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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Errichtung der nicht rechtsfähigen staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Moritzburg Halle (Saale) - Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt“ Vom 18. Dezember 2013

Gesetz über die Errichtung der nicht
rechtsfähigen staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts
„Stiftung Moritzburg Halle (Saale) - Kunstmuseum
des Landes Sachsen-Anhalt“
Vom 18. Dezember 2013
*
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung nicht rechtsfähiger Kulturstiftungen vom 18. Dezember 2013
(GVBl. LSA S. 547)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung der nicht rechtsfähigen staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Moritzburg Halle (Saale) - Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt“ vom 18. Dezember 201301.01.2014
§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz01.01.2014
§ 2 - Stiftungszweck01.01.2014
§ 3 - Stiftungsvermögen01.01.2014
§ 4 - Stiftungsfinanzierung01.01.2014
§ 5 - Stiftungsbeirat01.01.2014
§ 6 - Gemeinnützigkeit01.01.2014
§ 7 - Auflösung der rechtsfähigen staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Moritzburg - Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt"01.01.2014
§ 8 - Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten01.01.2014
§ 9 - Übergangsregelung01.01.2014
§ 10 - Sprachliche Gleichstellung01.01.2014
Anlage - Immobilien- und Liegenschaftsvermögen der Stiftung Moritzburg - Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt01.01.2014

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Unter dem Namen „Stiftung Moritzburg Halle (Saale) - Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt“ wird eine nicht rechtsfähige staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts (Stiftung) unter treuhänderischer Verwaltung durch die Stiftung Dome und Schlösser in Sachsen-Anhalt (Treuhänder) errichtet.
(2) Die Stiftung hat ihren Standort in Halle (Saale).

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist der Erhalt der Moritzburg in Halle (Saale) und der Betrieb des Kunstmuseums in Halle (Saale) sowie der Lyonel-Feininger-Galerie in Quedlinburg. Aufgabe ist das Sammeln, Bewahren, Erforschen und Vermitteln von Werken der Kunst. Die Stiftung sorgt für die bauliche Unterhaltung und Entwicklung der Liegenschaften und erschließt die Museumsbestände durch Forschung, Dokumentation, Publikation und Ausstellung.
(2) Die Stiftung kann an Projekten von internationalem Rang mitwirken.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung nicht rechtsfähiger Kulturstiftungen geht das Stiftungsvermögen der aufgelösten rechtsfähigen staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Moritzburg - Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt“ auf den Treuhänder über. Der Umfang des zum Stiftungsvermögen gehörenden Immobilien- und Liegenschaftsvermögens ergibt sich aus der
Anlage
; der Bestand an Sammlungen und sonstigen Kunstobjekten wird in einem Übergabevertrag geregelt.
(2) Das Grundstockvermögen ist vom Treuhänder getrennt von seinem eigenen Vermögen als Sondervermögen zu führen.
(3) Dem Treuhänder obliegt die Verwaltung des Stiftungsvermögens im Sinne des Stiftungszwecks sowie die Führung des laufenden Geschäftsbetriebs.
(4) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks kann der Treuhänder für die Stiftung mit Einwilligung der Stiftungsbehörde Zustiftungen annehmen.

§ 4 Stiftungsfinanzierung

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen ihres Vermögens, aus den Zuwendungen des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Landeshaushalts und aus den Zuwendungen privater und öffentlicher Förderer.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Zuwendungen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch überhöhte Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Stiftungsbeirat

(1) Das für Kultur zuständige Ministerium beruft einen Stiftungsbeirat. Dieser besteht aus
1.
bis zu vier Vertretern des Kunst- und Kulturbereichs, die sich durch besondere praktische oder wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur ausgezeichnet haben,
2.
einem Vertreter der Stadt Halle (Saale),
3.
einem Vertreter des Landkreises Harz und
4.
vier Mitgliedern des für Kultur zuständigen Ausschusses des Landtages, die aufgrund ihrer fachspezifischen Kenntnisse und Erfahrungen geeignet sind, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks beizutragen.
(2) Der Stiftungsbeirat hat die Aufgabe, den Treuhänder im Hinblick auf die Erfüllung des Stiftungszwecks zu beraten und seine Arbeit zu unterstützen. Er begleitet die Stiftungsverwaltung des Treuhänders insbesondere durch die Mitwirkung bei dem für die Stiftung zu erstellenden Haushaltsplan.
(3) Der Stiftungsbeirat kann dem Vorstand des Treuhänders Projektvorschläge unterbreiten. Der Vorstand kann Projektvorschläge aus wichtigem Grund ablehnen. Projektvorschläge sind abzulehnen, wenn diese dem Stiftungszweck widersprechen oder die Finanzierung nicht gesichert ist.
(4) Der Stiftungsbeirat kann sich über alle Angelegenheiten der Verwaltung der Stiftung jederzeit unterrichten, insbesondere Einsicht in die Stiftungsunterlagen nehmen, Auskünfte verlangen und Berichte anfordern.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsbeirates werden für fünf Jahre berufen. Eine einmalige Wiederberufung für die Dauer einer Amtsperiode ist möglich. Die Berufung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die Mitglieder des Stiftungsbeirates sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Stiftungsbeirates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamten im Land Sachsen-Anhalt geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.
(6) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Beschlüsse des Stiftungsbeirates kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 6 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung .

§ 7 Auflösung der rechtsfähigen staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Moritzburg - Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt“

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung nicht rechtsfähiger Kulturstiftungen wird die rechtsfähige staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Moritzburg - Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt“ aufgelöst.

§ 8 Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten

Der Treuhänder tritt mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung nicht rechtsfähiger Kulturstiftungen in die Rechte und Pflichten aus laufenden Verträgen der aufgelösten rechtsfähigen Stiftung „Stiftung Moritzburg - Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt“ sowie in alle Forderungen und Verbindlichkeiten derselben ein.

§ 9 Übergangsregelung

Bis zur erstmaligen Konstituierung des Stiftungsbeirates der Stiftung bleibt der Stiftungsrat der aufgelösten rechtsfähigen Stiftung „Stiftung Moritzburg - Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt“ bestehen und nimmt die Aufgaben des Stiftungsbeirates gemäß
§ 5 wahr.

§ 10 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Anlage

(zu § 3 Abs. 1 )
Immobilien- und Liegenschaftsvermögen der Stiftung Moritzburg - Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt
Bezeichnung Grundbuch Blatt Gemarkung Flur Flurstück
Moritzburg in Halle mit sämtlichen Nebengebäuden, Friedemann-Bach-Platz 5 in Halle Halle 10502 Halle 22 1/1
Klopstocksches Gartenhaus, Schenkgasse 1 in Quedlinburg Quedlinburg 8379 Quedlinburg 37 735
Finkenherd 5a in Quedlinburg Quedlinburg 8379 Quedlinburg 37 137/480
Schlossberg 11 in Quedlinburg Quedlinburg 8379 Quedlinburg 37 734
sowie den Sammlungen, den Kunstobjekten sowie sonstigen dort befindlichen Vermögensgegenständen, dessen Umfang sich aus den Bestands- und Inventarbüchern ergibt.
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