschnitt 2 Teil B bis D
a einer ja ja 40
b zwei ja ja 60
c drei ja ja 80
d vier ja ja 100
e mehr als vier ja ja 150
f beliebig ja nein 300
g beliebig nein nein 400
(2) Wird nach Beendigung einer zeitlich befristeten Lizenz eine fortgesetzte Nutzung der bis zum Ende des Lizenzzeitraums bereitgestellten Daten vereinbart, wird folgende gestaffelte Gebühr als Einmalbetrag erhoben:
a)
für das erste Jahr einer fortgesetzten Nutzung 80 v. H.,
b)
für das zweite Jahr einer fortgesetzten Nutzung 50 v. H.,
c)
für das dritte Jahr einer fortgesetzten Nutzung 35 v. H.,
d)
ab dem vierten Jahr einer fortgesetzten Nutzung 0 v. H.,
der jährlichen Gebühr nach Absatz 1.
Fußnoten
1)
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

Abschnitt 2 Produktbereiche

Teil A Auszüge aus den Nachweisen der Grundlagenvermessung; Daten des AFIS

®
, SAPOS
®
und Quasigeoid
1.
Auszüge aus den Nachweisen der Festpunkte - AFIS
®
-Präsentationsausgaben
Der Basisbetrag für die jeweilige AFIS
®
-Präsentationsausgabe ist der Tabelle A.1 zu entnehmen.
Tabelle A.1
Basisbeträge für die AFIS
®
-Präsentationsausgaben
Zeile AFIS®-Präsentationsausgaben €/Ausgabe
a Punktliste (je angefangene 50 Punkte) 20
b Einzelnachweis als AdV-Standardauszug (einschließlich Punktbeschreibung) 10
c Einzelnachweis als LSA-Gesamtauszug (einschließlich Punktbeschreibung) 15
d Festpunktübersicht (bis einschließlich DIN A3) 10
e Festpunktübersicht (größer DIN A3) 20
2.
Auszüge aus den Nachweisen der Festpunkte - AFIS
®
-Datensätze
Der Basisbetrag für AFIS
®
-Datensätze beträgt 0,90 Euro je Objekt. Die Objekte werden produktbezogen (Lagefest-, Höhenfest- und Schwerefestpunkt) gezählt.
3.
Bereitstellung Raumbezug - Daten des
SAPOS
®
3.1
Echtzeitpositionierungsservice (EPS)
Die Gebühr für EPS-Daten beträgt landesweit 150 Euro je Jahr.
3.2
Hochpräziser Echtzeitpositionierungsservice (HEPS)
(1) Die Gebühr für HEPS-Daten beträgt bei einer Taktrate von 1 Hertz je Messung oder je Einwahl 0,10 Euro je angefangener Minute.
(2) Alternativ kann für jede Freischaltung einer registrierten Telefonnummer oder Vergabe einer individuellen Nutzerkennung eine Pauschalgebühr von 250 Euro je Monat erhoben werden.
(3) Für landes- oder bundesweit tätige Nutzer kann in Abhängigkeit des Umfangs der Nutzung von SA
POS
®
- Daten eine Ermäßigung von bis zu 30 v. H. gewährt werden.
(4) Werden Stundenkontingente im Voraus für die nächsten zwölf Monate vereinbart, kommen folgende Ermäßigungsfaktoren auf die Gebühr nach Absatz 1 zur Anwendung:
Tabelle A.2
Ermäßigungsfaktoren bei Stundenkontingenten
Zeile HEPS-Daten/GPPS-Daten Faktor
a für 120 bis weniger als 360 Stunden 0,9
b für 360 bis weniger als 600 Stunden 0,8
c ab 600 Stunden 0,7
Nicht verbrauchte Einheiten verfallen nach zwölf Monaten.
(5) Für die Nutzung der
SAPOS
®
-Daten wird von jedem Endnutzer eine Mindestgebühr in Höhe von 10 Euro je Monat erhoben, die jeden Monat unabhängig von der Datennutzung mindestens zu leisten ist. Bei gleichzeitiger Anmeldung bei SA
POS
®
-GPPS (Abschnitt 2 Teil A Nr. 3.3 Abs. 6) wird die Mindestgebühr nur einmal erhoben. Bei Nutzung von Stundenkontingenten nach Absatz 4 entfällt die Mindestgebühr.
3.3
Geodätischer Postprocessing-Positionierungsservice (GPPS)
(1) Die Gebühr für jede Referenzstation richtet sich nach den Basisbeträgen der Tabelle A.3.
Tabelle A.3
Basisbeträge für GPPS-Daten
Zeile GPPS-Daten (Taktrate) €/Minute
a kleiner oder gleich 1 Hertz 0,20
b größer 1 Hertz 0,80
(2) Alternativ kann bei einer Taktrate bis einschließlich 1 Hertz für jede Referenzstation eine Pauschalgebühr in Höhe von 500 Euro je Monat erhoben werden.
(3) Die Gebühr für den SA
POS
®
-GPPS-Berechnungsdienst GPPS-Pro wird nach Tabelle A.3 erhoben. Berechnungsgrundlage ist der Zeitraum, in dem der Nutzer Messdaten aufgezeichnet hat, die er anschließend online zur Prozessierung an die SA
POS
®
-Zentrale überträgt.
(4) Für landes- oder bundesweit tätige Nutzer kann in Abhängigkeit des Umfangs der Nutzung von
SAPOS
®
-
Daten eine Ermäßigung von bis zu 30 v. H. gewährt werden.
(5) Werden Stundenkontingente im Voraus für die nächsten zwölf Monate vereinbart, kommen auf die Gebühr nach Absatz 1 die Ermäßigungsfaktoren nach Tabelle A.2 zur Anwendung. Nicht verbrauchte Einheiten verfallen nach zwölf Monaten.
(6) Für die Nutzung der SA
POS
®
-Daten wird von jedem Endnutzer eine Mindestgebühr von 10 Euro je Monat erhoben. Bei gleichzeitiger Anmeldung bei SA
POS
®
-HEPS (Abschnitt 2 Teil A Nr. 3.2 Abs. 5) wird die Mindestgebühr nur einmal erhoben. Bei Nutzung von Stundenkontingenten nach Absatz 5 entfällt die Mindestgebühr.
3.4
Betrieb eigener Echtzeitpositionierungsdienste (für interne und externe Nutzung)
(1) Bei der Nutzung von Daten der Referenzstationen werden für jede benutzte Referenzstation Pauschalgebühren nach Tabelle A.4 erhoben. In der Gebühr sind alle Nutzungen nach Abschnitt 2 Teil A Nrn. 3.1 bis 3.3 eingeschlossen.
Tabelle A.4
Nutzung durch Diensteanbieter
Zeile Laufzeit €/ange- fangener Monat
a je Referenzstation (einjährige Vertragslaufzeit) 480
b je Referenzstation (fünfjährige Vertragslaufzeit) 400
Für zwischenliegende Vertragslaufzeiten ergibt sich die Pauschalgebühr durch lineare Interpolation.
(2) Die Gebühr nach Tabelle A.4 reduziert sich um den jeweiligen Faktor nach Tabelle A.5, sofern die Verfügbarkeit bezogen auf den Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr an Werktagen, außer Samstag eingeschränkt ist. Dieser Verminderungsanspruch ist ausgeschlossen, falls die Einschränkungen nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen per E-Mail oder per Fax der abgebenden Stelle mitgeteilt werden.
Tabelle A.5
Gebührenminderung bei eingeschränkter Verfügbarkeit
Zeile Verfügbarkeit (v. H.) je Kalendermonat und je Referenzstation Faktor
a weniger als 98,5 bis 90,0 0,75
b weniger als 90,0 bis 75,0 0,50
c weniger als 75,0 bis 50,0 0,25
d weniger als 50,0 0
4.
Bereitstellung Raumbezug - Daten des Quasigeoids
Der Basisbetrag für Daten des Quasigeoids des Landes Sachsen-Anhalt beträgt 50 Euro.

Teil B Auszüge aus dem Liegenschaftskataster; Geobasisdaten des ALKIS

®
1.
Auszüge aus Liegenschaftsbuch und -karte - ALKIS
®
-Präsentationsausgaben
Der Basisbetrag für die Bereitstellung der jeweiligen ALKIS
®
-Präsentationsausgabe ist der Tabelle B.1 zu entnehmen.
Tabelle B.1
Basisbeträge für ALKIS
®
-Präsentationsausgaben
Zeile ALKIS®-Präsentationsausgaben €/Ausgabe
a Liegenschaftskarte optional mit Bodenschätzungsangaben (bis einschließlich DIN A3) 20
b Liegenschaftskarte optional mit Bodenschätzungsangaben (größer DIN A3 bis einschließlich DIN A0) 40
c Flurstücksnachweis optional mit Bodenschätzungsangaben 10
d Flurstücks- und Eigentümernachweis optional mit Bodenschätzungsangaben
e Grundstücksnachweis
f Bestandsnachweis 20
2.
Auszüge aus Liegenschaftsbuch und -karte - ALKIS
®
-Datensätze
(1) Der Basisbetrag für den jeweiligen ALKIS
®
-Datensatz ist der Tabelle B.2 zu entnehmen.
Tabelle B.2
Basisbeträge für ALKIS
®
-Datensätze
Zeile ALKIS®-Datensätze €/Objekt
a Komplettabgabe auf Basis Flurstück 3,80
b Komplettabgabe auf Basis Flurstück (ohne Eigentümer) 3,30
c Flurstück 1,80
d Gebäude 0,90
e Tatsächliche Nutzung 0,90
f Bodenschätzung 0,90
g Eigentümer 0,90
Punkt- und linienförmige Hilfsobjekte sind mit den Basisbeträgen abgegolten.
(2) Bei Abgabe im DXF-Format sind die jeweiligen Basisbeträge des Abschnitts 2 Teil B Tabelle B.2 mit dem in Abschnitt 1 Nr. 1.4 benannten Faktor zu multiplizieren.
3.
