KrPflh-APVO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe (KrPflh-APVO)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe (KrPflh-APVO)
1
Vom 14. Juni 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 14. November 2014 (GVBl. LSA S. 468)*
Fußnoten
1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. L 59 vom 4. 3. 2011, S. 4).
*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. 12. 2013, S. 132).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe (KrPflh-APVO) vom 14. Juni 201115.07.2011
Eingangsformel15.07.2011
Abschnitt 1 - Erlaubnis15.07.2011
§ 1 - Führen der Berufsbezeichnung15.07.2011
§ 2 - Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis15.07.2011
§ 3 - Berufsqualifikationen aus anderen Staaten01.01.2015
Abschnitt 2 - Ausbildung15.07.2011
§ 4 - Ausbildungsziel15.07.2011
§ 5 - Dauer und Struktur der Ausbildung01.01.2015
§ 6 - Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung01.01.2015
§ 7 - Anrechnung von Ausbildungen01.01.2015
§ 8 - Anrechnung von Fehlzeiten15.07.2011
Abschnitt 3 - Prüfungsbestimmungen15.07.2011
§ 9 - Prüfung01.01.2015
§ 10 - Prüfungsausschuss15.07.2011
§ 11 - Zulassung zur Prüfung15.07.2011
§ 12 - Rücktritt von der Prüfung15.07.2011
§ 13 - Schriftlicher Teil der Prüfung01.01.2015
§ 14 - Praktischer Teil der Prüfung01.01.2015
§ 15 - Benotung01.01.2015
§ 16 - Bestehen und Wiederholen der Prüfung01.01.2015
§ 17 - Versäumnisfolgen15.07.2011
§ 18 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche15.07.2011
§ 19 - Niederschrift15.07.2011
§ 20 - Prüfungsunterlagen15.07.2011
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften15.07.2011
§ 21 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei früherer oder begonnener Ausbildung01.01.2015
§ 22 - Anerkennung bei bestehenden Schulen15.07.2011
§ 23 - Inkrafttreten15.07.2011
Anlage 101.01.2015
Anlage 201.01.2015
Abschnitt 1 - Theoretischer und praktischer Unterricht01.01.2015
Abschnitt 2 - Praktische Ausbildung01.01.2015
Anlage 301.01.2015
Anlage 401.01.2015
Aufgrund von § 27 und § 32 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 149), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), wird verordnet:

Abschnitt 1 Erlaubnis

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung

Wer die Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Das Landesverwaltungsamt erteilt die Erlaubnis durch Ausstellung einer Urkunde nach
Anlage 1
, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt sind.

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1.
die durch diese Verordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt und
3.
zur Ausübung des Berufes gesundheitlich gemäß ärztlicher Bescheinigung geeignet ist.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für die Krankenpflegehilfe gilt als Erlaubnis nach § 1 Satz 1.
(3) Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 auch erteilt werden, wenn die antragstellende Person eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei eines Landes abgeleistet hat und
1.
die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der Unteroffiziersprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
2.
die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamter bei der Bundespolizei oder
3.
eine Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes
bestanden hat.
(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine Voraussetzung nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 oder nach Absatz 3 nicht erfüllt war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 nicht erfüllt ist.

§ 3 Berufsqualifikationen aus anderen Staaten

(1) Für Berufsqualifikationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates gilt § 31a Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes.
(2) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Staaten durchgeführt wurden, erfolgt nach § 31a Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes.
(3) Für Berufsangehörige, die vorübergehend und gelegentlich als Dienstleistungserbringer in Sachsen-Anhalt tätig werden, gelten die Artikel 5, 7 und 9 der Richtlinie 2005/36/EG.
(4) Für die Zusammenarbeit des Landesverwaltungsamtes mit Behörden anderer Staaten im Sinne des Absatzes 1 sind die Artikel 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG maßgebend.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 4 Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinischer und pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personelle, soziale und methodische Kompetenzen für eine Mitwirkung bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. Sie soll dazu befähigen, in stationären und ambulanten Bereichen die Versorgung zu pflegender Menschen in allen Lebensphasen und -situationen nach Anweisung und unter Anleitung einer Pflegefachperson verantwortlich wahrzunehmen.
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
1.
im Rahmen des Pflegeplans vor allem grundpflegerische Aufgaben eigenständig zu übernehmen,
2.
der verantwortlichen Pflegefachperson bei der Anwendung spezifischer Pflegekonzepte und bei ärztlich verordneten Aufgaben zu assistieren und auch nach Anweisung eigenständig auszuführen,
3.
alle ausgeführten Leistungen zu dokumentieren und sich an qualitätssichernden Maßnahmen zu beteiligen.

