LVO-FF
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Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) Vom 23. September 2005

Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF)
Vom 23. September 2005
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 4, 5 und 6 geändert, Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 28. August 2015 (GVBl. LSA S. 445)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) vom 23. September 200501.10.2005
Eingangsformel01.10.2005
§ 1 - Geltungsbereich01.10.2005
§ 2 - Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr01.10.2005
§ 3 - Funktionen, Voraussetzungen und Dienstgrade04.09.2015
§ 4 - Führungskräfte Freiwilliger Feuerwehren in Aufsichtsbehörden04.09.2015
§ 5 - Fachberaterinnen und Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr04.09.2015
§ 6 - Ausscheiden aus dem Einsatz-, Führungs- oder Technischen Dienst/ Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr04.09.2015
§ 7 - Abberufung01.10.2005
§ 8 - Überleitungsvorschriften01.10.2005
§ 9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten24.09.2010
Anlage - Funktionen, Voraussetzungen und Dienstgrade für im Einsatz- und Führungsdienst, im technischen Dienst sowie in der Nachwuchsarbeit tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und in Aufsichtsbehörden04.09.2015
Teil 1 - Einsatz- und Führungsdienst04.09.2015
Teil 2 - Technischer Dienst04.09.2015
Teil 3 - Nachwuchsarbeit04.09.2015
Aufgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Brandschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001
(GVBl. LSA S. 190) , zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001
(GVBl. LSA S. 540, 545) und Nummer 181 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002
(GVBl. LSA S. 130, 147) , wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren, die im Einsatz- und Führungsdienst, im Technischen Dienst, in der Nachwuchsarbeit oder als Fachberaterin oder Fachberater für Freiwillige Feuerwehren tätig sind.

§ 2 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

Die Aufnahme in die Feuerwehr ist schriftlich beim Träger der Feuerwehr zu beantragen. Gleichzeitig hat die Bewerberin oder der Bewerber den Träger der Feuerwehr über gesundheitliche Einschränkungen, die Einfluss auf die körperliche und fachliche Eignung haben können, zu informieren. Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Feuerwehr. Der Bescheid bedarf der Schriftform. Vor der Entscheidung ist der Wehrleiterin oder dem Wehrleiter Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

