Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2005
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 1, 16 bis 18 und 20 neu eingefügt, §§ 3, 14e und 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (GVBl. LSA S. 76) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2005 | 19.08.2004 |
§ 1 - Ziel des Gesetzes | 14.05.2019 |
§ 2 - Sicherstellungsauftrag und zuständige Behörde | 14.05.2019 |
§ 3 - Krankenhausplanung, Aufsicht | 14.05.2019 |
§ 4 - Investitionsprogramm | 19.08.2004 |
§ 5 - Art der Einzelförderung | 14.05.2019 |
§ 6 - Pauschale Förderung | 14.05.2019 |
§ 7 - Ausgleichszahlungen | 19.08.2004 |
§ 8 - Sonstige Förderungsvoraussetzungen und Bestimmungen bei der Gewährung | 19.08.2004 |
§ 9 - Mitwirkung der Beteiligten | 14.05.2019 |
§ 10 - (weggefallen) | 19.08.2004 |
§ 11 - (weggefallen) | 19.08.2004 |
§ 12 - Überwachung der Verwendung der Fördermittel | 19.08.2004 |
§ 13 - Sicherung der Zweckbestimmung | 21.08.2007 |
§ 13a - Verjährung von Ansprüchen des Landes | 30.05.2013 |
§ 14 - Aus- und Weiterbildung von Ärzten und Psychotherapeuten, Pflegekräften und sonstigem Personal des Gesundheitswesens | 14.05.2019 |
§ 14a - Krankenhaushygiene | 19.08.2004 |
§ 14b - Alarm- und Einsatzplanung für Katastrophenfälle | 21.08.2007 |
§ 14 c - Kindergesundheit und Kinderschutz | 22.12.2009 |
§ 14d - Informationspflichten und Deckungsvorsorge | 31.01.2015 |
§ 14e - Verarbeitung von Krankenhausdaten | 14.05.2019 |
§ 15 - Patientenfürsprecher | 14.05.2019 |
§ 16 - Verarbeitung von Patientendaten | 14.05.2019 |
§ 17 - Verarbeitung von Patientendaten zu Forschungszwecken | 14.05.2019 |
§ 18 - Spezifische Maßnahmen des Datenschutzes | 14.05.2019 |
§ 19 - Sprachliche Gleichstellung | 14.05.2019 |
§ 20 - Einschränkung von Grundrechten | 14.05.2019 |
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394, 2396), ist es, eine patienten- und bedarfsgerechte sowie qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung in leistungs- und entwicklungsfähigen sowie wirtschaftlich handelnden Krankenhäusern zu gewährleisten.
(2) Dieses Gesetz soll außerdem das Zusammenwirken der Krankenhäuser untereinander, mit anderen Einrichtungen der ambulanten und stationären gesundheitlichen Versorgung sowie den gesetzlichen Krankenversicherungen und anderen Kostenträgern fördern und damit zur Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Gesundheitswesens beitragen.
(3) Durch eine qualitätsbasierte Planung ist die Patientenversorgung in den Krankenhäusern im Sinne der Patientensicherheit zu stärken und es sind zukunftsfähige Strukturen durch Bündelung medizinischer Kompetenzen sicherzustellen.
§ 2 Sicherstellungsauftrag und zuständige Behörde
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Krankenhausversorgung der Bevölkerung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Maßgabe des Krankenhausplanes sicherzustellen. Die Vielfalt der Krankenhausträger ist zu beachten, dabei ist öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhausträgern ausreichend Raum zu geben.
(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Es ist auch zuständige Behörde zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen. Das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium kann Aufgaben auf eine andere Landesbehörde übertragen.
(3) Sofern Entscheidungen des für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen Ministeriums Krankenhäuser betreffen, die dem Geschäftsbereich anderer Ministerien zugeordnet sind, ergehen die Entscheidungen im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium; Entscheidungen, die Aufgaben von Lehre und Forschung an den Universitätsklinika betreffen, werden im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium getroffen.
