Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt (FachassVO LSA) Vom 26. Mai 2014
Verordnung
über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten
des Landes Sachsen-Anhalt
(FachassVO LSA)
Vom 26. Mai 2014
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt (FachassVO LSA) vom 26. Mai 2014 | 11.06.2014 |
Eingangsformel | 11.06.2014 |
Inhaltsverzeichnis | 11.06.2014 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | 11.06.2014 |
§ 1 - Ziel der Schulung | 11.06.2014 |
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen | 11.06.2014 |
Abschnitt 2 - Schulung, Prüfung und Fortbildung | 11.06.2014 |
§ 3 - Dauer und Gliederung der Schulung | 11.06.2014 |
§ 4 - Unterbrechung und Verlängerung der Schulung | 11.06.2014 |
§ 5 - Schulungs- und Leistungsnachweise | 11.06.2014 |
§ 6 - Zweck der Abschlussprüfung | 11.06.2014 |
§ 7 - Prüfungsausschuss | 11.06.2014 |
§ 8 - Antrag auf Zulassung zur Prüfung | 11.06.2014 |
§ 9 - Zulassung zur Prüfung | 11.06.2014 |
§ 10 - Ablauf der Prüfung | 11.06.2014 |
§ 11 - Ausschluss der Öffentlichkeit | 11.06.2014 |
§ 12 - Rücktritt und Nichtteilnahme | 11.06.2014 |
§ 13 - Prüfungszeugnis | 11.06.2014 |
§ 14 - Nicht bestandene Prüfung und Wiederholungsprüfung | 11.06.2014 |
§ 15 - Befähigungsnachweis | 11.06.2014 |
§ 16 - Anerkennung gleichwertiger Schulung | 11.06.2014 |
§ 17 - Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung | 11.06.2014 |
§ 18 - Prüfungsakten | 11.06.2014 |
§ 19 - Fortbildung | 11.06.2014 |
Abschnitt 3 - Schlussvorschriften | 11.06.2014 |
§ 20 - Menschen mit Behinderungen | 11.06.2014 |
§ 21 - Übergangsvorschrift | 11.06.2014 |
§ 22 - Sprachliche Gleichstellung | 11.06.2014 |
§ 23 - Inkrafttreten | 11.06.2014 |
Anlage 1 - Schulungsrahmenplan | 11.06.2014 |
Anlage 2 | 11.06.2014 |
Anlage 3 | 11.06.2014 |
Anlage 4 | 11.06.2014 |
Anlage 5 | 11.06.2014 |
Anlage 6 | 11.06.2014 |
Anlage 7 | 11.06.2014 |
Anlage 8 | 11.06.2014 |
Aufgrund des
§ 3 Abs. 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537), in Verbindung mit
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
vom 22. Dezember 2004
(GVBl. LSA S. 866)
, geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007
(GVBl. LSA S. 400)
, in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 und Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Ziel der Schulung |
§ 2 | Zulassungsvoraussetzungen |
Abschnitt 2 Schulung, Prüfung und Fortbildung | |
§ 3 | Dauer und Gliederung der Schulung |
§ 4 | Unterbrechung und Verlängerung der Schulung |
§ 5 | Schulungs- und Leistungsnachweise |
§ 6 | Zweck der Abschlussprüfung |
§ 7 | Prüfungsausschuss |
§ 8 | Antrag auf Zulassung zur Prüfung |
§ 9 | Zulassung zur Prüfung |
§ 10 | Ablauf der Prüfung |
§ 11 | Ausschluss der Öffentlichkeit |
§ 12 | Rücktritt und Nichtteilnahme |
§ 13 | Prüfungszeugnis |
§ 14 | Nicht bestandene Prüfung und Wiederholungsprüfung |
§ 15 | Befähigungsnachweis |
§ 16 | Anerkennung gleichwertiger Schulung |
§ 17 | Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung |
§ 18 | Prüfungsakten |
§ 19 | Fortbildung |
Abschnitt 3 Schlussvorschriften | |
§ 20 | Menschen mit Behinderungen |
§ 21 | Übergangsvorschrift |
§ 22 | Sprachliche Gleichstellung |
§ 23 | Inkrafttreten |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel der Schulung
Die amtlichen Fachassistenten unterstützen den amtlichen Tierarzt bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Die Schulung soll die erforderlichen theoretischen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 5 Nr. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 206, ABl. L 226 vom 25. 6. 2004, S. 83, ABl. L 204 vom 4. 8. 2007, S. 26, ABl. L 46 vom 21. 2. 2008, S. 51, ABl. L 160 vom 12. 6. 2013, S. 16), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EU) Nr. 219/2014
(ABl. L 69 vom 8. 3. 2014, S. 99), in der jeweils geltenden Fassung, befähigen.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Für die Schulung zum amtlichen Fachassistenten kann zugelassen werden, wer die in
§ 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
genannten Anforderungen nachweist.
