MeldDÜVO-LSA
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Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden in Sachsen-Anhalt (MeldDÜVO-LSA) Vom 5. Oktober 2015

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden in Sachsen-Anhalt (MeldDÜVO-LSA) Vom 5. Oktober 2015
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 4, 6 geändert, §§ 6a und 8a eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2020 (GVBl. LSA S. 312)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden in Sachsen-Anhalt (MeldDÜVO-LSA) vom 5. Oktober 201501.11.2015
Eingangsformel01.11.2015
§ 1 - Allgemeines01.11.2015
§ 2 - Verfahren der Datenübermittlungen01.11.2015
§ 3 - Datenübermittlung für Zwecke der Fahndung aus Gründen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Fortschreibung der personenbezogenen polizeilichen Sammlungen02.07.2020
§ 4 - Datenübermittlung für Zwecke der Ehrung bei Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen02.07.2020
§ 5 - Datenübermittlung für Zwecke der Abfallbeseitigung01.11.2015
§ 6 - Datenübermittlung für Zwecke der Durchführung des Optionsverfahrens02.07.2020
§ 6a - Datenübermittlung für Zwecke der Prüfung der Einleitung von Verfahren zur Aufhebung von Kinderehen02.07.2020
§ 7 - Datenübermittlung für Zwecke der Überwachung der Schulpflicht01.11.2015
§ 8 - Datenübermittlung für Zwecke der Mütterberatung01.11.2015
§ 8a - Datenübermittlung für Zwecke der Information von Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung02.07.2020
§ 9 - Datenübermittlung für Zwecke der Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde01.11.2015
§ 10 - Datenübermittlung für Zwecke des Mammographie-Screenings01.11.2015
§ 11 - Datenübermittlung für Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge01.11.2015
§ 12 - Datenübermittlung für Zwecke der Aufgabenerfüllung der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften01.11.2015
§ 13 - Datenübermittlung für Zwecke der Sicherung des Steueraufkommens01.11.2015
§ 14 - Änderungsmitteilungen01.11.2015
§ 15 - Sprachliche Gleichstellung01.11.2015
§ 16 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.11.2015
Aufgrund des § 9 Nr. 6 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz vom 21. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 369) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511), wird verordnet:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Meldebehörden dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung Daten aus dem Melderegister regelmäßig übermitteln. Regelmäßige Datenübermittlungen nach anderen Vorschriften des Bundes- oder des Landesrechts bleiben unberührt.
(2) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, herausgegebene Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Der Datensatz für das Meldewesen ist beim Bundesarchiv in Koblenz jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Die zu übermittelnden Daten sind in dieser Verordnung unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen bezeichnet.
(3) Haben Einwohner mehrere Wohnungen, werden die Daten von der für die Hauptwohnung, in den Fällen von § 3 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 auch von der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelt.

§ 2 Verfahren der Datenübermittlungen

(1) Die Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung, wenn die Stelle, an die übermittelt wird, zugestimmt hat.
(2) Ist eine Datenübermittlung nach Absatz 1 nicht möglich, können die Daten nach Absprache der beteiligten Stellen auch im Wege des Datenträgeraustauschs oder schriftlich übermittelt werden. Die beteiligten Stellen haben dabei zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden und über die Identität der Dritten, an die übermittelt wird, keine Zweifel bestehen.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt oder zwischen den beteiligten Stellen vereinbart ist, übermittelt die Meldebehörde die Daten aus dem Vormonat grundsätzlich bis zum 20. eines jeden Monats.

§ 3 Datenübermittlung für Zwecke der Fahndung aus Gründen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Fortschreibung der personenbezogenen polizeilichen Sammlungen

Zum Zwecke der Fahndung aus Gründen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Fortschreibung der personenbezogenen polizeilichen Sammlungen dürfen der zuständigen Polizeidienststelle aus Anlass der An- und Abmeldung von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, folgende Daten übermittelt werden:
1. Familienname 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201 bis 0204, 0303,
3. Vornamen 0301, 0302,
4. Doktorgrad 0401,
5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
6. Geschlecht 0701,
7. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
8. Anschriften (derzeitige und letzte frühere, Haupt- und Nebenwohnungen, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland) 1200 bis 1211, 1213, 1223,
9. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131, 1145), sowie die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vorliegt 1801.
Sind nach Satz 1 Daten von Personen übermittelt worden, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine personenbezogene polizeiliche Sammlung geführt wird, so dürfen diese Daten nicht weiter genutzt werden. Die zuständige Polizeidienststelle hat sie unverzüglich zu löschen.