§ 3 Krankenhausplanung, Aufsicht
(1) Die zuständige Behörde entwickelt gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden Sachsen-Anhalts, der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e. V., der Ärztekammer Sachsen-Anhalt und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt einerseits sowie den Verbänden der Krankenkassen in Sachsen-Anhalt und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. andererseits unter Berücksichtigung der Aufgaben von Forschung und Lehre an den Universitätsklinika Rahmenvorgaben für Versorgungs- und Qualitätsziele und schreibt diese fort. In den Rahmenvorgaben werden auch Festlegungen in Ergänzung zu den Regelungen zur Qualitätssicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394, 2402), getroffen. Kommt eine Einigung über die Entwicklung oder Fortschreibung nicht innerhalb von zwei Jahren zustande, entscheidet die zuständige Behörde über die notwendigen Änderungen.
(2) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sollen nach Prüfung ihrer Auswirkungen auf die Sicherstellung der Versorgung jeweils im Rahmen der nächst folgenden Fortschreibung Bestandteil der Rahmenvorgaben und des Krankenhausplanes werden.
(3) Das Krankenhaus ist verpflichtet, Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität zu erbringen. Zur Erfüllung dieser Pflicht sind die Regelungen zur Qualitätssicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und die speziellen Bestimmungen der Rahmenvorgaben nach Absatz 1 einzuhalten, insbesondere die Pflicht zur Versorgung von Notfallpatienten. Das Krankenhaus ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle für die Aufnahme in den Krankenhausplan erforderlichen Nachweise vorzulegen. Abweichungen von den Regelungen zur Qualitätssicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder von den speziellen Bestimmungen der Rahmenvorgaben nach Absatz 1 hat das Krankenhaus gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann aufgrund der Abweichungen den Versorgungsauftrag mit einer angemessenen Frist einschränken oder aufheben. Zuvor findet eine Anhörung des Krankenhausträgers im Krankenhausplanungsausschuss statt. Die zuständige Behörde kann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung gemäß § 275a Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragen, die Einhaltung dieser Qualitätsanforderungen zu prüfen.
(4) Die zuständige Behörde stellt auf der Basis der Rahmenvorgaben nach Absatz 1 den Krankenhausplan auf, der von der Landesregierung beschlossen wird. Der Krankenhausplan und die Rahmenvorgaben sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen. Der Krankenhausplan legt auf der Basis der Rahmenvorgaben nach Absatz 1 mindestens das Krankenhaus mit seinen Standorten, Versorgungsstufen, vorzuhaltenden Fachgebieten einschließlich spezifischer Versorgungsaufträge und Ausbildungsstätten fest. Für die psychiatrischen Fachbereiche werden Planbetten ausgewiesen. In den Krankenhausplan sind auch die Universitätsklinika und die berufsgenossenschaftlichen Unfallkliniken einzubeziehen, soweit sie der allgemeinen stationären Versorgung der Bevölkerung dienen. Die Aufgaben von Forschung und Lehre an den Universitätsklinika sind zu berücksichtigen. Empfehlungen aus dem gemeinsamen Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Erkenntnisse über die ambulanten Versorgungsstrukturen können hierbei einbezogen werden. Einzelnen Krankenhäusern können mit Zustimmung des Krankenhausträgers besondere Aufgaben zugewiesen werden, wenn dies der Zielsetzung der Rahmenvorgaben nach Absatz 1 entspricht.
(5) Die Verbände der Krankenkassen in Sachsen-Anhalt und die Verbände der Ersatzkassen einerseits schließen mit dem Krankenhausträger andererseits für das jeweilige Krankenhaus oder für mehrere Krankenhäuser Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen. Dabei haben die Vertragsparteien den Krankenhausplan und die Rahmenvorgaben nach Absatz 1, insbesondere die regionalen Empfehlungen aus den Rahmenvorgaben, zu beachten. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, nach Veröffentlichung des überarbeiteten Krankenhausplanes im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt die Verhandlungen aufzunehmen und innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sind nach einer Änderung des Krankenhausplanes oder der Rahmenvorgaben nach Absatz 1 innerhalb der Frist nach Satz 3 anzupassen. Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen konkretisieren den Versorgungsauftrag und legen die künftigen erforderlichen Strukturanpassungen des jeweiligen Krankenhauses fest. Mit den Universitätsklinika sind Vereinbarungen entsprechend den Sätzen 1 bis 5 zu schließen. Über die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen ist das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herzustellen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Krankenhausplanungsausschusses, der eine Empfehlung abgibt.