Abschnitt 2 Schulung, Prüfung und Fortbildung
§ 3 Dauer und Gliederung der Schulung
(1) Die Schulung richtet sich nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nrn. 2 bis 5 der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004
.
(2) Die theoretische Schulung bezieht sich auf rotes Fleisch einschließlich desjenigen von freilebendem Wild und Farmwild sowie auf weißes Fleisch. Die praktische Schulung bezieht sich hauptsächlich auf einen der beiden Bereiche. Sofern die Qualifikation für beide Bereiche erworben werden soll, muss eine praktische Schulung für den jeweils anderen Bereich zusätzlich angeschlossen werden, die mindestens 40 Stunden umfasst.
(3) Die theoretische Schulung muss an einer hierzu geeigneten öffentlichen oder privaten Stelle durchgeführt werden.
(4) Soll die Berufstätigkeit sich auf Probenahme und Untersuchung auf das Vorhandensein von Trichinellen beschränken, so ist die Schulung nur nach
Anlage 1
Abschn. C durchzuführen, die 80 Stunden umfasst.
(5) Das Landesverwaltungsamt organisiert die Schulung und überwacht die theoretische Schulung, sofern es sie nicht selbst durchführt. Es kann zum Zwecke der Überwachung Nachweise von den schulenden Stellen verlangen.
§ 4 Unterbrechung und Verlängerung der Schulung
Erholungsurlaub wird auf die Schulungszeit angerechnet. Krankheits- und andere Fehlzeiten werden auf die Schulungszeit angerechnet, soweit sie insgesamt sechs Arbeitstage nicht überschreiten. Bei einer längeren Unterbrechung wird die Schulung um die sechs Arbeitstage übersteigende Zeit verlängert, es sei denn, dass der zu Schulende das Versäumte nachholen kann oder hinreichend geschult erscheint. Die Entscheidung darüber trifft das Landesverwaltungsamt.
§ 5 Schulungs- und Leistungsnachweise
(1) Über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Schulungsabschnitt ist jeweils eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Im theoretischen Schulungsabschnitt sind Leistungsnachweise zu erbringen, die die in
Anlage 1
Abschn. A Teil 1 und Abschn. B Teil 1 angeführten Themengebiete abdecken. Dabei sind nachzuweisen:
1.
Kenntnisse in Bezug auf Haltungsbetriebe und Tierschutz,
2.
Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich des Strafrechts, in Bezug auf Haltungsbetriebe sowie Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe,
3.
Grundkenntnisse der Schlachttieranatomie und -physiologie,
4.
Grundkenntnisse der Parasitologie und Mikrobiologie,
5.
Grundkenntnisse der Pathologie und der pathologischen Anatomie geschlachteter Tiere einschließlich Seuchenlehre und Zoonosen,
6.
Grundkenntnisse der Hygiene und der guten Hygienepraxis sowie insbesondere der Betriebshygiene, der Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungs- und Lagerhygiene sowie der Arbeits- und Personalhygiene.
Der Nachweis ist erbracht, wenn alle Einzelleistungen mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.
(3) In den Fällen nach
§ 3 Abs. 4
erstrecken sich die Leistungsnachweise auf die in
Anlage 1
Abschn. C Teil 1 angeführten Themengebiete.
§ 6 Zweck der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung dient der Feststellung, ob der Geschulte die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Teil B Nr. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004
besitzt.
(2) In den Fällen nach
§ 3 Abs. 4
sind die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß
Anlage 1
Abschn. C nachzuweisen.
