Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO)
Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten
mit Bauprodukten und bei Bauarten
(ÜTVO)
1)
Vom 27. März 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2013 (GVBl. LSA S. 477) |
Fußnoten
1)
Die Verpflichtungen aus der
Richtlinie 98/34/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Anhang II Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 23. September 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33), sind beachtet worden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO) vom 27. März 2006 | 15.03.2006 |
Eingangsformel | 15.03.2006 |
§ 1 - Überwachungsbedürftige Tätigkeiten | 02.09.2013 |
§ 2 - Fortgeltung der Anerkennung als Überwachungsstelle | 02.09.2013 |
§ 3 - In-Kraft-Treten | 15.03.2006 |
Aufgrund von
§ 17 Abs. 6
,
§ 21 Abs. 1 Satz 4
und
§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
vom 20. Dezember 2005
(GVBl. LSA S. 769)
, in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSA S. 2006 S. 7), wird verordnet:
§ 1 Überwachungsbedürftige Tätigkeiten
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach
§ 25 Satz 1 Nr. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
überwacht werden:
1.
der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
2.
das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton B II),
3.
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Sicherheit gefährdet ist,
4.
der Einbau von Verpressankern,
5.
Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und Einpressen in Spannkanäle und
6.
das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m².
Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
§ 2 Fortgeltung der Anerkennung als Überwachungsstelle
Für die Tätigkeiten nach
§ 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6
gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach
§ 28 Abs. 1 Nr. 4
in Verbindung mit
§ 27 Abs. 2 der Bauordnung Sachsen-Anhalt
die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach
§ 25 Satz 1 Nr. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2006 in Kraft.
Magdeburg, den 27. März 2006.
Der Minister für Bau und Verkehr
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Daehre
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