§ 4 Datenübermittlung für Zwecke der Ehrung bei Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen

Für Ehrungen aus Anlass des 50., 60., 65., 70. und 75. Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläums sowie zur Vollendung des 100. und eines jeden weiteren Lebensjahres dürfen dem Landkreis unter Mitteilung des Datums und der Art des Jubiläums folgende Daten der betroffenen Personen übermittelt werden:
1. Familienname 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201, 0202,
3. Vornamen 0301, 0302,
4. Doktorgrad 0401,
5. derzeitige Anschrift 1201 bis 1211,
6. Auskunftssperren nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 und § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes sowie die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vorliegt 1801.
Die Daten sind spätestens zwei Monate vor dem Jubiläum zu übermitteln.

§ 5 Datenübermittlung für Zwecke der Abfallbeseitigung

(1) Zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung der Abfallbeseitigungsgebühr dürfen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, soweit dies nach den Satzungsvorschriften erforderlich ist, folgende Daten übermittelt werden:
1.
aus Anlass der An- oder Abmeldung:
a) Familienname 0101 bis 0106,
b) Vornamen 0301, 0302,
c) Doktorgrad 0401,
d) Geburtsdatum 0601,
e) Anschriften (derzeitige und frühere, beschränkt auf Anschriften innerhalb des gleichen Landkreises) 1201 bis 1211, 1213,
f) Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306,
g) Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vorliegt 1801,
2.
bei der Geburt eines Kindes die Daten nach Nummer 1 Buchst. a, b, d, e und g.
(2) Anstelle der Verfahren nach Absatz 1 kann die Übermittlung durch das Überlassen der bezeichneten Daten zu den gebührenrechtlich maßgebenden Stichtagen erfolgen.

§ 6 Datenübermittlung für Zwecke der Durchführung des Optionsverfahrens

Zum Zwecke der Durchführung des Optionsverfahrens sind dem Landkreis nach § 34 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1334), der betroffenen Personen, die im darauf folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden werden und bei denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats folgende Daten zu übermitteln:
1. Familienname 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201 bis 0204, 0303,
3. Vornamen 0301,
4. Geburtsdatum und Geburtsort 0601, 0602,
5. Geschlecht 0701,
6. derzeitige und frühere Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, 1200 bis 1211,
7. Einzugsdatum und Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, 1301, 1306 und 1314,
8. derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann 1001, 2401,
9. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vorliegt 1801.

§ 6a Datenübermittlung für Zwecke der Prüfung der Einleitung von Verfahren zur Aufhebung von Kinderehen

Zum Zwecke der Prüfung der Einleitung von Verfahren zur Aufhebung von Kinderehen nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 14 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 7. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 28), dürfen dem Landkreis aus Anlass der Anmeldung, der Namensänderung oder der Änderung des Familienstands folgende Daten von Personen übermittelt werden, die vor Eintritt der Volljährigkeit eine Ehe geschlossen haben:
1. Familienname 0101 bis 0104,0201 bis 0204,
2. Vornamen 0301 bis 0303,
3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
4. Geschlecht 0701,
5. Staatsangehörigkeiten 1001,
6. derzeitige und frühere Anschriften 1201 bis 1211,1213, 1223,1232 bis 1233,
7. Einzugsdatum 1301 bis 1303,
8. Familienstand 1401 bis 1402,1408 bis 1409,
9. zum Ehegatten:
a) Betroffene Person 0001,
b) Familienname 1501 bis 1502c,
c) Vornamen 1503,
d) Geburtsdatum 1505,
e) Geschlecht 1506,
f) derzeitige Anschriften 1507a, 1201 bis 1211,
g) Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 1516a,
10. Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes sowie die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vorliegt 1801.

