Verordnung zur Durchführung der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums Vom 27. November 2014
Verordnung zur Durchführung der Ergänzungsprüfung zum Erwerb
des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums
Vom 27. November 2014
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 27. November 2014 | 12.12.2014 |
Eingangsformel | 12.12.2014 |
§ 1 - Geltungsbereich | 12.12.2014 |
§ 2 - Zuständigkeit | 12.12.2014 |
§ 3 - Voraussetzungen | 12.12.2014 |
§ 4 - Ort und Zeit | 12.12.2014 |
§ 5 - Antrag und Zulassung | 12.12.2014 |
§ 6 - Prüfungsausschuss | 12.12.2014 |
§ 7 - Prüfungsanforderungen | 12.12.2014 |
§ 8 - Gliederung der Ergänzungsprüfung | 12.12.2014 |
§ 9 - Durchführung der schriftlichen Prüfung | 12.12.2014 |
§ 10 - Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung | 12.12.2014 |
§ 11 - Durchführung der mündlichen Prüfung | 12.12.2014 |
§ 12 - Feststellung des Prüfungsergebnisses | 12.12.2014 |
§ 13 - Zeugnis | 12.12.2014 |
§ 14 - Wiederholung der Ergänzungsprüfung | 12.12.2014 |
§ 15 - Niederschriften | 12.12.2014 |
§ 16 - Besondere Verfahrensvorschriften | 12.12.2014 |
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 12.12.2014 |
Aufgrund des
§ 35 Abs. 1 Nr. 5
in Verbindung mit
§ 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013
(GVBl. LSA S. 68)
, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2014
(GVBl. LSA S. 350, 358)
, und Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Ergänzungsprüfungen zum Nachweis von Kenntnissen in Latein, Griechisch und Hebräisch.
§ 2 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen ist das Landesschulamt.
§ 3 Voraussetzungen
Die Ergänzungsprüfung können beantragen:
1.
Personen, die keine Schule besuchen und ihren ständigen Wohnsitz im Land Sachsen-Anhalt haben,
2.
Studierende, die an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt immatrikuliert sind, oder
3.
Schülerinnen und Schüler, die im Land Sachsen-Anhalt eine Schule besuchen.
Sie werden im Folgenden Prüflinge genannt.
§ 4 Ort und Zeit
(1) Ergänzungsprüfungen werden an öffentlichen Gymnasien und an den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt im zeitlichen Zusammenhang mit den Abiturprüfungen durchgeführt. Bei Bedarf können durch das Landesschulamt weitere Termine festgesetzt werden.
(2) Die Termine für die Ergänzungsprüfungen sowie die Gymnasien und Hochschulen, an denen Ergänzungsprüfungen stattfinden, werden den Antragstellern durch das Landesschulamt bekanntgegeben.
§ 5 Antrag und Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung ist bis 1. Februar eines jeden Jahres schriftlich an das Landesschulamt zu richten. Über ergänzende Termine an Hochschulen und Ausnahmen zur Antragsfrist entscheidet das Landesschulamt.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Nachweis über den ständigen Wohnsitz oder
2.
eine Immatrikulationsbescheinigung oder
3.
eine Bescheinigung der Schule, soweit nicht an dieser geprüft wird, und
4.
eine Übersicht über die Art der Vorbereitung, aus der auch hervorgeht, mit welchen Werken sich die Prüflinge besonders beschäftigt haben,
5.
die Angabe des für die Vorbereitung benutzten Wörterbuches,
6.
die Angabe der gewünschten Stufe (nur Latein),
7.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann die Prüflinge bereits früher an einer Ergänzungsprüfung teilgenommen haben; über das jeweilige Ergebnis ist ein Nachweis beizubringen.
Unvollständige oder falsche Angaben können zur Aberkennung einer bestandenen Ergänzungsprüfung führen.
(3) Über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung entscheidet das Landesschulamt und teilt das Ergebnis den Antragstellern schriftlich bis spätestens fünf Arbeitstage vor Prüfungsbeginn mit.
