Verordnung über die Ausbildung und Prüfungen staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker des Landes Sachsen-Anhalt (APVO LMChem LSA) Vom 17. August 2015
Verordnung über die Ausbildung und Prüfungen staatlich geprüfter
Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker des Landes Sachsen-Anhalt
(APVO LMChem LSA)
Vom 17. August 2015
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung und Prüfungen staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker des Landes Sachsen-Anhalt (APVO LMChem LSA) vom 17. August 2015 | 28.08.2015 |
Eingangsformel | 28.08.2015 |
Inhaltsverzeichnis | 28.08.2015 |
Abschnitt 1 - Allgemeines | 28.08.2015 |
§ 1 - Ausbildung und Prüfung | 28.08.2015 |
§ 2 - Studium | 28.08.2015 |
§ 3 - Berufspraktische Ausbildung | 28.08.2015 |
Abschnitt 2 - Allgemeine Prüfungsvorschriften | 28.08.2015 |
§ 4 - Prüfungsausschüsse | 28.08.2015 |
§ 5 - Prüfende und Beisitzende | 28.08.2015 |
§ 6 - Prüfungstermine | 28.08.2015 |
§ 7 - Zulassung zur Prüfung | 28.08.2015 |
§ 8 - Mündliche Prüfungen | 28.08.2015 |
§ 9 - Wissenschaftliche Abschlussarbeit | 28.08.2015 |
§ 10 - Praktische Prüfungen und Aufsichtsarbeiten | 28.08.2015 |
§ 11 - Bewertung der Prüfungsleistungen | 28.08.2015 |
§ 12 - Versäumnis, Rücktritt | 28.08.2015 |
§ 13 - Unlauteres Verhalten und Störung bei Prüfungen | 28.08.2015 |
§ 14 - Wiederholung der Prüfung | 28.08.2015 |
§ 15 - Zeugnisse, Befähigungsausweis, Akteneinsicht | 28.08.2015 |
Abschnitt 3 - Staatsprüfung | 28.08.2015 |
§ 16 - Erster Prüfungsabschnitt | 28.08.2015 |
§ 17 - Zweiter Prüfungsabschnitt | 28.08.2015 |
§ 18 - Dritter Prüfungsabschnitt | 28.08.2015 |
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 28.08.2015 |
§ 19 - Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten | 28.08.2015 |
§ 20 - Berufsqualifikation aus anderen Staaten | 28.08.2015 |
§ 21 - Übergangsvorschriften | 28.08.2015 |
§ 22 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 28.08.2015 |
Anlage 1 - Leistungsnachweise | 28.08.2015 |
Abschnitt A | 28.08.2015 |
Abschnitt B | 28.08.2015 |
Abschnitt C | 28.08.2015 |
Anlage 2 - Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des ersten Prüfungsabschnittes | 28.08.2015 |
Anlage 3 - Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des zweiten Prüfungsabschnittes | 28.08.2015 |
Anlage 4 - Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des dritten Prüfungsabschnittes | 28.08.2015 |
Anlage 5 | 28.08.2015 |
Anlage 6 | 28.08.2015 |
Anlage 7 | 28.08.2015 |
Anlage 8 | 28.08.2015 |
Aufgrund des
§ 4 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt
vom 16. Dezember 1998
(GVBl. LSA S. 482)
, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2014
(GVBl. LSA S. 350, 357)
, in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511), wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeines | |
§ 1 | Ausbildung und Prüfung |
§ 2 | Studium |
§ 3 | Berufspraktische Ausbildung |
Abschnitt 2 Allgemeine Prüfungsvorschriften | |
§ 4 | Prüfungsausschüsse |
§ 5 | Prüfende und Beisitzende |
§ 6 | Prüfungstermine |
§ 7 | Zulassung zur Prüfung |
§ 8 | Mündliche Prüfungen |
§ 9 | Wissenschaftliche Abschlussarbeit |
§ 10 | Praktische Prüfungen und Aufsichtsarbeiten |
§ 11 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
§ 12 | Versäumnis, Rücktritt |
§ 13 | Unlauteres Verhalten und Störung bei Prüfungen |
§ 14 | Wiederholung der Prüfung |
§ 15 | Zeugnisse, Befähigungsausweis, Akteneinsicht |
Abschnitt 3 Staatsprüfung | |
§ 16 | Erster Prüfungsabschnitt |
§ 17 | Zweiter Prüfungsabschnitt |
§ 18 | Dritter Prüfungsabschnitt |
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 19 | Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten |
§ 20 | Berufsqualifikation aus anderen Staaten |
§ 21 | Übergangsvorschriften |
§ 22 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlagen |
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Ausbildung und Prüfung
(1) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker umfasst:
1.
ein Studium der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule einschließlich einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit und
2.
eine berufspraktische Ausbildung gemäß
§ 3
.
(2) Die Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker umfasst drei Prüfungsabschnitte. Der erste Prüfungsabschnitt soll mit Abschluss des vierten Semesters, der zweite Prüfungsabschnitt mit Abschluss des achten Semesters sowie Abgabe der wissenschaftlichen Abschlussarbeit (erste Staatsprüfung) und der dritte Prüfungsabschnitt am Ende der einjährigen berufspraktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 (zweite Staatsprüfung) absolviert werden.
(3) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester einschließlich der Prüfungen des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts. Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung gemäß
§ 3
beträgt einschließlich der Prüfungen des dritten Prüfungsabschnittes zwölf Monate.
(4) Mit der Verleihung des akademischen Grades nach der Prüfungsordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist die Ausbildung berufsqualifizierend im Studiengang Lebensmittelchemie abgeschlossen.
§ 2 Studium
(1) Im Universitätsstudium werden die für die Ausübung des Berufs der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers erforderlichen naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die dazu notwendigen Rechtskenntnisse vermittelt. Das Studium ist nach Absolvierung des zweiten Prüfungsabschnitts abgeschlossen.