§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform ein Jahr, in Teilzeitform höchstens zwei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und praktischer Anleitung. Der Unterricht wird an einer staatlich anerkannten Schule an einem Krankenhaus oder an einer staatlich anerkannten Schule, die mit einem Krankenhaus verbunden ist, erteilt. Die praktische Ausbildung findet an einem Krankenhaus sowie an weiteren für die Ausbildung geeigneten Einrichtungen statt.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht umfasst mindestens 700 Stunden, die praktische Ausbildung mindestens 900 Stunden (
Anlage 2
). Bei einer Ausbildung in Teilzeitform dürfen 1 600 Stunden nicht unterschritten werden. Mindestens 10 v. H. der Stunden für die praktische Ausbildung ist unter Verantwortung einer Person der Praxisanleitung abzuleisten. Voraussetzung für die Praxisanleitung ist eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 200 Stunden.
(3) Die staatliche Anerkennung einer Schule erteilt das Landesverwaltungsamt auf Antrag, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:
1.
hauptberufliche Leitung der Schule durch eine Person mit einer geeigneten abgeschlossenen Hochschulausbildung,
2.
Nachweis einer ausreichenden Anzahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrpersonen mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht,
3.
Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Räume mit Ausstattungen einschließlich der Lehr- und Lernmittel und
4.
Sicherstellung der praktischen Ausbildung durch Vereinbarungen mit geeigneten Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 4.
Maßstab für eine ausreichende Anzahl von Lehrpersonen für die Ausbildung einschließlich der Praxisbegleitung ist ein Verhältnis von mindestens einer Lehrperson mit Vollbeschäftigung auf fünfzehn Auszubildende.
(4) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der Ausbildung trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 4 sicherzustellen.

§ 6 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind
1.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes durch ärztliche Bescheinigung und
2.
der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
3.
eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit pflegerischem Bezug in Einrichtungen der Alten- oder Krankenpflege.
Abgeleistete Beschäftigungszeiten mit pflegerischem Bezug im Bundesfreiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr werden auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 angerechnet. Das Landesverwaltungsamt kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 zulassen, sofern eine erfolgreiche Ausbildung durchführbar erscheint.

§ 7 Anrechnung von Ausbildungen

(1) Das Landesverwaltungsamt kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung (§ 5 Abs. 2) anrechnen.
(2) Die Qualifikation zu Betreuungskräften gemäß § 87b Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann auf Antrag angerechnet werden.
(3) Bei Personen, die die Ausbildung für die Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach dem Bundesrecht für Berufe in der Krankenpflege absolviert haben, jedoch die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Prüfung nicht erfüllt haben, rechnet das Landesverwaltungsamt auf Antrag diese Ausbildung auf die Ausbildung nach § 5 Abs. 1 an.

§ 8 Anrechnung von Fehlzeiten

(1) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 werden angerechnet:
1.
Urlaub einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien,
2.
Unterbrechungen durch Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 v. H. der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 v. H. der Stunden der praktischen Ausbildung; darüber hinausgehende Zeiten sind nachzuholen.
Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.
(2) Das Landesverwaltungsamt kann auf Antrag über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Als Fall einer besonderen Härte gelten insbesondere Fehlzeiten aufgrund der Geburt eines Kindes. Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsrecht bleiben unberücksichtigt.

Abschnitt 3 Prüfungsbestimmungen

§ 9 Prüfung

(1) Mit der Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine qualifizierte Mitwirkung und Mithilfe bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Krankenpflegehilfe erworben wurden und diese nach Anleitung durch eine Pflegefachperson angewendet werden können.
(2) Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Schule ab, an der sie die Ausbildung abschließt. Das Landesverwaltungsamt kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von Satz 2 zulassen. Die Vorsitzpersonen der betroffenen Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

§ 10 Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
1.
einer fachlich geeigneten Person des Landesverwaltungsamtes oder einer vom Landesverwaltungsamt mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,
2.
der Leitungsperson der Schule,
3.
Personen für die Fachprüfung, von denen mindestens eine hauptberufliche Lehrperson sein muss, und
4.
mindestens einer Person, die in der Praxisanleitung tätig ist.
Als Personen nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 sollen diejenigen bestellt werden, welche die zu prüfende Person überwiegend ausgebildet haben.
(2) Das Landesverwaltungsamt bestellt auf Vorschlag der Schule die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat den Vorsitz. Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Personen der Fachprüfung und deren stellvertretende Person für die einzelnen Themenbereiche der Prüfung.
(4) Das Landesverwaltungsamt kann sachverständige Personen zur Beobachtung aller Prüfungsteile entsenden.

