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Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze (CWVO) Vom 14. Juli 2006

Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze (CWVO) Vom 14. Juli 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 6. September 2013 (GVBl. LSA S. 477)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze (CWVO) vom 14. Juli 200615.03.2006
Eingangsformel15.03.2006
§ 1 - Begriffe15.03.2006
§ 2 - Zufahrt und innere Fahrwege15.03.2006
§ 3 - Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze02.09.2013
§ 4 - Brandschutz15.03.2006
§ 5 - Trinkwasserversorgung15.03.2006
§ 6 - Wascheinrichtungen15.03.2006
§ 7 - Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen15.03.2006
§ 8 - Toilettenanlagen15.03.2006
§ 9 - Einrichtungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen15.03.2006
§ 10 - Anlagen für Abwasser und feste Abfallstoffe15.03.2006
§ 11 - Beleuchtung15.03.2006
§ 12 - Einfriedungen15.03.2006
§ 13 - Sonstige Einrichtungen15.03.2006
§ 14 - Betriebsvorschriften15.03.2006
§ 15 - Abweichungen15.03.2006
§ 16 - Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen15.03.2006
§ 17 - Ordnungswidrigkeiten15.03.2006
§ 18 - Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Camping- und Wochenendplätze15.03.2006
§ 19 - Sprachliche Gleichstellung15.03.2006
§ 20 - In-Kraft-Treten15.03.2006
Aufgrund des § 84 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. S. 769) und Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSA 2006 S. 7), wird verordnet:

§ 1 Begriffe

(1) Campingplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind.
(2) Als Wohnwagen gelten nur motorisierte Wohnfahrzeuge (Wohnmobile, Motorcaravans), Wohnanhänger (Caravans) und Klappanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.
(3) Standplatz ist die Fläche, die zum Aufstellen eines Zeltes oder Wohnwagens und des dazugehörigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist.
(4) Wochenendplätze sind Plätze, die nur zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 m² und einer Gesamthöhe von höchstens 3,20 m dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden; bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 m² Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt. Bei der Bemessung der Höhe bleiben Giebeldreiecke außer Betracht, soweit sie, waagerecht gemessen, nicht breiter als 3 m sind. Als solche Wochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen und Mobilheime mit entsprechender Nutzung.
(5) Aufstellplatz ist die Fläche auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten eines Wochenendhauses nach Absatz 4 bestimmt ist.

§ 2 Zufahrt und innere Fahrwege

(1) Camping- und Wochenendplätze müssen an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben und durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein.
(2) Bei Campingplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein. Geringere Zufahrtsbreiten können gestattet werden, wenn ausreichende Ausweich- und Wendemöglichkeiten vorhanden sind. Für innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.
(3) Bei Wochenendplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 3 m breit sein; Zufahrten müssen mit den erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein.

§ 3 Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze

(1) Standplätze auf Campingplätzen müssen mindestens 70 m² groß sein. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Auf den Standplätzen dürfen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedungen nicht errichtet werden.
(3) Aufstellplätze auf Wochenendplätzen müssen mindestens 100 m² groß sein.
(4) Wochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,50 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern
1.
im Bereich der Brandschutzstreifen ein Abstand von mindestens 10 m und
2.
im Übrigen ein Abstand von mindestens 5 m
eingehalten wird. Der Mindestabstand der Wochenendhäuser zu den Grenzen der Aufstellplätze darf 1 m nicht unterschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für überdachte Freisitze und Vorzelte.
(5) Standplätze müssen von Abwassergruben, Kläranlagen und Sickeranlagen mindestens 50 m entfernt sein.
(6) Sollen die Kraftfahrzeuge nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abgestellt werden, so ist für jeden Stand- oder Aufstellplatz ein gesonderter Stellplatz herzustellen; die Mindestgrößen für Standplätze und Aufstellplätze dürfen dann entsprechend kleiner sein.
(7) Stellplätze für Besucher können verlangt werden, auch wenn keine Satzung nach § 85 Abs. 1 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorliegt.