(2) Der Gesamtumfang aller Lehrveranstaltungen des Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereichs beträgt 235 Semesterwochenstunden. Einzelheiten zum Lehrangebot und zur Erbringung der in
Anlage 1
Abschnitt A und B aufgeführten Leistungsnachweise sind in der Studienordnung zu regeln.
(3) Als Nachweis der Studien- und Prüfungsleistungen in den einzelnen Abschnitten der Staatsprüfung kann eine Bestätigung mit Leistungspunkten dienen, die die Anrechnung erbrachter Studienleistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.
§ 3 Berufspraktische Ausbildung
(1) Die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des zweiten Prüfungsabschnitts begonnen werden. Auf die Frist von zwei Jahren werden nicht angerechnet:
1.
Mutterschutz- und Elternzeiten,
2.
Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs,
3.
Zeiten einer Unterbrechung, die von den Praktikantinnen und Praktikanten nicht zu vertreten ist.
(2) Während der berufspraktischen Ausbildung in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975), in der jeweils geltenden Fassung, des
Weingesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. IS. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586), in der jeweils geltenden Fassung, und des Vorläufigen
Tabakgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1318), in der jeweils geltenden Fassung, sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewendet und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildung umfasst:
1.
die Organisation, die Durchführung und das Qualitätsmanagement der Untersuchung von Lebensmitteln tierischer und pflanzlicher Herkunft, Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermitteln, Kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen sowie Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen,
2.
die Beurteilung von Lebensmitteln tierischer und pflanzlicher Herkunft, Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermitteln, Kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen sowie Wasser für den menschlichen Gebrauch auf der Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften,
3.
die Durchführung der amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
, des
Weingesetzes
und von Tabakerzeugnissen, einschließlich Betriebskontrollen unter Berücksichtigung anerkannter Kontrollmethoden, Kontrollpläne und dem interdisziplinären Ansatz, auf der Grundlage des einschlägigen Staats- und Verwaltungsrechts, Teilnahme an Gerichtsterminen, die Untersuchungen und Beurteilungen im Sinne der Nummern 1 und 2 zum Gegenstand haben,
4.
die Organisation und Durchführung von Qualitätssicherungssystemen in Laboratorien, bei den Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung und in Betrieben.
(3) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt am Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt. Das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt stellt jährlich acht Ausbildungsplätze zur Verfügung und entscheidet selbstständig über deren Vergabe an geeignete Bewerberinnen und Bewerber.
(4) Für die Zeit der berufspraktischen Ausbildung sind die Praktikantinnen und Praktikanten beim Landesamt angestellt und erhalten eine Praktikantenvergütung.
(5) Das Landesamt für Verbraucherschutz erstellt für alle Praktikantinnen und Praktikanten einen Ausbildungsplan, der die zu absolvierenden berufspraktischen Tätigkeiten beschreibt. Die Ausbildung erfolgt in folgenden Bereichen:
1.
Lebensmittel einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch und Erzeugnisse im Sinne des
Weingesetzes
, sowie Futtermittel,
2.
Kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse,
3.
Hospitation in einer oberen oder unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde von mindestens vier Wochen,
4.
Hospitationen in den Vollzugsbehörden der Futtermittelüberwachungsbehörden sowie im Untersuchungsbereich der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Sachsen-Anhalt nach einem abgestimmten Hospitationsplan.
Die jeweilige Behörde bescheinigt Dauer und Inhalt der ausgeübten Tätigkeit.
(6) Während der berufspraktischen Ausbildung ist ein möglichst zwei Wochenstunden umfassendes Fachseminar zu besuchen. In dem Fachseminar sollen die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, der Durchführung der amtlichen Überwachung einschließlich des Krisenmanagements sowie der Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben vertieft und erweitert werden.
(7) Eine nach Beendigung des zweiten Prüfungsabschnittes durchgeführte wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit am Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, eine Tätigkeit an einem Hochschulinstitut der Lebensmittelchemie, einer Einrichtung der Wirtschaft oder einer geeigneten Forschungseinrichtung, einer Einrichtung der Bundeswehr oder einer Kontrollbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union kann auf die Ausbildungszeit bis zu vier Monaten angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die dortige Tätigkeit mit der Ausbildung nach Absatz 1 gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit stellt das Landesprüfungssamt auf der Grundlage eines dort gestellten Antrages fest, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:
1.
Bescheinigung bei welcher Einrichtung die Tätigkeit nach Satz 1 abgeleistet wurde,
2.
Nachweis über Art und Dauer der Tätigkeiten, die anerkannt werden sollen.
(8) Auf die berufspraktische Ausbildung werden bewilligte Urlaubszeiten nach Maßgabe des
Bundesurlaubsgesetzes
angerechnet. Wird die Ausbildung darüber hinaus länger als zehn Arbeitstage versäumt, so kann die Ausbildung entsprechend verlängert werden, wenn die Säumnisgründe von der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht zu vertreten sind.
(9) Die berufspraktische Ausbildung ist nach dem zwölften Monat abgeschlossen. Im Fall einer Ausbildungsverlängerung im Sinne des Absatzes 9 spätestens mit dem Bestehen des dritten Prüfungsabschnittes.
Abschnitt 2 Allgemeine Prüfungsvorschriften
§ 4 Prüfungsausschüsse
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wird an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Institut für Lebensmittelchemie, ein Prüfungsausschuss für die Prüfungen des ersten und des zweiten Prüfungsabschnittes und ein Prüfungsausschuss am Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt für die Prüfungen des dritten Prüfungsabschnittes gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1.
für den Vorsitz eine Professorin oder ein Professor der Lebensmittelchemie,
2.
auf Vorschlag der Universität vier Personen, die in mindestens einem der Fächer, die Gegenstand von Prüfungen sind, zur selbstständigen Lehre berechtigt sind und
3.
einer studentischen Vertreterin oder einem studentischen Vertreter mit beratender Funktion ohne Stimmrecht.