Auszüge aus der Sammlung der Vermessungszahlen
Der Basisbetrag für Auszüge aus der Sammlung der Vermessungszahlen (einschließlich einer graphischen Grundlage) ergibt sich durch Addition eines Sockelbetrages in Höhe von 55 Euro mit einem Erhöhungsbetrag in Höhe von 0,60 Euro je Grenz- und Gebäudepunkt.

Teil C Auszüge aus dem Nachweis der Geotopographischen Landesaufnahme, Auszüge aus der Landesluftbildsammlung und Veröffentlichungen der Topographischen Landeskartenwerke; Geobasisdaten des ATKIS

®
1.
Veröffentlichungen der Topographischen Landeskartenwerke - ATKIS
®
-Präsentationsausgaben
Der Basisbetrag für die jeweilige ATKIS
®
-Präsentationsausgabe ist der Tabelle C.1 zu entnehmen. Abschnitt 1 Nr. 1.3 findet für die Zeilen a, c, d und e keine Anwendung.
Tabelle C.1
Basisbeträge für ATKIS
®
-Präsentationsausgaben
Zeile ATKIS®-Präsentationsausgaben €/Ausgabe
a Topographische Kartenwerke Standardausgabe (TK) 5,00
b Topographische Kartenwerke blattschnittfrei 5,00 zuzüglich Druck- oder Plotkosten nach Anlage 2 Tabelle 2a
c Topographische Übersichtskarte Sachsen-Anhalt (TÜK250) 7,50
d Verwaltungsausgabe (TÜK250V) 7,00
e Karten-Set Harz, je Set 12,90
2.
Auszüge aus dem Nachweis der Geotopographischen Landesaufnahme, Auszüge aus der Landesluftbildsammlung, Veröffentlichungen der Topographischen Landeskartenwerke - ATKIS
®
-Datensätze
2.1
Auszüge aus dem Nachweis der Geotopographischen Landesaufnahme - Digitale Landschaftsmodelle
Der Basisbetrag für das jeweilige Digitale Landschaftsmodell (DLM) ist der Tabelle C.2 zu entnehmen. Für einzelne Objektartenbereiche sind die Basisbeträge der Tabelle C.2 mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor der Tabelle C.3 zu multiplizieren. Für Teilmengen einzelner Objektartenbereiche entspricht der Basisbetrag dem Verhältnis der Teilmengen zur vollständigen Datenmenge des betreffenden Objektartenbereiches.
Tabelle C.2
Basisbeträge für DLM
Zeile Landschaftsmodelle €/km²
a Basis-DLM 7,50
b DLM50 2
Tabelle C.3
Wertigkeitsfaktoren für DLM
Zeile Objektartenbereiche Faktor
a Siedlung 0,35
b Verkehr 0,35
c Vegetation 0,15
d Gewässer 0,10
e Gebiete 0,05
f Relief 0,15
2.2
Auszüge aus dem Nachweis der Geotopographischen Landesaufnahme - Digitale Geländemodelle und Digitale Oberflächenmodelle
Der Basisbetrag für das jeweilige Digitale Geländemodell (DGM) und das jeweilige Digitale Oberflächenmodell (DOM) ist der Tabelle C.4 zu entnehmen.
Tabelle C.4
Basisbeträge für DGM und DOM
Zeile Digitale Geländemodelle Standard- Gitterweite in m €/km²
a DGM1 1 80
b DGM2 2 50
c DGM5 5 20
d DGM10 10 10
e DGM25 25 4
f DGM50 50 1
g DGM100 100 0
Digitale Oberflächenmodelle
h DOM1 1 80
i DOM2 2 50
2.3
Auszüge aus der Landesluftbildsammlung - Digitale Orthophotos
Der Basisbetrag für das jeweilige Digitale Orthophoto (DOP) ist der Tabelle C.5 zu entnehmen.
Tabelle C.5
Basisbeträge für DOP
Zeile Orthophotos €/km²
a DOP10 27
b DOP20 9
c DOP40 6
d DOP100 0
2.4
Veröffentlichungen der Topographischen Landeskartenwerke - Digitale Topographische Karten und Digitale Topographische Übersichtskarte
Der Basisbetrag für die jeweilige Digitale Topographische Karte (DTK) und die Digitale Topographische Übersichtskarte (DTÜK) ist der Tabelle C.6 zu entnehmen. Für einzelne Objektartenbereiche sind die Basisbeträge der Tabelle C.6 mit dem betreffenden Wertigkeitsfaktor der Tabelle C.3 zu multiplizieren. Für Teilmengen einzelner Objektartenbereiche entspricht der Basisbetrag dem Verhältnis der Teilmengen zur vollständigen Datenmenge des betreffenden Objektartenbereiches.
Tabelle C.6
Basisbeträge für DTK und DTÜK
Zeile Topographische Karten €/km²
a DTK10 4
b DTK25 1
c DTK50 0,30
d DTK100 0
Topographische Übersichtskarte
e DTÜK250 0
3.
Auszüge aus der Landesluftbildsammlung - Klassifizierte Laserscanergebnisse
Der Basisbetrag für Klassifizierte Laserscanergebnisse beträgt 80 Euro je Quadratkilometer.
4.
Auszüge aus der Landesluftbildsammlung - Luftbilder, orientierte Luftbilder, Orthophotos
(1) Der Basisbetrag für digitale Luftbilder beträgt 12 Euro je Luftbild.
(2) Der Basisbetrag für orientierte digitale Luftbilder (Stereomodelle) ergibt sich aus dem 1,5-fachen des Basisbetrages für DOP derselben Bodenauflösung nach Tabelle C.5. Maßgeblich ist die abgegebene stereoskopisch auswertbare Fläche (Stereofläche) in Quadratkilometer Landschaftsfläche. Die dazugehörigen Orientierungsparameter sind mit der Gebühr abgegolten.
(3) Der Basisbetrag für analoge Luftbilder und analoge Orthophotos ist der Tabelle C.7 zu entnehmen. Anfallende Druck- oder Plotkosten sind nach Anlage 2 Tabelle 2a gesondert zu erheben.
Tabelle C.7
Basisbeträge für Orthophotos und Luftbilder
Zeile Ausgabe €/Ausgabe
a analoges Luftbild 12
b analoges Orthophoto 12
5.
Veröffentlichungen der Topographischen Landeskartenwerke - Ausgaben früherer Bearbeitungsstände
Der Basisbetrag für die jeweilige Ausgabe früherer Bearbeitungsstände beträgt 5 Euro je Ausgabe. Das sind Messtischblätter, Karten des deutschen Reiches, die Topographischen Karten Ausgabe Staat, die Ausgaben Wandern und Radwandern, die Topographische Spezialkarte von Mitteleuropa, Karten der Naturparks und sonstige Karten früherer Bearbeitungsstände. Bei Plotausgaben sind die anfallenden Druck- oder Plotkosten nach Anlage 2 Tabelle 2a gesondert zu erheben. Abschnitt 1 Nr. 1.3 findet keine Anwendung.

Teil D Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem; Sonstige Geobasisdaten und -dienste

1.
Sonstige Geobasisprodukte - Präsentationsausgaben
(1) Der Basisbetrag für die jeweilige Präsentationsausgabe sonstiger Geobasisprodukte ist der Tabelle D.1 zu entnehmen.
Tabelle D.1
Basisbeträge für Präsentationsausgaben sonstiger Geobasisprodukte
Zeile Präsentationsausgaben sonstiger Geobasisprodukte €/Ausgabe
a Kartographische Präsentationen im PDF-Format (KP) 0
b standardisiert erstellte Präsentationsausgaben (aus ALKIS® abgeleitet, darstellend)aa) Liegenschaftskarte gegebenenfalls mit Maßstabsumbildung,bb) Liegenschaftskarte mit hinterlegtem Luftbild,cc) Liegenschaftskarte mit Punktnummern,dd) Weitere DIN A4 DIN A3 20
c DIN A2 DIN A1 DIN A0 40
d standardisiert erstellte Präsentationsausgaben (aus ALKIS® abgeleitet, beschreibend)aa) Flurstücksübersicht,bb) Flurstücks- und Eigentümerübersicht,cc) Grundstücksübersicht 10
e Bestandsübersicht 20
f individuell erstellte Präsentationsausgaben DIN A4 DIN A3 20 zuzüglich Gebühr nach Zeitaufwand für die Aufbereitung nach Anlage 2 Tabelle 1
g DIN A2 DIN A1 DIN A0 40 zuzüglich Gebühr nach Zeitaufwand für die Aufbereitung nach Anlage 2 Tabelle 1
(2) Gemeinden und Landkreise, die als autorisierte Stellen Präsentationsausgaben über den Geodatendienst Liegenschaftskataster an Nutzer abgeben, beziehen für eigene Zwecke die Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem über den Geodatendienst Liegenschaftskataster als qualifizierte Ergänzung ihrer gebietsdeckenden Auszüge gebührenfrei.
(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVermIng), die als autorisierte Stellen Präsentationsausgaben über den Geodatendienst Liegenschaftskataster an Nutzer abgeben, können für eigene Zwecke Auszüge nach § 21 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) bis einschließlich DIN A3 zu folgenden Gebührensätzen je Auszug beziehen:
Tabelle D.2
Gebührensätze der Auszüge nach § 21 VermGeoG LSA
für ÖbVermIng
Zeile Anzahl je Kalenderjahr v. H. der Gebühr nach Absatz 1/Auszug
a 1 bis einschließlich 20 100
b 21 bis einschließlich 80 50
c größer als 80 25
(4) Soweit eine Gebühr nach Zeitaufwand vorgesehen ist, findet diese Regelung erst Anwendung, wenn eine Viertelstunde überschritten wird.
(5) Sofern eine Auskunft nach Anlage 2 kostenpflichtig ist, kann eine der Auskunft zu Grunde liegende ALKIS
®
-Präsentationsausgabe nach Tabelle D.1 Zeile b aus dem Geobasisinformationssystem der Formate DIN A4 und DIN A3 gebührenfrei bereitgestellt werden.
