DolmEigVO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO)

Dolmetschereignungsverordnung
(DolmEigVO)
1
Vom 11. Juni 2010
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geändert, § 9 aufgehoben durch Verordnung vom 31. August 2015 (GVBl. LSA S. 452)
Fußnoten
1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005 S. 22, ABl. L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7. 4. 2009, S. 11)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO) vom 11. Juni 201019.06.2010
Eingangsformel19.06.2010
§ 1 - Zuständigkeit19.06.2010
§ 2 - Fachliche Eignung19.09.2015
§ 3 - Antragstellung19.09.2015
§ 4 - Anerkennung der Gleichwertigkeit14.02.2015
§ 5 - Ausgleichsmaßnahmen19.06.2010
§ 6 - Eignungsprüfung19.06.2010
§ 7 - Anpassungslehrgang19.06.2010
§ 8 - Feststellung der fachlichen Eignung19.06.2010
§ 9 - - aufgehoben -19.09.2015
§ 10 - Inkrafttreten19.06.2010
Aufgrund des § 4 Abs. 2 des Dolmetschergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 702)
in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 776), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeit

Das Kultusministerium ist zuständig für die Durchführung des Verfahrens und die Feststellung der fachlichen Eignung für eine allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher. Das Kultusministerium kann die Zuständigkeit auf eine andere Behörde übertragen.

§ 2 Fachliche Eignung

(1) Die fachliche Eignung für die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher besitzt, wer im Geltungsbereich des
Grundgesetzes
1.
den Abschluss eines einschlägigen akkreditierten Studienganges an einer Hochschule als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher besitzt,
2.
einen vergleichbaren Studienabschluss einer Hochschule erworben hat, durch den einschließlich einer mindestens einjährigen berufspraktischen Tätigkeit als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher die von der Richtlinie zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer/Übersetzerinnen, Dolmetscher/Dolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher/Gebärdensprachdolmetscherinnen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2004, Beschluss-Sammlung Nr. 952) empfohlenen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, oder
3.
eine einschlägige staatliche Prüfung nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Dolmetschergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
abgelegt hat oder
4.
einen Zertifikatsabschluss einer Hochschule erworben hat, der aufgrund eines Weiterbildungsstudiums als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher für Gerichte und Behörden erworben wurde, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine mindestens zweijährige Berufspraxis als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher nachweisen kann.
(2) Die fachliche Eignung besitzt ebenso, wer außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes einen Studienabschluss erworben oder eine staatliche Prüfung im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Dolmetschergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
abgelegt hat und dieser Abschluss oder diese Prüfung unter den Voraussetzungen der
§§ 4 bis 7 als gleichwertig anzusehen ist.
(3) Von anderen Bundesländern ausgesprochene Gleichstellungen von Studiengängen und Prüfungen werden anerkannt.

§ 3 Antragstellung

(1) Der Antrag auf Feststellung der fachlichen Eignung ist schriftlich zu stellen. Die zuständige Behörde fordert die Antragstellerin oder den Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf, die gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. Kann die Frist aus von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu verlängern. Die Vorschriften des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt
in Verbindung mit § 71a Abs. 2
in Verbindung mit § 71b Abs. 3, 4 und 6
, § 71c Abs. 2 und
§ 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleiben unberührt.
(2) Dem Antrag sind die zur Feststellung der fachlichen Eignung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Als Antragsunterlagen können verlangt werden:
1.
ein Lebenslauf, abgefasst in deutscher Sprache,
2.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3.
das Abschlusszeugnis einer Hochschule, ein „Diploma Supplement“, das Zeugnis über eine bestandene staatliche Prüfung oder sonstige Berufsqualifikationsnachweise,
4.
Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Berufsqualifikationsnachweises ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises und
5.
Nachweise über Inhalte und Dauer des Studiums und der Ausbildung in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbüchern oder andere geeignete Unterlagen, aus denen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen.
Ferner können Nachweise über Kenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Fachgebiete verlangt werden:
1.
Rechtswesen,
2.
Wirtschaft,
3.
Technik,
4.
Naturwissenschaften,
5.
Geisteswissenschaften oder
6.
Sozialwissenschaften.
(3) Unterlagen, die nicht im Original eingereicht werden, sind als amtlich beglaubigte Kopien einzureichen. Von fremdsprachigen Unterlagen sind den amtlich beglaubigten Kopien bestätigte deutsche Übersetzungen und bei einem Schulabschluss im Ausland eine Gleichstellungsbescheinigung der zuständigen Behörde beizufügen.

