Verordnung über die Aus- und Fortbildung in den Freiwilligen Feuerwehren (AusbVO-FF) Vom 29. Februar 2000
Verordnung über die Aus- und Fortbildung in den Freiwilligen Feuerwehren (AusbVO-FF) Vom 29. Februar 2000
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 04. November 2014 (GVBl. LSA S. 452) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Aus- und Fortbildung in den Freiwilligen Feuerwehren (AusbVO-FF) vom 29. Februar 2000 | 09.03.2000 |
Eingangsformel | 09.03.2000 |
§ 1 - Geltungsbereich | 20.11.2014 |
§ 2 - Allgemeines | 20.11.2014 |
§ 3 - Zuständigkeit | 20.11.2014 |
§ 4 - Außer-Kraft-Treten, In-Kraft-Treten | 05.03.2005 |
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Brandschutzgesetzes vom 6. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 786) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie für die Führungskräfte Freiwilliger Feuerwehren in Aufsichtsbehörden. Die Ausbildung von hauptberuflichen Einsatzkräften Freiwilliger Feuerwehren richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 20. März 2007 (GVBl. LSA S. 51), geändert durch Verordnung vom 19. März 2009 (GVBl. LSA S. 179), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Allgemeines
(1) Grundlagen der Aus- und Fortbildung bilden die Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren vom 23. September 2005 (GVBl. LSA S. 640), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2010 (GVBl. LSA S. 501), die Feuerwehr-Dienstvorschriften sowie der Lehrgangsplan des Instituts für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge in den jeweils geltenden Fassungen.
(2) Die Ausbildung dient dem Erwerb der zur Bekleidung der jeweiligen Funktion in der Freiwilligen Feuerwehr, der Aufsichtsbehörde oder der Einheit für besondere Einsätze notwendigen Qualifikation. Die Fortbildung dient der Erweiterung, Festigung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
(3) Führungskräfte in den Freiwilligen Feuerwehren, den Aufsichtsbehörden und den Einheiten für besondere Einsätze haben innerhalb von sechs Jahren regelmäßig an mindestens 40 Stunden funktionstypischer Fortbildung insbesondere am Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge oder für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen über die Zusammenarbeit der Landesschulen für Brand- und Katastrophenschutz teilzunehmen.
(4) Erfolgt die Fortbildung nicht an einer Landesschule für den Brand- und Katastrophenschutz oder nicht nach den Vorgaben des für Brandschutz zuständigen Ministeriums entscheidet im Einzelfall über die Anerkennung der Fortbildung:
1.
bei Führungskräften in den Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden der Landkreis,
2.
bei Führungskräften in den Aufsichtsbehörden und den Einheiten für besondere Einsätze der Landkreise das Landesverwaltungsamt,
3.
bei Bediensteten des für Brandschutz zuständigen Ministeriums das für Brandschutz zuständige Ministerium.
§ 3 Zuständigkeit
(1) Die Aus- und Fortbildung erfolgt auf Gemeinde-, Kreis- und Landesebene.
(2) Die Aus- und Fortbildung auf Gemeindeebene (Standortausbildung) wird in eigener Verantwortung der Gemeinden von fachlich befähigten Personen, die mindestens die Gruppenführerausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, durchgeführt. Andere befähigte Personen, die über eine Ausbildung verfügen, die speziellen Zielstellungen der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme entspricht, sollen einbezogen werden.
(3) Die übergemeindliche und die auf Kreisebene stattfindende, laufbahngemäße Aus- und Fortbildung wird in Verantwortung von Personen durchgeführt, die einen Lehrgang zum Ausbilder am Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge oder an einer anderen Landesfeuerwehrschule erfolgreich abgeschlossen haben und denen diese Aufgabe durch die Landkreise oder kreisfreien Städte übertragen wurde.
(4) Die Aus- und Fortbildung auf Landesebene wird am Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge durchgeführt.
(5) Die Gemeinden melden ihren Aus- und Fortbildungsbedarf an den einzelnen Lehrgangsarten auf Kreis- und Landesebene jährlich bis zum 28. Februar für das folgende Jahr an die Landkreise.
(6) Die Landkreise und kreisfreien Städte melden ihren eigenen Aus- und Fortbildungsbedarf und gegebenenfalls den Aus- und Fortbildungsbedarf der Gemeinden an Lehrgangsarten auf Landesebene jährlich bis zum 31. März für das folgende Jahr an das Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge.
(7) Das Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge kann für einzelne Lehrgänge Quotenregelungen einführen, wenn dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist. Es hat den Landkreisen oder kreisfreien Städten die Quoten zusammen mit dem Lehrgangsplan mitzuteilen. Der Schlüssel für die Anzahl der jeweils an die Landkreise oder kreisfreien Städte zu vergebenden Lehrgangsplätze wird aus der Anzahl der gemeindlichen Feuerwehren in den Landkreisen und kreisfreien Städten entsprechend des zurückliegenden Berichtsjahres ermittelt.
§ 4 Außer-Kraft-Treten, In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Püchel
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