2.
Sonstige Geobasisprodukte - Datensätze
2.1
Amtliche Hauskoordinaten und Hausumringe
Der Basisbetrag für den jeweiligen Datensatz ist der Tabelle D.3 zu entnehmen.
Tabelle D.3
Basis- und Maximalbeträge für amtliche Hauskoordinaten und Hausumringe
Zeile Datensatz €/Objekt Maximalbetrag in €
a Hauskoordinate 0,15 10 000
b Hausumringe 0,12 16 000
2.2
3D-Gebäudemodell
(1) Der Basisbetrag für das 3D-Gebäudemodell in der jeweiligen Ausprägung ist der Tabelle D.4 zu entnehmen.
Tabelle D.4
Basis- und Maximalbeträge für das 3D-Gebäudemodell
Zeile 3D-Gebäudemodell €/Objekt Maximalbetrag in €
a LoD1 0,27 36 000
b LoD2 0,65 86 400
(2) Die Bereitstellung des 3D-Gebäudemodells an Bundesbehörden und Kommunen sowie die Nutzung des Modells durch diese erfolgen gebührenfrei, wenn mit diesen Vereinbarungen oder sonstige Regelungen über die Nutzung vergleichbarer Geobasisdaten bestehen.
2.3
Aus ALKIS
®
abgeleitete Datensätze
Der Basisbetrag für den jeweiligen aus ALKIS
®
abgeleiteten Datensatz ist der Tabelle D.5 zu entnehmen.
Tabelle D.5
Basisbeträge für aus ALKIS
®
abgeleitete Datensätze
Zeile Aus ALKIS® abgeleitete Datensätze €/Objekt
a Landesweites Gemeinde- und Gemarkungsverzeichnis in beschreibender Ausprägung 0
b Gemarkungs- und Flurübersicht eines Landkreises in darstellender Ausprägung 0
c Flurstück ohne Flurstücksnummer 1,65
d Gebäude ohne Angaben zum Punktort und ohne besondere Gebäudepunkte 0,60
2.4
Aus ATKIS
®
abgeleitete Datensätze
Der Basisbetrag für den jeweiligen aus ATKIS
®
abgeleiteten Datensatz ist der Tabelle D.6 zu entnehmen.
Tabelle D.6
Basisbeträge für aus ATKIS
®
abgeleitete Datensätze
Zeile Aus ATKIS® abgeleitete Datensätze €/km²
a Flurstückslayer „flur“ der DTK10 0,80
b DTK10 mit Flurstückslayer 4
c Digitale Verwaltungsgrenzen (DVG) 0
d DGM5 Reliefschummerung 5
2.5
Standardisiert erstellte Datensätze
Die Gebühr für standardisiert erstellte Datensätze errechnet sich aus den jeweiligen Basisbeträgen der enthaltenen Geobasisdaten unter Anwendung der Regelungen nach Abschnitt 1 Nrn. 1 bis 3.
2.6
Individuell erstellte Datensätze
Die Gebühr für individuell erstellte Datensätze errechnet sich aus den jeweiligen Basisbeträgen der enthaltenen Geobasisdaten unter Anwendung der Regelungen nach Abschnitt 1 Nrn. 1 bis 3. Für die individuelle Aufbereitung ist zusätzlich eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben, sofern eine Viertelstunde überschritten wird. Diese bemisst sich entsprechend dem zeitlichen Aufwand nach den Gebührensätzen der Anlage 2 Tabelle 1.
3.
WebAtlasDE
(1) Die Bereitstellung des WebAtlasDE erfolgt ausschließlich länderübergreifend. Die Gebühren für die Bereitstellung und interne Nutzung des WebAtlasDE sind der Tabelle D.7 zu entnehmen.
Tabelle D.7
Gebühren für die Bereitstellung und interne Nutzung des WebAtlasDE
Zeile Produkt Bereitstellung und interne Nutzung €/Jahr
a WebAtlasDE.light WebAtlasDE Betrachtung (Viewing) für jedermann 0
b WebAtlasDE.light für jedermann 0
c WebAtlasDE privater Gebrauch 0
d Unterricht an Schulen 0
e wissenschaftliche Forschung und Lehre an öffentlichen Hochschulen 0
f geschäftlicher Gebrauch 380
(2) Für die externe Nutzung des WebAtlasDE nach Abschnitt 1 Nr. 3.2 gelten die Basisbeträge der Tabelle D.8.
Tabelle D.8
Basisbeträge für die externe Nutzung des WebAtlas
Zeile Produkt €/km²
a WebAtlasDE.light 0
b WebAtlasDE 1,50
(3) Die Bereitstellung des WebAtlasDE an Bundesbehörden und Kommunen sowie die interne und externe Nutzung des Dienstes durch diese erfolgen gebührenfrei, wenn mit diesen Vereinbarungen oder sonstige Regelungen über die Nutzung vergleichbarer Geobasisdaten bestehen.
4.
Ortssuch- und Geokodierungsdienst
(1) Die Bereitstellung des Ortssuchdienstes erfolgt ausschließlich bundesweit zu Pauschalgebühren. Die Bereitstellung des Geokodierungsdienstes erfolgt ausschließlich länderübergreifend. Der Basisbetrag und die Pauschalgebühr für den jeweiligen Dienst sind der Tabelle D.9 zu entnehmen. Die jeweiligen Objekte werden je Dienst gezählt.
Tabelle D.9
Basis- und Pauschalbeträge für
Ortssuch- und Geokodierungsdienst
Zeile Ortssuchdienst €/Objekt Pauschalgebühr €/Jahr
a geographischer Name, Hauskoordinate 0,023 470
b Flurstückskoordinate 0,023 970
Geokodierungsdienst
c geographischer Name 0,06 -
d Flurstückskoordinate 0,15 -
e Hauskoordinate 0,15 -
(2) Die Bereitstellung des Ortssuch- und Geokodierungsdienstes an Bundesbehörden und Kommunen sowie die interne und externe Nutzung des Dienstes durch diese erfolgen gebührenfrei, wenn mit diesen Vereinbarungen oder sonstige Regelungen über die Nutzung vergleichbarer Geobasisdaten bestehen.
5.
Landwirtschaftlicher Positionierungsservice (LPS)
Die Gebühr für den Zugang zu den Daten des LPS beträgt 50 Euro je drei Jahre. Die Zugangsfreischaltung umfasst die Berechtigung zur internen und externen Nutzung der Daten.
6.
INSPIRE-Datensätze
(1) Der Basisbetrag für aus ALKIS
®
abgeleitete INSPIRE-Datensätze ist für den jeweiligen Datensatz der Tabelle D.10 zu entnehmen.
Tabelle D.10
Basisbeträge für aus ALKIS
®
abgeleitete INSPIRE-Datensätze
Zeile INSPIRE-Datensatz €/Objekt
a Verwaltungseinheiten ALKIS® 0
b Flurstücke/Grundstücke 0,90
c Geographische Bezeichnungen ALKIS® 0,06
d Hydro-Physische Gewässer ALKIS® 0,90
e Verkehrsnetze ALKIS® 0,90
(2) Der Basisbetrag für die aus Hauskoordinaten abgeleiteten INSPIRE-Datensätze „Adressen Hauskoordinaten“ beträgt 0,15 Euro je Objekt.
(3) Der Basisbetrag für aus ATKIS
®
abgeleitete INSPIRE-Datensätze ist für den jeweiligen Datensatz der Tabelle D.11 zu entnehmen
Tabelle D.11
Basisbeträge für aus ATKIS® abgeleitete INSPIRE-Datensätze
Zeile INSPIRE -Datensätze €/km²
a Verwaltungseinheiten ATKIS®Basis-DLM 0
b Geographische Bezeichnungen ATKIS® Basis-DLM 1,80
c Hydro-Netzwerk ATKIS® Basis-DLM 0,60
d Hydro-Physische Gewässer ATKIS® Basis-DLM 1,20
e Verkehrsnetz ATKIS® Basis-DLM 2,30
f Verwaltungseinheiten ATKIS® DLM50 0
g Geographische Bezeichnungen ATKIS® DLM50 0,50
h Hydro-Netzwerk ATKIS® DLM50 0,15
i Hydro-Physische Gewässer ATKIS® DLM50 0,30
j Verkehrsnetz ATKIS® DLM50 0,60

Abschnitt 3 Glossar

Im Sinne dieser Anlage 1 bedeuten:
AFIS
®
Das Amtliche Festpunkt-Informationssystem (AFIS
®
) enthält Informationen des geodätischen Raumbezugs in Gestalt der Lage-, Höhen-, Schwerefestpunkte sowie Informationen des Satellitenpositionierungsdienstes
SAPOS
®
und des Quasigeoids.
ALKIS
®
Das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS
®
) enthält Informationen zu den Liegenschaften in darstellender und beschreibender Ausprägung.
ATKIS
®
Das Amtliche Topographisch-Kartographische Informationssystem (ATKIS
®
) enthält topographische und kartographische Informationen der Geländeoberfläche in darstellender und beschreibender Ausprägung.
Bearbeitung, Umgestaltung Bearbeitungen und Umgestaltungen sind zum Beispiel Veränderungen am Original, das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen, die Übertragung in andere Werkstoffe oder Werkstoffgattungen, die Transformation in andere Formate oder die Einordnung in andere Sachzusammenhänge. Diese Nutzungshandlungen selbst sind nicht lizenzpflichtig; hingegen sind zum Beispiel die Nutzung von Bearbeitungen und Umgestaltungen im Intranet, deren Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung in der Regel lizenzpflichtig.
Bereitstellung Bereitstellung beinhaltet sowohl die Benutzung nach den §§ 10 und 13 VermGeoG LSA als auch die Bereitstellung nach § 21 VermGeoG LSA und § 6 des Geodateninfrastrukturgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (GDIG LSA).
Darstellungsdienste Darstellungsdienste ermöglichen es mindestens, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern, zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen. Sie schließen eine dauerhafte Datenspeicherung (Download) aus.