§ 3 Funktionen, Voraussetzungen und Dienstgrade

(1) Auf Vorschlag der Wehrleiterin oder des Wehrleiters kann jedem Mitglied im Einsatzdienst (einschließlich Technischem Dienst und Führungsdienst) und in der Nachwuchsarbeit durch den Träger der Feuerwehr eine Funktion übertragen und der damit verbundene Dienstgrad gemäß
Anlage verliehen werden, wenn eine entsprechende Funktion zu besetzen ist
1)
sowie Eignung und Befähigung nach dieser Verordnung vorliegen. Vor der Übertragung einer Funktion ab Gruppenführerin oder Gruppenführer aufwärts ist die Aufsichtsbehörde anzuhören. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung einer Funktion oder Verleihung eines Dienstgrades besteht nicht.
(2) Die Befähigung zur Ausübung einer Funktion in der Feuerwehr liegt vor, wenn das Mitglied für diese Funktion gemäß der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“ (FwDV 2) und der
Anlage
zu dieser Verordnung erfolgreich ausgebildet wurde. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Besetzungen von Funktionen. Im Übrigen gelten die Regelungen der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“.
(3) Nachgewiesene Ausbildungsgänge anderer Feuerwehrschulen können anerkannt werden, sofern sie dieser Verordnung und der
Verordnung über die Aus- und Fortbildung in den Freiwilligen Feuerwehren
vom 29. Februar 2000 (GVBl. LSA S. 140)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Mai 2005
(GVBl. LSA S. 100) , in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(4) Zur Wehrleiterin oder zum Wehrleiter darf nur berufen werden, wer den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ und die nachfolgend genannte Führungsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat:
1.
Gruppenführerin oder Gruppenführer, wenn die Ausstattung der Feuerwehr für den Einsatz bis zur Stärke einer Gruppe vorgesehen ist,
2.
Zugführerin oder Zugführer, wenn die Ausstattung der Feuerwehr für den Einsatz bis zur Stärke eines erweiterten Zuges vorgesehen ist oder
3.
Verbandsführerin oder Verbandsführer, wenn die Ausstattung der Feuerwehr für den Einsatz von mehr als einem erweiterten Zuges vorgesehen ist.
Für die Befähigung zur Ausübung der Funktion sowie die Besetzung gelten im Übrigen die Regelungen der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 „Ausbildung Freiwilliger Feuerwehren“, insbesondere Teil I Nr. 1.5. Gleiches gilt für die Befähigung zur Ausübung und Besetzung der stellvertretenden Funktion.
(5) Die Funktion Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart kann persönlich geeigneten Mitgliedern übertragen werden, die mindestens die Truppführerausbildung und den Lehrgang zur Jugendfeuerwehrwartin oder zum Jugendfeuerwehrwart mit Erfolg abgeschlossen haben.
(6) Jugendliche können nach Vollendung des 16. Lebensjahres mit Einverständnis des gesetzlichen Vertreters mit der Truppmannausbildung beginnen. Sie leisten keinen Einsatzdienst. Ausbildungsabschnitte, die als Bestandteil der Vorbereitung auf das Ablegen der Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr durchlaufen wurden und die mit den Inhalten der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“, Teil II - Musterausbildungspläne - Nummer 2.1.1 übereinstimmen und nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, können auf die Truppmannausbildung Teil 1 angerechnet werden.
(7) Wer das 16. Lebensjahr vollendet und die Truppmannausbildung noch nicht erfolgreich absolviert hat, kann zur Feuerwehrfrau-Anwärterin oder zum Feuerwehrmann Anwärter ernannt werden.
(8) Die Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr sind in der vorgegebenen Reihenfolge zu durchlaufen. Das gilt nicht für die Dienstgrade Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann und Hauptlöschmeisterin oder Hauptlöschmeister. Eine Verleihung des nächsthöheren Dienstgrades kann frühestens nach Ablauf eines Jahres und frühestens entsprechend den zeitlichen Festlegungen in der
Anlage erfolgen. Wird eine Funktion übertragen, und ist die unmittelbare Verleihung des zugeordneten Dienstgrades nicht zulässig, können die zu durchlaufenden Dienstgrade unter Beachtung der Wartefrist nach Satz 3 verliehen werden.
Fußnoten
1)
zu besetzende Funktionen enthält der vom Träger des Brandschutzes bestätigte Brandschutzbedarfsplan

§ 4 Führungskräfte Freiwilliger Feuerwehren in Aufsichtsbehörden

(1) Führungskräfte Freiwilliger Feuerwehren in Aufsichtsbehörden und deren Stellvertretende müssen die Lehrgänge „Verbandsführer“ und „Einführung in die Stabsarbeit“ erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Für Führungskräfte Freiwilliger Feuerwehren in Aufsichtsbehörden und deren Stellvertretende gilt
§ 3 Abs. 2 und 8 entsprechend. Der Einsatz in Funktionen und die Verleihung von Dienstgraden erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Behörde; dies gilt im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde auch für die Führungskräfte in den Einheiten nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 4 des Brandschutzgesetzes
.

§ 5 Fachberaterinnen und Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen können als Fachberaterinnen oder Fachberater in die Feuerwehr aufgenommen werden.
§ 3 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(2) Fachberaterinnen und Fachberater beraten und unterstützen insbesondere bei der Ausbildung der Feuerwehrangehörigen sowie bei der Alarm- und Einsatzplanung. Bei Übungen und im Einsatz beraten und unterstützen sie die Einsatzleiterin oder den Einsatzleiter.

§ 6 Ausscheiden aus dem Einsatz-, Führungs- oder Technischen Dienst/ Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Gründe für das Ausscheiden sind:
1.
dauerhafte Einschränkung der gesundheitlichen Voraussetzungen,
2.
das Erreichen der Altersgrenze gemäß
§ 9 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes ,
3.
Ausscheiden auf eigenen Wunsch,
4.
Austritt aus der Feuerwehr auf eigenen Wunsch,
5.
Ausschluss aus der Feuerwehr.
Der Träger der Feuerwehr stellt das Ausscheiden aus dem Einsatz-, Führungs- oder Technischen Dienst fest.
(2) Wer aus den in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Gründen ausscheidet, kann Mitglied anderer Abteilungen der Feuerwehr werden und den zuletzt verliehenen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) weiterführen.
(3) Liegen gesundheitliche Einschränkungen vor, die dauerhaften Einfluss auf die körperliche oder fachliche Eignung für die Ausübung der Funktionen haben und einen Grund für das Ausscheiden gemäß Absatz 1 Nr. 1 darstellen können, so hat das Mitglied unverzüglich die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zu informieren.
(4) Ein Ausschluss kann vorgenommen werden bei:
1.
rechtskräftiger Verurteilung nach vorsätzlich begangener Straftat,
2.
fortgesetzter nachlässiger Dienstausübung oder
3.
erheblicher Störung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr.
(5) Der Ausschluss erfolgt schriftlich durch den Träger der Feuerwehr. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen.
(6) Beamtenrechtliche Vorschriften werden hiervon nicht berührt.

