APVO RPflJV
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Ausbildungs-, Prüfungs- und Aufstiegsverordnung für die Laufbahn des Rechtspfleger- und Justizverwaltungsdienstes (APVO RPflJV) Vom 23. September 2002

Ausbildungs-, Prüfungs- und Aufstiegsverordnung für die Laufbahn des Rechtspfleger- und Justizverwaltungsdienstes (APVO RPflJV) Vom 23. September 2002
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert; §§ 4, 6, 9, 11 und 13 neu gefasst, §§ 16a, neue 21 und 22 eingefügt durch Verordnung vom 28. September 2020 (GVBl. LSA S. 563)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs-, Prüfungs- und Aufstiegsverordnung für die Laufbahn des Rechtspfleger- und Justizverwaltungsdienstes (APVO RPflJV) vom 23. September 200201.10.2002
Eingangsformel01.10.2002
Inhaltsverzeichnis01.10.2020
§ 1 - Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung01.10.2020
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen01.10.2020
§ 3 - Einstellungsverfahren01.10.2020
§ 4 - Gliederung des Studiums01.10.2020
§ 5 - Lehrgebiete des Studiums01.10.2020
§ 6 - Fachtheoretische Studienzeiten01.10.2020
§ 7 - Berufspraktische Studienzeiten01.10.2020
§ 8 - Ausbildungsbehörden, Überwachung der berufspraktischen Studienabschnitte01.10.2020
§ 9 - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes01.10.2020
§ 10 - Beurteilung der Leistungen in den Studienabschnitten01.10.2020
§ 11 - Leistungsbewertung (Punkteskala), Abschnittspunkte, Gesamtausbildungspunkte01.10.2020
§ 12 - Erholungs- und Sonderurlaub sowie Anwesenheitspflicht01.10.2020
§ 13 - Laufbahnprüfung01.10.2020
§ 14 - Prüfungszeugnis, Graduierung28.09.2013
§ 15 - Prüfungsakten01.10.2020
§ 16 - Erwerb der Befähigung für den mittleren Justizdienst und den Gerichtsvollzieherdienst01.10.2020
§ 16a - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf01.10.2020
§ 17 - Aufstiegsbeamte01.10.2020
§ 18 - Auswahlkommission28.09.2013
§ 19 - Verfahren vor der Auswahlkommission01.10.2020
§ 20 - Einführung, Aufstiegsprüfung und Bewährungszeit01.10.2020
§ 21 - Regelung für Menschen mit Behinderung01.10.2020
§ 22 - Nachteilsausgleich und Prüfungserleichterungen01.10.2020
§ 23 - Sprachliche Gleichstellung01.10.2020
§ 24 - Übergangsvorschriften01.10.2020
§ 25 - Inkrafttreten01.10.2020
Aufgrund des § 15 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Nummer 67 der Anlage zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 138), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:
Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich und Vorbereitungsdienst
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Einstellungsverfahren
§ 4Gliederung des Studiums
§ 5Lehrgebiete des Studiums
§ 6Fachtheoretische Studienzeiten
§ 7Berufspraktische Studienzeiten
§ 8Ausbildungsbehörden, Überwachung der berufspraktischen Studienabschnitte
§ 9Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10Beurteilung der Leistungen in den Studienabschnitten
§ 11Leistungsbewertung (Punkteskala), Abschnittspunkte, Gesamtausbildungspunkte
§ 12Erholungs- und Sonderurlaub sowie Anwesenheitspflicht
§ 13Laufbahnprüfung
§ 14Prüfungszeugnis, Graduierung
§ 15Prüfungsakten
§ 16Erwerb der Befähigung für den mittleren Justizdienst und den Gerichtsvollzieherdienst
§ 16aEntlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf
§ 17Aufstiegsbeamte
§ 18Auswahlkommission
§ 19Verfahren vor der Auswahlkommission
§ 20Einführung, Aufstiegsprüfung und Bewährungszeit
§ 21Regelung für Menschen mit Behinderung
§ 22Nachteilsausgleich und Prüfungserleichterungen
§ 23Sprachliche Gleichstellung
§ 24Übergangsvorschriften
§ 25Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich, Ziel der Ausbildung