Downloaddienste Downloaddienste ermöglichen das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teilen solcher Sätze. Downloaddienste mit direktem Datenzugriff ermöglichen das Herunterladen von Datensätzen zum Zeitpunkt der Nutzung.
Externe Nutzung Externe Nutzung ist jede Art von Weitergabe von Geobasisdaten durch den Antragsteller an Dritte ohne oder mit Bearbeitung zu Folgeprodukten oder Folgediensten.
Folgedienste Folgedienste sind Dienste des Antragstellers, welche die Geobasisdaten direkt oder indirekt in erkennbarer oder nicht erkennbarer Form verwenden oder welche die Geodatendienste des Lizenzgebers in andere Sachzusammenhänge einordnen. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um kundenbezogene Dienste wie Navigationshilfen oder die Aufbereitung und Bereitstellung von branchenspezifischen Informationen auf der Grundlage von Geobasisdaten.
Folgeprodukte Folgeprodukte sind analoge und digitale Produkte des Antragstellers, welche die Geobasisdaten direkt oder indirekt in erkennbarer oder nicht erkennbarer Form verwenden. Sie entstehen zum Beispiel durch Bearbeitung von Geobasisdaten, Anreicherung von Geobasisdaten mit Geofachdaten oder Verknüpfung von Geobasisdaten mit einer Software.
Geobasisdaten Geobasisdaten sind analoge und digitale grundlegende amtliche Geodaten, die die Landschaft (Geotopographie) und die Grundstücke (Flurstücke) sowie die Gebäude im einheitlichen amtlichen Bezugssystem beschreiben. Zudem werden im AFIS® geführte Daten für Zwecke dieser Verordnung als Geobasisdaten eingestuft.
Geobasisinformationssystem Aus dem Grunddatenbestand des Liegenschaftskatasters und der Geotopographie können bedarfsbezogen eigenständige oder kombinierte Datensätze, Produkte, Dienste und Geodaten bezogene Anwendungen erzeugt werden. Diese können auch als länderübergreifend standardisierte Geobasisdaten bereitgestellt werden.
Geodatendienst Ein Geodatendienst im Sinne dieser Verordnung ist eine Geodaten bezogene Anwendung, mit der Geobasisdaten recherchiert und in standardisierten Formaten bereitgestellt werden können. Geodaten bezogene Anwendungen sind im Allgemeinen webbasierte Geoinformationssysteme (WebGIS) mit spezifischen Geofunktionalitäten, die insbesondere über die Funktionalitäten von reinen Darstellungs- oder Downloaddiensten hinausgehen.
Interne Nutzung Interne Nutzung ist jede Nutzung von Geobasisdaten innerhalb des Privat- oder Geschäftsbereiches des Antragstellers. Zum Privatbereich des Antragstellers gehört auch ein abgegrenzter Kreis von Personen, denen der Antragsteller persönlich verbunden ist. Interne Nutzungshandlungen sind insbesondere die Bearbeitung, Umgestaltung, Vervielfältigung von Geobasisdaten oder deren Verwendung in einem Intranet. Die für die interne Nutzung lizenzpflichtigen Nutzungen (Vervielfältigung und Verwendung in einem Intranet) werden als „Recht zur internen Nutzung“ bezeichnet.
Intranet Ein Intranet bezeichnet ein nicht öffentliches Computernetzwerk, das der Information und Kommunikation innerhalb eines Unternehmens oder einer Organisation dient. Die Nutzung von Geobasisdaten im Intranet umfasst daher deren Zugänglichmachung in einem nicht öffentlichen Computernetzwerk.
Landwirtschaftlicher Positionierungsservice (LPS) Der LPS liefert insbesondere für Zwecke der Landwirtschaft im Rahmen von Positionsbestimmungen durch die Einbeziehung von Satellitenpositionierungssystemen, deren Daten in ihrer Genauigkeit über die Daten aus dem Global Positioning System (GPS) hinausgehen, Korrekturdaten, mit deren Hilfe eine gegenüber den GPS-Daten genauere Positionsbestimmung ermöglicht wird.
Lizenzierung, Lizenz Eine Lizenz ist die Erlaubnis zur Nutzung gesetzlich geschützter Geobasisdaten.
Mehrausfertigung Mehrausfertigungen sind weitere Ausfertigungen von analogen Geobasisdaten, die zeitgleich im selben Arbeitsgang mit der Erstausfertigung erstellt werden.
Offline-Bereitstellung Die Offline-Bereitstellung umfasst jede nicht netzgebundene Bereitstellung analoger und digitaler Geobasisdaten (zum Beispiel auf dem Postweg und das Versenden per E-Mail).
Online-Bereitstellung Die Online-Bereitstellung umfasst Such-, Darstellungs-, Download- und Geodatendienste.
Präsentationsausgaben Präsentationsausgaben sind konfektionierte oder individuell erstellte Produkte in analoger Form (zum Beispiel Topographische Karte, Plot) oder als Druckdatei ohne Georeferenzierung (zum Beispiel PDF) möglichst in automatisiert erstellter Darstellung.
Unterlizenzierung Unterlizenzierung ist das Recht zur Vergabe von Lizenzen an Folgeprodukten oder Folgediensten an Dritte zur Vervielfältigung, zur Nutzung im Intranet und Internet sowie zur Verbreitung.
Verbreitung Verbreitung ist das Anbieten sowie in Verkehr bringen des Originals oder von Vervielfältigungsstücken in körperlicher Form.
Verbund Verbund ist ein Zusammenschluss von Personen mit einer persönlichen, wirtschaftlichen oder verwaltungsbedingten Verbundenheit, zwischen denen Geobasisdaten weitergegeben werden, ohne dass echte Außenbeziehungen vorliegen oder die Geobasisdaten von vornherein nicht für Dritte zugänglich sind. Hierunter fallen zum Beispiel
1.
Unternehmen, die als Mitglied eines Konzernverbundes Daten anderen Mitgliedern des Konzernverbundes zugänglich machen,
2.
Gemeinden, die als Mitglied eines Zweckverbandes ihm Daten zur Verfügung stellen,
3.
natürliche Personen, die als Gesellschafter einer GmbH Daten an diese GmbH weitergeben.
Vervielfältigung Vervielfältigung ist die Herstellung von (körperlichen) Vervielfältigungsstücken wie zum Beispiel das Digitalisieren oder Scannen von Präsentationsausgaben oder das Brennen digitaler Daten auf Datenträger. Diese Nutzungshandlung ist in der Regel lizenzpflichtig; insbesondere für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch bestehen gesetzliche Ausnahmen.
Weitergabe Weitergabe ist jede Verbreitung, Versendung, Veröffentlichung oder öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Anlage 2

(zu § 1 Abs. 1)
Gebührentarif
Fortführung des Liegenschaftskatasters, Bodenordnung und weitere allgemeine Amtshandlungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Allgemeine verwaltungs- und vermessungstechnische Leistungen und Produkte
1. Auskunft, Beglaubigung, sonstige Arbeiten und Produkte
2. Unschädlichkeitszeugnisse
3. Übertragung der Lage von zu errichtenden Gebäuden in die Örtlichkeit
4. Kalibrierung geodätischer Messinstrumente
5. Reprotechnische und multimediale Leistungen
6. Sonstige auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlungen und vom LVermGeo bewirkte Leistungen
Abschnitt 2 Leistungen der Erfassung/Aufbereitung zur Fortführung des Liegenschaftskatasters
7. Registerführungsgebühr
8. Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA
9. Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA
10. Arbeiten zur Einrichtung und Sicherung von Festpunkten auf besonderen Antrag
Abschnitt 3 Bodenordnung
11. Umlegung nach §§ 45 bis 79 des Baugesetzbuches (BauGB)
12. Vereinfachte Umlegung nach §§ 80 bis 84 BauGB
13. Sonderung von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten nach dem Bodensonderungsgesetz und Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
14. Verfahren zur Zuordnung von Gebäuden und Grundstücken nach dem Vermögenszuordnungsgesetz
15. Vermessungen für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Abschnitt 4 Besondere Amtshandlungen der Träger eines öffentlichen Amtes
16. Abschriften, Durchschriften und andere Vervielfältigungen
17. Vervielfältigung von Karten und Plänen
18. Erteilen einer Vervielfältigungserlaubnis
19. Andere Arbeiten
Tabellen
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in €
Abschnitt 1 Allgemeine verwaltungs- und vermessungstechnische Leistungen und Produkte
1. Auskunft, Beglaubigung, sonstige Arbeiten und Produkte
1.1 mündliche Auskunft, soweit eine Viertelstunde überschritten wird
je weiterer angefangener Viertelstunde 12,75
1.2 schriftliche Auskunft je angefangene Viertelstunde 14
1.3 Auskunft über Liegenschaften (im Zusammenhang mit Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung)
Erforderliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind gesondert zu erheben.
1.3.1 Grundgebühr für jedes wirtschaftlich selbständig nutzbare Gebäude oder jeden Gebäudeteil (in der Regel jede Hausnummer) 107,50
1.3.2 Erfassung und Darstellung baulicher Anlagen und anderer Sachverhalte nach Tabelle 1
1.4 Eintragen von Liegenschaftszahlen in Auszügen aus der Liegenschaftskarte
1.4.1 Grundgebühr je Auszug, in den mindestens eine Liegenschaftszahl eingetragen werden soll 18,25
1.4.2 zuzüglich je eingetragener Liegenschaftszahl 2,95
1.5 Beglaubigung eines Auszuges aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters auf Grund von Rechtsvorschriften 22
1.6 CD-ROM Top50 LSA
1.6.1 mit Einzelplatzlizenz 40
1.6.2 Zuschlag zu Tarifstelle 1.6.1 für Mehrplatzlizenzen, je DV-Arbeitsplatz
1.6.3 für den 2. bis 5. DV-Arbeitsplatz 50 v. H.
1.6.4 für den 6. bis 10. DV-Arbeitsplatz 40 v. H.
1.6.5 für den 11. bis 20. DV-Arbeitsplatz 30 v. H.