§ 7 Datenübermittlung für Zwecke der Überwachung der Schulpflicht

Zur Überwachung der allgemeinen Schulpflicht und der Berufsschulpflicht dürfen dem Landkreis
1.
zum 1. Januar eines jeden Jahres von den Kindern, die im folgenden Jahr erstmals schulpflichtig werden,
2.
zum 1. Januar und 1. Juni eines jeden Jahres von den Kindern, die im selben Jahr erstmals schulpflichtig werden, und
3.
bei der Anmeldung von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
folgende Daten übermittelt werden:
a) Familienname 0101 bis 0106,
b) Vornamen 0301, 0302,
c) Geburtsdatum und Geburtsort 0601, 0602,
d) Geschlecht 0701,
e) Anschrift (derzeitige alleinige Wohnung oder Hauptwohnung) 1201 bis 1211,
f) zum gesetzlichen Vertreter:
aa) Betroffene Person 0001,
bb) Familienname 0902 bis 0903,
cc) Vornamen 0904,
dd) Doktorgrad 0905,
ee) Geburtsdatum 0906,
ff) derzeitige Anschriften 0907a, 1201 bis 1211,
gg) Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 0918,
g) Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes sowie die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vorliegt 1801.

§ 8 Datenübermittlung für Zwecke der Mütterberatung

Zur Beratung von Müttern dürfen dem Landkreis auf Grund der Geburt eines Kindes folgende Daten der Mutter übermittelt werden:
1. Familienname 0101 bis 0106,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. derzeitige Anschrift 1200 bis 1211, 1213,
4. Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes sowie die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vorliegt 1801.
Eine Übermittlung unterbleibt in den Fällen des § 51 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes oder wenn das Kind vor der Übermittlung verstirbt.

§ 8a Datenübermittlung für Zwecke der Information von Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung

Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234, 3333), in der jeweils geltenden Fassung dürfen dem Landkreis aufgrund der Geburt eines Kindes folgende Daten des Kindes übermittelt werden:
1. Familienname 0101 bis 0106,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603,
4. Geschlecht 0701,
5. Anschrift (derzeitige alleinigeWohnung oder Hauptwohnung) 1201 bis 1211,
6. zum gesetzlichen Vertreter:
a) Betroffene Person 0001,
b) Familienname 0902 bis 0903,
c) Vornamen 0904,
d) Doktorgrad 0905,
e) derzeitige Anschriften 0907a, 1201 bis 1211,
f) Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 0918,
7. Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes sowie die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vorliegt 1801.
§ 8 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9 Datenübermittlung für Zwecke der Mitgliedsgemeinden einer Verbandsgemeinde

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde folgende Daten von Einwohnern ihres Gemeindegebietes übermittelt werden:
1.
aus Anlass der An- oder Abmeldung:
a) Familienname 0101 bis 0106,
b) Vornamen 0301, 0302,
c) Doktorgrad 0401,
d) Geburtsdatum 0601,
e) derzeitige Anschrift 1201 bis 1211, 1213,
f) Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306,
g) Auskunftssperren nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 und § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vorliegt 1801,
2.
bei der Geburt eines Kindes die Daten nach Nummer 1 Buchst. a, b, d, e und g.
Die Übermittlung kann auch durch das regelmäßige Überlassen des fortgeschriebenen Bestandes der bezeichneten Daten aller Einwohner erfolgen.
(2) Zum Zwecke der Ehrung bei Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen dürfen der Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde nach Maßgabe der von ihr erlassenen Richtlinien zusätzlich das Datum und die Art des Jubiläums übermittelt werden. § 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10 Datenübermittlung für Zwecke des Mammographie-Screenings

Zur Durchführung der Einladung für die Teilnahme am Mammographie-Screening nach der Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen dürfen der nach § 7 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Januar 2015 (GVBl. LSA S. 28, 29), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen öffentlichen Stelle folgende Daten aller Frauen zwischen dem 50. und dem vollendeten 70. Lebensjahr übermittelt werden:
1. Familienname 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201 bis 0202,
3. Vornamen 0301, 0302,
4. Doktorgrad 0401,
5. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603,
6. derzeitige Anschrift 1201 bis 1211.

§ 11 Datenübermittlung für Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge

(1) Zur Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge dürfen dem Mitteldeutschen Rundfunk und der nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Falle der An- und Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermittelt werden:
1. Familienname 0101 bis 0102,
2. Vornamen 0301,
3. Doktorgrad 0401,
4. Geburtsdatum 0601,
5. Anschriften (derzeitige und letzte frühere, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland) 1201 bis 1211, 1213, 1213a, 1232, 1233,
6. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306,
7. Sterbedatum 1901.
Die Daten betroffener Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
(2) Die Daten sind abweichend von § 2 Abs. 3 unverzüglich nach erfolgter Auswertung der Rückmeldung zu übermitteln.

