StOGVO
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Verordnung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen (Stellenobergrenzenverordnung - StOGVO) Vom 15. Dezember 2006

Verordnung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen (Stellenobergrenzenverordnung - StOGVO) Vom 15. Dezember 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 456, 466)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen (Stellenobergrenzenverordnung - StOGVO) vom 15. Dezember 200623.12.2006
Eingangsformel23.12.2006
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2010
§ 2 - Bewertungs- und Berechnungsgrundsätze23.12.2006
§ 3 - Planstellen01.04.2011
§ 4 - Allgemeine Stellenobergrenzen01.04.2011
§ 5 - Stellenobergrenzen für bestimmte Laufbahnen01.12.2014
§ 6 - Stellenobergrenzen für bestimmte Funktionsgruppen01.01.2012
§ 7 - Anwendung der Stellenobergrenzen01.04.2011
§ 8 - In-Kraft-Treten23.12.2006
Aufgrund des § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Land und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Für Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise und sonstige der Aufsicht des Ministeriums des Innern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit der Ausnahme der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt, gelten keine Stellenobergrenzen.

§ 2 Bewertungs- und Berechnungsgrundsätze

(1) Die Stellenobergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach sachgerechter Bewertung der Funktionen im Einzelfall gerechtfertigt ist.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, dürfen diese ab 0,5 aufgerundet werden.

§ 3 Planstellen

(1) Die Vomhundertsätze für die Stellenobergrenzen beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Laufbahnen oder Teile von Laufbahnen mit denselben Obergrenzen, in der Laufbahngruppe 2 ab der Besoldungsgruppe A 13 (Einstiegsamt) auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 (Einstiegsamt) bis A 16 und B 2.
(2) Planstellen, die als "künftig umzuwandeln (ku)" bezeichnet sind, sind der Laufbahn- oder Besoldungsgruppe zuzurechnen, der sie nach der Umwandlung angehören werden.
(3) Planstellen, die als "künftig wegfallend (kw)" bezeichnet sind, sind rechnerisch zu berücksichtigen, solange sie besetzt sind.
(4) Die für das dauernd beschäftigte Tarifpersonal eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

§ 4 Allgemeine Stellenobergrenzen

Die in § 22 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes festgesetzten Obergrenzen für die Anteile der Beförderungsämter finden Anwendung, soweit nicht in den §§ 5 und 6 etwas anderes geregelt ist.

§ 5 Stellenobergrenzen für bestimmte Laufbahnen

Abweichend von § 4 werden für die nachstehend aufgeführten Laufbahnen für die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen festgesetzt:
1. in der Laufbahngruppe 1 des Polizeivollzugsdienstes
in den Besoldungsgruppen A 7/A 8 30 v. H.
in der Besoldungsgruppe A 9 70 v. H.
2. in der Laufbahngruppe 1 des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes
in den Besoldungsgruppen A 7/A 8 70 v. H.
in der Besoldungsgruppe A 9 30 v. H.
3. in der Laufbahngruppe 1 des technischen Dienstes
in den Besoldungsgruppen A 6/A 7 50 v. H.
in den Besoldungsgruppen A 8 35 v. H.
in der Besoldungsgruppe A 9 15 v. H.
4. im Gerichtsvollzieherdienst
in der Besoldungsgruppe A 8 30 v. H.
in der Besoldungsgruppe A 9 70 v. H.
5. in der Laufbahngruppe 2 des Polizeivollzugsdienstes
in den Besoldungsgruppen A 9/A 10 40 v. H.
in der Besoldungsgruppe A 11 30 v. H.
in der Besoldungsgruppe A 12 20 v. H.
in der Besoldungsgruppe A 13 10 v. H.
jeweils bezogen auf die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und A 13, soweit nicht Einstiegsamt
6. in der Laufbahngruppe 2 des technischen Dienstes
in den Besoldungsgruppen A 9/A 10 10 v. H.
in der Besoldungsgruppe A 11 40 v. H.
in der Besoldungsgruppe A 12 35 v. H.
in der Besoldungsgruppe A 13 15 v. H.
jeweils bezogen auf die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und A 13, soweit nicht Einstiegsamt
7. im Amtsanwaltsdienst
in der Besoldungsgruppe A 12 40 v. H.
in der Besoldungsgruppe A 13 60 v. H.
8. in der Laufbahngruppe 2 der Steuerverwaltung
in der Besoldungsgruppe A 11 30 v. H.
in der Besoldungsgruppe A 12 20 v. H.
in der Besoldungsgruppe A 13 8 v. H.
jeweils bezogen auf die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und A 13, soweit nicht Einstiegsamt
9. in der Laufbahngruppe 2 des technischen Dienstes
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2 nach Einzelbewertung zusammen 45 v. H.
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 v. H.
jeweils bezogen auf die Besoldungsgruppen A 13 (Einstiegsamt) bis A 16 und B 2.