§ 11 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Vorsitzperson des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift sowie
2.
die Bescheinigung gemäß
Anlage 3
über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der gesamten Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der Vorsitzperson des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die Vorsitzperson den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der jeweilige Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die zu prüfende Person, den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der jeweilige Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 16 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 13 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten aus den Themenbereichen 2 bis 4 der Anlage 2 Abschnitt 1. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten und sind in der Regel an zwei aufeinander folgenden Tagen durchzuführen.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der Vorsitzperson des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung der Vorschläge der Schulen bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander benotet. Bei unterschiedlicher Benotung entscheidet die Vorsitzperson des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über die Note des schriftlichen Prüfungsteils.

§ 14 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die grundpflegerische Versorgung einer Patientin oder eines Patienten unter Beachtung des Ausbildungszieles. Die zu prüfende Person übernimmt die pflegerische Versorgung der Patientin oder des Patienten nach Anordnung.
(2) Die Auswahl der Patientin oder des Patienten erfolgt durch eine Person der Fachprüfung im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten und mit dem für diesen Tag zuständigen Pflegefachpersonal. Der praktische Teil der Prüfung soll für die einzelne zu prüfende Person in der Regel in zwei Stunden abgeschlossen sein.
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei Personen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 abgenommen und benotet. Die Vorsitzperson des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen. Sie bildet im Benehmen mit den Personen für die Fachprüfung aus deren Noten die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.

§ 15 Benotung

Die Leistungen in der schriftlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht,
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 16 Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die praktische Prüfung und jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ benotet wird. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach
Anlage 4
erteilt.
(2) Über das Nichtbestehen erhält die zu prüfende Person von der Vorsitzperson des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid, in dem die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jeder Prüfungsteil und Themenbereich gemäß Absatz 1 Satz 1, der nicht bestanden ist, darf einmal wiederholt werden. Hat die zu prüfende Person alle Teile oder den praktischen Teil der Prüfung nicht bestanden, so darf sie zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt die Vorsitzperson des Prüfungsausschusses bestimmt. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Dem Antrag der zu prüfenden Person auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist der Nachweis über die weitere Ausbildung beizufügen.

§ 17 Versäumnisfolgen

Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin oder unterbricht sie die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 16 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die Vorsitzperson des Prüfungsausschusses. § 12 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 18 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Hat eine zu prüfende Person die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht, kann die Vorsitzperson des Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. § 16 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 19 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung hervorgehen. Unregelmäßigkeiten sind zu dokumentieren.

§ 20 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei früherer oder begonnener Ausbildung

(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gilt als Erlaubnis nach § 1 dieser Verordnung.
(2) Wer eine Ausbildung für die Krankenpflegehilfe, die der Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 erfüllt sind.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, gleichwertige Ausbildung für die Krankenpflegehilfe, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem Zeugnis über die bestandene Prüfung abgeschlossen worden ist.
(4) Eine nach dieser Verordnung gleichwertige Ausbildung liegt insbesondere vor, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorschriften des Bundesrechts für die Krankenpflegehilfe entsprochen hat.
(5) Eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Ausbildung ist gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 14. Juni 2011 (GVBl. LSA S. 589) zu Ende zu führen.

§ 22 Anerkennung bei bestehenden Schulen

(1) Schulen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die staatliche Anerkennung aufgrund des in § 21 Abs. 1 bezeichneten Gesetzes erhalten haben, gelten weiter als staatlich anerkannt.
(2) Bei Schulen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausbildung in der Krankenpflegehilfe durchgeführt haben, kann für die staatliche Anerkennung von § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 abgewichen werden, wenn eine Person mit der vorgeschriebenen Qualifikation nicht zur Verfügung steht. Die hauptberufliche Leitung der Schule und die Lehrpersonen müssen jedoch mindestens
1.
im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für die Krankenpflege oder Gesundheits- und Krankenpflege sein und
2.
eine pädagogische Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Die staatliche Anerkennung der Schule nach Absatz 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nachgewiesen werden.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2011 in Kraft.
Magdeburg, den 14. Juni 2011.
Der Minister für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Bischoff

Anlage 1

(zu § 1)
Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung
„Krankenpflegehelferin“/„Krankenpflegehelfer“*
Frau/Herr* ...................................
geboren am ................................... in ..................................
erhält aufgrund des § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 14. Juni 2011 (GVBl. LSA S. 589), in der jeweils geltenden Fassung, mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufs- bezeichnung
„Krankenpflegehelferin“/„Krankenpflegehelfer“*
zu führen.
Ort, Datum Siegel
Landesverwaltungsamt
....................................................
Landesverwaltungsamt
Im Auftrag.
________________
* Es ist die für die jeweilige Person zutreffende Bezeichnung anzugeben.