§ 7 Prüfungsausschuss
(1) Das Landesverwaltungsamt richtet einen Prüfungsausschuss ein.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Hiervon muss ein Mitglied ein Beschäftigter des Landesverwaltungsamtes mit tierärztlicher Approbation sein und zwei Mitglieder sollen approbierte Tierärzte einer unteren Veterinärbehörde sein. In den Fällen des
§ 3 Abs. 4
kann der Prüfungsausschuss nur aus zwei Mitgliedern bestehen.
(3) Es ist ein Stellvertreter zu berufen. Mitglieder und Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Anstellungskörperschaft endet oder die Berufung aus einem wichtigen Grund widerrufen wird.
(4) Der Vertreter des Landesverwaltungsamtes ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dieser führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses.
§ 8 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Der Geschulte beantragt beim Landesverwaltungsamt unmittelbar nach dem Ende des praktischen Schulungsabschnittes die Zulassung zur Prüfung. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
Teilnahmebescheinigungen und Leistungsnachweise gemäß
§ 5
,
2.
Nachweise gemäß
§ 2
und
3.
ein tabellarischer Lebenslauf.
§ 9 Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Nach dieser Verordnung geschulte Personen sind zur Prüfung zuzulassen, wenn die Unterlagen gemäß
§ 8 Satz 2
vorliegen.
(3) Die Zulassung ist dem Geschulten unter Nennung der Termine und Prüfungsorte für die praktische und mündliche Prüfung mitzuteilen.
§ 10 Ablauf der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in einen mündlich-theoretischen und einen praktischen Teil. Beide Teile der Prüfung werden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) In der Prüfung dürfen höchstens drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.
(3) Beim mündlich-theoretischen und praktischen Teil der Prüfung soll die Prüfzeit je Prüfling 60 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die Prüfungsteile werden wie folgt bewertet:
sehr gut (1) (14 bis 15 Punkte) | eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung, |
gut (2) (11 bis 13 Punkte) | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
befriedigend (3) (8 bis 10 Punkte) | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
ausreichend (4) (5 bis 7 Punkte) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht, |
mangelhaft (5) (2 bis 4 Punkte) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend (6) (0 bis 1 Punkt) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(5) Für die Gesamtnote der Prüfung werden die Ergebnisse der mündlichen und praktischen Prüfung zu gleichen Teilen gewichtet. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil für sich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis er die Prüfung bestanden hat.
(6) Der Ablauf der Prüfung, einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse, sowie die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses sind im Prüfungsprotokoll nach dem Muster der
Anlage 2
niederzuschreiben. Dieses ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen. In den Fällen von
§ 3 Abs. 4
wird ein Prüfungsprotokoll nach dem Muster der
Anlage 3
erstellt.
§ 11 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Prüfungen sind in der Regel nicht öffentlich. Vertreter des für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministeriums und des Landesverwaltungsamtes können als Beobachter anwesend sein. Bei der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 12 Rücktritt und Nichtteilnahme
(1) Der zugelassene Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Bricht der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, einen Prüfungsteil ab, so gilt dieser als nicht abgelegt. Bereits abgelegte Prüfungsteile kann der Prüfungsausschuss auf Antrag anerkennen. Hat der Prüfling den Prüfungsabbruch zu vertreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dies wird durch den Prüfungsausschuss festgestellt.
(3) In Krankheitsfällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung auf Kosten des Prüflings verlangen.
(4) Ob der Prüfling die Gründe zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 13 Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 4
ausgestellt. In den Fällen von
§ 3 Abs. 4
wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 5
ausgestellt.
§ 14 Nicht bestandene Prüfung und Wiederholungsprüfung
(1) Über eine nicht bestandene Prüfung erteilt der Vorsitzende einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. In dem Bescheid kann eine Verlängerung der Schulungszeit für die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung bestimmt werden.
(2) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden. Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem für den Prüfling zuständigen Landkreis oder mit der kreisfreien Stadt. Für die Wiederholungsprüfung gelten die
§§ 9
bis
13
entsprechend.
§ 15 Befähigungsnachweis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält vom Landesverwaltungsamt einen Befähigungsnachweis nach dem Muster der
Anlage 6
, sofern die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
erfüllt sind. In den Fällen von
§ 3 Abs. 4
ist ein Befähigungsnachweis nach dem Muster der
Anlage 7
auszustellen.
§ 16 Anerkennung gleichwertiger Schulung
Die erfolgreiche Teilnahme an einer gleichwertigen Schulung in einem anderen Bundesland kann das Landesverwaltungsamt auf Antrag anerkennen.