(3) Der Prüfungsausschuss für den dritten Prüfungsabschnitt setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1.
für den Vorsitz eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker aus dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium,
2.
drei in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung tätige staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker, davon mindestens eine oder einer aus dem Landesamt für Verbraucherschutz und
3.
eine im Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt tätige staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein dort tätiger staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker.
(4) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen, das die nach Absatz 2 und 3 geforderten Qualifikationen besitzt.
(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Landesprüfungsamt für die Dauer von vier Jahren berufen. Mehrmalige Berufungen sind zulässig.
(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben das Recht, bei den mündlichen Prüfungen der jeweiligen Prüfungsabschnitte anwesend zu sein.
(7) Die Prüfungsausschüsse sind mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. Die Ausschussmitglieder sind in ihren Entscheidungen unabhängig.
(8) Das Landesprüfungsamt bestimmt im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses die Prüfenden und die Beisitzenden der mündlichen Prüfung und bestimmt die Personen, welche die wissenschaftliche Abschlussarbeit bewerten.
(9) Das Landesprüfungsamt bestimmt im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses die Prüfungstermine und den Prüfungsort.
(10) Für die Prüfungen des ersten und zweiten Prüfungsabschnittes kann das Vorsitzende Mitglied seine Befugnisse auf seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter übertragen.
(11) Vertreterinnen oder Vertreter des für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministeriums und des Landesprüfungsamtes haben das Recht, im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt, bei den mündlichen Prüfungen anwesend zu sein.
(12) Das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt
1.
trägt dafür Sorge, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden,
2.
bestimmt die in der mündlichen Prüfung protokollierende Person,
3.
trifft alle Entscheidungen, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt wird.
§ 5 Prüfende und Beisitzende
(1) Zu Prüfenden im ersten und zweiten Prüfungsabschnitt dürfen nur Professorinnen oder Professoren sowie Hochschul- und Privatdozentinnen oder Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden. Davon abweichend können im Ausnahmefall als Prüfende auch in der Praxis oder Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, sofern diese selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Zu Prüfenden im dritten Prüfungsabschnitt dürfen nur in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung tätige staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestimmt werden. Als Prüfende können auch in der Praxis oder Ausbildung erfahrene Personen bestimmt werden, sofern diese die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(3) Zu Beisitzenden dürfen nur bestimmt werden:
1.
für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt Personen, welche die Prüfung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker oder in den Fächern, die Gegenstand der jeweiligen Prüfung sind, die Diplomprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden haben,
2.
für den dritten Prüfungsabschnitt Personen, welche in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker tätig sind, oder in den Fächern, die Gegenstand der jeweiligen Prüfung sind, die Diplomprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden haben.
(4) Beisitzende haben beratende Funktion ohne Stimmrecht. Von ihnen wird die Niederschrift zum Prüfungshergang nach
§ 8
Abs. 3 erstellt.
(5) Prüfende und Beisitzende sind zur Verschwiegenheit über das ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung Bekanntgewordene verpflichtet.
§ 6 Prüfungstermine
(1) Die mündlichen Prüfungen des ersten und zweiten Prüfungsabschnittes sollen einmal jährlich in der vorlesungsfreien Zeit im Anschluss an die Lehrveranstaltungen des vierten und achten Semesters erfolgen, können aber auch studienbegleitend nach Maßgabe des
§ 17
Abs. 3 abgenommen werden.
(2) Die praktischen Prüfungen und Aufsichtsarbeiten im dritten Prüfungsabschnitt werden durch das Landesamt für Verbraucherschutz in Abhängigkeit vom erreichten Ausbildungsstand der Praktikantinnen und Praktikanten anberaumt und können ausbildungsbegleitend durchgeführt werden. Eine gesonderte Zulassung zu den praktischen Prüfungen ist nicht erforderlich.
(3) Die mündliche Prüfung im dritten Prüfungsabschnitt soll in der Regel im zwölften Monat der berufspraktischen Ausbildung liegen.
(4) Die genauen Prüfungszeiträume aller mündlichen Prüfungen sind durch das Landesprüfungsamt bekannt zu machen.
(5) Alle Termine mündlicher und praktischer Prüfungen sind jeweils mindestens 14 Tage vor Beginn bekannt zu machen.
§ 7 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Landesprüfungsamt
1.
für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt jeweils spätestens sechs Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraums und
2.
für die mündliche Prüfung des dritten Prüfungsabschnittes spätestens zwei Monate vor Ende der berufspraktischen Ausbildung zu stellen.
Der Zeitraum für die Antragstellung ist vom Landesprüfungsamt rechtzeitig bekannt zu geben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Erklärung über etwaige bisher nicht bestandene Prüfungen oder schwebende Prüfungsverfahren im Studiengang Lebensmittelchemie,
2.
für den zweiten und dritten Prüfungsabschnitt das Zeugnis des jeweils vorangegangenen Prüfungsabschnittes,
3.
die in der
Anlage 1
genannten, für den jeweiligen Prüfungsabschnitt erforderlichen Leistungsnachweise,
4.
ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
5.
für die Prüfungen des ersten und zweiten Prüfungsabschnittes der Nachweis der Immatrikulation an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für den Studiengang Lebensmittelchemie für mindestens das letzte Semester vor der Prüfung, zu der die Zulassung begehrt wird.
Ist es nicht möglich, einzelne dieser Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise fristgerecht beizufügen, kann das Landesprüfungsamt gestatten, diese innerhalb einer festzusetzenden Frist nachzureichen oder den Nachweis auf andere Art zu führen.