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für sowie den Aufstieg in die Laufbahn des Rechtspfleger- und Justizverwaltungsdienstes im Land Sachsen-Anhalt.
(2) Die Ausbildung soll in einem wissenschaftlichen Studiengang mit praktischem Bezug Beamte heranbilden, die befähigt sind, selbständig die dem Rechtspfleger gesetzlich zugewiesenen Aufgaben sowie Justizverwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Sie sollen in die Lage versetzt werden, wirtschaftliche, soziale und rechtspolitische Zusammenhänge zu verstehen. Ergänzend sollen sie dazu befähigt werden, sich eigenständig fortzubilden.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 und Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes erfüllt,
2.
einen zum Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstand nachweist,
3.
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat und
4.
die gesundheitliche Eignung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes nachweist.

§ 3 Einstellungsverfahren

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist schriftlich oder elektronisch an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg zu richten.
(2) Das für Justizausbildung zuständige Ministerium bestimmt jährlich die Anzahl der Bewerber, die eingestellt werden sollen.
(3) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
tabellarischer Lebenslauf,
2.
Nachweis des zum Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstandes und
3.
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten.
(4) Vor der Einstellung hat der Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1.
ein aktuelles Passbild, das zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als drei Monate ist,
2.
Geburtsurkunde,
3.
gegebenenfalls Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Geburtsurkunden der Kinder,
4.
beglaubigte Ablichtung des Personalausweises oder Reisepasses,
5.
Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als sechs Monate ist,
6.
persönliche schriftliche Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
7.
eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,
8.
Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge, wenn der Bewerber minderjährig ist,
9.
beglaubigte Ablichtung des Nachweises des zum Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstandes.
(5) Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg ernennt die ausgewählten Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst. Dienstvorgesetzter ist der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg. Er trifft die für den Vorbereitungsdienst erforderlichen Entscheidungen; § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 4 Gliederung des Studiums

(1) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder der Zulassung der Beamten der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt zum Aufstieg in die Laufbahn des Rechtspfleger- und Justizverwaltungsdienstes (Aufstiegsbeamte) werden die Studierenden der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Fachbereich Rechtspflege, zum Studium zugewiesen.
(2) Das Studium dauert 36 Monate und umfasst fachtheoretische und berufspraktische Studienabschnitte. Es gliedert sich in sechs Semester zu je sechs Monaten. Das erste, zweite, vierte und sechste Semester sind fachtheoretische, das dritte und fünfte Semester sind berufspraktische Studienabschnitte.
(3) Die fachtheoretischen Studienzeiten finden nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und dem Land Sachsen-Anhalt über die gemeinsame Ausbildung für den gehobenen Justizdienst vom 2. Mai/8. Juli 2002 an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Fachbereich Rechtspflege, nach den dort geltenden Vorschriften statt; die berufspraktischen Studienabschnitte sollen in Sachsen-Anhalt durchgeführt werden. Die Hochschule gestaltet die fachtheoretischen Studienzeiten durch eine Studienordnung und Studienpläne. Die Regelung der berufspraktischen Studienzeiten erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg.
(4) Die Hochschule kann - soweit es der jeweilige Ausbildungsstand zulässt und dienstliche Belange nicht entgegenstehen - im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg und dem für Justizausbildung zuständigen Ministerium gestatten, dass Teile der Ausbildung im Ausland absolviert werden. Der Auslandsaufenthalt darf sechs Wochen nicht übersteigen und insgesamt nicht zu einer Verlängerung der Gesamtausbildung führen.
(5) Die mit der Organisation und Durchführung des Studiums sowie der Prüfung befassten Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.