§ 6 Prüfungsausschuss
(1) Zur Durchführung der Ergänzungsprüfungen beruft das Landesschulamt für jedes zu prüfende Fach einen Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden, dem fachprüfenden und dem schriftführenden Mitglied. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter des Gymnasiums, an dem die Ergänzungsprüfung stattfindet, oder eine vom Landesschulamt beauftragte Person. An den Hochschulen wird das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses durch das Landesschulamt berufen. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Lehrbefähigung oder eine gleichwertige Qualifikation für das zu prüfende Fach besitzen.
(3) Das vorsitzende Mitglied kann gegen einen Beschluss des Prüfungsausschusses Einspruch erheben, wenn es den Beschluss für fehlerhaft hält. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet das Landesschulamt.
§ 7 Prüfungsanforderungen
(1) In der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums müssen die Prüflinge nachweisen, dass sie in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und in der römischen Geschichte besitzen, so dass sie lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad von Autoren wie Caesar und Nepos verstehen und übersetzen können.
(2) In der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums müssen die Prüflinge nachweisen, dass sie in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und im Bereich der römischen Geschichte, Literatur und Philosophie besitzen, so dass sie lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad anspruchsvollerer Stellen - bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius - verstehen und übersetzen können.
(3) In der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Großen Latinums müssen die Prüflinge nachweisen, dass sie in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und im Bereich der römischen Geschichte, Literatur und Philosophie besitzen, so dass sie lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Stellen - bezogen auf Tacitus, Livius, Cicero oder vergleichbare Autoren - verstehen und übersetzen können.
(4) In der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Graecums müssen die Prüflinge nachweisen, dass sie in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und im Bereich der griechischen Geschichte, Literatur und Philosophie besitzen, so dass sie griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Plato-Texte verstehen und übersetzen können. Dem Text dürfen knappe inhaltliche oder sprachliche Erläuterungen für besondere Schwierigkeiten hinzugefügt werden.
(5) In der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Hebraicums müssen die Prüflinge nachweisen, dass sie in angemessenem Umfang Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Schrift- und Lautlehre, Formenlehre und Syntax, einen ausreichenden Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus der Geschichte und Religion des Volkes Israel besitzen, so dass sie inhaltlich anspruchsvollere hebräische Prosatexte des Alten Testaments von mittlerem sprachlichem Schwierigkeitsgrad verstehen und übersetzen können.
(6) Für Prüflinge mit Behinderungen können auf Vorschlag des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen durch das Landesschulamt zugelassen werden.
§ 8 Gliederung der Ergänzungsprüfung
Die Ergänzungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
§ 9 Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung haben die Prüflinge die Übersetzung eines unbekannten lateinischen Textes im Umfang von etwa 180 Wörtern oder eines unbekannten griechischen Textes von etwa 195 Wörtern anzufertigen. In Hebräisch ist ein unbekannter hebräischer Text im Umfang von etwa 125 Wörtern der Biblia Hebraica zu übersetzen, einschließlich der Bestimmung von fünf im Text vorkommenden Formen und der Erklärung ihrer Besonderheit. In allen schriftlichen Prüfungen kann ein zweisprachiges Wörterbuch benutzt werden.
(2) Die Arbeitszeit beträgt jeweils 180 Minuten.
(3) Die Aufgabe für die schriftliche Prüfung erstellt das fachprüfende Mitglied des Prüfungsausschusses. Es reicht dem Landesschulamt hierzu einen Vorschlag gegebenenfalls mit notwendigen Erläuterungen ein. Das Landesschulamt überprüft, ob die Aufgabe den Prüfungsanforderungen entspricht und ob sie in ihren Anforderungen angemessen ist.