(3) Die Studienordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestimmt, welche Leistungsnachweise nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt im Einzelnen zu erbringen sind.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird,
2.
die nach Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Unterlagen nicht vorgelegt werden oder
3.
eine Prüfung nicht mehr wiederholt werden darf.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten vom Landesprüfungsamt spätestens 14 Tage vor Beginn der Prüfungen schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen des ersten und zweiten Prüfungsabschnittes werden durch bestellte Prüferinnen oder Prüfer in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden in der Regel als Einzelprüfung abgenommen. Wird eine mündliche Prüfung als Gruppenprüfung abgelegt, sollen nicht mehr als drei Personen gleichzeitig geprüft werden. Die mündliche Prüfung des dritten Prüfungsabschnittes wird durch mindestens zwei bestellte Prüferinnen oder zwei bestellte Prüfer in Gegenwart einer oder eines Beisitzenden als Einzelprüfung abgenommen. Die in dieser Verordnung gemachten Angaben über die Dauer bestimmter Prüfungen sind Mindestzeiten.
(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei den Prüfungen kann die Anwesenheit von Studierenden der Lebensmittelchemie, die demnächst die Prüfung ablegen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Gäste gestattet werden, soweit Kandidatinnen oder Kandidaten nicht widersprechen. Bei den Beratungen der Prüfungsergebnisse dürfen weder Kandidatinnen oder Kandidaten noch Gäste und bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse keine Gäste anwesend sein.
(3) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:
1.
Prüferin oder Prüfer,
2.
Datum und Dauer, wesentliche Gegenstände der Prüfung und
3.
die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Note und Notenbezeichnung gemäß
§ 11
Abs. 1.
Die Niederschrift ist von der Prüferin oder dem Prüfer zu unterschreiben.
(4) Das Ergebnis mündlicher Prüfungen ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.
§ 9 Wissenschaftliche Abschlussarbeit
(1) Das Thema der wissenschaftlichen Abschlussarbeit wird von einer Professorin oder einem Professor der Lebensmittelchemie ausgegeben und betreut. Die Vergabe und Betreuung wissenschaftlicher Abschlussarbeiten durch Professorinnen oder Professoren anderer Studiengänge ist möglich, sofern die Themen inhaltlich den Schwerpunkten gemäß
Anlage 3
entsprechen.
(2) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit kann auch außerhalb der Universität durchgeführt werden. Dazu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesprüfungsamtes.
(3) Die Frist zur Anfertigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit beträgt nach Ausgabe des Themas mindestens drei, höchstens sechs Monate. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die vorgeschriebene Bearbeitungszeit durch den Prüfungsausschuss um höchstens drei Monate verlängert werden.
(4) Bei der Abgabe haben die Kandidatinnen oder Kandidaten schriftlich zu versichern, dass sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.
(5) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird von der betreuenden Professorin oder dem betreuenden Professor und unabhängig davon von einer oder einem weiteren Prüfenden bewertet. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen und den Kandidatinnen oder Kandidaten bekannt zu geben. Für die Benotung gilt
§ 11
Abs. 2 Satz 2 und 3.
§ 10 Praktische Prüfungen und Aufsichtsarbeiten
(1) Der Prüfungsausschuss für den dritten Prüfungsabschnitt bestimmt die Einzelaufgaben der praktischen Prüfungen und der Aufsichtsarbeiten sowie die bei der Anfertigung zugelassenen Hilfsmittel. Die Aufgaben dürfen erst mit Beginn der jeweiligen praktischen Prüfungen und der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.
(2) Die Kandidatin oder der Kandidat hat die Aufgaben unter Aufsicht einer oder eines im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses für den dritten Abschnitt der Staatsprüfung beim Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt beauftragten Prüferin oder Prüfers zu lösen, die oder der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss.
(3) Die Arbeiten sind nach Ablauf der Bearbeitungszeit jeweils bei der aufsichtführenden Person unterschrieben abzugeben. Die Kandidatinnen oder Kandidaten haben schriftlich zu versichern, dass sie die jeweilige Aufgabe ohne fremde Hilfe gelöst haben.
(4) Die Prüfungsleistungen werden durch die jeweilige Prüferin oder den Prüfer bewertet. Sie sind von einer zweiten prüfenden Person zu bewerten, wenn die Bewertung nach Satz 1 mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ (4,0) erfolgt ist. Für die Benotung gilt
§ 11
Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 | = | sehr gut, für eine hervorragende Leistung, |
2 | = | gut, für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, |
3 | = | befriedigend, für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
4 | = | ausreichend, für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht, |
5 | = | nicht ausreichend, für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht. |
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte der einzelnen Noten durch Erniedrigen oder Erhöhen um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen dieses Prüfungsabschnittes mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sind. Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. Weichen die Einzelnoten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab und einigen sich die Prüfenden nicht, wird die Note vom Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfenden festgesetzt.
(3) Bei Errechnen der Durchschnittsnoten wird die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Bewertung lautet:
1. | bei einem Durchschnitt bis 1,5, sehr gut, |
2. | bei einem Durchschnitt schlechter als 1,5 bis 2,5, gut, |
3. | bei einem Durchschnitt schlechter als 2,5 bis 3,5, befriedigend, |
4. | bei einem Durchschnitt schlechter als 3,5 bis 4,0, ausreichend, |
5. | bei einem Durchschnitt schlechter als 4,0, nicht ausreichend. |
§ 12 Versäumnis, Rücktritt
(1) Kann die Kandidatin oder der Kandidat wegen Krankheit oder wegen anderer nicht zu vertretender Hinderungsgründe die Prüfung oder einen Teil davon nicht ablegen, so ist unverzüglich ein ärztliches Attest oder im Zweifelsfall ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder sind andere Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft nachzuweisen. Das Landesprüfungsamt stellt fest, ob eine nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(2) Bricht eine Kandidatin oder ein Kandidat aus Gründen des Absatzes 1 Satz 1 die Prüfung ab, entscheidet das Landesprüfungsamt, wann und in welchem Umfang die Prüfung fortzusetzen ist.
(3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann aus triftigen Gründen bis zum Beginn einer Prüfung einmal von der Prüfung zurücktreten, wenn das Landesprüfungsamt zugestimmt hat. Der Rücktritt ist nicht mehr möglich, wenn nach schriftlichen Arbeiten bereits feststeht, dass die Prüfung nicht bestanden ist.