§ 5 Lehrgebiete des Studiums

(1) Das Studium erstreckt sich unter Berücksichtigung des Europarechts und des Internationalen Privatrechts sowie des Internationalen Prozessrechts auf folgende Lehrgebiete:
1.
Gerichtsverfassungs- und Rechtspflegerrecht,
2.
Einführung in das Zivilrecht,
3.
Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts,
4.
Familienrecht einschließlich des Verfahrensrechts,
5.
Grundstücksrecht einschließlich Grundbuchverfahren,
6.
Erbrecht einschließlich des Verfahrensrechts,
7.
Handels- und Gesellschaftsrecht einschließlich Registerverfahren,
8.
Mobiliarvollstreckungsrecht,
9.
Immobiliarvollstreckungsrecht,
10.
Insolvenzrecht,
11.
Zivilprozessrecht, Kostenrecht in Zivilverfahren sowie in Familienverfahren,
12.
Organisations- und Verwaltungskunde,
13.
Grundzüge des Strafrechts, des Strafprozessrechts, des Strafvollstreckungsrechts und
14.
Internationales Privatrecht.
(2) Die Lehrgebiete sollen inhaltlich den wesentlichen Tätigkeitsgebieten des Rechtspflegers entsprechen. Die Bildung von Schwerpunkten ist grundsätzlich dem Streben nach Vollständigkeit vorzuziehen. Die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ordnungspolitischen Funktionen der Rechtsvorschriften sind zu erläutern.
(3) Nach Maßgabe der Studienordnung und der Studienpläne sind schriftliche Arbeiten (Hausarbeit, Übungsklausuren) anzufertigen. Die Aufgaben sollen vorwiegend in die Form von Aktenauszügen gekleidet sein.
(4) Die Studierenden haben ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollständigen. Ihr Selbststudium ist zu fördern.

§ 6 Fachtheoretische Studienzeiten

(1) Der erste Studienabschnitt umfasst das erste und zweite Semester und erstreckt sich auf die in § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 sowie 11 bis 14 genannten Lehrgebiete.
(2) Der dritte Studienabschnitt im vierten Semester erstreckt sich auf die in § 5 Abs. 1 Nrn. 4, 8 bis 10, 13 und 14 genannten Lehrgebiete.
(3) Der fünfte Studienabschnitt im sechsten Semester erstreckt sich auf die in § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 4 bis 11, 13 und 14 genannten Lehrgebiete.

§ 7 Berufspraktische Studienzeiten

(1) Im zweiten Studienabschnitt (drittes Semester) werden die Studierenden am Arbeitsplatz des Rechtspflegers im Familiengericht, dem Grundbuchamt, im Nachlassgericht und in der Abteilung für Zivilsachen ausgebildet (Praxisstationen). Die Studierenden sollen ihre Kenntnisse in der Praxis anwenden und erweitern. Daneben werden die Studierenden am Arbeitsplatz eines Beamten ausgebildet, der die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt begonnen hat und mit Justizverwaltungssachen bei einem Gericht befasst ist. Die Studierenden sollen dabei die Grundzüge der Justizverwaltung, insbesondere in den Bereichen Personal, Haushalt und Organisation kennenlernen. Den Studierenden dürfen nur solche Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen.
(2) Im vierten Studienabschnitt (fünftes Semester) werden die Studierenden am Arbeitsplatz des Rechtspflegers bei den Strafvollstreckungsbehörden, dem Betreuungsgericht, dem Zwangsvollstreckungsgericht und dem Zwangsversteigerungsgericht ausgebildet (Praxisstationen). Zudem findet eine gemeinsame Praxisstation im Handelsregistergericht und im Insolvenzgericht nach Maßgabe des Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg statt. Absatz 1 Satz 2 und 5 gilt entsprechend.
(3) Die Studierenden können während der berufspraktischen Studienzeiten zu Gruppen zusammengefasst werden; einer Gruppe sollen regelmäßig nicht mehr als sechs Studierende angehören. Jede Gruppe wird von einem oder mehreren Rechtspflegern betreut, die in dem Gebiet tätig sind, für das jeweils ausgebildet wird. Der Leiter der Ausbildungsstelle bestimmt die Rechtspfleger, denen der Studierende zugewiesen wird, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg diese Bestimmung selbst trifft. Die Ausbilder sollen von ihren sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden.
(4) Im berufspraktischen Studium ist den Studierenden ein Überblick über die in der Justiz eingeführten Informationstechniken zu geben. Es sind im vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg festgelegten Umfang Lehrveranstaltungen in Form von Begleitunterricht durchzuführen. Der Begleitunterricht beträgt in jeder Praxisstation mindestens drei Tage. Der Unterricht kann als Blockunterricht erteilt werden. Die Lehrveranstaltungen erstrecken sich im zweiten Studienabschnitt auf die in § 5 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6 und 11 genannten Lehrgebiete (mit Ausnahme Betreuungsrecht) und im vierten Studienabschnitt auf die in § 5 Abs. 1 Nrn. 4, 8, 9 und 13 (mit Ausnahme Familienrecht) genannten Lehrgebiete.