(6) Im Krankenhausplan und in den Rahmenvorgaben sollen die Belange der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt werden.
(7) Der Krankenhausplan und die Rahmenvorgaben sind in zweijährigem Turnus zu überprüfen und entsprechend der Entwicklung fortzuschreiben.
§ 4 Investitionsprogramm
(1) Das Investitionsprogramm wird von der zuständigen Behörde aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen.
(2) Das Investitionsprogramm ist dem Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt zuzuleiten; es ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.
§ 5 Art der Einzelförderung
(1) Zur Förderung nach § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden den Krankenhausträgern Finanzierungsmittel gewährt. An Stelle dieser Mittel kann
1.
der Schuldendienst von Darlehen (Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten), die für die Investitionskosten aufgenommen sind oder
2
ein Ausgleich für Kapitalkosten des Krankenhausträgers gewährt werden.
Satz 2 gilt, soweit Darlehen oder Eigenmittel mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zur Finanzierung der förderfähigen Investitionen verwandt worden sind.
(2) Investitionsmittel können ganz oder teilweise als Festbetrag gewährt werden.
(3) Als Investitionskosten gelten nicht die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und im Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser.
§ 6 Pauschale Förderung
(1) Als pauschale Förderung im Sinne des § 9 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden auf Antrag Fördermittel gewährt
1.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren (kurzfristige Anlagegüter) und
2.
für kleine bauliche Maßnahmen, die keine Aufnahme in das nach § 4 aufgestellte Investitionsprogramm gefunden haben.
(2) Das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung das Verfahren und die Bemessungsgrundlagen zu bestimmen sowie die Höhe der pauschalen Förderung nach Absatz 1 festzulegen. Die Höhe der pauschalen Förderung ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls durch Verordnung nach Satz 1 anzupassen.
(3) Zur Förderung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Krankenhausplanung können auf Antrag im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten entfallende pauschale Fördermittel ganz oder teilweise für höchstens zwei Jahre weiter gewährt werden. Diese Leistungen sind bei Ausgleichszahlungen nach § 7 anzurechnen.
(4) Abweichend von Absatz 1 können für sonstige investive Maßnahmen leistungsorientierte Investitionspauschalen gewährt werden.
§ 7 Ausgleichszahlungen
Zur Erleichterung der Schließung oder Teilschließung von Krankenhäusern oder ihrer Umstellung auf andere Aufgaben sind Ausgleichszahlungen zu gewähren, soweit diese erforderlich sind, um bei der Umstellung des Krankenhauses auf andere Aufgaben oder bei der Einstellung des Krankenhausbetriebes unzumutbare Härten zu vermeiden. Ausgleichszahlungen sind insbesondere zu gewähren für
1.
unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen,
2.
angemessene Aufwendungen für den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Umstellung oder Einstellung entstehen und
3.
Investitionen zur Umstellung auf andere, vor allem soziale Aufgaben, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.
Die Ausgleichszahlungen können mit Zustimmung des Krankenhauses auch pauschal geleistet werden.
§ 8 Sonstige Förderungsvoraussetzungen und Bestimmungen bei der Gewährung
(1) Der Krankenhausträger hat die für die Beurteilung der Notwendigkeit, des erforderlichen Umfanges sowie der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen notwendigen Angaben zu machen und zu belegen. Er hat auf Verlangen die Folgekosten darzulegen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde kann vom Krankenhausträger vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel Sicherheitsleistungen für einen möglichen Rückforderungsanspruch verlangen.
§ 9 Mitwirkung der Beteiligten
(1) Bei der zuständigen Behörde wird ein Planungsausschuss gebildet. Als unmittelbar Beteiligte gehören ihm die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbände, die Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e.V., die Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt und das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium an.
