Teamer-VO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige am Bildungszentrum Jugendfeuerwehr des Instituts für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge (Teamer-VO) Vom 20. Februar 2013

Verordnung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen
für ehrenamtlich Tätige am Bildungszentrum Jugendfeuerwehr
des Instituts für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge
(Teamer-VO) Vom 20. Februar 2013
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 12. November 2014 (GVBl. LSA S. 453)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige am Bildungszentrum Jugendfeuerwehr des Instituts für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge (Teamer-VO) vom 20. Februar 201326.02.2013
Eingangsformel26.02.2013
§ 1 - Anspruch auf Aufwandsentschädigung20.11.2014
§ 2 - Allgemeine Regelungen26.02.2013
§ 3 - Inkrafttreten26.02.2013
Aufgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 12 des Brandschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001
(GVBl. LSA S. 190) , zuletzt geändert durch § 52 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012
(GVBl. LSA S. 624, 640) , wird verordnet:

§ 1 Anspruch auf Aufwandsentschädigung

(1) Ehrenamtlich Tätige am Bildungszentrum Jugendfeuerwehr des Instituts für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge (Teamerinnen und Teamer) haben für die Durchführung einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung im Bereich Kinder- und Jugendfeuerwehren Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt pauschal 150 Euro je vollständig und planmäßig durchgeführter Aus- und Fortbildungsveranstaltung. Grundlage ist insoweit der Lehrgangsplan des Instituts für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge, das sich in Bezug auf die Lehrgangsdurchführung das Recht vorbehält, den Lehrgang aus wichtigem Grund abzusagen. Als wichtiger Grund zählt auch eine zu geringe Teilnehmerzahl. Wird ein Lehrgang von mehreren Teamerinnen und Teamern durchgeführt, kann in begründeten Fällen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 Euro gewährt werden; diese ist entsprechend der Lehrgangsanteile zwischen den Teamerinnen und Teamern aufzuteilen. Die Entscheidung obliegt der Direktorin oder dem Direktor des Instituts für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge.
(2) Die Teamerin oder der Teamer kann zusätzlich zur Aufwandsentschädigung die Erstattung von Reisekosten entsprechend den Regelungen des
Bundesreisekostengesetzes sowie unentgeltlich Unterkunft im Unterkunftsgebäude des Instituts für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge und Verpflegung beanspruchen.
(3) Die Auszahlung der Aufwandspauschale nach Absatz 1 erfolgt nach Abschluss des Lehrgangswochenendes auf Grundlage eines formlosen Antrages durch die Teamerin oder den Teamer an das Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge. Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Vor- und Familienname, Anschrift, Geburtstag und -ort, Bezeichnung des durchgeführten Lehrganges, Lehrgangszeitraum, Steuernummer, Benennung des zuständigen Finanzamts sowie die Kontoverbindung.
(4) Die Erstattung der Reisekosten nach Absatz 2 erfolgt nach Vorlage der Reisekostenrechnung der Teamerin oder des Teamers auf der Grundlage eines genehmigten Dienstreiseantrags. Eine allgemeine Dienstreisegenehmigung kann erteilt werden. Sofern das Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge die Anwesenheit einer Teamerin oder eines Teamers außerhalb der Lehrgangszeiten fordert, kann auf der Grundlage eines genehmigten Dienstreiseantrags ebenfalls die Erstattung der Reisekosten mit einer Reisekostenrechnung geltend gemacht werden.

§ 2 Allgemeine Regelungen

(1) Die Lehrgangstätigkeit der Teamerin oder des Teamers stellt eine nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit im Sinne des
§ 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes dar.
(2) Für eventuell notwendige Genehmigungen ist die Teamerin oder der Teamer eigenverantwortlich. Dasselbe gilt für gesetzliche Verpflichtungen der Teamerin oder des Teamers zur Entrichtung von Steuern und sonstigen Abgaben (z. B. Beiträge zur Sozialversicherung) sowie für die Meldung an das zuständige Finanzamt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 20. Februar 2013.
Der Minister für Inneres und Sport
des Landes Sachsen-Anhalt
Stahlknecht
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