Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz (BMG-AG LSA) Vom 21. Juli 2015
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz
(BMG-AG LSA)
Vom 21. Juli 2015
*
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25, 39) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Regelung der Zuständigkeit im Personalausweisrecht vom 21. Juli 2015
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz (BMG-AG LSA) vom 21. Juli 2015 | 31.07.2015 |
§ 1 - Meldebehörden | 01.11.2015 |
§ 2 - Landesinformationsstelle für Meldedaten, Zentraler Meldedatenbestand des Landes | 26.02.2020 |
§ 3 - Aufgaben der Landesinformationsstelle für Meldedaten | 31.07.2015 |
§ 4 - Inhalt des Zentralen Meldedatenbestandes des Landes | 26.02.2020 |
§ 5 - Datenübermittlung der Meldebehörden an die Landesinformationsstelle für Meldedaten | 31.07.2015 |
§ 6 - Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften | 26.02.2020 |
§ 7 - Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk | 26.02.2020 |
§ 8 - Besondere Meldescheine in Beherbergungsstätten | 08.10.2019 |
§ 9 - Verordnungsermächtigungen | 31.07.2015 |
§ 10 - Einschränkung von Grundrechten | 31.07.2015 |
§ 1 Meldebehörden
(1) Meldebehörden sind die Gemeinden.
(2) Fachaufsichtsbehörde für eine kreisangehörige Gemeinde ist der jeweilige Landkreis, für eine kreisfreie Stadt das Landesverwaltungsamt. Das Landesverwaltungsamt ist die obere Fachaufsichtsbehörde und das für Melderecht zuständige Ministerium ist die oberste Fachaufsichtsbehörde.
(3) Die Aufgaben als Meldebehörden werden im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen. Soweit die Kosten nicht durch Verwaltungsgebühren oder Auslagenerstattung gedeckt sind, werden sie durch Zuweisungen nach dem
Finanzausgleichsgesetz
abgegolten.
§ 2 Landesinformationsstelle für Meldedaten, Zentraler Meldedatenbestand des Landes
Für die Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach
§ 3
Abs. 1 wird ein Zentraler Meldedatenbestand des Landes als Spiegelregister zu den kommunalen Melderegistern eingerichtet, der als Landesinformationsstelle für Meldedaten betrieben wird.
§ 3 Aufgaben der Landesinformationsstelle für Meldedaten
(1) Die Landesinformationsstelle für Meldedaten gewährleistet den automatisierten Abruf von Daten nach
§ 38 des Bundesmeldegesetzes
durch andere öffentliche Stellen und stellt sicher, dass die in
§ 34 Abs. 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes
genannten Stellen sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen nach
§ 39Abs. 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes
jederzeit Daten aus dem Zentralen Meldedatenbestand des Landes abrufen können. Die
§§ 38
und
39 des Bundesmeldegesetzes
gelten dabei für die Landesinformationsstelle für Meldedaten entsprechend. Sie hält ferner für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach
§ 23 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes
Daten zum Abruf durch die Meldebehörde des Zuzugsortes bereit.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Aufgaben hinaus kann die Landesinformationsstelle für Meldedaten durch Landesrecht mit der Wahrnehmung weiterer Aufgaben betraut werden.
(3) Soweit die Landesinformationsstelle für Meldedaten Datenübermittlungen nach Absatz 1 durchführt oder weitere Aufgaben nach Absatz 2 wahrnimmt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Bereitstellung oder zur Übermittlung der Daten befreit.
§ 4 Inhalt des Zentralen Meldedatenbestandes des Landes
(1) Die Landesinformationsstelle für Meldedaten speichert im Zentralen Meldedatenbestand des Landes die in
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 4, 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes
aufgeführten Daten und Hinweise sowie die Ordnungsmerkmale der Meldebehörden nach
§ 4 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes
. Die Speicherung erfolgt nach Meldebehörden getrennt.
(2) Die Landesinformationsstelle für Meldedaten darf die gespeicherten Daten und Hinweise nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 3
Abs. 1 sowie weiterer nach
§ 3
Abs. 2 durch Landesrecht übertragener Aufgaben verarbeiten. Sie hat die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.
(3) Für die Aufbewahrung und Löschung von Daten und Hinweisen sowie das Anbieten von Daten und Hinweisen an Archive durch die Landesinformationsstelle für Meldedaten gelten die
§§ 13
bis
16 des Bundesmeldegesetzes
entsprechend.
§ 5 Datenübermittlung der Meldebehörden an die Landesinformationsstelle für Meldedaten
(1) Zur Inbetriebnahme des Zentralen Meldedatenbestandes des Landes haben die Meldebehörden der Landesinformationsstelle für Meldedaten zu einem von dem für Melderecht zuständigen Ministerium zu bestimmenden Stichtag aus den in ihren Melderegistern gespeicherten Daten die in
§ 4
Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise zu übermitteln.
(2) Zur Fortschreibung des Zentralen Meldedatenbestandes des Landes übermitteln die Meldebehörden der Landesinformationsstelle für Meldedaten Änderungen im Melderegister spätestens mit Ablauf des Tages, an dem die Daten und Hinweise gespeichert wurden.