1.6.6 für den 21. bis 50. DV-Arbeitsplatz 20 v. H.
1.6.7 für den 51. bis 100. DV-Arbeitsplatz 10 v. H.
1.6.8 für den 101. bis 150. DV-Arbeitsplatz 5 v. H.
1.6.9 für den 151. und jeden weiteren DV-Arbeitsplatz 3 v. H.
1.6.10 Ermäßigung für die Abgabe in größerer Anzahl zum Wiederverkauf 30 bis 60 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.6.1 bis 1.6.9
1.7 Abgabe von Blatteckenkoordinaten der Topographischen Landeskartenwerke je Kartenblatt 0,30
1.8 Koordinaten von im Luftbild sichtbaren topographischen Punkten
1.8.1 Punktgruppe einschließlich Zusatzinformationen je Gruppe 24,50
1.8.2 Graphische Übersicht der topographischen Punkte je Karte 6,10
2. Unschädlichkeitszeugnisse nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr
(Erteilung oder Ablehnung)
Gebühren für erforderliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind zusätzlich zu erheben.
2.1 bis zu zehn Beteiligte 165,75
2.2 Zuschlag zu Tarifstelle 2.1 je weitere angefangene zehn Beteiligte 36,75
3. Übertragung der Lage von zu errichtenden Gebäuden in die Örtlichkeit bei Flurstücken, die durch Liegenschaftsvermessung mit vorgezogener Flurstücksbildung (Sonderung) entstanden sind
3.1 örtliche Arbeiten nach Tabelle 1
3.2 Vermessungsunterlagen 10 v. H. der Grundgebühr nach Tabelle 6 Mindestgebühr 50
4. Kalibrierung geodätischer Messinstrumente
4.1 Elektrooptische Distanzmesser, Maßstabs- und Additionskorrektion
4.1.1 für die Messung und Auswertung der Daten, einschließlich einer Bescheinigung je Instrument 57,50
4.1.2 für die Benutzung der Kalibrierstrecke je Tag 47
4.1.3 für das Auswerten der Daten bei reflektorloser Messung, einschließlich
Erstellen einer Bescheinigung je Instrument 23,50
4.1.4 für das Erstellen einer Kalibrierstatistik je Instrument 15,25
4.2 Relativkalibrierung von GNSS-Antennen
Messung und Auswertung der Daten, einschließlich Bescheinigung
je Antenne 230
5. Reprotechnische und multimediale Leistungen
5.1 Plot nach Tabelle 2a
5.2 Datenbereitstellung auf Datenträger, soweit nicht bereits in der Gebühr für die Daten enthalten nach Tabelle 2b
5.3 Scannen nach Tabelle 2c
5.4 Datenkonvertierung nach Tabelle 2d
5.5 Kontaktkopien nach Tabelle 2e
5.6 Sonderdrucke
5.6.1 Vordrucke laut Vordruckverzeichnis des LVermGeo
5.6.1.1 pro Blatt 0,05 bis 0,21
5.6.1.2 zum Download gebührenfrei
5.6.2 Druckschriften (auch Loseblattsammlungen)
5.6.2.1 pro Band 2 bis 11,50
5.6.2.2 zum Download gebührenfrei
6. Sonstige auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlungen und vom LVermGeo bewirkte Leistungen, für die in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren weder bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen sind, insbesondere
a) Arbeiten im amtlichen Vermessungswesen, die sich aus der Funktion des Landesamtes für Vermessung- und Geoinformation Sachsen-Anhalt als zentraler Geodienstleister entsprechend §§ 19 bis 21 VermGeoG LSA ergeben, oderb) Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem oder integrierten Gesamtsystem in Verbindung mit einem Geodienst 2 bis 1 000 000
Abschnitt 2 Leistungen der Erfassung/Aufbereitung zur Fortführung des Liegenschaftskatasters
Fortführung des Liegenschaftskatasters durch Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1, §§ 14 und 16 VermGeoG LSA sowie durch Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA 1. Anträge auf Zerlegung, Grenzfeststellung oder Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung, die sich auf mehrere Flurstücke beziehen, gelten kostenrechtlich als ein Antrag, wenn diese Flurstücke räumlich zusammenhängen. Flur- sowie Gemarkungsgrenzen bleiben dabei außer Betracht. Ein räumlicher Zusammenhang a) besteht bei der Grenzfeststellung auf mehreren Flurstücken, wenn die festzustellenden Grenzen aneinander stoßen.b) besteht bei der Zerlegung mehrerer Flurstücke, wenn die zu zerlegenden Flurstücke aneinandergrenzen. Unterbrechungen durch Flurstücke, die durch Verschmelzung künftig entfallen, heben den räumlichen Zusammenhang nicht auf.c) liegt bei der Zerlegung von langgestreckten Anlagen (siehe Nummer 2) vor; Unterbrechungen von weniger als 200 m heben den räumlichen Zusammenhang nicht auf. Kein räumlicher Zusammenhang besteht für die die Hauptanlage kreuzenden oder von ihr abzweigenden Anlagen mit einer eigenen Ausbaulänge von mehr als 200 m bezogen auf die Längsachse der Hauptanlage. Gleiches gilt für Nebenanlagen (z. B. Regenrückhaltebecken) und Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (z. B. Aufforstungsgebiete), sofern die davon betroffenen Flurstücke nicht mit denen der Hauptanlage oder ihrer Nebenanlagen aneinandergrenzen. Bei Gebäudevermessungen gilt jedes selbstständig nutzbare Gebäude einschließlich der zugehörigen Nebengebäude als ein Antrag. Bei Doppel- und Reihenhäusern begründet jeder Anteil davon einschließlich der zugehörigen Nebengebäude einen eigenen Antrag. Die Erweiterung eines Antrages ist als neuer Antrag zu werten.2. Eine Zerlegung einer langgestreckten Anlage ist eine Zerlegung von mehr als 100 m aus Anlass des Neu- oder Ausbaus, der Verlegung, Verbreiterung oder Verschmälerung von Straßen, Bahnkörpern, Gewässern, Deichen, Versorgungsleitungen und dergleichen, einschließlich der damit im funktionalen Zusammenhang stehenden Nebenanlagen wie Fußwege, Radwege, Rastplätze, Parktaschen, Bushaltestellen und straßenbegleitende Grünflächen, Entwässerungsgräben und -anlagen, Brücken, Böschungen, wenn sie mit der Hauptanlage in einem Zuge vermessen werden.
7. Registerführungsgebühr
7.1 Vermessungsunterlagen zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1, §§ 14 und 16 VermGeoG LSA und Unterlagen für Flurstücksbestimmungen ohne Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA sowie die Fortführung des Liegenschaftskatasters. nach Tabelle 3
Mit der Gebühr nach Tarifstelle 7.1 sind eine Bodenrichtwertauskunft und deren Nutzung zur Ermittlung der Gebühr nach Tarifstellen 8 und 9 und die notwendigen Auszüge aus den Nachweisen der Grundlagenvermessung (einschließlich Bereitstellung von Daten des SAPOS®) abgegolten. Bei automatisiertem Abruf der Auszüge aus den Nachweisen der Grundlagenvermessung, sind diese nur abgegolten, wenn ein Nachweis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass diese Daten für eine Liegenschaftsvermessung verwendet werden. Des Weiteren ist der Verwaltungsaufwand abgegolten, der im Rahmen der Prüfung zur Übernahme eingereichter Vermessungsschriften oder eingereichter Ergebnisse (Legitimations- und Vollständigkeitskontrolle) einschließlich Rückgabe erforderlich ist. Eine Rückgabe im Rahmen der Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Mängeln, die das Landesamt für Vermessung und Geo-information Sachsen-Anhalt nicht zu vertreten hat, sowie eine Nachbesserung ist nach Tarifstelle 7.3 gesondert gebührenpflichtig. Mit der Gebühr ist ferner abgegolten je eine Ausfertigung a) der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes „Fortführung“ an die betroffenen Eigentümer und Berechtigten,b) der Mitteilung der neuen Bezeichnung der Flurstücke im Liegenschaftskataster an Antragsteller oder von ihnen benannten Empfängern (z. B. Notar) einschließlich der dazu gehörenden Auszüge aus dem Liegenschaftskataster. Analoge Mehrausfertigungen sind gesondert abzurechnen. Für jede erneute Antragstellung auf Vermessungsunterlagen/Unterlagen zum selben Verwaltungsverfahren ist die jeweilige Mindestgebühr ein weiteres Mal anzusetzen. Antragsrücknahmen sind gemäß § 12 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes abzurechnen.
7.2 Fortführung des Liegenschaftskatasters auf der Grundlage einer Gebäudeeinmessung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA. Mit der Gebühr ist je eine Ausfertigung der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes „Fortführung“ an die betroffenen Eigentümer und Berechtigten abgegolten. Eine Rückgabe im Rahmen der Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Mängeln, die das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt nicht zu vertreten hat, sowie eine Nachbesserung ist nach Tarifstelle 7.3 gesondert gebührenpflichtig. 10 v. H. der Grundgebühr nach Tabelle 6 Mindestgebühr 50
