VollzBeaVO
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Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO) Vom 7. Februar 1992

Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO) Vom 7. Februar 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 340)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO) vom 7. Februar 199215.02.1992
Eingangsformel15.02.1992
§ 105.08.2003
§ 215.02.1992
§ 305.08.2003
§ 405.08.2003
§ 501.07.2014
§ 615.02.1992
Auf Grund des § 49 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vom 19. Dezember 1991 (GVBl. LSA S. 538) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales, dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Ministerium für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr verordnet:

§ 1

(1) Die Sicherheitsbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen für
1.
die Überwachung
a)
des Herstellens und des Verkehrs mit Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,
b)
der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene,
c)
der Klassifizierung und Massefeststellung in den Schlachtbetrieben,
d)
der Tätigkeit in Eierpackstellen sowie in Brütereien, Zucht- und Vermehrungsbetrieben,
2.
die Überwachung des Handels mit Arzneimitteln innerhalb und außerhalb der Apotheken,
3.
die Gewerbeüberwachung,
4.
das Sprengstoffwesen,
5.
die Bauaufsicht,
6.
die Aufgaben der Tierkörperbeseitigung, der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes,
7.
die Fischereiaufsicht,
8.
die Luftaufsicht,
9.
die Unterbringung von psychisch Kranken und Maßregelvollzugspatienten,
10.
die Zuführung Schulpflichtiger zur Schule,
11.
die Gewässeraufsicht,
12.
die Abfallentsorgung,
13.
den Immissionsschutz,
14.
die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen einschließlich der Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten,
15.
die Überwachung der Herstellung, der Verwendung und des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe und Zubereitungen für den allgemeinen Gesundheitsschutz und den Schutz der Umwelt,
16.
die Überwachung der Anwendung sehr giftiger Stoffe zur Schädlingsbekämpfung,
17.
die Überwachung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen,
18.
die Zwangsstillegung von Kraftfahrzeugen und Anhängern,
19.
die Sicherstellung von Erzeugnissen, Gütern und Leistungen nach dem Sicherstellungsrecht,
20.
die Anforderung von Leistungen nach dem Sachleistungsrecht,
21.
die Aufgaben der Energiesicherung,
22.
die Obdachlosenunterbringung,
23.
den Arbeitsschutz einschließlich Unfallverhütung und Gesundheitsschutz sowie die Sicherheitstechnik,
24.
die atom- und strahlenschutzrechtliche Aufsicht,
25.
den Naturschutz,
26.
die Überwachung gentechnischer Anlagen.
(2) Die Sicherheitsbehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Vollzug ihrer übrigen Aufgaben Verwaltungsvollzugsbeamte bestellen.
(3) Die Sicherheitsbehörden, die für den Brandschutz und die Hilfeleistung zuständig sind, können zu Verwaltungsvollzugsbeamten bestellen:
1.
zur Durchführung der Brandsicherheitsschau
Bedienstete der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr mit einer abgeschlossenen tätigkeitsspezifischen Fortbildung für Brandschutzprüfer des Landes,
2.
zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung
a)
die feuerwehrtechnischen Bediensteten der Berufsfeuerwehr,
b)
Führungskräfte im Einsatzdienst der freiwilligen Feuerwehr,
c)
Führungskräfte freiwilliger Feuerwehren in Aufsichtsbehörden.

§ 2

Diese Verordnung gilt auch für die Bestellung von Verwaltungsvollzugsbeamten auf Grund anderer Rechtsvorschriften der Gefahrenabwehr, soweit diese keine abschließenden Regelungen enthalten.

§ 3

Zu Verwaltungsvollzugsbeamten sollen Personen bestellt werden, die zu der Körperschaft der Sicherheitsbehörde in einem Beamten- oder Dienstverhältnis stehen. Die Sicherheitsbehörde kann auch Angehörige einer anderen Sicherheitsbehörde mit deren Zustimmung zu Verwaltungsvollzugsbeamten bestellen, wenn dem nicht Gründe einer sachgerechten Aufgabenerfüllung entgegenstehen. Andere Personen können ausnahmsweise bestellt werden, wenn zwischen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit und der Vollzugsaufgabe ein enger Sachzusammenhang besteht und wenn die Gebundenheit an die Weisungen der Sicherheitsbehörde gewährleistet ist.

§ 4

Verwaltungsvollzugsbeamte haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die allgemeinen Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Polizei (§ 13 SOG LSA) sowie die Befugnisse zur Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen (§ 20 SOG LSA), zur Platzverweisung (§ 36 SOG LSA), zur Gewahrsamnahme (§ 37 SOG LSA), zur Durchsuchung und Untersuchung von Personen (§ 41 SOG LSA), zur Durchsuchung von Sachen (§ 42 SOG LSA), zum Betreten und zur Durchsuchung von Wohnungen (§ 43 SOG LSA) und zur Sicherstellung von Sachen (§ 45 SOG LSA). Dabei sind sie berechtigt, Zwangsmittel (§§ 53 bis 64 SOG LSA) anzuwenden. Die Anwendung von Waffen ist ausgeschlossen (§ 58 Abs. 8 SOG LSA). Der Umfang der Ausübung dieser Befugnisse und der Berechtigung zur Anwendung von Zwangsmitteln ist zu beschränken, soweit die Art und der Umfang der Vollzugsaufgaben die Ausübung dieser Rechte nicht erfordern.

§ 5

(1) Die Sicherheitsbehörden haben bei der Bestellung die Vollzugsaufgaben (§§ 1 und 2) sowie den Umfang der Befugnisse und Zwangsmittel (§ 4) anzugeben. Die Bestellung einer Person für mehrere Vollzugsaufgaben soll nur dann erfolgen, wenn zwischen den Vollzugsaufgaben ein enger Sachzusammenhang besteht.
(2) Die Bestellung von Verwaltungsvollzugsbeamten der Gemeinden und Verbandsgemeinden bedarf der Bestätigung durch die Fachaufsichtsbehörde. Sicherheitsbehörden mit Ausnahme der obersten und der ihnen unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden, die Bedienstete anderer Körperschaften oder Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes zu Verwaltungsvollzugsbeamten bestellen, bedürfen hierzu der Bestätigung durch die Fachaufsichtsbehörde. Für die Bestätigung sind Unterlagen über die zu bestellende Person sowie ihre Eignung und ihre Befähigung vorzulegen. Die Fachaufsichtsbehörde erteilt die Bestätigung schriftlich.
(3) Verwaltungsvollzugsbeamte haben sich bei ihrer Tätigkeit durch einen Dienstausweis auszuweisen.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 7. Februar 1992.
Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Perschau
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