Anlage 2

(zu § 5 Abs. 2)

Abschnitt 1 Theoretischer und praktischer Unterricht

Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:
1. Pflegefachlicher und pflegepraktischer Lernbereich Stundenzahl 280
a) Konzepte und Modelle pflegerischen Handelns
b) Pflege als Prozess
c) Dokumentation in der Pflege - Dokumentationssysteme
d) Entwicklung und Bedeutung von Standards in der Pflege
e) Arbeiten im multiprofessionellen Team
f) Wahrnehmung und Beobachtung
g) Kommunikation und Gesprächsführung
h) Bedeutung von Information, Beratung und Anleitung in der Pflege
i) Lebens- und Bedarfssituation des einzelnen Menschen als Grundlage pflegerischen Handelns
j) Kultursensible Aspekte pflegerischen Handelns
k) Unterstützung bei den Lebensaktivitäten fachkundig ausführen
l) Prophylaxen in der Pflege
m) Pflegekonzepte und Pflegetechniken insbesondere zur Aktivierung, Mobilisierung und Beschäftigung
n) Assistenz bei diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen
o) Bedeutung von Arzneimitteln, Umgang mit Arzneimitteln und Verabreichung verschiedener Arzneiformen
p) Handeln in Notfällen, Erste Hilfe
2. Gesundheit und Krankheit als Prozess Stundenzahl 240
a) Definition von Gesundheit und Krankheit
b) Individuelle Bestimmung und Bedeutung von Gesundheit und Krankheit
c) Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen
d) Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung
e) Ernährung und Hygiene
f) Früherkennung von Krankheiten - Vorsorgemaßnahmen
g) Grundlagen der Anatomie und Physiologie
h) Akute und chronische Erkrankungen und deren Ursachen
3. Krankenpflegehilfe als Beruf Stundenzahl 80
a) Entwicklung der beruflichen Pflege
b) Berufliches Selbstverständnis
c) Unterschiedliche Qualifizierungswege der Pflegekräfte und entsprechende Rollen und Verantwortung in der beruflichen Praxis
d) Rolle und Bedeutung der Pflege im Veränderungsprozess des Gesundheits- und Sozialwesens
e) Interessenvertretungen der beruflich Pflegenden
f) Ethische Grundlagen pflegerischen Handelns
g) Berufstypische Konflikt- und Problemsituationen
h) Gesundheits- und Arbeitsschutz
i) Methoden und Techniken des Lernens
j) Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologien
4. Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen der pflegerischen Arbeit Stundenzahl 60
a) Gesundheits- und Sozialwesen in Deutschland
b) Systeme der sozialen Sicherung
c) Sozialrechtliche Bestimmungen zur Grund- und Behandlungspflege - Bedeutung für die Pflegepraxis
d) Vorschriften und Konzepte zur Qualitätssicherung und zum Qualitäts-Management in den verschiedenen Versorgungsbereichen
e) Berufsgesetze der Alten- und Krankenpflegeberufe
f) Vernetzung, Koordination und Kooperation
g) Arbeits- und tarifrechtliche Bestimmungen
h) Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften und deren Bedeutung für die Berufsausübung
i) Rechte und Schutz der Patientinnen und Patienten
j) Einführung zum Infektionsschutz und Arzneimittelrecht
5. Zur Verteilung auf die Themenbereiche 1 bis 4 40
Stundenzahl insgesamt: 700

Abschnitt 2 Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung umfasst: Stundenzahl
1. Krankenpflegehilfe in der klinischen Versorgung; mindestens in je einem konservativen und operativen Fachbereich 700
2. Krankenpflegehilfe in der ambulanten Versorgung 120
3. Verteilung auf 1. und 2. 80
Stundenzahl insgesamt: 900

Anlage 3

(zu § 11 Abs. 2 Nr. 2)
...................................
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Frau/Herr* ...........................................
geboren am............................................. in ................................................
hat in der Zeit vom ........................................................... bis ................................................
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 14. Juni 2011 (GVBl. LSA S. 589), in der jeweils geltenden Fassung, teilgenommen.
Die Ausbildung ist - nicht* - über die nach § 8 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ...... Stunden* - unterbrochen worden.
Ort, Datum
....................................................... (Stempel der Schule)
.......................................................
Unterschrift(en) der Schulleitung
______________
* Nichtzutreffendes streichen

Anlage 4

(zu § 16 Abs. 1 Satz 2)
Zeugnis über die staatliche Prüfung für die Krankenpflegehilfe
Frau/Herr* ...................................
geboren am ................................... in ...........................................
hat am .............. die staatliche Prüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 14. Juni 2011 (GVBl. LSA S. 589), in der jeweils geltenden Fassung, vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der
...........................................................................................................................
(Name der Schule)
in ....................................bestanden.
Er/Sie* hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung „..................“
2. im praktischen Teil der Prüfung „..................“.
Ort, Datum Siegel
......................................
......................................
Die Vorsitzperson des staatlichen Prüfungsausschusses für Krankenpflegehilfe.
________________
* Nichtzutreffendes streichen
Markierungen
Leseansicht