§ 4 Brandschutz

(1) Camping- und Wochenendplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden. Bei aneinander gereihten Stand- oder Aufstellplätzen ist nach jeweils 10 Plätzen ebenfalls ein Brandschutzstreifen anzuordnen. Es kann verlangt werden, dass Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden.
(2) Wochenendplätze dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Überflurhydranten oder aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist. Die Druckleitung muss eine Durchflussleistung von mindestens 24 m³/h haben.
(3) Die Überflurhydranten nach Absatz 2 müssen an den inneren Fahrwegen liegen. Von jedem Aufstellplatz muss ein Überflurhydrant oder eine besondere Einrichtung für die Löschwasserentnahme in höchstens 200 m Entfernung erreichbar sein. Hydranten an öffentlichen Verkehrsflächen können angerechnet werden.
(4) Für je 50 Standplätze und für je 25 Aufstellplätze ist mindestens ein für die Brandklasse A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt auf der Platzanlage zweckmäßig verteilt und wetterfest anzubringen. Von jedem Stand- oder Aufstellplatz muss ein Feuerlöscher in höchstens 40 m Entfernung erreichbar sein.

§ 5 Trinkwasserversorgung

(1) Camping- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gesichert ist. Je Standplatz oder Aufstellplatz müssen täglich mindestens 200 l zur Verfügung stehen.
(2) Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze sollen mindestens sechs Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen vorhanden sein. Sie müssen gekennzeichnet und von den Toilettenanlagen räumlich getrennt sein. Werden die Zapfstellen im Freien angeordnet, so ist der Boden in einem Umkreis von 2 m zu befestigen. Zapfstellen, die kein Trinkwasser liefern, sind als solche zu kennzeichnen.

§ 6 Wascheinrichtungen

(1) Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze müssen für Männer und Frauen in getrennten besonderen Räumen jeweils mindestens acht Waschplätze und vier Duschen vorhanden sein. Mindestens ein Viertel der Waschplätze und Duschen sind in Einzelzellen anzuordnen.
(2) Die Fußböden und die Wände der Räume müssen bis zu einer Höhe von 1,50 m so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen sind. In den Fußböden sind Schmutzwasserabläufe vorzusehen.

§ 7 Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen

Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze müssen mindestens drei Geschirrspülbecken und, davon räumlich getrennt, mindestens zwei Wäschespülbecken oder Waschmaschinen vorhanden sein. Diese Einrichtungen sind von den Wascheinrichtungen und Toilettenanlagen räumlich zu trennen. Mindestens die Hälfte dieser Becken muss eine Warmwasserversorgung haben. § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 8 Toilettenanlagen

(1) Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze müssen mindestens acht Toiletten für Frauen sowie mindestens vier Toiletten für Männer und mindestens vier Urinale vorhanden sein. Toiletten müssen eine Wasserspülung haben.
(2) Die Toilettenanlagen müssen für Geschlechter getrennte Toilettenräume mit Vorräumen haben. In den Vorräumen ist für je sechs Toiletten oder Urinale mindestens ein Waschbecken anzubringen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 9 Einrichtungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen

Auf Campingplätzen muss für je 100 Standplätze mindestens ein Waschplatz sowie eine Dusche und eine Toilette für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Rollstuhlbenutzer, zugänglich und benutzbar sein.

§ 10 Anlagen für Abwasser und feste Abfallstoffe

(1) Es sind Einrichtungen zum Einbringen des Abwassers und derjenigen Fäkalien vorzuhalten, die in den in Wohnwagen, Zelten und Wochenendhäusern vorhandenen Toiletten und Spülen anfallen.
(2) Für die vorübergehende Aufnahme fester Abfallstoffe sind dichte Abfallstoffbehälter in ausreichender Größe und zweckmäßig verteilt aufzustellen und als solche zu kennzeichnen. Die Abfallstoffentsorgung ist zu sichern. Abfallgruben sind nicht zulässig. Sammelplätze für Abfallstoffbehälter müssen gegen die übrige Platzanlage abgeschirmt sein.

§ 11 Beleuchtung

(1) Die Wasch-, Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen und die Toilettenanlagen der Camping- und Wochenendplätze müssen eine ausreichende elektrische Beleuchtung haben.
(2) Die Fahrwege von Camping- und Wochenendplätzen müssen eine zur Orientierung ausreichende elektrische Beleuchtung haben.

§ 12 Einfriedungen

Camping- und Wochenendplätze sind einzufrieden oder anderweitig abzugrenzen. Die Einfriedung ist vorzugsweise durch Gehölzpflanzungen vorzunehmen. Abweichungen können gestattet werden, soweit Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Gestaltung nicht entgegenstehen.