(2) Zu den Beteiligten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gehört neben den unmittelbar Beteiligten die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer. Die zuständige Behörde kann weitere Beteiligte berufen.
§ 10
(weggefallen)
§ 11
(weggefallen)
§ 12 Überwachung der Verwendung der Fördermittel
(1) Der Träger eines Krankenhauses hat der zuständigen Behörde die für den Verwendungsnachweis erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen. Die Richtigkeit der Angaben in den Verwendungsnachweisen ist durch eine Prüfungsbescheinigung wie folgt zu bestätigen:
1.
bei kommunalen Krankenhäusern durch das Rechnungsprüfungsamt des Trägers,
2.
bei nichtkommunalen Krankenhäusern durch den Wirtschaftsprüfer.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
1.
die für den Betrieb eines nach dem KHG geförderten Krankenhauses oder Krankenhausteils genutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht dem Hausrecht der Bewohner unterliegen, während der üblichen Geschäftszeit zu betreten,
2.
dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und die Ärzte, das Krankenhauspflege- und -verwaltungspersonal zu befragen.
Der Träger des Krankenhauses hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Der Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt ist berechtigt, die von den Krankenhausträgern zu erbringenden Nachweise, die für die Höhe der Fördermittel maßgebend sind, sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, die Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen.
§ 13 Sicherung der Zweckbestimmung
(1) Ist der Fördermittelbescheid wegen Nichterfüllung des Förderzwecks widerrufen worden, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung von Fördermitteln für Anlagegüter entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer dieser Anlagegüter. Von einem Widerruf des Fördermittelbescheides wird ganz oder teilweise abgesehen, wenn das Krankenhaus oder ein Krankenhausbetriebsteil im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde ganz oder teilweise auf andere medizinische oder auf soziale Aufgaben umgestellt wird. Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann weitere Ausnahmen zulassen.
(2) Die Fördermittel sollen zurückverlangt werden, wenn sie entgegen festgesetzten Bedingungen oder Auflagen verwendet wurden.
(3) Werden geförderte kurzfristige Anlagegüter nicht nur für die stationäre Behandlung genutzt, sind die mit der anderweitigen Nutzung erzielten Entgelte in Höhe der enthaltenen Investitionskostenanteile für die Zwecke gemäß § 6 Abs. 1 zu verwenden.
(4) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
§ 13a Verjährung von Ansprüchen des Landes
Ansprüche des Landes auf Rückzahlung oder Verzinsung von Fördermitteln verjähren in 30 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag des durch den Eingangsvermerk nachgewiesenen Zugangs der baufachlichen Verwendungsnachweisprüfung der Staatshochbauverwaltung bei der Bewilligungsbehörde.
§ 14 Aus- und Weiterbildung von Ärzten und Psychotherapeuten, Pflegekräften und sonstigem Personal des Gesundheitswesens
(1) Das für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung den Krankenhäusern bei der Ausbildung von Ärzten, Psychotherapeuten, Pflegekräften und sonstigem Personal des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übertragen.
(2) Als Weiterbildungsstätte zugelassene Krankenhäuser im Sinne von § 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt sind verpflichtet, im Rahmen ihres Versorgungsauftrages Weiterbildungsstellen für Ärzte zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Psychotherapeuten gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 14a Krankenhaushygiene
(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.
(2) Das für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zu regeln, insbesondere
1.
Maßnahmen zur Erfassung von Krankenhausinfektionen,
2.
Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung einer Hygienekommission,
3.
Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachkräften.