§ 7 Abberufung

Im Einsatzdienst tätige Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren und Führungskräfte Freiwilliger Feuerwehren in Aufsichtsbehörden können auf eigenen Antrag oder bei Vorliegen weiterer Gründe von ihrer Funktion abberufen werden.
§ 6 Abs. 1, 2 und 6 gilt entsprechend.

§ 8 Überleitungsvorschriften

Aufgrund der Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren vom 5. Oktober 1999
(GVBl. LSA S. 317) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2002
(GVBl. LSA S. 264) , rechtmäßig übertragene Funktionen und verliehene Dienstgrade bleiben von den Regelungen dieser Verordnung unberührt.

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Wieder-In-Kraftsetzung der Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren vom 5. November 2004
(GVBl. LSA S. 772) und die in deren § 1 genannten Vorschriften außer Kraft.
Magdeburg, den 23. September 2005.
Der Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Jeziorsky

Anlage

(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 )
Funktionen, Voraussetzungen und Dienstgrade für im Einsatz- und Führungsdienst, im technischen Dienst
sowie in der Nachwuchsarbeit tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und in Aufsichtsbehörden

Teil 1 Einsatz- und Führungsdienst

Nr. Funktion Voraussetzungen Dienstgrad
1 Truppfrau oder Truppmann abgeschlossene Truppmannausbildung, abgeschlossener Lehrgang „Sprechfunker“ und abgeschlossene Atemschutzgeräteträgerausbildung 1 Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann
2a Truppführerin oder Truppführer mindestens ein Jahr Dienst in Funktion Truppfrau oder Truppmann und abgeschlossene Truppführerausbildung Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann
2b mindestens ein Jahr Dienst in Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossener Lehrgang „Technische Hilfeleistung“ Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann
2c mindestens drei Jahre Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Lehrgänge Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz 2 , oder mindestens 20 Jahre Dienst in der Funktion Truppführerin oder Truppführer Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann 3
3a Gruppenführerin oder Gruppenführer mindestens drei Jahre Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Gruppenführerausbildung Löschmeisterin oder Löschmeister
3b mindestens fünf Jahre Dienst in Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer und mindestens 40 Stunden nachgewiesene Teilnahme an anerkannten funktionstypischen Fortbildungslehrgängen Oberlöschmeisterin oder Oberlöschmeister
3c mindestens 15 Jahre in Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer Hauptlöschmeisterin oder Hauptlöschmeister 4
4a Zugführerin oder Zugführer mindestens drei Jahre Dienst in Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer und abgeschlossene Zugführerausbildung Brandmeisterin oder Brandmeister
4b mindestens fünf Jahre Dienst in Funktion Zugführerin oder Zugführer und mindestens 40 h nachgewiesene Teilnahme an anerkannten funktionstypischen Fortbildungslehrgängen Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister
5a Verbandsführerin oder Verbandsführer mindestens drei Jahre Dienst in Funktion Zugführerin oder Zugführer und abgeschlossener Lehrgang Verbandsführer und Einsatz als Verbandsführerin oder Verbandsführer Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister
5b mindestens fünf Jahre Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und mindestens 40 h nachgewiesene Teilnahme an anerkannten funktionstypischen Fortbildungslehrgängen Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister
zeitlich befristete Führungsfunktionen:
6a Stellvertretende Ortswehrleiterin oder stellvertretender Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz bis zur Stärke einer Gruppe vorgesehen ist. ein Jahr Dienst in mindestens Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ Hauptlöschmeisterin oder Hauptlöschmeister
6b Ortswehrleiterin oder Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz bis zur Stärke einer Gruppe vorgesehen ist. ein Jahr Dienst in mindestens Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ Brandmeisterin oder Brandmeister
7a Stellvertretende Ortswehrleiterin oder stellvertretender Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz bis zur Stärke eines erweiterten Zuges vorgesehen ist. ein Jahr Dienst in mindestens Funktion Zugführerin oder Zugführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ Brandmeisterin oder Brandmeister
7b Ortswehrleiterin oder Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz bis zur Stärke eines erweiterten Zuges vorgesehen ist. ein Jahr Dienst in mindestens Funktion Zugführerin oder Zugführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister
8a Stellvertretende Ortswehrleiterin oder stellvertretender Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz von mehr als einem erweiterten Zug vorgesehen ist. ein Jahr Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister
8b Ortswehrleiterin oder Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz von mehr als einem erweiterten Zug vorgesehen ist. ein Jahr Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister
9a Stellvertretende Gemeindewehrleiterin oder stellvertretender Gemeindewehrleiter oder Stellvertretende Stadtwehrleiterin oder stellvertretender Stadtwehrleiter 5 ein Jahr Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister
9b Gemeindewehrleiterin oder Gemeindewehrleiter oder Stadtwehrleiterin oder Stadtwehrleiter 6 ein Jahr Dienst in der Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ Brandinspektorin oder Brandinspektor
10 Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter oder stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder stellvertretender Kreisbrandmeister fünf Jahre Dienst in der Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ Oberbrandinspektorin oder Oberbrandinspektor
11 Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister oder stellvertretende Landesbrandmeisterin oder stellvertretender Landesbrandmeister oder Landesbrandmeisterin oder Landesbrandmeister fünf Jahre Dienst in der Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ Hauptbrandinspektorin oder Hauptbrandinspektor
Fußnoten
1)
Sofern keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen.
2)
Gilt nur für erforderliche Fachkräfte in Feuerwehren, die in ABC-Einheiten gemäß Brandschutzbedarfsplan mitwirken.
3)
Dieser Dienstgrad muss nicht durchlaufen werden.
4)
Dieser Dienstgrad muss nicht durchlaufen werden.
5)
In Gemeinden mit Stadtrecht.
6)
In Gemeinden mit Stadtrecht.