§ 12 Datenübermittlung für Zwecke der Aufgabenerfüllung der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften aus Anlass der An- und Abmeldung, der Fortschreibung von Daten sowie bei Aufnahme in eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft neben dem Ordnungsmerkmal nach § 4 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes folgende Daten ihrer Mitglieder übermittelt werden:
1. Familienname 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201 bis 0204, 0303,
3. Vornamen 0301, 0302,
4. Doktorgrad 0401,
5. Ordensnamen, Künstlernamen 0501, 0502,
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603,
7. zum gesetzlichen Vertreter:
a) Betroffene Person 0001,
b) Familienname 0902 bis 0903,
c) Vornamen 0904,
d) Doktorgrad 0905,
e) Anschrift 0907a, 1200 bis 1212,
f) Geburtsdatum 0906,
g) Geschlecht 0917,
h) Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 0918,
8. Geschlecht 0701,
9. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104,
11. Anschriften (derzeitige und letzte frühere, Haupt- und Nebenwohnungen, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat) 1200 bis 1213, 1232, 1233,
12. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1302, 1306 bis 1310,
13. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401, 1402, 1408, 1409,
14. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vorliegt 1801,
15. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat und 1901, 1904, 1905,
16. die Zahl der minderjährigen Kinder.
(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, dürfen folgende Daten übermittelt werden:
1. Familienname 0902 bis 0903, 1501 bis 1502, 1517 bis 1518, 1601 bis 1602,
2. Vornamen 0904, 1503, 1519, 1603,
3. Geburtsdatum und Geburtsort 0602, 0906, 1505, 1521, 1604,
4. Geschlecht 0917, 1506, 1522, 1604a,
5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104,
6. derzeitige Anschriften 1201 bis 1213,
7. Sterbedatum 0915, 1516, 1532, 1605,
8. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vorliegt 0918, 1516a, 1533, 1606, 1801.
(3) Im Fall der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 1 sind die Daten abweichend von § 2 Abs. 3 unverzüglich nach erfolgter Auswertung der Rückmeldung zu übermitteln.
(4) Erfolgt die Datenübermittlung nach § 2 Abs. 2, sind die Daten an die von den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften benannten empfangsberechtigten Stellen zu übermitteln.
(5) Die von den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften unter Angabe der Daten nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, 6, 8, 10 und 11 übermittelten Änderungen zur Mitgliedschaft von Personen speichern die Meldebehörden im Melderegister.

§ 13 Datenübermittlung für Zwecke der Sicherung des Steueraufkommens

Zur Sicherung des Steueraufkommens dürfen dem zuständigen Finanzamt bei der Abmeldung eines Einwohners in das Ausland folgende Daten übermittelt werden:
1. Familienname 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201 bis 0204, 0303,
3. Vornamen 0301, 0302,
4. Doktorgrad 0401,
5. Geburtsdatum 0601,
6. Anschriften (derzeitige und letzte frühere, Haupt- und Nebenwohnungen) 1201 bis 1211, 1213, 1213a,
7. Auszugsdatum 1306,
8. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vorliegt 1801,
9. Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke 2701, 2702.

§ 14 Änderungsmitteilungen

(1) Ändern sich die nach §§ 3, 4, 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 übermittelten Daten oder ist der Betroffene verstorben, so sind unverzüglich die Dritten, an die übermittelt wird, zu unterrichten. Außer den geänderten Daten, dem früheren Namen (0201 bis 0204, 0303) oder dem Sterbetag (1901) sind zur Feststellung der Identität des Betroffenen folgende weitere Daten zu übermitteln:
1. Familienname 0101 bis 0106,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603,
4. derzeitige Anschrift 1201 bis 1211.
Dem Mitteldeutschen Rundfunk und der nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten darf abweichend von Satz 2 Nr. 3 nur das Geburtsdatum (0601) übermittelt werden. Den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften darf zusätzlich das Ordnungsmerkmal ihrer Mitglieder und, wenn sie verstorben sind, die Angabe über den Sterbeort (1904) übermittelt werden. In den Fällen der §§ 4 und 9 Abs. 2 sind nach dem Jubiläumstag Änderungen im Sinne von Satz 1 nicht mehr mitzuteilen.
(2) Nach der Änderung eines Namens sind in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 auch Auskunftssperren nach § 51 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesmeldegesetzes mitzuteilen.

§ 15 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden in Sachsen-Anhalt vom 15. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 392), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2012 (GVBl. LSA S. 534), außer Kraft.
Magdeburg, den 5. Oktober 2015.
Der Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
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