(3) Die Landesinformationsstelle für Meldedaten prüft vor Übernahme in den Zentralen Meldedatenbestand des Landes Vollständigkeit und Plausibilität der von den Meldebehörden übermittelten Daten und Hinweise. Sind diese unrichtig oder unvollständig, unterrichtet die Landesinformationsstelle für Meldedaten unverzüglich die betroffene Meldebehörde. Auf Anforderung der Landesinformationsstelle für Meldedaten hat die Meldebehörde die Daten und Hinweise zur Fortschreibung des Zentralen Meldedatenbestandes des Landes erneut zu übermitteln.
(4) Die Speicherung, Änderung oder Löschung von Daten und Hinweisen im Zentralen Meldedatenbestand des Landes erfolgt ausschließlich aufgrund der Datenübermittlungen der Meldebehörden nach den Absätzen 1 bis 3. Für die Richtigkeit und Aktualität der zur Fortschreibung des Zentralen Meldedatenbestandes des Landes übermittelten Daten und Hinweise sind die Meldebehörden verantwortlich.
§ 6 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Zusätzlich zu den Daten nach
§ 42 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes
darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nach
§ 4 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes
das Ordnungsmerkmal übermitteln.
(2) Die Feststellung nach
§ 42 Abs. 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes
trifft die übermittelnde Stelle.
§ 7 Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk
(1) Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk und der nach
§ 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge im Falle der Anmeldung einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, einer An- oder Abmeldung einer Nebenwohnung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Geburtsdatum,
5.
derzeitige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland,
6.
Einzugsdatum, Auszugsdatum,
7.
Sterbedatum.
Im Falle einer Namensänderung darf die Meldebehörde neben dem früheren Namen die Daten nach Satz 1 Nrn. 1 bis 5 übermitteln.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Rundfunkbeitrag zusteht, zu ermitteln. Der Mitteldeutsche Rundfunk sowie die für ihn tätige Stelle nach
§ 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
und Dritte im Sinne des
§ 10 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verarbeitung der Daten nur durch berechtigte Personen und nur zur Erfüllung der dem Mitteldeutschen Rundfunk nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erfolgt. Die erhobenen Daten sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung, zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Rundfunkbeitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.
(3) Der Mitteldeutsche Rundfunk hat der Meldebehörde die durch das Verfahren entstehenden Auslagen zu erstatten.
§ 8 Besondere Meldescheine in Beherbergungsstätten
(1) Zum Zwecke der Erhebung der „Gästebeiträge nach
§ 9 Abs. 1 bis 4 desKommunalabgabengesetzes
dürfen in dem besonderen Meldeschein nach
§ 30 des Bundesmeldegesetzes
die Daten nach
§ 30 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes
sowie zusätzlich Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift mitreisender Angehöriger erhoben und der jeweils zuständigen Gemeinde übermittelt werden. Die beherbergten Personen sind hierauf im Meldeschein besonders hinzuweisen.
(2) In staatlich anerkannten Kur- oder Erholungsorten und in Gemeinden, in denen aufgrund einer Satzung Gästebeiträge erhoben werden, sind die besonderen Meldescheine der für die Erhebung der Gästebeiträge jeweils zuständigen Gemeinde zur Einsichtnahme vorzulegen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 9 Verordnungsermächtigungen
Das für Melderecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
zur Durchführung der Datenübermittlungen an die Landesinformationsstelle für Meldedaten nach
§ 5
die Voraussetzungen sowie Form und Verfahren der Datenübermittlungen zu bestimmen sowie das Nähere zur Einrichtung und Führung des Zentralen Meldedatenbestandes des Landes festzulegen,
2.
zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach den
§§ 38
und
39 des Bundesmeldegesetzes
die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf beim Zentralen Meldedatenbestand des Landes durch öffentliche Stellen des Landes erfolgen darf, festzulegen und zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von
§ 39 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes
über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgen darf,
3.
weitere öffentliche Stellen des Landes zu bestimmen, die nach
§ 39 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes
berechtigt sind, zu jeder Zeit Daten automatisiert beim Zentralen Meldedatenbestand des Landes abzurufen,
4.
den automatisierten Abruf weiterer Daten und Hinweise nach
§ 38 Abs. 5 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes
unter Festlegung von Anlass und Zweck des Abrufs, des Datenempfängers sowie der zu übermittelnden Daten zuzulassen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der abrufenden Stelle erforderlich ist und es sich um Daten nach
§ 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes
handelt,
5.
weitere Auswahldaten für automatisierte Abrufe nach
§ 38 Abs. 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes
unter Festlegung von Anlass und Zweck des Abrufs zu bestimmen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der abrufenden Stelle erforderlich ist und es sich um Daten nach
§ 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes
handelt, sowie
6.
regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden nach
§ 36 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes
an öffentliche Stellen des Landes unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung, des Datenempfängers, der zu übermittelnden Daten sowie Form und Verfahren der Übermittlung zuzulassen.
§ 10 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach
Artikel 2 Abs. 1
in Verbindung mit
Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes
und
Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
eingeschränkt.
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