KampfM-GAVO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (KampfM-GAVO) Vom 20. April 2015

Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
(KampfM-GAVO) Vom 20. April 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2019 bis 02.05.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 443, 444)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (KampfM-GAVO) vom 20. April 201503.05.2015 bis 02.05.2025
Eingangsformel03.05.2015 bis 02.05.2025
§ 1 - Begriffsbestimmung01.01.2019 bis 02.05.2025
§ 2 - Anzeige- und Sicherungspflichten03.05.2015 bis 02.05.2025
§ 3 - Verbote03.05.2015 bis 02.05.2025
§ 4 - Umgang03.05.2015 bis 02.05.2025
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten03.05.2015 bis 02.05.2025
§ 6 - Anwendungsbereich03.05.2015 bis 02.05.2025
§ 7 - Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften03.05.2015 bis 02.05.2025
§ 8 - Zuständigkeiten01.01.2019 bis 02.05.2025
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten03.05.2015 bis 02.05.2025
Aufgrund von § 94 Abs. 1 Nr. 3
und § 89 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014
(GVBl. LSA 2014, 182, 380) , geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2014
(GVBl. LSA S. 288, 340) , in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 14. Oktober 2014
(GVBl. LSA S. 511) , wird für das Land Sachsen-Anhalt verordnet:

§ 1 Begriffsbestimmung

(1) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahrsamslos gewordene zur Kriegsführung bestimmte oder ehemals bestimmte Munition oder Munitionsteile (insbesondere Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Minen, Zünder, Spreng- und Zündmittel), bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie
1.
Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückstände bestehen oder
2.
Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandstoffe, Reizstoffe oder Rückstände oder Zerfallsprodukte dieser Stoffe enthalten.
(2) Kampfmittelbeseitigung ist die Abwehr der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren. Sie umfasst auch das Sondieren, Freilegen, Sammeln, Lagern, Zwischenlagern, Befördern und Vernichten von Kampfmitteln.
(3) Kampfmittelbeseitigungsdienst im Sinne dieser Verordnung ist die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß
§ 4 .

§ 2 Anzeige- und Sicherungspflichten

(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat oder wer vergrabene, verschüttete oder überflutete Fundstellen oder Lagerstellen derartiger Mittel kennt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Sicherheitsbehörde oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen.
(2) Fund- oder Lagerstellen im Sinne von Absatz 1 sind von den Verantwortlichen nach den
§§ 7 oder 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
unverzüglich durch geeignete Warnschilder als Gefahrenbereiche ausreichend zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Flächen, auf denen Kampfmittel gefunden worden sind oder von denen aufgrund von anderen Tatsachen anzunehmen ist, dass auf ihnen von Kampfmitteln ausgehende Gefahren drohen. Durch die Beschriftung der Warnschilder muss auf die Gefahr und das Betretungsverbot nach
§ 3 Abs. 2 hingewiesen werden.

§ 3 Verbote

(1) Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder in Besitz zu nehmen.
(2) Es ist ferner verboten, Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, zu betreten oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen im Sinne von
§ 2 Abs. 2 zu beschädigen, unwirksam zu machen oder ohne Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde zu beseitigen. Das Betretungsverbot nach Satz 1 gilt in dem Umkreis um die Fund- oder Lagerstelle, in dem sich nach vernünftiger Einschätzung die Gefahr des Kampfmittels verwirklichen kann. Ist eine Kennzeichnung nach
§ 2 Abs. 2 vorgenommen, gilt das Betretungsverbot innerhalb des Gefahrenbereiches, der von den in
§ 2 Abs. 1 genannten Stellen oder den Verantwortlichen nach den
§§ 7 oder 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
als solcher gekennzeichnet ist.
(3) Die zuständige Sicherheitsbehörde kann von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 4 Umgang

Das Sondieren, Freilegen, Sammeln, Lagern, Zwischenlagern, Befördern und Vernichten von Kampfmitteln obliegt dem Kampfmittelbeseitigungsdienst, insbesondere im Rahmen der Amtshilfe für die zuständigen Sicherheitsbehörden. Im Übrigen dürfen die in Satz 1 genannten Tätigkeiten nur von dafür geeigneten Unternehmen und nur dann ausgeübt werden, wenn seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes gegen die einzelne Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise, der Ausführung sowie Ort, Zeit oder Umfang keine Bedenken bestehen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1 die Entdeckung, den Besitz oder die Kenntnis von Fund- oder Lagerstellen nicht unverzüglich anzeigt,
2.
entgegen § 2 Abs. 2 eine der dort genannten Fund- oder Lagerstellen oder Flächen nicht unverzüglich ausreichend kennzeichnet,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 Kampfmittel berührt, ihre Lage verändert oder in Besitz nimmt,
4.
entgegen § 3 Abs. 2 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen beschädigt, unwirksam macht oder unbefugt beseitigt,
5.
entgegen § 4 Kampfmittel sondiert, freilegt, sammelt, lagert, zwischenlagert, befördert oder vernichtet.

§ 6 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist auf die Polizei, die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz und den Zollgrenzdienst nicht anzuwenden.

§ 7 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Unberührt bleiben insbesondere
1.
das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482, 1493),
2.
das Bundes-Immissionsschutzgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740),
3.
das Waffengesetz
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 65 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3205),
4.
das Sprengstoffgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 67 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3205) und
5.
das Chemikaliengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 824)
in ihren jeweils geltenden Fassungen.

§ 8 Zuständigkeiten

Zuständig für die Aufgaben nach dieser Verordnung sind
1.
die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau und
2.
die jeweiligen Polizeiinspektionen anstelle der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 3. Mai 2015 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Magdeburg, den 20. April 2015.
Der Minister für Inneres und Sport
des Landes Sachsen-Anhalt
Stahlknecht
Markierungen
Leseansicht