§ 8 Ausbildungsbehörden, Überwachung der berufspraktischen Studienabschnitte

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg bestimmt die Gerichte und im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaften, an denen ausgebildet wird (Ausbildungsbehörden). Er weist die Studierenden den Ausbildungsbehörden zu und leitet die Durchführung der berufspraktischen Studienabschnitte.
(2) Vorgesetzter der Studierenden ist der Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde. Er bestellt - sofern er die Aufgaben nicht selbst übernimmt - einen geeigneten Beamten, der die Befähigung für die Laufbahn des Rechtspfleger- und Justizverwaltungsdienstes erworben hat, zum Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die berufspraktischen Studienzeiten.
(3) Die Ausbildungsbehörde legt für jeden Studierenden im Rahmen der Studienpläne nach § 4 Abs. 3 Satz 2 die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie die Ausbildungsinhalte im Einzelnen fest, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg diese Bestimmung selbst trifft.
(4) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Studienplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen und im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg zulässig.

§ 9 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung des Studierenden im Einzelfall verlängert werden, wenn er wegen einer Erkrankung, wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots oder einer Elternzeit, durch Ableistung eines Grundwehrdienstes oder durch Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen des Kalenderjahres überschreiten, oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen wurde und bei Kürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung oder ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis zu einem Jahr verlängert werden. Die Entscheidungen über die Verlängerung und den Ausbildungsverlauf trifft der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg im Einvernehmen mit der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Fachbereich Rechtspflege.

§ 10 Beurteilung der Leistungen in den Studienabschnitten

(1) Im ersten, dritten und fünften Studienabschnitt erbringen die Studierenden schriftliche Leistungsnachweise im Rahmen der fachtheoretischen Studienabschnitte. Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach der Noten- und Punkteskala gemäß § 28 des Laufbahngesetzes des Landes Berlin in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern des Landes Berlin.
(2) Im zweiten und vierten Studienabschnitt werden die Leistungen, Befähigung und Eignung in den einzelnen Ausbildungsstationen der berufspraktischen Studienabschnitte jeweils in einem frei formulierten Zeugnis bewertet, wobei der Bewertungsmaßstab an den Anforderungen für einen Rechtspfleger im Eingangsamt am Ausbildungsarbeitsplatz unter Berücksichtigung des bisherigen Ausbildungsganges des Studierenden auszurichten ist. Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg kann hierfür ein Zeugnisformular vorgeben. Der Leiter der Ausbildungsbehörde, dem der Studierende überwiegend zugewiesen war, erstellt das Zeugnis über die Leistungen in der gemeinsamen Praxisstation nach § 7 Abs. 2 Satz 2. Hierzu sind bei den Ausbildenden schriftliche Beiträge anzufordern. Die beabsichtigte Beurteilung ist vor ihrer abschließenden Erstellung mit dem Studierenden zu erörtern. Für einzelne Ausbildungsstationen während eines berufspraktischen Studienabschnitts oder abgrenzbare Teile von ihnen kann der Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg von einer Beurteilung oder von schriftlichen Beiträgen absehen, wenn dies wegen der Kürze der einzelnen Ausbildungsstationen oder Stationsteilen nicht zweckmäßig ist. In diesem Fall erfolgt nur eine Bestätigung über Art und Dauer der Beschäftigung sowie eine Äußerung zum Erreichen des Zieles des Ausbildungsabschnitts.
(3) Die Leistungen sind in den Zeugnissen nach Absatz 2 zusammenfassend gemäß § 15 Abs. 1 der Laufbahnverordnung unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 1 geregelten Punkteskala zu bewerten. Der Zeugnistext muss erkennen lassen, ob das Ziel der jeweiligen Ausbildungsstation erreicht ist. Besondere Fähigkeiten und Mängel sind zu vermerken. Das Zeugnis ist zum Abschluss der jeweiligen Praxisstation dem Studierenden zu eröffnen. Der Studierende kann sich zu den Leistungsbewertungen schriftlich äußern. Diese Äußerungen sind dem betreffenden Zeugnis beizufügen.
(4) Mängel in den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind mit dem Studierenden zeitnah zu besprechen, um ihm Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beseitigen. Vorschläge zur Behebung der Mängel sind zu unterbreiten.