(4) Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Zustimmung des Landesprüfungsamtes von einer Prüfung zurück oder versäumt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung eine Prüfung ganz oder teilweise, so gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet. Dasselbe gilt, wenn die wissenschaftliche Abschlussarbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
§ 13 Unlauteres Verhalten und Störung bei Prüfungen
(1) Versuchen Kandidaten, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Er oder sie kann vom Landesprüfungsamt von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob nach dem Grad der Verfehlung die Prüfung für nicht bestanden zu erklären ist oder ob einzelne oder mehrere Prüfungsgebiete zu wiederholen sind.
(2) Wer die Aufsicht führt, kann unbeschadet der Rechte des Prüfungsausschusses und dessen vorsitzenden Mitglieds vorläufige Maßnahmen nach Absatz 1 treffen.
(3) Stören Kandidatinnen oder Kandidaten den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, können sie durch die prüfende oder aufsichtführende Person von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfung als mit „nicht ausreichend“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann das Landesprüfungsamt Kandidatinnen oder Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 14 Wiederholung der Prüfung
(1) Jede nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.
(2) Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten beim Landesprüfungsamt können einzelne Prüfungen des ersten Prüfungsabschnittes wiederholt werden, wenn die insoweit bestandenen Prüfungen vor Abschluss der Lehrveranstaltungen des vierten Semesters abgelegt wurden. Entsprechendes gilt für den zweiten Prüfungsabschnitt, wenn die insoweit bestandenen Prüfungen vor Abschluss der Lehrveranstaltungen des achten Semesters abgelegt wurden. In diesem Fall gilt die bessere Note. Eine nicht bestandene Wiederholungsprüfung wird nicht gewertet.
(3) Die zweite Wiederholungsprüfung einer nicht bestandenen Prüfung ist auf schriftlichen Antrag möglich. Bei einer zweiten Wiederholung muss der erste Prüfungsversuch innerhalb der für die einzelnen Abschnitte geltenden Fristen nach
§ 1
Abs. 2 unternommen worden sein. Dabei können Zeiten eines Auslandsstudiums, des Mutterschutzes und Elternzeiten sowie Zeiten, in denen Kandidatinnen oder Kandidaten wegen längerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert waren, unberücksichtigt bleiben bis zum Abschluss des zweiten Prüfungsabschnittes, jedoch insgesamt höchstens vier Semester. Eine zweite Wiederholung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit und von Prüfungen des dritten Prüfungsabschnittes ist ausgeschlossen.
(4) Zu einer Wiederholungsprüfung wird die Kandidatin oder der Kandidat vom Landesprüfungsamt geladen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate und muss spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden. Wird die in Satz 2 zuletzt genannte Frist überschritten, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
(5) An anderen wissenschaftlichen Hochschulen in Deutschland im Studiengang Lebensmittelchemie nicht bestandene Prüfungen werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 und 3 angerechnet. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Lebensmittelchemiestudium nicht zulässig.
§ 15 Zeugnisse, Befähigungsausweis, Akteneinsicht
(1) Durch das Landesprüfungsamt wird die Gesamtnote des jeweiligen Prüfungsabschnittes ermittelt und festgestellt, ob der Prüfungsabschnitt bestanden ist. Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird das Ergebnis schriftlich mitgeteilt. Ist der Prüfungsabschnitt bestanden, erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein entsprechendes Zeugnis nach den Mustern gemäß den
Anlagen 5
bis
7
.
(2) Haben Kandidatinnen oder Kandidaten den dritten Prüfungsabschnitt bestanden, erhalten sie vom Landesprüfungsamt unter den Voraussetzungen gemäß
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt
zusätzlich die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ gemäß
Anlage 8
.
(3) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss jedes Prüfungsabschnittes wird den Kandidatinnen oder Kandidaten auf Antrag Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer und in die Niederschriften der Prüfungen gewährt.
(4) Wurde eine Prüfung oder ein Prüfungsabschnitt insgesamt endgültig nicht bestanden, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass der Prüfungsabschnitt oder die Prüfung insgesamt nicht bestanden wurde.
Abschnitt 3 Staatsprüfung
§ 16 Erster Prüfungsabschnitt
(1) Der erste Prüfungsabschnitt dient der Feststellung, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die im Grundstudium vermittelten inhaltlichen und methodischen Grundlagen des Studienganges Lebensmittelchemie beherrschen und eine systematische Orientierung erworben haben. Er umfasst mündliche Prüfungen in den Fächern der
Anlage 2
. Die Prüfungen können studienbegleitend vor dem in
§ 1
Abs. 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, wenn die für die Prüfungen im ersten Prüfungsabschnitt nach
Anlage 1
Abschnitt A vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht worden sind. Die Zuordnung der in diesem Fall zu absolvierenden Leistungsnachweise zu den Prüfungsfächern ergibt sich aus der Studienordnung für den Studiengang Lebensmittelchemie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(2) Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach in der Regel 30 Minuten. Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Satz 2 gilt nicht im Fall studienbegleitender Prüfungen.
(3) Die Gesamtnote des ersten Prüfungsabschnittes errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten gemäß
§ 11
Abs. 3.
§ 17 Zweiter Prüfungsabschnitt
(1) Im zweiten Prüfungsabschnitt haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie wissenschaftliche Kenntnisse auf den Gebieten der Lebensmittelchemie, der Technologie von Lebensmitteln, der Futtermittel, des Wassers für den menschlichen Gebrauch, der Kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände, der Ernährungslehre und den mit Lebensmitteln zusammenhängenden Gebieten der Biochemie, der Mikrobiologie und der Lebensmittelhygiene, der chemischen Toxikologie und der Umweltanalytik besitzen. Die Prüfungen sollen zeigen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten fähig sind, in den künftigen beruflichen Tätigkeitsfeldern wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse aus den in Satz 1 genannten Gebieten selbstständig anzuwenden. Die Prüfung kann studienbegleitend vor dem in
§ 1
Abs. 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, wenn die für die Prüfungen nach
Anlage 1
Abschnitt B vorgesehenen Leistungsnachweise für den zweiten Prüfungsabschnitt erbracht worden sind. Die Zuordnung der in diesem Fall zu absolvierenden Leistungsnachweise zu den Prüfungsfächern ergibt sich aus der Studienordnung für den Studiengang Lebensmittelchemie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(2) Der zweite Prüfungsabschnitt umfasst die mündlichen Prüfungen in den Prüfungsfächern der
Anlage 3
sowie im Anschluss daran die wissenschaftliche Abschlussarbeit. Die wissenschaftliche Abschlussarbeit darf erst nach Bestehen der mündlichen Prüfungen aufgenommen werden.