7.3 Ergänzung und Rückgabe eingereichter Vermessungsschriften oder eingereichter Ergebnisse.
7.3.1 Gebühr für die Rückgabe eingereichter Vermessungsschriften oder eingereichter Ergebnisse im Rahmen der Fortführung je Rückgabe 31,70
7.3.2 Ergänzung unvollständig eingereichter Vermessungsschriften oder eingereichter Ergebnisse, sofern sie nicht zurückgegeben worden sind. nach Tabelle 1
8. Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VermGeoG LSA
Die Gebührensätze für Liegenschaftsvermessungen nach Tarifstelle 8.1 bis 8.3 enthalten den notwendigen Arbeitsanteil für den Anschluss an das Amtliche Bezugssystem und gegebenenfalls einschließlich der Arbeiten für die Einrichtung von Aufnahmepunkten. Mit den Gebühren sind ferner abgegolten: a) bei Liegenschaftsvermessungen nach Tarifstellen 8.1 und 8.2 mit Ausnahme von Tarifstelle 8.1.5 aa) die häuslichen Vorarbeiten zur Durchführung der Liegenschaftsvermessung (unter anderem Sichtung der Unterlagen, Vorausberechnungen, Belastungsanfragen an die Grundbuchämter) und die Mitteilung des Vermessungs- und Grenztermins an die Beteiligten,bb) die Vermessung einschließlich der Grenzermittlung, Grenzfeststellung, Abmarkung, Durchführung des Grenztermins und Erfassung anderer Gegenstände und Sachverhalte, soweit sie im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind,cc) die Tätigkeiten des Vermessungstruppführers und des weiteren Vermessungspersonalsdd) die häusliche Auswertung der Vermessung und schriftliche Bekanntgabe der im Grenztermin gesetzten Verwaltungsakte. b) bei Liegenschaftsvermessungen nach Tarifstelle 8.1.5.1 aa) die Vorarbeiten zur Durchführung der Bildung der Flurstücke (unter anderem Sichtung der Unterlagen, Belastungsanfragen an die Grundbuchämter),bb) die Aufbereitung der Vermessungszahlen,cc) das Anlegen und Führen eines Fortführungsrisses,dd) die Auswertung c) bei Liegenschaftsvermessungen nach Tarifstelle 8.3 aa) die Mitteilung des Vermessungstermins an die Eigentümer,bb) die örtlichen Vermessungen einschließlich Anlegen und Führen eines Fortführungsrissescc) Tätigkeiten des Vermessungstruppführers und des weiteren Vermessungspersonalsdd) häusliche Auswertung der Vermessung
8.1 Bildung neuer Flurstücke
8.1.1 Zerlegung von Flurstücken, soweit nicht unter die Tarifstellen 8.1.2 bis 8.1.5 fallend nach Tabelle 4
8.1.2 für Zerlegungen nach Tarifstelle 8.1.1, bei denen die bestehenden Grenzen des/der Trennstücke(s) nach dem 30. Mai 1992 vollständig entweder a) durch Liegenschaftsvermessung festgestellt oder neu gebildet oderb) in Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einbezogen worden sind 70 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4
8.1.3 Zerlegung einer langgestreckten Anlage nach Tabelle 5
8.1.4 für Zerlegungen nach Tarifstelle 8.1.3, bei denen die bestehenden Grenzen des/der Trennstücke(s) nach dem 30. Mai 1992 vollständig entweder a) durch Liegenschaftsvermessung festgestellt oder neu gebildet oderb) in Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einbezogen worden sind 70 v. H. der Gebühr nach Tabelle 5
8.1.5 Liegenschaftsvermessung mit vorgezogener Flurstücksbildung (Sonderung)
8.1.5.1 vorgezogene Flurstücksbildung 60 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4
8.1.5.2 Übertragung in die Örtlichkeit 50 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4
8.2 Grenzfeststellung
8.2.1 für Flurstücksgrenzen, soweit nicht unter die Tarifstelle 8.2.2 bis 8.2.4 fallend nach Tabelle 4
8.2.2 für Flurstücksgrenzen, die nach dem 30. Mai 1992 vollständig entweder a) durch Liegenschaftsvermessung festgestellt oder neu gebildet oderb) in Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einbezogen worden sind 70 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4
8.2.3 für Flurstücksgrenzen, die durch ein Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz festgelegt sind 80 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4
8.2.4 Grenzfeststellung für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
8.2.4.1 Vermessung und Auswertung der Verfahrensgrenze, mit Grenzfeststellung und Abmarkung je angefangene 100 m Verfahrensgrenze 500
8.2.4.2 Verwaltungsverfahren Grenzfeststellung und Abmarkung für die auf der Verfahrensgrenze liegenden neuen Punkte der Landabfindung
je angefangene 100 m Verfahrensgrenze 23,50
8.3 Gebäudevermessung
8.3.1 auf Antrag nach Tabelle 6
8.3.2 von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 VermGeoG LSA 115 v. H. der Gebühr nach Tabelle 6
8.4 Erfassen anderer Gegenstände und Sachverhalte auf besonderen Antrag, soweit sie im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden. nach Tabelle 1
8.5 Zuschlag zur Gebühr nach Tarifstelle 8.1 für die Änderung vorgesehener Flurstücksgrenzen nach Tabelle 1
Die Vergrößerung des Antragsumfangs ist als neuer Antrag zu werten.
9. Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA
9.1 Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung Mit der Gebühr sind die Vorarbeiten zur Durchführung der Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung (unter anderem Sichtung der Unterlagen, Belastungsanfragen an die Grundbuchämter), die Aufbereitung der Vermessungszahlen und das Anlegen und Führen eines Erfassungsrisses sowie die Auswertung abgegolten. 35 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4
9.2 Zuschlag zur Gebühr nach Tarifstelle 9.1 für die Änderung vorgesehener Flurstücksgrenzen nach Tabelle 1
Die Vergrößerung des Antragsumfangs ist als neuer Antrag zu werten.
10. Arbeiten zur Einrichtung und Sicherung von Festpunkten auf besonderen Antrag, sofern die Arbeiten nicht im Zuge einer Liegenschaftsvermessung mit zu erledigen sind. nach Tabelle 1
Erforderliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, den Nachweisen der Landesvermessung und dem Geobasisinformationssystem sind gesondert zu erheben.
Abschnitt 3 Bodenordnung
11. Umlegung nach §§ 45 bis 79 BauGB
Liegenschaftsvermessungen, die der Vorbereitung der Umlegung dienen, sind gesondert nach Tarifstelle 8 zu berechnen. Alle mit der Durchführung des Umlegungsverfahrens anfallenden vermessungs- und katasterrechtlichen Arbeiten, die örtlichen Arbeiten einschließlich der Übertragung der neuen Flurstücke in die Örtlichkeit, die dabei anfallenden Gebühren für Vermessungsgehilfen und die Rechen-, Kartier- und Zeichenarbeiten sowie die reproduktionstechnischen Arbeiten sind mit den Gebühren nach Tarifstellen 11.1, 11.2.1 und 11.3 abgegolten. Gebühren für die erforderlichen Unterlagen für die Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie für darüber hinausgehend erforderliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, dem Nachweis der Geotopographischen Landesaufnahme, der Landesluftbildsammlung und der Kaufpreissammlung sowie für weitere Leistungen der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse und Topographische Landeskarten sind gesondert zu erheben.
11.1 Vermessungsrechtliche Bearbeitung (Zerlegung)
11.1.1 bei Erschließungsumlegung 80 v. H. der Gebühr nach Tabelle 7
11.1.2 bei Neuordnungsumlegung 90 v. H. der Gebühr nach Tabelle 7
11.2 Verfahrenstechnische Bearbeitung der Erschließungsumlegung
11.2.1 für umlegungsbezogene Bearbeitung je m² des Umlegungsgebietes zu den umlegungsbezogenen Arbeiten gehören insbesondere: 0,30
a) die Erörterung mit den Beteiligten, die Zusammenarbeit mit Behörden, die Einholung von Stellungnahmen,b) Anfertigung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses,c) Wertermittlung (Einwurfs- und Zuteilungswerte),d) Ermittlung der Verteilungsmasse und der Sollansprüche,e) Vorbereitung der Bodenordnungsbeschlüsse,f) Anfertigung der Zuteilungskarte,g) Aufstellung des Umlegungsplanes,h) Erstellung und Zustellung der Auszüge aus dem Umlegungsplan an die Beteiligten.
11.2.2 für Verwaltungsarbeiten je m² des Umlegungsgebietes zu den Verwaltungsarbeiten gehören vor allem: a) Abwicklung des laufenden Schriftverkehrs,b) Fertigung der Reinschriften der Entscheidungen des Umlegungsausschusses,c) Vorbereitungen für Zustellung, Tagesordnung einschließlich Ladung, Bekanntmachung, Einladung zu Verhandlungen und Verhandlungen mit den Beteiligten und den mitwirkenden Behörden.
11.2.2.1 bei Verfahren mit Umlegungsausschuss 0,15
11.2.2.2 bei Verfahren ohne Umlegungsausschuss 0,27
11.3 Verfahrenstechnische Bearbeitung der Neuordnungsumlegung 120 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 11.2
11.4 Zuschlag für Mehraufwand Zuschläge werden erhoben für den Mehraufwand, der zum Beispiel entsteht: a) bei der vermessungsrechtlichen Bearbeitung (Tarifstelle 11.1), wenn: aa) die Vermessungsarbeiten wegen ungünstiger Geländeverhältnisse besonders schwierig sind und viele Zwangspunkte innerhalb des Umlegungsgebietes zu berücksichtigen sind,bb) die durchschnittliche Größe der neuen Flurstücke erheblich kleiner als 600 m² ist. b) bei der umlegungsbezogenen Bearbeitung (Tarifstellen 11.2.1 und 11.3) wenn: aa) der Umlegungsbeschluss, Bebauungsplan oder Umlegungsplan häufig und nicht nur geringfügig geändert werden,bb) umfangreiche Wertermittlungen durchzuführen sindcc) zahlreiche Widersprüche und Entscheidungen zu bearbeiten sind. c) bei den Verwaltungsarbeiten (Tarifstellen 11.2.2 und 11.3), wenn: aa) überdurchschnittlich viele Beteiligte in das Umlegungsverfahren einbezogen sind,bb) die Umlegung im Zusammenhang mit einer Sanierungsmaßnahme steht,cc) mehrere Stellen an der Erledigung der einzelnen Arbeitsabschnitte beteiligt und dadurch zusätzliche Abstimmungen zwischen diesen Stellen erforderlich sind. bis 20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 11.1 bis 11.3
11.5 Abschlag für Minderaufwand Abschläge sind möglich für den Minderaufwand, zum Beispiel: a) bei der vermessungsrechtlichen Bearbeitung (Tarifstelle 11.1), wenn die Arbeiten im Zusammenhang mit anderen umfangreichen vermessungstechnischen Arbeiten (zum Beispiel bei Neuvermessungen, Flurbereinigungen) stehen,b) bei der umlegungsbezogenen Bearbeitung (Tarifstellen 11.2 und 11.3), wenn bei Verteilung nach Flächen weitgehend auf die Ermittlung von Werten verzichtet werden kann,c) bei den Verwaltungsarbeiten (Tarifstellen 11.2 und 11.3), wenn sehr wenige Beteiligte von dem Umlegungsverfahren betroffen sind und sich dadurch die Verwaltungsarbeiten im wesentlichen auf die Zusammenarbeit mit den Grundstückseigentümern beschränken können,d) bei Bearbeitung übergroßer Umlegungsgebiete mit wenigen Beteiligten, wie z. B. im Stadtumbau bis 90 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 11.1 bis 11.3
11.6 Bescheinigung der Übernahmefähigkeit nach Tabelle 1
12. Vereinfachte Umlegung nach §§ 80 bis 84 BauGB
Gebühren für erforderliche Unterlagen für die Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie für darüber hinausgehend erforderliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, dem Nachweis der Geotopographischen Landesaufnahme, der Landesluftbildsammlung und der Kaufpreissammlung sowie für weitere Leistungen der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse und für Topographische Landeskartenwerke sind gesondert zu erheben.