Teil 2 Technischer Dienst

Nr. Funktion Voraussetzungen Dienstgrad
1a Maschinistin oder Maschinist ein Jahr Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Maschinistenausbildung Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann
1b zehn Jahre Dienst in Funktion Maschinistin oder Maschinist und mindestens 20 h nachgewiesene funktionstypische Fortbildung Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann
2a Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart ein Jahr Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Atemschutzgeräteträgerausbildung und abgeschlossene Atemschutzgerätewartausbildung Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann
2b fünf Jahre Dienst in Funktion Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann
2c zehn Jahre Dienst in Funktion Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart und mindestens 20 h nachgewiesene funktionstypische Fortbildung Löschmeisterin oder Löschmeister
3a Gerätewartin oder Gerätewart ein Jahr Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Gerätewartausbildung Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann
3b fünf Jahre Dienst in Funktion Gerätewartin oder Gerätewart Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann
3c zehn Jahre Dienst in Funktion Gerätewartin oder Gerätewart und mindestens 20 h nachgewiesene funktionstypische Fortbildung Löschmeisterin oder Löschmeister

Teil 3 Nachwuchsarbeit

Nr. Funktion Voraussetzungen Dienstgrad
1 Ortsjugendfeuerwehrwartin oder Ortsjugendfeuerwehrwart (OJFW) ein Jahr Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossener Lehrgang „Jugendfeuerwehrwart“ gemäß der Funktion Teil 1
2 Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder Gemeindejugendfeuerwehrwart (GJFW) oder Stadtjugendfeuerwehrwartin oder Stadtjugendfeuerwehrwart 6 mindestens zwei Jahre Dienst in der Funktion Ortsjugendfeuerwehrwartin oder Ortsjugendfeuerwehrwart und nachgewiesene Teilnahme an mindestens zwei anerkannten funktionsspezifischen Fortbildungen gemäß der Funktion Teil 1
3 Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Kreisjugendfeuerwehrwart (KJFW) mindestens zwei Jahre Dienst in der Funktion Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart und nachgewiesene Teilnahme an mindestens zwei anerkannten funktionsspezifischen Fortbildungen gemäß der Funktion Teil 1
Fußnoten
6)
In Gemeinden mit Stadtrecht.
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