(3) Die mündliche Prüfung dauert im Fach nach
Anlage 3
Nr. 1 in der Regel 30 Minuten und in den anderen Fächern der
Anlage 3
in der Regel jeweils 20 Minuten. Die Prüfungen sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Satz 2 gilt nicht im Fall studienbegleitender Prüfungen.
(4) Zur Ermittlung der Gesamtnote des zweiten Prüfungsabschnittes wird die Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit vierfach und die der mündlichen Prüfung nach
Anlage 3
Nr. 1 zweifach gewichtet. Zu der Summe werden die Noten der anderen mündlichen Prüfungen nach
Anlage 3
Nrn. 2 bis 5 addiert, die Endsumme durch zehn geteilt und die Durchschnittsnote nach
§ 11
Abs. 3 ermittelt.
(5) Mit dem Bestehen des zweiten Prüfungsabschnittes erwirbt die Kandidatin oder der Kandidat das Recht, die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ oder „Lebensmittelchemiker“ zu führen.
§ 18 Dritter Prüfungsabschnitt
(1) Im dritten Prüfungsabschnitt haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie über umfassende Kenntnisse in der Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
, des
Weingesetzes
und von Tabakerzeugnissen verfügen und in der Lage sind, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.
(2) Der dritte Prüfungsabschnitt umfasst die praktische Prüfung nach
Anlage 4
Nr. 1, die Aufsichtsarbeiten nach
Anlage 4
Nr. 2 und die mündliche Prüfung nach
Anlage 4
Nr. 3.
(3) Für die Erstellung der Prüfpläne in der praktischen Prüfung nach
Anlage 4
Nr. 1 und die Auswertung der vorgegebenen Analysendaten stehen jeweils höchstens zwei Arbeitstage zur Verfügung. Diese Prüfungen können auch ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.
(4) In den Aufsichtsarbeiten sind nach Maßgabe der
Anlage 4
Nr. 2 lebensmittelrechtliche Beurteilungen in Form von gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachten anzufertigen. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils acht Stunden, einschließlich einer Pause von 30 Minuten.
(5) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 45 Minuten.
(6) Zur Ermittlung der Gesamtnote wird aus den drei Einzelnoten der praktischen Prüfungen und den drei Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten jeweils eine Durchschnittsnote errechnet. Die beiden Durchschnittsnoten nach Satz 1 und die Note der mündlichen Prüfung werden addiert, die Summe durch drei geteilt und die Gesamtnote nach
§ 11
Abs. 3 ermittelt.
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 19 Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten
(1) Dem ersten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung ist der erfolgreiche Abschluss
1.
der Diplom-Vorprüfung in Chemie, ergänzt durch eine Fachprüfung in Biologie nach
§ 16
Abs. 1 in Verbindung mit
Anlage 2
Nr. 5,
2.
die Prüfung zum Bachelor of Science (B. Sc.) im Studiengang Chemie, ergänzt durch eine Fachprüfung in Biologie nach
§ 16
Abs. 1 in Verbindung mit
Anlage 2
Nr. 5,
3.
des zweiten Prüfungsabschnittes der pharmazeutischen Prüfung oder
4.
der Prüfung zum Bachelor of Science im Studiengang Lebensmittelchemie gleichgestellt.
(2) Dem zweiten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung wird die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Master of Science (M. Sc.) im Studiengang Lebensmittelchemie gleichgestellt.
(3) Das Landesprüfungsamt stellt auf Antrag im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse des ersten und zweiten Abschnittes der Staatsprüfung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die Anerkennungen nach den Absätzen 1 und 2 als absolviert aus.
(4) Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Anrechnung einer Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung nach
§ 3
an einem vom Landesverwaltungsamt als gleichwertig anerkannten Universitätsinstitut der Lebensmittelchemie, einer ähnlichen Forschungseinrichtung, einer Einrichtung der Wirtschaft oder einer Lebensmittelüberwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf die Ausbildungszeit bis zu vier Monaten sofern die Gleichwertigkeit festgestellt werden kann.
§ 20 Berufsqualifikation aus anderen Staaten
(1) Antragsteller mit Berufsqualifikationen aus anderen Staaten haben für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß
§ 1 Abs. 1 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt
als Nachweis für das Beherrschen der deutschen Sprache eine Bescheinigung einzureichen, mit der mindestens die Kompetenzstufe B 2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen belegt wird.
(2) Für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Landes mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder mit Behörden der durch Abkommen gleichgestellten Staaten sind die
Artikel 8
, 50 Abs. 2 und 3 und
Artikel 56
Abs. 1 und 2 der
Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2013/55/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. 12. 2013, S. 132), maßgebend.
§ 21 Übergangsvorschriften
(1) Für Personen, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Sachsen-Anhalt in einem Ausbildungsabschnitt befinden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Auf Antrag einer Kandidatin oder eines Kandidaten kann bereits nach dieser Verordnung geprüft werden.
(2) Prüfungen, die in Sachsen-Anhalt vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgelegt wurden, sind den in dieser Verordnung genannten Prüfungen gleichwertig.
(3)
§ 3
Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgelegt wurden.
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern vom 21. Februar 2003
(GVBl. LSA S. 27)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 2009
(GVBl. LSA S. 463)
, außer Kraft.