12.1 Vermessungs- und verfahrenstechnische Bearbeitung nach Tabelle 1
12.2 Bescheinigung der Übernahmefähigkeit nach Tabelle 1
13. Sonderung von Grundstücken und dinglichen Nutzungsrechten nach dem Bodensonderungsgesetz und Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
Gebühren für erforderliche Unterlagen für die Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie für darüber hinausgehend erforderliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, dem Nachweis der Geotopographischen Landesaufnahme, der Landesluftbildsammlung und der Kaufpreissammlung sowie für weitere Leistungen der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse und für Topographische Landeskartenwerke sind gesondert zu erheben.
13.1 Durchführung der Sonderung nach Tabelle 1
13.2 Vorbereitung und Erteilung von Bescheinigungen und Bestätigungen nach Sonderungsplanverordnung nach Tabelle 1
14. Verfahren zur Zuordnung von Gebäuden und Grundstücken nach dem Vermögenszuordnungsgesetz
Gebühren für erforderliche Unterlagen für die Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie für darüber hinausgehend erforderliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, dem Nachweis der Geotopographischen Landesaufnahme, der Landesluftbildsammlung und der Kaufpreissammlung sowie für weitere Leistungen der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse und für Topographische Landeskartenwerke sind gesondert zu erheben.
14.1 zusätzlich beantragte vermessungstechnische und verfahrensvorbereitende Arbeiten nach Tabelle 1
14.2 Vorbereitung und Erteilung von Bescheinigungen und Bestätigungen nach Sonderungsplanverordnung nach Tabelle 1
15. Vermessungen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz In den Tarifstellen sind enthalten die nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 8 VwKostG LSA benannten Auslagen sowie die Arbeiten für den Anschluss an das amtliche Bezugssystem, einschließlich aller Materialkosten sowie Feldaufwand. Zudem sind enthalten die Auslagen für Reisekosten und Kilometerpauschalen, falls die Entfernung zwischen dem Amtssitz des Erbringers der Amtshandlungen und dem zu vermessenden Gebiet nicht größer als 50 Kilometer ist. Maßgeblich hierfür ist die zum Zeitpunkt der Beauftragung kürzeste direkte Verbindung („Luftlinie“) zwischen dem Amtssitz des Erbringers der Amtshandlung und der Grenze des zu vermessenden Gebietes (Neuvermessungsgebiet).
15.1 Zusammenführung von Grund- und Gebäudeeigentum nach § 64 LwAnpG
15.1.1 Abstecken, Einmessen und Anzeigen der festgelegten Punkte der Landabfindung, inklusive Einmessen zwingend erforderlicher Gebäude- und Topographiepunkte, Fertigen der Unterlagen für die Übernahme in das Liegenschaftskataster und der Niederschrift nach § 129 FlurbG, Setzen der Marken der vorgegebenen neuen Landabfindung.
je Punkt neu 300
15.2 andere Verfahren
15.2.1 Erstellung des Grundrisses, Erfassung der Blockstrukturen
je angefangenem Hektar in Auftrag gegebene Fläche 52
Dazu gehören auch: a) Der Entwurf und die Einrichtung der Dateneinheiten (DE) in Abstimmung mit dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt,b) die örtlichen Arbeiten zum Setzen von Marken sowie deren Einmessung für den Anschluss an das Lagebezugssystem (soweit erforderlich), Entwurf von Festpunkt-Übersichten, -Beschreibungen und -Datensammlungen,c) die Erfassung der topographischen Elemente im Verfahrensgebiet,d) die Festlegung der Bedingungsgrenzen (Block-, Gewannengrenzen) der neuen Feldeinteilung,e) der Entwurf der Flur- und Gemarkungseinteilung undf) die Vergabe von vorläufigen Punktnummern zu Objektpunkten.
15.2.2 Arbeiten für die neue Einteilung der Landabfindung
Abstecken, Einmessen und Anzeigen der festgelegten Punkte der Landabfindung inklusive Einmessen zwingend erforderlicher Gebäude- und Topographiepunkte, Fertigen der Unterlagen für die Übernahme in das Liegenschaftskataster und die Niederschrift nach § 129 FlurbG. Setzen der Marken der vorgegebenen neuen Grenzpunkte der Landabfindung.
je Hektar in Auftrag gegebener Fläche, vermessen, abgepflockt oder vermarkt. 100
15.2.3 Arbeiten für die neue Einteilung in der Ortslage
Einmessen und Setzen der Marken (soweit vorgegeben) der neuen Landabfindung, erfassen relevanter grenzbestimmender Gebäudeteile soweit erforderlich zur Festlegung von Bedingungsgrenzen, Fertigen der Unterlagen für die Übernahme in das Liegenschaftskataster und der Niederschrift nach § 129 FlurbG.
je Hofraum 380
Abschnitt IV Besondere Amtshandlungen der Träger eines öffentlichen Amtes
im Rahmen der Aufgaben von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt
16. Abschriften, Durchschriften und andere Vervielfältigungen
16.1 Grundgebühr 12,75
16.2 zuzüglich je Seite DIN A4 der Erst- und der Mehrausfertigung 1,18
17. Vervielfältigung von Karten und Plänen
17.1 Erstausfertigung
17.1.1 bis Format DIN A4 7,75
17.1.2 bis Format DIN A3 10,75
17.1.3 bis Format DIN A2 30
17.1.4 bis Format DIN A1 35
17.2 Mehrausfertigung je Ausfertigung 40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 17.1
18. Erteilen einer Vervielfältigungserlaubnis für Arbeitsergebnisse vierfaches der Gebühr nach Tarifstelle 17.1
19. andere Arbeiten nach Tabelle 1
Tabelle 1
Zeitgebühren
Zeile Besoldungs- beziehungsweise Vergütungsbereich €/Stunde
1 Beamter in der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 16 einschließlich, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder vergleichbarer Mitarbeiter 75
2 Beamter in der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich oder vergleichbarer Mitarbeiter 57,50
3 Beamter in der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder vergleichbarer Mitarbeiter 44
4 Beamter in der Laufbahngruppe 1 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 6 oder vergleichbarer Mitarbeiter 34
Tabelle 2a
Reprotechnische und multimediale Leistungen
Plot
Format Normalpapier Spezialpapier
Gebühr in €
bis DIN A4 2,25 2,50
bis DIN A3 4,50 5
bis DIN A2 9 11
bis DIN A1 13,50 15,50
bis DIN A0 20 25
ab DIN A0, Länge maximal 2m 45 51
für jeden weiteren angefangenen halben Meter 11,10 12,80
Tabelle 2b
Datenbereitstellung auf Datenträger
Datenträger erster Datenträger jeder weitere Datenträger
Gebühr in €
CD-ROM* 11,30 0,30
DVD* 11,70 0,70
mobiler Datenträger des Kunden (z. B. Festplatte, USB-Stick) 11 ---
Tabelle 2c
Scannen
Format Auflösung < 400 dpi Auflösung ≥ 400 dpi
Gebühr in €
bis DIN A4 5,30 6,60
bis DIN A3 6,20 8
bis DIN A2 7,50 9,70
bis DIN A1 8,80 12
bis DIN A0 10,50 14,50
Tabelle 2d
Datenkonvertierung
Daten Konvertierung Gebühr Bezug
in € je
Rasterdaten Top. LKW Datenformat 11 Kartenblatt
Lagestatus 13,20 Kartenblatt
Digitale Orthophotos Datenformat 11 Datei
Lagestatus 13,20 Datei
Tabelle 2e
Kontaktkopie
Format Gebühr in €
20 x 20 cm² 10
23 x 23 cm² 12
30 x 30 cm² 16
Tabelle 3
Registerführungsgebühr
Antragsart Gebühr für Vermessungsunterlagen/Unterlagen und Fortführung des Liegenschaftskatasters
1 2
Zerlegung (Tarifstelle 8.1.1, 8.1.2) je Antrag 27,50 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 Mindestgebühr 200 €
Zerlegung - langgestreckte Anlage (Tarifstelle 8.1.3, 8.1.4) je Antrag 27,25 v. H. der Gebühr nach Tabelle 5 Mindestgebühr 200 €
Liegenschaftsvermessung mit vorgezogener Flurstücksbildung (Sonderung)
vorgezogene Flurstücksbildung (Tarifstelle 8.1.5.1) je Antrag 13,75 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 Mindestgebühr 200 €
Übertragung in die Örtlichkeit (Tarifstelle 8.1.5.2) je Antrag 13,75 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 Mindestgebühr 100 €
Grenzfeststellung (Tarifstelle 8.2) je Antrag 23,75 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 Mindestgebühr 100 €
Gebäudevermessung (Tarifstelle 8.3) je Antrag 31,25 v. H. der Grundgebühr nach Tabelle 6 Mindestgebühr 100 €
Gebäudevermessung (Tarifstelle 8.3) in Verbindung mit einer anderen Liegenschaftsvermessung je Antrag 15,50 v. H. der Grundgebühr nach Tabelle 6 Mindestgebühr 50 €
Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA (Tarifstelle 9.1) je Antrag 13,75 v. H. der Gebühr nach Tabelle 4 Mindestgebühr 200 €
Tabelle 4
Zerlegung nach Tarifstellen 8.1.1, 8.1.2 und 8.1.5.1, Grenzfeststellung nach Tarifstellen 8.1.5.2 und 8.2.1 bis 8.2.3 und Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung nach Tarifstelle 9.1
Die Gebühr nach Tarifstelle 8.1.1, 8.1.2, 8.1.5.1 und 9.1 setzt sich zusammen aus [Grundgebühr + Grenzpunktgebühr] x Faktor 1 x Faktor 2 + Flurstücksgebühr.