§ 11 Leistungsbewertung (Punkteskala), Abschnittspunkte, Gesamtausbildungspunkte

(1) Die Leistungen der Studierenden werden für die fachtheoretischen und die berufspraktischen Studienabschnitte nach folgender Punkteskala bewertet:
1.
15, 14 und 13 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht („sehr gut“, Note 1).
2.
12, 11 und 10 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht („gut“, Note 2).
3.
9, 8 und 7 Punkte für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht („befriedigend“, Note 3).
4.
6, 5 und 4 Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht („ausreichend“, Note 4).
5.
3, 2 und 1 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten („mangelhaft“, Note 5).
6.
0 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten („ungenügend“, Note 6).
(2) Für jeden Studienabschnitt wird eine Abschnittspunktzahl ermittelt. Diese errechnet sich aus der Summe der erzielten Punkte der im jeweiligen Studienabschnitt bewerteten Leistungen geteilt durch deren Anzahl. Werden Hausarbeiten angefertigt, gelten diese als dreifache Leistung. Die Abschnittspunktzahl ist bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma ohne Rundung auszuweisen. Sie ist dem Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Abschnittspunktzahl für die fachtheoretischen Studienabschnitte ermittelt die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Fachbereich Rechtspflege, im Übrigen der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg.
(3) Aus den Abschnittspunktzahlen aller Studienabschnitte errechnet der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg die Gesamtausbildungspunktzahl. Zu diesem Zweck ist jede Abschnittspunktzahl mit der Zahl der Monate des Studienabschnitts zu multiplizieren, auf die sie sich bezieht. Die sich so ergebenden Zahlen sind zu addieren und bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma ohne Rundung durch die Zahl der insgesamt bewerteten Ausbildungsmonate zu teilen. Der Quotient, welcher bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma ohne Rundung auszuweisen ist, ist die Gesamtausbildungspunktzahl, die dem Studierenden spätestens bis zum Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen ist.

§ 12 Erholungs- und Sonderurlaub sowie Anwesenheitspflicht

(1) Zuständig für die Gewährung von Erholungsurlaub ist der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg. Er kann diese Befugnis auf den Leiter der Ausbildungsbehörde, dem der Studierende während des betreffenden Urlaubszeitraums zugewiesen ist, delegieren.
(2) Zuständig für die Gewährung von Sonderurlaub ist der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg. Sonderurlaub gilt als abgeleistete Zeit im Vorbereitungsdienst, soweit er während des gesamten Vorbereitungsdienstes insgesamt 25 Arbeitstage nicht überschreitet und keine Verlängerung gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 der Laufbahnverordnung bewilligt wurde. Erkrankungen gelten als abgeleistete Zeit im Vorbereitungsdienst, soweit keine Verlängerung gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2 bewilligt wurde.
(3) Für die Teilnahme an den in den Zeitplänen der Hochschule festgelegten Vorlesungen und sonstigen Lehrveranstaltungen sowie an den berufspraktischen Studienabschnitten besteht eine Anwesenheitspflicht.
(4) Während der fachtheoretischen Studienabschnitte werden die von der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Fachbereich Rechtspflege bestimmten vorlesungsfreien Zeiten auf den Erholungsurlaub angerechnet. Darüber hinaus darf Erholungsurlaub in der Regel nicht an Tagen mit Lehrveranstaltungen oder Leistungsnachweisen gewährt werden.

§ 13 Laufbahnprüfung

(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes hat der Studierende die Laufbahnprüfung für die Laufbahn des Rechtspfleger- und Justizverwaltungsdienstes (Rechtspflegerprüfung) abzulegen. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 17 bis 25, 26 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 27 und 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern des Landes Berlin. Soweit darin auf weitere Rechtsvorschriften des Landes Berlin Bezug genommen wird, gelten die entsprechenden Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg weist Prüflinge in dem Zeitraum nach Abschluss der schriftlichen Prüfung bis zur Bekanntgabe des Bestehens der Laufbahnprüfung zur ergänzenden Ausbildung zur Hospitation einem Beamten der Laufbahn des Rechtspfleger- und Justizverwaltungsdienstes zu.