Magdeburg, den 17. August 2015.
Der Minister für Arbeit und Soziales
des Landes Sachsen-Anhalt
Bischoff
Anlage 1
(zu
§ 2
Abs. 2 Satz 2,
§ 7
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,
§ 16
Abs. 1 Satz 3,
§ 17
Abs. 1 Satz 3)
Leistungsnachweise
Abschnitt A
Leistungsnachweise für den ersten Prüfungsabschnitt
Für die Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt ist je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen vorzulegen:
1.
Praktika
a)
Anorganische und Analytische Chemie
b)
Organische Chemie
c)
Physikalische Chemie
d)
Physik
e)
Biologie
2.
Lehrgebiete
a)
Anorganische und Analytische Chemie
b)
Organische Chemie
c)
Physikalische Chemie
d)
Physik
e)
Mathematik
f)
Spezielle Rechtsgebiete für Chemiker und Naturwissenschaftler.
Abschnitt B
Leistungsnachweise für den zweiten Prüfungsabschnitt
Für die Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt ist je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen vorzulegen:
1.
Lebensmittelchemische Praktika I bis IV einschließlich Untersuchung und Beurteilung von Kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen, chemisch-toxikologisches Praktikum,
2.
mikrobiologisches Praktikum,
3.
Grundzüge des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts unter Berücksichtigung der Schnittstellen zum Tierschutz- und Tiergesundheitsrecht,
4.
Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Lehrveranstaltungen,
5.
mikroskopische Untersuchungen von Lebensmitteln und Futtermitteln.
Abschnitt C
Leistungsnachweise für den dritten Prüfungsabschnitt
Für die Zulassung zum dritten Prüfungsabschnitt sind vorzulegen:
1.
je ein Nachweis über die Absolvierung der Ausbildungsabschnitte nach
§ 3
Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2,
2.
Nachweis über die Hospitation bei einer Lebensmittelüberwachungsbehörde gemäß
§ 3
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3.
Anlage 2
(zu
§ 16
Abs. 1 Satz 2,
§ 19
Abs. 1 Nrn. 1 und 2)
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des ersten Prüfungsabschnittes
1.
Anorganische und analytische Chemie
Grundbegriffe und -gesetze; Nomenklatur; Atombau und Periodensystem; Arten chemischer Bindungen, zwischenmolekulare Bindungskräfte; Lösungen und heterogene Systeme; Grundlagen der Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen; Chemisches Gleichgewicht, Massenwirkungsgesetz; Säure-Base- und Redox-Systeme; Reaktionsgleichungen und Stöchiometrie;
Vorkommen, Darstellung, Eigenschaften, Formeln (Summen-, Struktur- und Stereo-Formeln) und Reaktionsverhalten der Elemente und Stoffgruppen sowie deren qualitative und quantitative Analytik unter besonderer Berücksichtigung von häufig in Lebensmitteln vorkommenden, für den Umweltschutz oder aufgrund der Toxikologie relevanten Elementen
2.
Organische Chemie
Grundprinzipien wie Nomenklatur, Bindungsarten, Summen- und Strukturformeln, Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen; Eigenschaften, Reaktionsverhalten und Darstellung der wichtigsten Verbindungsklassen insbesondere auch von Naturstoffen; Chemie funktioneller Gruppen und Stoffklassen; Struktur und Reaktivität; Grundlagen von synthetischen und Biopolymeren; Analytik unter Berücksichtigung physikalischer Trenn- und Messmethoden
3.
Physikalische Chemie
Grundlagen chemischer Thermodynamik, der Phasengleichgewichte, chemischer Gleichgewichte, der Elektrochemie, der Reaktionskinetik sowie einfacher Grenzflächenerscheinungen, des Aufbaus der Materie, der chemischen Bindung, der wichtigsten physikalischen und physikalisch-chemischen Messverfahren, wie spektroskopische Methoden und aktuelle Verfahren instrumenteller Analytik, der kinetischen Gastheorie und der statistischen Thermodynamik
4.
Physik
Grundbegriffe und Messsysteme der Physik; Grundgesetze der Mechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, der Atom- und Kernphysik, des Magnetismus und der Optik, physikalische Messmethoden
5.
Biologie
Grundlagen der allgemeinen Biologie; Zytologie, Histologie, Genetik und Physiologie; Anatomie, Morphologie und Taxonomie von Tieren und Pflanzen unter besonderer Berücksichtigung der Nutzpflanzen; Grundlagen der mikroskopischen Untersuchungstechniken
Anlage 3
(zu
§ 9
Abs. 1 Satz 2,
§ 17
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1)
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des zweiten Prüfungsabschnittes
1.
Chemie und Analytik der Lebensmittel, der Futtermittel, der Kosmetischen Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse und des Wassers
Gründliche Kenntnisse der chemischen Zusammensetzung, Gewinnung und Analytik, einschließlich der Interpretation von Messdaten mit mathematisch statistischen Methoden; chemische Veränderungen bei der Be- und Verarbeitung, der Lagerung und dem Transport dieser Produkte sowie über die pharmakologisch-toxikologische Wirkung ihrer normalen und anormalen Bestandteile
2.
Technologie der Lebensmittel, der Futtermittel, der Kosmetischen Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse und des Wassers
Verfahrenstechnische Grundoperationen in Bezug auf die Herstellung, Be- und Verarbeitung, zum Beispiel mechanische Grundoperationen (Reinigen, Sortieren, Zerkleinern, Sieben, Mischen, Filtrieren, Pressen, Emulgieren, Zentrifugieren, Extrahieren), thermische Grundoperationen (Erhitzen, Kühlen und Gefrieren, Konzentrieren, Trocknen, Destillieren), biotechnologische Verfahren einschließlich Gentechnologie (zum Beispiel Gärung, Säuerung)
3.