(4) Das fachprüfende Mitglied korrigiert die Prüfungsarbeiten und bewertet sie. Die Noten werden je nach Notentendenz in Punkte umgesetzt. Hierbei entsprechen
Note 1 (sehr gut) | 15/14/13 Punkten, |
Note 2 (gut) | 12/11/10 Punkten, |
Note 3 (befriedigend) | 9/8/7 Punkten, |
Note 4 (ausreichend) | 6/5/4 Punkten, |
Note 5 (mangelhaft) | 3/2/1 Punkten, |
Note 6 (ungenügend) | 0 Punkten. |
(5) Jede Arbeit wird von einem zweiten Mitglied des Prüfungsausschusses durchgesehen. Dieses schließt sich entweder der Bewertung an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung hinzu. In Fällen, in denen sich die beiden Korrigierenden nicht einigen können, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses über die Bewertung.
§ 10 Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung
Prüflinge, die die schriftliche Prüfung mit 0 Punkten abschließen, haben die Prüfung nicht bestanden. Sie sind zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt diesen Prüflingen das Ergebnis unverzüglich schriftlich gemäß
§ 13 Abs. 1
mit.
§ 11 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht zulässig.
(2) Für die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung gelten die Prüfungsanforderungen gemäß
§ 7
.
(3) Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein Text
1.
in Latein im Umfang von etwa 50 Wörtern,
2.
in Griechisch im Umfang von etwa 60 Wörtern,
3.
in Hebräisch im Umfang von etwa 40 Wörtern einer leichteren Stelle aus dem Alten Testament.
(4) Eine Einführung in den Text ist zulässig. Im ersten Teil der mündlichen Prüfung erfolgt eine Überprüfung des Textverständnisses anhand der von den Prüflingen in der Vorbereitungszeit erstellten Übersetzung. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses des vorgelegten Prüfungstextes und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient.
(5) Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.
(6) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 20 Minuten, die Vorbereitungszeit 30 Minuten. Für die Vorbereitung kann ein zweisprachiges Wörterbuch benutzt werden.
(7) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von dem fachprüfenden Mitglied durchgeführt. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, in die Prüfung einzugreifen und selbst Fragen zu stellen.
(8) Die Prüfungsaufgaben einschließlich der notwendigen Hilfen werden den Prüflingen schriftlich vorgelegt.
(9) Der Prüfungsausschuss stellt auf Vorschlag des fachprüfenden Mitglieds das Ergebnis der Prüfung entsprechend
§ 9 Abs. 4
fest.
§ 12 Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt für jeden der Prüflinge durch Addition der Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Gesamtpunktzahl des Prüfungsergebnisses fest.
(2) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die erreichte Gesamtpunktzahl aus den beiden Prüfungsteilen mindestens 10 Punkte beträgt und kein Prüfungsteil mit 0 Punkten abgeschlossen wurde.
(3) Für Prüflinge, die die Ergänzungsprüfung bestanden haben, wird das Endergebnis festgelegt. Das Endergebnis ergibt sich aus der Gesamtpunktzahl wie folgt:
10 bis 12 Punkte | = | ausreichend |
13 bis 18 Punkte | = | befriedigend |
19 bis 24 Punkte | = | gut |
25 bis 30 Punkte | = | sehr gut. |
§ 13 Zeugnis
(1) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis, über die nicht bestandene Ergänzungsprüfung eine Bescheinigung ausgestellt. Sie sind von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
(2) Das Zeugnis wird nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ausgehändigt.
§ 14 Wiederholung der Ergänzungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Eine bestandene Ergänzungsprüfung kann nicht zur Verbesserung des Ergebnisses wiederholt werden.
§ 15 Niederschriften
Über die einzelne schriftliche und mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe, gegebene Hilfen und die Prüfungsergebnisse zu entnehmen sind.
§ 16 Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Die Ergänzungsprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Für Leistungsbewertung, Versäumnis, Täuschung, Störung und Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten sind die Bestimmungen der Oberstufenverordnung entsprechend anzuwenden.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 1. März 1995
(GVBl. LSA S. 68)
außer Kraft.
Magdeburg, den 27. November 2014.
Der Kultusminister
des Landes Sachsen-Anhalt
Dorgerloh
Feedback