§ 13 Sonstige Einrichtungen

(1) Camping- und Wochenendplätze müssen einen jederzeit zugänglichen Fernsprechanschluss haben. Bei dem Anschluss müssen Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr, des Krankentransportes, der nächsten Unfallhilfestation, des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke verzeichnet sein.
(2) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan des Camping- oder Wochenendplatzes anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandschutzstreifen, die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen sowie die Standorte der Feuerlöscher und der Fernsprechanschlüsse ersichtlich sein.
(3) An Eingängen zu Camping- und Wochenendplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:
1.
Name und Anschrift des Betreibers und der gegebenenfalls von ihm beauftragten Aufsichtsperson (Platzwart),
2.
Lage des Fernsprechanschlusses,
3.
Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes,
4.
Name, Anschrift und Rufnummer des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke,
5.
die Platzordnung und
6.
Hinweise der Naturschutzbehörde zu einer naturverträglichen Erholung.
(4) Gemeinschaftseinrichtungen sind gut sichtbar zu beschildern.

§ 14 Betriebsvorschriften

(1) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes ist dafür verantwortlich, dass
1.
die Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit bleiben,
2.
die nachstehenden Betriebsvorschriften eingehalten werden.
Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes oder eine von ihm beauftragte Person (Platzwart) muss darüber hinaus zur Sicherstellung einer geordneten Nutzung oder eines geordneten Betriebes ständig erreichbar sein.
(2) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes muss in einer Platzordnung mindestens folgendes regeln:
1.
das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Wochenendhäusern,
2.
das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, Anlagen und Einrichtungen,
3.
das Beseitigen von Abfallstoffen und Abwasser,
4.
den Umgang mit Feuer und
5.
das Verhalten im Brandfall.
(3) Auf Camping- oder Wochenendplätzen sind die Brandschutzstreifen von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz ständig freizuhalten; Grasbewuchs muss kurz gehalten werden.
(4) In Abständen von höchstens einem Jahr hat der Betreiber die Hydranten, die besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme und in Abständen von höchstens zwei Jahren die Feuerlöscher durch einen fachkundigen Wartungsdienst prüfen zu lassen.

§ 15 Abweichungen

(1) Bei der Berechnung der in § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 genannten Anlagen und Einrichtungen sind Zwischenwerte zulässig und durch Interpolation zu ermitteln.
(2) Für Campingplätze bis zu 50 Standplätzen können Abweichungen von den Vorschriften der §§ 7 und 13 Abs. 2 gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen.
(3) Auf Campingplätzen kann eine geringere oder größere Anzahl der in § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 geforderten Einrichtungen gestattet oder verlangt werden, wenn die nach diesen Bestimmungen geforderte Anzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der durchschnittlichen Belegungsdichte, bezogen auf jeden Standplatz, steht.
(4) Soweit auf Wochenendplätzen oder auf den einzelnen Aufstellplätzen Anschlussmöglichkeiten an die zentrale Wasserversorgungsanlage und an das zentrale Abwassernetz vorhanden sind, darf die nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 erforderliche Zahl der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen entsprechend verringert werden. Auf den so ausgestatteten Aufstellplätzen dürfen Wochenendhäuser nur aufgestellt werden, die die entsprechenden Einrichtungen haben und an die zentrale Wasserversorgungsanlage und das zentrale Abwassernetz angeschlossen werden.

§ 16 Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen

Auf Wochenendhäuser sind die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Wohnungen nicht anzuwenden. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz und die Beheizbarkeit werden nicht gestellt; das gleiche gilt für die Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die in § 4 Abs. 2, 3 und 4 sowie in den §§ 5 bis 10 und 13 Abs. 1 genannten Anlagen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält,
2.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 während des Betriebes die ständige Erreichbarkeit nicht sicherstellt,
3.
entgegen § 14 Abs. 3 die Brandschutzstreifen nicht ständig frei hält oder
4.
entgegen § 14 Abs. 4 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht rechtzeitig durchführen lässt.

§ 18 Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Camping- und Wochenendplätze

Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Camping- und Wochenendplätze im Sinne dieser Verordnung sind die Betriebsvorschriften nach § 14 auf die bestehenden Anlagen und Einrichtungen entsprechend anzuwenden.

§ 19 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 20 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2006 in Kraft.
Magdeburg, den 14. Juli 2006.
Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Daehre
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