§ 14 Prüfungszeugnis, Graduierung

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(2) Die Hochschule verleiht erfolgreichen Absolventen den akademischen Grad "Diplom-Rechtspflegerin (FH)" oder "Diplom-Rechtspfleger (FH)" nach den in Berlin geltenden Vorschriften.

§ 15 Prüfungsakten

Die Prüfungsakten werden nach Abschluss des Prüfungsverfahrens dem Landesjustizprüfungsamt des Landes Sachsen-Anhalt übersandt und dort fünf Jahre aufbewahrt. Auf Antrag kann der Prüfling nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Landesjustizprüfungsamt des Landes Sachsen-Anhalt unter Aufsicht seine Prüfungsakte einsehen.

§ 16 Erwerb der Befähigung für den mittleren Justizdienst und den Gerichtsvollzieherdienst

Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung nach § 13 erwirbt der Absolvent auch die Befähigung für die Laufbahnen des mittleren Justizdienstes und des Gerichtsvollzieherdienstes. Prüflinge, die nach dem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung nach § 13 auch die Wiederholungsprüfung nicht bestehen oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichten, können auf Antrag die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg zuerkannt bekommen, wenn sie nach den Ergebnissen in den berufspraktischen Studienzeiten und der Persönlichkeit für den mittleren Justizdienst geeignet sind.

§ 16a Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf

(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamtin auf Widerruf oder dem Beamten auf Widerruf
1.
das Bestehen der Laufbahnprüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung bekannt gegeben worden ist.
Die Einstellungsbehörde kann abweichend von Satz 1 den Zeitpunkt für das Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bestimmen.
(2) Für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf durch Verwaltungsakt gilt § 23 des Beamtenstatusgesetzes. Der Beamte soll aus dem Vorbereitungsdienst insbesondere entlassen werden, wenn er sich aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen als ungeeignet für die Ausbildung oder das angestrebte Amt erweist.
(3) Darüber hinaus kann der Beamte auf Widerruf entlassen werden, wenn er mindestens in zwei Studienabschnitten weniger als 4,00 Abschnittspunkte gemäß § 11 Abs. 2 erzielt hat.

§ 17 Aufstiegsbeamte

(1) Das für Justizausbildung zuständige Ministerium bestimmt jährlich die Anzahl der Beamten, die nach § 18 der Laufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des Rechtspfleger- und Justizverwaltungsdienstes zugelassen werden können.
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg nach Einholung einer Stellungnahme der bei dem für Justizausbildung zuständigen Ministerium zu bildenden Auswahlkommission.

§ 18 Auswahlkommission

(1) Das für Justizausbildung zuständige Ministerium bestellt gemäß § 18 Abs. 3 der Laufbahnverordnung die Mitglieder der Auswahlkommission. Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn eine nach § 18 Abs. 3 der Laufbahnverordnung genannte Voraussetzung für seine Bestellung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht vorgelegen hat. Die Mitgliedschaft ruht, solange dem Mitglied die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder es in einem Disziplinarverfahren vorläufig seines Dienstes enthoben ist.
(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes dessen stellvertretendes Mitglied.
(4) Die nach § 18 Abs. 3 Satz 6 der Laufbahnverordnung zu erlassende Verfahrensordnung der Auswahlkommission bedarf der Zustimmung des für Justizausbildung zuständigen Ministeriums. Die Zuständigkeitsregelung nach § 18 Abs. 3 Satz 6 der Laufbahnverordnung bleibt unberührt.