Die Gebühr nach Tarifstelle 8.1.5.2 und 8.2.1 bis 8.2.3 setzt sich zusammen aus [Grundgebühr + Grenzpunktgebühr] x Faktor 1 x Faktor 2.
Grundgebühr einschließlich der ersten zwei Grenzpunkte Grenzpunkt- gebühr Grenzlänge [m] Faktor 1 Wert [€/m²] Faktor 2 Flurstücks- gebühr
> bis > bis
3. bis 20. 0 10 0,6 für die ersten beiden Flurstücke 75 €
Grenzpunkt je 10 25 0,8
1 025 € 96 € 25 50 1,0 0 2,50 1,0
50 100 1,2 2,50 25 1,1
100 250 1,5 25 50 1,3
ab 21. 250 500 1,8 50 100 1,5
Grenzpunkt je 500 1 000 2,0 100 200 1,7 für jedes weitere Flurstück 10 €
63 € 1 000 2 500 2,2
neue Grenzpunkte bei Zerlegungen 42 € je angefangene weitere 5 000 m erhöht sich der je angefangene weitere 100 € erhöht sich der
Faktor um 0,1 Faktor um 0,2
Erläuterungen:
1.
Grenzpunktgebühr
a)
Bei Zerlegungen nach Tarifstellen 8.1.1, 8.1.2 und 8.1.5.1 wird die Punktgebühr für die Grenzpunkte des Trennstückes oder der Trennstücke, anhand der zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Liegenschaftskarte dargestellten Grenzpunkte zuzüglich der neuen Grenzpunkte ermittelt.
b)
Bei Grenzfeststellungen nach Tarifstellen 8.1.5.2 und 8.2.1 bis 8.2.3 werden die antragsgemäß festzustellenden Grenzpunkte gezählt.
2.
Grenzlänge
Die anzusetzende Grenzlänge ist die Summe der Grenzlängen zwischen den Grenzpunkten, die der Ermittlung der Grenzpunktgebühr zu Grunde liegen.
3.
Wert
Der Wert ist der in der Bodenrichtwertkarte für das Vermessungsgebiet ausgewiesene Bodenrichtwert. Sofern kein Bodenrichtwert ausgewiesen ist, wird der Bodenrichtwert einer vergleichbaren benachbarten Bodenrichtwertzone entnommen. In Gebieten, für die landwirtschaftliche Bodenrichtwerte ausgewiesen sind und ein rechtskräftiger B-Plan vorliegt, wird bei der Bildung neuer Flurstücke der Faktor 2 nach Tabelle 4 mit 1,1 angesetzt.
4.
Flurstücksgebühr
Bei der Anzahl der Flurstücke zählt das Reststück oder zählen die Reststücke mit.
Tabelle 5
Zerlegung nach Tarifstellen 8.1.3 und 8.1.4
Die Gebühr nach Tarifstelle 8.1.3 und 8.1.4 setzt sich zusammen aus der Achslängengebühr x Faktor 1 x Faktor 2
Achslängengebühr Faktor 1 Faktor 2
Gebühr [€] je 100 m angefangene Achslänge durchschnittliche Anzahl der Flurstücke auf 100 m Achslänge (aufgerundet auf volle Zahl) Faktor Kategorie Art der langgestreckten Anlage Faktor
1 025 1 1,0 I a) Bundesautobahnenb) bundesautobahnähnliche Straßen oderc) Eisenbahnstreckend) Bundeswasserstraßen 1,3
je weiteres Flurstück je 100 m Achslänge erhöht sich der Faktor
um 0,2 II e) Bundes-, Landesstraßenf) Gewässer erster Ordnungg) Deiche 1,1
III h) Sonstige Straßen, Wege, Gewässer und Leitungstrassen 1,0
Erläuterungen:
1.
Achslänge
Die Achslänge bestimmt sich durch die Entfernung zwischen dem ersten und dem letzten, rechtwinklig auf die Achse bezogenen Grenzpunkt der in einem Zuge vermessenen Straßen-, Eisenbahn-, Gewässeranlage oder Ähnlichem.
2.
Faktor 1
Gezählt werden die Trennstücke sowie die Flurstücke, die nicht zerlegt, aber deren Flurstücksgrenzen im Rahmen der Liegenschaftsvermessung festgestellt werden.
Bei Vermessung an beiden Seiten der langgestreckten Anlage werden sämtliche beiderseits liegenden, neu gebildeten Flurstücke wie vorstehend gezählt. Die errechnete durchschnittliche Anzahl der Flurstücke ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.
Das Reststück wird nicht mitgezählt oder die Reststücke werden nicht mitgezählt.
Tabelle 6
Gebäudevermessungen
Die Gebühr nach Tarifstelle 8.3 setzt sich zusammen aus Grundgebühr x Faktor 1 und beträgt mindestens 160 €.
Grundgebühr
Herstellungskosten Gebühr
bis einschließlich
50 000 269
250 000 538
500 000 807
1 000 000 1 345
über 1 000 000 1,345 x√ Herstellungskosten in (€)
Faktor 1
Beschreibung Faktor
A Anbauten an bereits vermessenen und nach Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen des Landes Sachsen-Anhalt oder Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen abgerechneten Gebäuden, wenn ihre Grundfläche nicht größer als ein Drittel der Grundfläche des vorhandenen Gebäudes ist. 0,5
B Bei Reihenhäusern und Doppelhaushälften, die im zeitlichen Zusammenhang vermessen werden. Zur Gebührenberechnung ist der Herstellungswert für jeden, wirtschaftlich selbständig nutzbaren Reihenhausanteil oder jede Doppelhaushälfte separat anzusetzen. 0,7
C Gebäudevermessung im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung nach Tarifstellen 8.1.1 und 8.1.2, 8.1.5.2, 8.2.1 und 8.2.2 desselben Eigentümers. 0,7
D Sonst 1,0
Erläuterungen:
1.
Als Herstellungskosten gilt der Wert der fertigen baulichen Anlage, ohne Außenanlagen und Einrichtungen, zum Zeitpunkt der Bezugsfertigstellung. Sämtliche dafür aufzuwendenden Kosten einschließlich der Umsatzsteuer sind zu erfassen. Erbrachte Eigenleistungen dürfen hierbei nicht in Abzug gebracht werden.
Gebäude und Gebäudeteile eines Antrages sind zu einem Herstellungswert zusammenzufassen, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang vermessen werden können.
2.
Eine kumulative Verwendung des Faktors 1 (A - C) ist nicht zulässig!
Tabelle 7
Umlegungen nach §§ 45 bis 79 BauGB
Die Gebühr nach Tarifstelle 11.1 und 11.3 setzt sich zusammen aus Grundgebühr x Faktor 1 x Faktor 2
1.
Der Wert ist der in der Bodenrichtwertkarte für das Vermessungsgebiet ausgewiesene Bodenrichtwert. Sofern kein Bodenrichtwert ausgewiesen ist, wird der Bodenrichtwert einer vergleichbaren benachbarten Bodenrichtwertzone entnommen. In Gebieten, für die landwirtschaftliche Bodenrichtwerte ausgewiesen sind und ein rechtskräftiger B-Plan vorliegt, wird bei der Bildung neuer Flurstücke ein Wert von > 2,50 bis 25 € angesetzt.
2.
Bei zwei oder mehr neu zu bildenden Flurstücken ist als Gebühr mindestens die Gebühr anzusetzen, die sich für die Zerlegung des flächenmäßig größten neu zu bildenden Flurstücks ergeben würde.
Grundgebühr
Wert in € pro m²
bis 2,50 > 2,50 bis 25 > 25 bis 50 > 50 bis 150 > 150
Gebühr in €
2 050 3 410 3 700 4 000 4 800
Anmerkung:
Die Tätigkeiten des Vermessungstruppführers und des weiteren Vermessungspersonals sind mit der Grundgebühr abgegolten.
Faktor 1
Nach Anzahl der neu gebildeten Flurstücke. Als neu gebildetes Flurstück gilt jedes Flurstück, an dessen Entstehung ein Interesse des Antragstellers dargelegt oder anzunehmen ist. Hierzu gehört nicht ein aus fachlicher Erfordernis mit zu vermessender Teil eines zu zerlegenden Flurstücks (Reststück).
Anzahl der neu gebildeten Flurstücke Faktor
1 0,7
2 und 3 1,0
4 bis 6 1,5
7 bis 12 3,0
über 12 bis 25 4,5
je weitere angefangene 25 Flurstücke ist der Faktor um 2,0 zu erhöhen
Faktor 2
Nach Größe der neu gebildeten Flurstücke.
Auszugehen ist von der durchschnittlichen Größe der neu gebildeten Flurstücke; Reststücke bleiben ausgenommen.
Fläche in m² Faktor
bis 50 0,3
von 51 bis 100 0,5
von 101 bis 500 0,7
von 501 bis 900 1,0
von 901 bis 2 000 1,5
von 2 001 bis 5 000 2,0
von 5 001 bis 10 000 2,5
von 10 001 bis 25 000 4,0
von 25 001 bis 50 000 6,0
je weitere angefangene 50 000 m² ist der Faktor um 1,0 zu erhöhen
Fußnoten
*)
inklusive Datenträger
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