§ 14b Alarm- und Einsatzplanung für Katastrophenfälle
(1) Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken haben zur Krankenversorgung in Katastrophenfällen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (GVBl. LSA S. 339), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2005 (GVBl. LSA S. 320), für besondere Schadensereignisse oder Gefahrenlagen für höchste Rechtsgüter Notfallpläne (Alarm- und Einsatzpläne) im erforderlichen Umfang und in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt des Landkreises und der kreisfreien Stadt als untere Gesundheitsbehörde aufzustellen und fortzuschreiben. Ausnahmen davon kann das Landesverwaltungsamt als obere Gesundheitsbehörde mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes als obere Katastrophenschutzbehörde zulassen, sofern für die in Satz 1 genannten Fälle eine ausreichende Krankenhausversorgung gewährleistet ist. Die obere Gesundheitsbehörde entscheidet über die grundsätzlichen Anforderungen an Aufbau und Inhalt der Einsatz- und Alarmpläne und darüber, ob die einzelnen Pläne für Versorgungsfälle im Sinne des Satzes 1 ausreichen. Dabei sind gegenseitige Unterstützungsmöglichkeiten der Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken und anderer Einrichtungen zur stationären Krankenversorgung sowie Maßnahmen zur kurzfristigen Ausweitung der Betten- und Behandlungskapazitäten zu berücksichtigen.
(2) Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken sind außerdem verpflichtet, für Schadensereignisse in diesen Einrichtungen, die zu einem Katastrophenfall führen können, Notfallpläne aufzustellen.
(3) Insoweit wird das Grundrecht auf Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 18 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.
§ 14 c Kindergesundheit und Kinderschutz
(1) Die Krankenhäuser beraten die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten von Kindern im Zusammenhang mit deren Aufenthalt im Krankenhaus bei der Klärung und Bewältigung von Problemen für die gesundheitliche Entwicklung und informieren über geeignete Hilfeangebote insbesondere in sozialpädiatrischen Zentren sowie vergleichbaren medizinischen Einrichtungen, welche auf Kinderschutz spezialisiert sind.
(2) Krankenhäuser tragen zum frühzeitigen Erkennen von das Kindeswohl gefährdenden Lebenssituationen bei und wirken auf die jeweils notwendigen Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hin. Sie arbeiten hierzu insbesondere mit Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen.
§ 14d Informationspflichten und Deckungsvorsorge
(1) Krankenhäuser, einschließlich ihrer ambulanten Einrichtungen, und Rehabilitationskliniken sind verpflichtet, Patienten auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen über:
1.
die Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit ihrer erbrachten medizinischen Leistungen,
2.
ihren Zulassungsstatus für die medizinische Versorgung,
3.
ihren Versicherungsschutz zur Haftung für ihr medizinisches Personal,
4.
die Preise ihrer medizinischen Leistungen.
Von ihnen erstellte Rechnungen an Patienten über medizinische Leistungen müssen klar und verständlich sein.
(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, sofern sie nicht in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen, müssen eine nach Risiko angemessene Deckungsvorsorge zur Haftung für medizinische Leistungen ihres Personals besitzen und auf Verlangen nachweisen. Die Deckungsvorsorge kann durch eine Haftpflichtversicherung oder durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts erbracht werden.
(3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 des Versicherungsvertragsgesetzes zur Entgegennahme von Anzeigen über Berufshaftpflicht-Versicherungsverhältnisse bei den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und überwacht die Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2.
§ 14e Verarbeitung von Krankenhausdaten
Das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu regeln:
1.
die Datenverarbeitung im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394, 2414), für Zwecke der Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen,
2.
die Wahrung der Betriebsgeheimnisse der Krankenhäuser bei dieser Datenverarbeitung.
§ 15 Patientenfürsprecher
(1) Der Krankenhausträger bestellt für die Dauer von vier Jahren für jedes Krankenhaus einen Patientenfürsprecher. Für ein Krankenhaus können mehrere Patientenfürsprecher bestellt werden. Der Patientenfürsprecher führt sein Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers aus. Eine vorzeitige Abbestellung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Beschäftigte des Krankenhausträgers oder Mitglieder seiner Organe können nicht bestellt werden.
(2) Das Krankenhaus teilt den Patienten und dem für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen Ministerium die Namen, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Erreichbarkeit des Patientenfürsprechers mit. Dem Patientenfürsprecher sind durch das Krankenhaus geeignete Räume einschließlich Ausstattung für seine Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Der unmittelbare Zugang zum Patientenfürsprecher muss gewährleistet sein. Der Patientenfürsprecher wird vom Krankenhaus in seiner Arbeit unterstützt. Die Krankenhausleitung geht den Eingaben des Patientenfürsprechers nach und erteilt ihm die notwendigen Auskünfte. Dem Patientenfürsprecher sind durch die Krankenhäuser regelmäßige Fort- und Weiterbildungen kostenfrei zu ermöglichen.