§ 19 Verfahren vor der Auswahlkommission

(1) Die Auswahlkommission lädt den Beamten, der sich um die Zulassung zum Aufstieg beworben hat, zu einem Vorstellungsgespräch ein, das mit mehreren Beamten zugleich durchgeführt werden kann. Das Vorstellungsgespräch soll für jeden Beamten nicht länger als eine Stunde dauern.
(2) Die Auswahlkommission stellt fest, ob die Gesamtpersönlichkeit des Beamten und der berufliche Werdegang eine erfolgreiche Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erwarten lassen. Dazu sollen in dem Vorstellungsgespräch praxisbezogene Themen der neuen Laufbahn erörtert werden. Daneben hat der Beamte einen Kurzvortrag von fünf Minuten über ein von der Auswahlkommission vorgegebenes Thema zu halten. Zur Vorbereitung darauf erhält der Beamte vor Beginn des Vorstellungsgespräches 30 Minuten Bearbeitungszeit.
(3) Die Auswahlkommission gibt gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg eine schriftlich begründete Stellungnahme zur Eignung des Beamten für die Zulassung zum Aufstieg ab.

§ 20 Einführung, Aufstiegsprüfung und Bewährungszeit

(1) Die Einführung des zum Aufstieg zugelassenen Beamten in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgt durch die Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst nach Maßgabe dieser Verordnung. Die absolvierte Laufbahnprüfung nach § 13 ist die Aufstiegsprüfung.
(2) Mit Bestehen der Aufstiegsprüfung erwirbt der Beamte die Laufbahnbefähigung. Ein Amt der Laufbahn darf erst verliehen werden, wenn der Beamte sich nach Erwerb der Befähigung sechs Monate in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat.
(3) Der Aufstieg kann unter den Voraussetzungen des § 16a Abs. 2 und 3 vorzeitig beendet werden.
(4) Die Aufstiegsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der Beamte nach dem Nichtbestehen der Prüfung nach § 13 auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet.
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Rechtsstellung.

§ 21 Regelung für Menschen mit Behinderung

Bei der Entscheidung über die Einstellung sind die Anforderungen des § 155 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789, 2812), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

§ 22 Nachteilsausgleich und Prüfungserleichterungen

(1) Auf schriftlichen, begründeten Antrag räumt der Dekan des Fachbereichs Rechtspfleger der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, den Studierenden, die infolge einer nachgewiesenen Behinderung oder einer chronischen Krankheit anderen gegenüber benachteiligt sind, angemessene Erleichterungen während der fachtheoretischen Studienabschnitte und bei den Hochschulprüfungen ein. Die Erleichterungen sollen die mit der Behinderung verbundenen Nachteile möglichst ausgleichen, ohne dass hierbei eine Minderung der Leistungsanforderung eintritt. Der Dekan kann die betroffenen Lehrkräfte in die Entscheidungsfindung einbeziehen.
(2) Für die Rechtspflegerprüfung gelten die in Absatz 1 genannten Nachteilsausgleichsregelungen entsprechend. Der Antrag auf Prüfungserleichterungen ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Prüfungsverfahrens an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Nach Fristablauf auftretende Beeinträchtigungen sind unverzüglich geltend zu machen. Dem Antrag auf Nachteilsausgleich ist ein aussagekräftiger fachärztlicher Nachweis über die behinderungs- oder erkrankungsbedingten Einschränkungen mit einer Ausgleichsempfehlung beizufügen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll eine amtsärztliche Stellungnahme veranlassen.
(3) Soweit die berufspraktischen Studienabschnitte betroffen sind, sind entsprechende Anträge an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg zu richten.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für krankheitsbedingte und sonstige vorübergehende Beeinträchtigungen. Nachteilsausgleiche können auch bei persönlichen, akuten, zeitlich begrenzten Beeinträchtigungen beantragt werden.

§ 23 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 24 Übergangsvorschriften

Für die Ausbildung und Prüfung der Studierenden, die ihre Ausbildung vor dem 1. Oktober 2020 begonnen haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Studierende gemäß Satz 1, die nach ihrem tatsächlichen Studienverlauf im Jahr 2023 oder später die Rechtspflegerprüfung absolvieren, sind unter Berücksichtigung des Einzelfalls und ihrem regelmäßig durch bereits erbrachte Leistungsnachweise nachgewiesenen Kenntnisstand entsprechend in die Ausbildung nach dieser Verordnung zu integrieren. Die Entscheidung hierüber trifft die Einstellungsbehörde.

§ 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Magdeburg, den 23. September 2002.
Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
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