§ 6 Stellenobergrenzen für bestimmte Funktionsgruppen

Eine Überschreitung der in den §§ 4 und 5 festgesetzten Obergrenzen ist nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung zulässig:
1.
in der Steuerverwaltung insoweit, als die Planstellen
a)
für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
aa)
Konzerne mit einem Außenumsatz von mehr als 10 Millionen Euro, zu denen mindestens ein Großbetrieb im Sinne von Buchstabe b gehört,
bb)
Großbetriebe, und zwar
aaa)
Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 18 Millionen Euro,
bbb)
Fertigungsbetriebe und andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 16,7 Millionen Euro,
ccc)
Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 125 Millionen Euro,
ddd)
Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 24,38 Millionen Euro,
prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen, mit einem Anteil von höchstens
50 v. H. in der Besoldungsgruppe A 13
und mit einem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12,
b)
für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
aa)
nicht unter Buchstabe a fallende Konzerne,
bb)
nicht unter Buchstabe a fallende Großbetriebe, und zwar
aaa)
Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 4,5 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150000 Euro,
bbb)
freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 350000 Euro,
ccc)
andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 3 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150000 Euro,
ddd)
Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 50 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 300000 Euro,
eee)
Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 15 Millionen Euro,
fff)
land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Flächen von mehr als 112500 Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60000 Euro,
cc)
Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1,1 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60000 Euro
prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens
40 v. H. in der Besoldungsgruppe A 12
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11,
c)
für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend prüfungsmäßig schwierige und nicht unter Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc fallende Mittelbetriebe prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens
65 v. H. in der Besoldungsgruppe A 11
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 10,
d)
für Steuer-Außenprüferinnen und Steuer-Außenprüfer mit einem Anteil von höchstens
60 v. H. in der Besoldungsgruppe A 9
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 8,
e)
für Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsdienst mit einem Anteil von höchstens
65 v. H. in der Besoldungsgruppe A 13
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12
ausgebracht werden.
2.
in der Justizverwaltung insoweit, als die Planstellen für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die überwiegend für Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, Konkurs-, Vergleichs-, Insolvenz-, Grundbuch-, Register-, Familien-, Vormundschafts-, Betreuungs- und Nachlasssachen tätig sind, mit einem Anteil von höchstens
8 v. H. in der Besoldungsgruppe A 13,
25 v. H. in der Besoldungsgruppe A 12,
40 v. H. in der Besoldungsgruppe A 11
ausgebracht werden;
3.
in den Allgemeinen und Inneren Verwaltungen - zu Buchstabe c auch in den sonstigen Verwaltungen - insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und A 13, soweit nicht Einstiegsamt, die
a)
mit Körperschaftsaufsicht einschließlich der Rechnungsprüfung der Haushalte von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden oder
b)
in Aufsichtsbehörden mit der Finanzierung und Prüfung von Maßnahmen des Bildungswesens oder
c)
in Aufsichtsbehörden mit Aufgaben des Umweltschutzes oder
d)
mit Standesamtsaufsicht
befasst sind, mit einem Anteil von höchstens
10 v. H. in der Besoldungsgruppe A 13, soweit es
sich um kein Einstiegsamt handelt,
30 v. H. in der Besoldungsgruppe A 12
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11
ausgebracht werden,
4.
insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in den Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 9, die in der Gewerbeaufsichtsverwaltung mit der selbständigen Prüfung kleinerer Betriebe oder Handwerksbetriebe betraut sind, mit einem Anteil von höchstens
25 v. H. in der Besoldungsgruppe A 9,
40 v. H. in der Besoldungsgruppe A 8,
25 v. H. in der Besoldungsgruppe A 7
ausgebracht werden,
5.
insoweit, als Planstellen für Beamtinnen und Beamte, die im Werkdienst im Justizvollzug tätig sind, mit einem Anteil von höchstens
30 v. H. in der Besoldungsgruppe A 9,
70 v. H. in den Besoldungsgruppen A 7/A 8
ausgebracht werden.
6.
insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte, die im Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelkontrolldienst) eingesetzt sind, mit einem Anteil von höchstens
15 v. H. in der Besoldungsgruppe A 9,
40 v. H. in der Besoldungsgruppe A 8,
30 v. H. in der Besoldungsgruppe A 7
ausgebracht werden,
7.
insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte in den Vorprüfungsstellen mit einem Anteil von höchstens
10 v. H. in der Besoldungsgruppe A 13, soweit nicht Einstiegsamt,
30 v. H. in der Besoldungsgruppe A 12,
30 v. H. in der Besoldungsgruppe A 11
ausgebracht werden,
8.
insoweit, als die Planstellen für die in überwiegend im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsmaschinen und Systemprogrammen verwendeten Beamtinnen und Beamte
a)
der Laufbahngruppe 2 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und A 13, soweit kein Einstiegsamt, mit einem Anteil von höchstens
10 v. H. in der Besoldungsgruppe A 13,
20 v. H. in der Besoldungsgruppe A 12,
50 v. H. in der Besoldungsgruppe A 11
b)
der Laufbahngruppe 1 in den Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 9 mit einem Anteil von höchstens
20 v. H. in der Besoldungsgruppe A 9,
50 v. H. in der Besoldungsgruppe A 8,
20 v. H. in der Besoldungsgruppe A 7
ausgebracht werden,
9.
insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die überwiegend Sachbearbeiteraufgaben wahrnehmen, die dem Eingangsamt des gehobenen Dienstes zugewiesen waren, die aber seit dem 1. April 1957 dem Spitzenamt des mittleren Dienstes übertragen worden sind, ohne dass sich Inhalt und Wertigkeit der Aufgaben wesentlich geändert haben, mit einem Anteil von höchstens
80 v. H. in der Besoldungsgruppe A 9
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 8
ausgebracht werden.

§ 7 Anwendung der Stellenobergrenzen

(1) Bei der Anwendung der Obergrenzen nach den §§ 4 und 5 bleiben die Beamtinnen und Beamten der in § 6 genannten Funktionsgruppen unberücksichtigt.
(2) § 22 Abs. 3 und 5 des Landesbesoldungsgesetzes findet Anwendung.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 15. Dezember 2006.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Böhmer Bullerjahn
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