(3) Der Patientenfürsprecher vertritt die Interessen der Patienten gegenüber dem Krankenhaus. Er prüft Anregungen, Bitten und Beschwerden der Patienten und deren Angehörigen und bietet dafür neben einer allgemeinen Erreichbarkeit regelmäßige Sprechstunden im Krankenhaus an. Er kann sich mit Einverständnis der Patienten unmittelbar an die Krankenhausleitung, den Krankenhausträger und sonstige zuständige Stellen wenden. Er hat überdies die Aufgabe, das Vertrauensverhältnis zwischen den Patienten sowie ihren Angehörigen einerseits und dem Krankenhaus sowie den dort Beschäftigten andererseits zu fördern und dadurch auch zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung des Krankenhauses beizutragen. Der Patientenfürsprecher ist zur Verschwiegenheit über alle Sachverhalte verpflichtet, die ihm in dieser Eigenschaft bekannt werden. Der Patientenfürsprecher übt das Amt ehrenamtlich aus und ist dabei nicht an Weisungen gebunden. Er erhält vom Krankenhausträger eine Aufwandsentschädigung. Der Patientenfürsprecher bietet keine rechtliche oder medizinische Beratung an.
(4) Der Patientenfürsprecher legt der Krankenhausleitung und dem Krankenhausträger jährlich einen schriftlichen Erfahrungsbericht vor. Der Krankenhausträger leitet die Erfahrungsberichte an das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium weiter.
§ 16 Verarbeitung von Patientendaten
(1) Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
1.
bestimmter oder bestimmbarer Patienten aus dem Bereich des Krankenhauses sowie
2.
der Angehörigen des Patienten, anderer Bezugspersonen und sonstiger Dritter (Betroffene),
die im Krankenhaus im Zusammenhang mit einer Behandlung bekannt werden.
(2) Patientendaten dürfen verarbeitet werden, wenn dieses Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies anordnet oder erlaubt oder der Patient eingewilligt hat. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalles eine andere Form angemessen ist.
(3) Das Krankenhaus darf Patientendaten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Abwicklung von Ansprüchen, die mit der Behandlung im Zusammenhang stehen,
2.
zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen, soweit dieser Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann,
3.
zur Behandlung des Patienten einschließlich der verwaltungsseitigen Abwicklung,
4.
zur sozialen Betreuung oder Beratung des Patienten durch den Sozialen Dienst, sofern der Patient nach einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit dem nicht widersprochen hat,
5.
zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Krankenhaus, soweit dieser Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreichbar ist und im Einzelfall überwiegende Interessen des Patienten oder des Betroffenen nicht entgegenstehen,
6.
zur Qualitätskontrolle der Leistungen des Krankenhauses und zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese durch einen Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle durchgeführt werden und der Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann,
7.
zur Überprüfung der Tätigkeit der Mitarbeiter des Krankenhauses hinsichtlich der Einhaltung von Gesetzen und internen Regelungen zum Schutz von Patienten,
8.
zur Durchführung einer Mit-, Weiter- oder Nachbehandlung des Patienten, soweit der Patient nach einem Hinweis auf das beabsichtigte Vorgehen und die Empfänger nichts anderes bestimmt,
9.
zur Erfüllung von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, dem Krebsregistergesetz Sachsen-Anhalt und nach weiteren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zur Verhinderung oder Bekämpfung von Gesundheitsgefahren,
10.
zur Rechnungs-, Krankenhausentgelt- und Pflegesatzprüfung.
Das Krankenhaus darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken Patientendaten an Stellen außerhalb des Krankenhauses übermitteln, soweit die Empfänger Fachpersonal im Sinne von Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder andere Personen sind, die gemäß Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 der Geheimhaltungspflicht unterliegen.