§ 17 Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung
(1) Der Antrag auf Nachprüfung zur Wiedererlangung der Befähigung nach
§ 3 Abs. 2 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
ist beim Landesverwaltungsamt zu stellen.
(2) Die Dauer der Nachprüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Liegt die Prüfung nach
§ 6
mehr als fünf Jahre zurück, ist sie vollständig zu wiederholen. Im Übrigen gelten die
§§ 8
bis
14
entsprechend.
(3) Wer die Nachprüfung bestanden hat, erhält den Befähigungsnachweis gemäß
§ 15
.
§ 18 Prüfungsakten
Die Prüfungsakten werden beim Landesverwaltungsamt geführt und aufbewahrt.
§ 19 Fortbildung
(1) Der Inhaber des Befähigungsnachweises soll sich jährlich fortbilden. Die Fortbildung muss spätestens innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden.
(2) Das Landesverwaltungsamt führt die Fortbildung durch. Über die Teilnahme der amtlichen Fachassistenten stellt es eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 8
aus.
(3) Über die Anerkennung von Fortbildungen, die bei anderen Institutionen als dem Landesverwaltungsamt absolviert werden, entscheidet das Landesverwaltungsamt.
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 20 Menschen mit Behinderungen
Für Menschen mit Behinderungen sind, unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung, bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen zu erörtern.
§ 21 Übergangsvorschrift
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004
oder der
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
erworbene Befähigung zum amtlichen Fachassistenten gilt als Befähigung nach dieser Verordnung.
(2) Für den Inhaber einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004
oder der
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
erteilten Befähigung als amtlicher Fachassistent gilt
§ 19 Abs. 1
entsprechend.
§ 22 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 23 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 26. Mai 2014.
Der Minister für Arbeit und Soziales
des Landes Sachsen-Anhalt
Bischoff
Anlage 1
(zu
§ 3 Abs. 4
,
§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
,
§ 6 Abs. 2
)
Schulungsrahmenplan
Abschnitt A
Schulungsinhalte in Bezug auf landwirtschaftliche Haltungsbetriebe
Teil 1
Theoretische Schulung
1.
Kenntnis der landwirtschaftlichen Organisation, der Produktionsmethoden, des internationalen Handels,
2.
gute Praxis der Viehhaltung,
3.
Grundkenntnisse über Tierseuchen, insbesondere Zoonosen: Virus-, Bakterien-, Parasitenerkrankungen,
4.
Monitoring zur Seuchenerkennung, Anwendung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Rückstandsuntersuchungen,
5.
Hygiene- und Gesundheitskontrollen,
6.
Wohlbefinden von Tieren im Haltungsbetrieb und beim Transport,
7.
Umweltnormen: für Gebäude, Haltungsbetriebe und allgemein,
8.
einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
9.
Verbraucherbelange und Qualitätskontrolle.
Teil 2
Praktische Schulung
1.
Besichtigung von Haltungsbetrieben mit verschiedenen Haltungsformen und Aufzuchtmethoden,
2.
Besichtigung von Produktionsbetrieben,
3.
Beobachtung des Be- und Entladens von Tieren,
4.
Veterinärkontrollen,
5.
Dokumentation.
Abschnitt B
Schulungsinhalte in Bezug auf Schlacht- und Zerlegungsbetriebe
Teil 1
Theoretische Schulung
1.
Kenntnis der Organisation, der Produktionsmethoden, des internationalen Handels sowie der Schlacht- und Zerlegetechnologie in der Fleischwirtschaft,
2.
Grundkenntnisse der Hygiene und der guten Hygienepraxis sowie insbesondere der Betriebshygiene, der Schlacht-, Zerlegungs- und Lagerhygiene und der Arbeitshygiene,
3.
Hazard Analysis and Critical Control Points (HACCP)-Verfahren und Überprüfung der HACCP-gestützten Verfahren,
4.
Wohlbefinden von Tieren beim Entladen, nach dem Transport und bei der Schlachtung,
5.
Grundkenntnisse der Schlachttieranatomie und -physiologie,
6.
Grundkenntnisse der Pathologie geschlachteter Tiere,
7.
Grundkenntnisse der pathologischen Anatomie geschlachteter Tiere,
8.
