Gesetz zu dem Abkommen vom 8. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit
SozSichAbkROMG
Ausfertigungsdatum: 06.03.2006
Vollzitat:
"Gesetz zu dem Abkommen vom 8. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit vom 6. März 2006 (BGBl. 2006 II S. 162)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 11.3.2006 +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Folgenden in Bukarest am 8. April 2005 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
1. dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit,
2. der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 8. April 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen der in Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:
1. Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2. das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
3. das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen,
4. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen,
5. die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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