§ 4 Anerkennung der Gleichwertigkeit

(1) Berufsqualifikationen im Sinne der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 49), zuletzt geändert durch
Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. 12. 2013, S. 132) und dem
Berufsqualifikationsfestellungsgesetz Sachsen-Anhalt
vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350)
in der jeweils geltenden Fassung sind nach den Absätzen 2 und 3 als gleichwertig anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt. Für Personen aus Drittstaaten, für die die
Richtlinie 2005/36/EG nicht gilt, gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäß.
(2) Eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet den unmittelbaren Zugang zu einem reglementierten Beruf als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher zu erhalten, ist anzuerkennen, wenn
1.
die Tätigkeiten, die die Antragstellerin oder der Antragsteller auf der Grundlage der Anerkennung ausüben möchte, denen des Berufes, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, vergleichbar sind,
2.
die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise (Qualifikationsnachweise) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind, und zur Aufnahme und Ausübung des beantragten Berufs berechtigen, und
3.
die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Antragstellerin oder des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. d und e der
Richtlinie 2005/36/EG liegt.
Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme und Ausübung durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.
(3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher nicht reglementiert, zwei Jahre in den vorhergehenden zehn Jahren den Beruf vollzeitlich ausgeübt, gilt Absatz 2 entsprechend. Der Qualifikationsnachweis muss Artikel 13 Abs. 2 der
Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Ein Qualifikationsnachweis nach Absatz 1 ist ebenfalls jeder in einem Drittland ausgestellte Qualifikationsnachweis, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber im Beruf als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der
Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

§ 5 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Wird ein zeitliches oder inhaltliches Defizit der Berufsqualifikation festgestellt, kann ihre Anerkennung von Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung oder der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind nicht zu fordern, soweit im Rahmen der bisherigen Berufspraxis erworbene Kenntnisse das zeitliche oder inhaltliche Defizit ausgleichen oder wenn die Anforderungen einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 der
Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind.
(2) Ein zeitliches Defizit liegt vor, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in Sachsen-Anhalt geforderten Dauer der fachtheoretischen Ausbildung liegt.
(3) Ein inhaltliches Defizit liegt vor, wenn die bisherige Ausbildung oder Prüfung der Antragstellerin oder des Antragstellers sich auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich von denen der Richtlinie der Kultusministerkonferenz zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer/Übersetzerinnen, Dolmetscher/Dolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher/Gebärdensprachdolmetscherinnen unterscheiden.
(4) Ein festgestelltes Defizit wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält auch Informationen zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen sowie gegebenenfalls eine Aufforderung zur Ausübung des Wahlrechts innerhalb einer Frist von einem Monat.

§ 6 Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten für die angestrebte Tätigkeit beurteilt werden.
(2) Die Eignungsprüfung wird vom Kultusministerium durchgeführt. Dieses kann hierfür eine Hochschule oder eine andere Einrichtung bestimmen. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass im Herkunftsmitgliedsstaat bereits eine berufliche Qualifikation vorliegt.

§ 7 Anpassungslehrgang

(1) Der Anpassungslehrgang dient dem Erwerb praxisorientierter Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach dem festgestellten Defizit für die Anerkennung noch fehlen.
(2) Für die Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs und der gegebenenfalls notwendigen Zusatzausbildung ist das Kultusministerium zuständig. Es kann eine Hochschule oder eine andere Einrichtung mit der Durchführung und Organisation beauftragen.
(3) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. Die Inhalte und die Dauer werden unter Berücksichtigung des festgestellten Defizits vom Kultusministerium festgelegt.
(4) Die Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer festgelegt. Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.
(5) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Wunsch der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers oder wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers der Fortführung entgegenstehen.
(6) Die während des Anpassungslehrgangs gezeigten Leistungen werden bewertet. Im Fall des Nichtbestehens kann der Anpassungslehrgang einmal wiederholt werden.

§ 8 Feststellung der fachlichen Eignung

(1) Der abschließende Bescheid im Eignungsfeststellungsverfahren ist schriftlich zu erteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Der Nachweis der Feststellung nach Absatz 1 erfolgt gegenüber den nach
§ 2 des Dolmetschergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
zuständigen Stellen durch eine Urkunde.
(3) Die Feststellung der fachlichen Eignung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung
1.
„Staatlich anerkannte Übersetzerin“ oder „Staatlich anerkannter Übersetzer“,
2.
„Staatlich anerkannte Dolmetscherin“ oder „Staatlich anerkannter Dolmetscher“,
3.
„Staatlich anerkannte Übersetzerin und Dolmetscherin“ oder „Staatlich anerkannter Übersetzer und Dolmetscher“,
4.
„Staatlich anerkannte Gebärdensprachdolmetscherin“ oder „Staatlich anerkannter Gebärdensprachdolmetscher“.

§ 9

- aufgehoben -

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dolmetschereignungsverordnung vom 10. Juli 2002
(GVBl. LSA S. 294) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2007
(GVBl. LSA S. 230) , außer Kraft.
Magdeburg, den 11. Juni 2010.
Die Kultusministerin
des Landes Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Dr. Gramlich
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