Angewandte Biochemie und Ernährungslehre
Grundzüge der Biosynthese und des Stoffwechsels von Naturstoffen, Energiegewinnung, biologische Oxidation und Photosynthese, Enzyme und Biokatalyse, Wechselbeziehungen im Intermediärstoffwechsel; Prinzipien der Stoffwechselregulation und hormonalen Regulation, Mineralstoffwechsel; Ernährung und Vitamine, Grundlagen von Verdauung und Resorption, biochemische Funktionen der wichtigsten Organe, quantitative und qualitative Aspekte der Ernährung (Energiebilanz, Grundumsatz, physikalische und physiologische Brennwerte der Hauptnährstoffe, biologische Wertigkeit), Grundlagen der Diätetik und besondere Ernährungsformen
4.
Mikrobiologie, Lebensmittelhygiene und Futtermittelhygiene
Grundlagen der Systematik, Morphologie, Zytologie und Stoffwechselphysiologie der Mikroorganismen, Kenntnisse über die Bedeutung von Mikroorganismen für die Lebensmittelchemie und -technologie (Verderb, Lebensmittelvergifter, Analytik mit Hilfe von Mikroorganismen sowie Biotechnologie) und der Methoden zum Nachweis und zur Bestimmung von Mikroorganismen sowie derjenigen zur Kultivierung von Mikroorganismen, Grundlagen der Anwendung des HACCP-Konzeptes
5.
Toxikologie und Umweltanalytik
Grundlagen der Einwirkungsarten von natürlichen und synthetischen Chemikalien; Toxikodynamik (Rezeptor-Theorie, Dosis-Wirkungs-Beziehungen); Toxikoanalytik, Toxikokinetik (Aufnahme, Verteilung, Biotransformation, Elimination); Einteilung von Giftstoffen und ihrer biologischen Wirkung; Toxikologie und Tierversuche; Untersuchungsmethoden der Toxikologie (Prüfung auf akute, subakute, subchronische, chronische, kanzerogene, mutagene und teratogene Wirkungen); Strategien und Methoden der Umweltanalytik (anorganische und organische instrumentelle Umweltanalytik, Summenparameter); chemisch-analytische Methoden der Erfassung toxischer Umweltchemikalien und Lebensmittelkontaminanten; toxische Wirkungen auf das Ökosystem; Prinzipien von epidemiologischen Erhebungen; Risikoabschätzung und Festlegungen von Höchstmengen, Grenzwerten und Richtwerten
6.
Wissenschaftliche Abschlussarbeit
Mit dieser Arbeit sollen die Kandidaten nachweisen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist selbstständig unter Betreuung eine experimentelle Aufgabe aus den Gebieten der Lebensmittelchemie, der Futtermittel, der Tabakerzeugnisse, der Kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände oder aus dem Umweltbereich mit wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu bearbeiten. Alle Arbeiten und Ergebnisse sind in einem angemessenen schriftlichen Bericht zu beschreiben.
Anlage 4
(zu
§ 18
Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1)
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des dritten Prüfungsabschnittes
1.
Praktische Prüfung
Die Kandidaten erstellen anhand der Niederschrift über die Probenahme, der Probe nebst Verpackung und gegebenenfalls dem Bericht zur Betriebskontrolle mit Angaben zum Qualitätsmanagementsystem des Herstellerbetriebes und der Produktlinie einen Analysenplan, in dem die Gründe für die einzelnen Untersuchungen erläutert werden. Ein praktischer Teil schließt sich an, in dem vorgegebene Analysendaten ausgewertet werden. Die Prüfung umfasst drei Aufgaben aus den Ausbildungsbereichen Lebensmittel, einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch, Futtermittel, Kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse. Mindestens eine Aufgabe ist aus dem Bereich Lebensmittel zu stellen.
2.
Aufsichtsarbeiten
Für drei Beurteilungsgegenstände aus jeweils unterschiedlichen Ausbildungsbereichen für Lebensmittel, Kosmetische Mittel und sonstigen Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen werden den Kandidaten die Niederschrift einer Probenahme, gegebenenfalls die Probe nebst Verpackung, Analysendaten und gegebenenfalls der Bericht einer Betriebskontrolle mit Angaben zum Qualitätssicherungssystem des Herstellungsbetriebes und der Produktlinie ausgehändigt. Anhand dieser Unterlagen erstellen die Kandidaten jeweils rechtliche Beurteilungen in Form gerichtsverwertbarer Sachverständigengutachten.
3.
Mündliche Prüfung
a)
Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerecht:
Aufbau und Inhalte des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts der Bundesrepublik Deutschland sowie der entsprechenden Rechtsgebiete der Europäischen Union; Grundzüge des angrenzenden Rechts wie Arzneimittelrecht, Pflanzenschutzrecht, Produktsicherheitsrecht, Gentechnikrecht, Düngemittelrecht.
b)
Organisation und Funktion der Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung:
Aufbau der Europäischen Union, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Rechtakte der Europäischen Union, Grundzüge der Agrarpolitik,
Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland, Organisation und Funktion der Verwaltung in Bund und Ländern; Durchführung der amtlichen Kontrollen unter Berücksichtigung von Kontrollmethoden, Kontrollplänen und dem interdisziplinären Ansatz, Grundzüge des Staats- und allgemeinen Verwaltungsrechts; des Verwaltungsverfahrensrechts, der
Verwaltungsgerichtsordnung
, des Ordnungswidrigkeitenrechts, des Strafrechts, des Strafprozessrechts, des Gefahrenabwehrrechts, des Verbraucherinformationsrechts.
c)
Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben:
Europäische Normen der Gruppen DIN EN ISO 9000; DIN ISO/IEC 17011 und 127025; OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis; Deutsches und Europäisches Recht auf den Gebieten der Akkreditierung, Zertifizierung und des Prüfwesens; Qualitätssicherungshandbücher für Lebensmittelbetriebe und Laboratorien und Kontrollbehörden.
Anlage 5
(zu
§ 15
Abs. 1 Satz 3)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 6
(zu
§ 15
Abs. 1)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 7
(zu
§ 15
Abs. 1)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 8
(zu
§ 15
Abs. 2)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Feedback