(4) Das Krankenhaus kann sich zur Verarbeitung von Patientendaten im Wege der Datenverarbeitung im Auftrag anderer Personen oder Stellen bedienen, die an Tätigkeiten des Krankenhauses mitwirken und dafür Daten verarbeiten, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der anderen Personen oder Stellen erforderlich ist und soweit keine Anhaltspunkte bestehen, dass durch die Auftragsdatenverarbeitung schutzwürdige Belange des Patienten oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Jede bei der Auftragsdatenverarbeitung nach Satz 1 beteiligte Person ist zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht infolge ihrer sonstigen Tätigkeit bereits einer strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht unterliegt. Der Patient ist vorab über die Auftragsdatenverarbeitung nach Satz 1 zu informieren; der Patient kann der Verarbeitung der ihn betreffenden Daten nach Satz 1 widersprechen.
(5) Das Krankenhaus darf Patientendaten auch verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Verfolgung von Straftaten oder der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die gegen das Krankenhaus oder seine Mitarbeiter gerichtet sind, erforderlich ist.
§ 17 Verarbeitung von Patientendaten zu Forschungszwecken
(1) Krankenhausärzte dürfen Patientendaten, die innerhalb ihrer Fachabteilung oder bei Hochschulen innerhalb ihrer Klinik oder in sonstigen medizinischen Einheiten eines Universitätsklinikums verarbeitet worden sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben verwenden, wenn der Patient hinreichend aufgeklärt wurde und in die Datenverarbeitung für ein bestimmtes Forschungsprojekt eingewilligt hat. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn
1.
im Rahmen der Krankenhausbehandlung erhobene und gespeicherte Patientendaten vor ihrer weiteren Verarbeitung anonymisiert werden,
2.
die Einholung der Einwilligung des Patienten unzumutbar ist, der Forschungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann und schutzwürdige Interessen des Patienten nicht betroffen sind oder
3.
das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse des Patienten erheblich überwiegt.
Die Sätze 1 und 2 gelten für sonstiges wissenschaftliches Personal der Einrichtung, das einer strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht unterliegt, entsprechend.
(2) Zu Zwecken eines bestimmten wissenschaftlichen Forschungsvorhabens ist die Übermittlung von Patientendaten an Dritte zulässig, soweit der Patient schriftlich eingewilligt hat. Der Einwilligung des Patienten bedarf es nicht, wenn es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen, und der Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise erfüllt werden kann. Im Fall des Satzes 2 bedarf die Übermittlung der Patientendaten der Zustimmung der zuständigen Behörde; die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse des Patienten erheblich überwiegt.
(3) Die Veröffentlichung von Patientendaten durch wissenschaftliche Forschung betreibende Stellen ist zulässig, soweit
1.
der Patient oder der Betroffene eingewilligt hat oder
2.
dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
(4) Die Verarbeitung von Patientendaten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen im Krankenhaus muss an den Grundsätzen der Datenminimierung ausgerichtet sein. Die Patientendaten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck erreicht ist und die Merkmale für den Zweck einer notwendigen internen Wissenschaftskontrolle nicht mehr benötigt werden. Die Datenübermittlung an Dritte setzt voraus, dass diese sich verpflichten, die Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten und die Vorgaben nach den Sätzen 2 bis 5 sowie nach Absatz 3 zu erfüllen.
§ 18 Spezifische Maßnahmen des Datenschutzes
Für die Wahrung der Rechte und der Interessen der Patienten und der Betroffenen sind angemessene und spezifische Maßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte der Patienten und der Betroffenen zu treffen. Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:
1.
technische-organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt,
2.
Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten verarbeitet worden sind,
3.
Sensibilisierung und Schulung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
4.
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten,
5.
Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern,
6.
Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
7.
Verschlüsselung personenbezogener Daten,
8.
Sicherstellung der Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen,
9.
zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen oder
10.
spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen.
§ 19 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 20 Einschränkung von Grundrechten
Durch die §§ 14e, 15 bis 17 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
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