Kenntnis in Bezug auf Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) und andere wichtige Zoonosen und Zoonoseerreger,
9.
Kenntnis der Methoden und Verfahren der Schlachtung, Untersuchung, Zubereitung, Umhüllung, Verpackung und Beförderung von frischem Fleisch,
10.
Grundkenntnisse der Mikrobiologie,
11.
Schlachttieruntersuchung,
12.
Trichinellenuntersuchung,
13.
Fleischuntersuchung,
14.
Verwaltungsaufgaben,
15.
Kenntnis einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich Betrugsfragen,
16.
Probenahmemethoden.
Teil 2
Praktische Schulung
1.
Identifizierung von Tieren sowie Altersbestimmung,
2.
Untersuchung von zu schlachtenden Tieren, Erkennen von Ausschlusskriterien für die Schlachtung,
3.
Untersuchung und Beurteilung von geschlachteten Tieren,
4.
Fleischuntersuchung im Schlachthof,
5.
Untersuchung auf Trichinellen nach der
Verordnung (EG) Nr. 2075/2005
der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22. 12. 2005, S. 60),
6.
Identifizierung von Tierarten durch Untersuchung artentypischer Tierkörperteile,
7.
Identifizierung bestimmter Schlachtkörperteile, an denen sich Veränderungen zeigen und Erläuterungen dazu,
8.
Hygienekontrolle, einschließlich Überprüfung der guten Hygienepraxis und der Anwendung der HACCP-gestützten Verfahren,
9.
Registrierung der Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung,
10.
Probenahmen,
11.
Rückverfolgbarkeit von Fleisch,
12.
Dokumentation.
Abschnitt C
Schulungs- und Prüfungsinhalte bezüglich der Trichinellenuntersuchung
Teil 1
Inhalte der theoretischen Schulung
1.
Grundkenntnisse der Anatomie von Haus- und Wildschweinen, sowie Pferden, Zuchtwild und freilebendem Wild, das Träger von Trichinellen sein kann, soweit für die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinellen erforderlich,
2.
Grundkenntnisse der Histologie der Muskulatur,
3.
Kenntnisse in Bezug auf Trichinellen als Parasiten und Zoonoseerreger,
4.
Probenahmemethoden zum Nachweis von Trichinellen nach der
Verordnung (EG) Nr. 2075/2005
,
5.
Trichinellen-Nachweisverfahren nach der
Verordnung (EG) Nr. 2075/2005
,
6.
Kenntnisse über Qualitätskontrollprogramme für die Trichinellen-Nachweisverfahren,
7.
Kenntnisse über die Durchführung regelmäßiger Bewertungen der im Trichinellenlabor eingesetzten Test-, Aufzeichnungs- und Analyseverfahren,
8.
Kenntnisse über den Notfallplan nach Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 2075/2005
,
9.
Kenntnis einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
10.
Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Trichinellenuntersuchung, einschließlich Dokumentation und Probenversand,
11.
Kenntnisse in Bezug auf Arbeitsschutz, soweit für die Entnahme und Untersuchung von Proben auf Trichinellen erforderlich.
Teil 2
Inhalte der praktischen Schulung
Durchführung der Probenahmen und Analysen sowie der Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Trichinellenuntersuchung.
1.
Eine Arbeitswoche theoretischer und praktischer Schulung mit schriftlicher Bestätigung durch denjenigen, der die Schulung durchgeführt hat.
2.
Anschließend eine Arbeitswoche praktischer Schulung im Labor eines Schlachthofes einschließlich abschließender Abnahmeprüfung durch Mitglieder des Prüfungsausschusses.
3.
Die Prüfungsfragen und praktischen Tätigkeiten beziehen sich lediglich auf die Probenahme und Untersuchung auf Trichinellen, schließen jedoch die Thematik des Überwachungsauftrages, der Rechtsgrundlagen und der Zoonoseproblematik ein.
Anlage 2
(zu
§ 10 Abs. 6 Satz 1
)
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Anlage 3
(zu
§ 10 Abs. 6 Satz 3
)
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Anlage 4
(zu
§ 13 Satz 1
)
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Anlage 5
(zu
§ 13 Satz 2
)
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Anlage 6
(zu
§ 15 Satz 1
)
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Anlage 7
(zu
§ 15 Satz 2
)
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Anlage 8
(zu
§ 19 Abs. 3 Satz 2
)
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