Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO) Vom 16. Dezember 2014
Gefahrenabwehrverordnung
über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften
sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO)
Vom 16. Dezember 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2024
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO) vom 16. Dezember 2014 | 01.01.2015 bis 31.12.2024 |
Eingangsformel | 01.01.2015 bis 31.12.2024 |
§ 1 - Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten | 01.01.2015 bis 31.12.2024 |
§ 2 - Allgemeine Ausnahmen | 01.01.2015 bis 31.12.2024 |
§ 3 - Ausnahmen für einzelne Betriebe | 01.01.2015 bis 31.12.2024 |
§ 4 - Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Übergangsvorschrift | 01.01.2015 bis 31.12.2024 |
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2015 bis 31.12.2024 |
Aufgrund des
§ 94a Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014
(GVBl. LSA S. 182)
, geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2014
(GVBl. LSA S. 288, 340)
, in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft verordnet:
§ 1 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten
(1) Die Sperrzeit beginnt für
1.
öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Volksfesten sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, in denen Veranstaltungen nach
§ 60a der Gewerbeordnung
stattfinden, um 22 Uhr,
2.
Musik-, Tanz-, Theater- oder Filmveranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 1 Uhr,
3.
von der Nutzung für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften mit umfasste Freiflächen sowie sonstige Schank- und Speisewirtschaften im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 1 Uhr.
Sie endet jeweils um 6 Uhr.
(2) Die Vorschriften über die Sperrzeit finden keine Anwendung auf
1.
den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaften in Kraftfahrzeugen und Schiffen, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt und
2.
Nebenbetriebe im Sinne des
§ 15 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes
; Alkoholhaltige Getränke dürfen dort in der Zeit von 0 Uhr bis 7 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.
§ 2 Allgemeine Ausnahmen
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und das Landesverwaltungsamt entsprechend
§ 94 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
die Sperrzeit durch Gefahrenabwehrverordnung allgemein festsetzen, verlängern, verkürzen oder aufheben.
§ 3 Ausnahmen für einzelne Betriebe
Die Gemeinden können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit bis frühestens 20 Uhr vorverlegen oder das Ende der Sperrzeit bis spätestens 10 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzen oder aufheben. Die Befristung ist längstens auf ein Jahr zu begrenzen. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann mit Auflagen verbunden werden.
§ 4 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Übergangsvorschrift
(1) Unberührt bleiben insbesondere die Bestimmungen des Gaststätten- und Gewerberechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Immissionsschutzrechts, des Bauordnungsrechts, des Spielhallenrechts und des Spielbankrechts sowie des
§ 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
.
(2) Sperrzeitausnahmen für einzelne Betriebe sowie Allgemeine Ausnahmen gelten bis zum Ablauf der Befristung oder bis auf Widerruf fort.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Magdeburg, den 16. Dezember 2014.
Der Minister für Inneres und Sport
des Landes Sachsen-Anhalt
Stahlknecht
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