Grad FG
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Graduiertenförderungsgesetz - Grad FG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2001

Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Graduiertenförderungsgesetz - Grad FG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2001
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 bis 10 geändert, § 11 neu eingefügt und § 12 aufgehoben durch Gesetz vom 10. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 613)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Graduiertenförderungsgesetz - Grad FG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 200101.05.1997
§ 1 - Zweck und Grundsätze der Förderung17.12.2015
§ 2 - Förderung von Promotionen17.12.2015
§ 3 - Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben17.12.2015
§ 4 - Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen17.12.2015
§ 5 - Art und Umfang der Förderung17.12.2015
§ 6 - Dauer der Förderung17.12.2015
§ 7 - Ausschluss der Förderung bei anderer Tätigkeit17.12.2015
§ 8 - Zuständigkeit17.12.2015
§ 9 - Fortgang des Vorhabens, Widerruf der Förderung17.12.2015
§ 10 - Verordnungsermächtigung17.12.2015
§ 11 - Übergangsvorschrift17.12.2015
§ 12 - (aufgehoben)17.12.2015
§ 13 - (In-Kraft-Treten)01.05.1997

§ 1 Zweck und Grundsätze der Förderung

(1) Besonders qualifizierte wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchskräfte werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der im Haushaltsplan für diesen Zweck bereitgestellten Mittel durch Stipendien und Sonderzuwendungen (Förderungsleistungen) gefördert.
(2) Bei der Verteilung der Haushaltsmittel auf die Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Gewährung der Stipendien sollen
1.
Forschungsschwerpunkte nach den jeweils geltenden Zielvereinbarungen der Hochschulen,
2.
Vorhaben in kleinen Wissenschaftsgebieten,
3.
Fachgebiete, in denen ein besonderer Nachwuchsbedarf besteht,
4.
Graduiertenkollegs einschließlich kooperativer Graduiertenkollegs und
5.
die speziellen Belange von Frauen
angemessen berücksichtigt werden. Kooperative Promotionsverfahren zwischen Universitäten und Fachhochschulen des Landes Sachsen-Anhalt sollen verstärkt gefördert werden.
(3) Die jeweilige Hochschule gewährleistet eine angemessene Betreuung der Stipendiaten und Stipendiatinnen und die Qualitätssicherung im Rahmen der Förderung.

§ 2 Förderung von Promotionen

(1) Förderungsleistungen kann erhalten, wer durch weit überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lässt und sich nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium auf die Promotion an einer in Sachsen-Anhalt gelegenen Hochschule vorbereitet. Das wissenschaftliche Vorhaben muss einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lassen. Der Bewerber oder die Bewerberin wird von einem an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt beschäftigten Mitglied der Promotionskommission betreut. Abweichend von Satz 3 kann im Rahmen eines kooperativen Promotionsverfahrens der Bewerber oder die Bewerberin auch durch ein Mitglied der Promotionskommission betreut werden, das an einer außerhalb Sachsen-Anhalts gelegenen Hochschule beschäftigt ist.
(2) Solange und soweit die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraussetzt, kann nach Maßgabe des Absatzes 1 auch gefördert werden, wer ein Hochschulstudium nicht abgeschlossen hat und die Promotion als Studienabschluss anstrebt.
(3) Bewerber oder Bewerberinnen gemäß Absatz 2 können Förderungsleistungen frühestens nach Ablauf der für den betreffenden Studiengang festgelegten Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung erhalten.
(4) Soweit der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle das Promotionsrecht verliehen wurde, erfolgt die Promotionsförderung nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3.

§ 3 Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben

(1) Förderungsleistungen kann erhalten, wer ein Studium an einer Kunsthochschule abgeschlossen hat, eine weit überdurchschnittliche Qualifikation nachweist und an einer in Sachsen-Anhalt gelegenen Hochschule ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben durchführt. Das Vorhaben muss einen wichtigen Beitrag zur künstlerisch-wissenschaftlichen oder künstlerisch-praktischen Entwicklung erwarten lassen. Bei der Feststellung der Qualifikation können neben Studien- und Prüfungsleistungen künstlerische Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse, die der Bewerber oder die Bewerberin in oder außerhalb einer Hochschule erbracht oder erworben hat, mit berücksichtigt werden. Der Bewerber oder die Bewerberin muss von einem Professor oder einer Professorin an einer in Sachsen-Anhalt gelegenen Hochschule künstlerisch betreut werden.
(2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 4 Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen

Ist die Zahl der Bewerber und Bewerberinnen so hoch, dass die zur Verfügung stehenden Mittel für ihre Förderung nicht ausreichen, ist zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach dem Grad ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und nach der Bedeutung des in Aussicht genommenen Vorhabens auszuwählen. Bei der Qualifikation des Bewerbers oder der Bewerberin sollen auch die im Studiengang bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen berücksichtigt werden. Über die Vergabe der Stipendien entscheidet eine Vergabekommission an der jeweiligen Hochschule.

§ 5 Art und Umfang der Förderung

(1) Die Förderungsleistungen werden als Zuschüsse gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts.
(2) Das Stipendium besteht aus
1.
dem Grundbetrag,
2.
dem Kinderbetreuungszuschlag und
3.
dem Zuschlag für Schwerbehinderte.
Der Kinderbetreuungszuschlag kann für jedes Kind je Monat nur einmal gewährt werden.
(3) Auf das Stipendium wird nach Maßgabe der Verordnung nach § 10 Abs. 1 das Einkommen des Stipendiaten oder der Stipendiatin und das seiner Ehegattin oder ihres Ehegatten oder seines Eingetragenen Lebenspartners oder ihrer Eingetragenen Lebenspartnerin angerechnet. Dies gilt nicht für Nebeneinkünfte des Stipendiaten oder der Stipendiatin nach § 7 Nr. 2.
(4) Stipendiaten und Stipendiatinnen können zur Förderung ihrer Promotion oder ihres künstlerischen Entwicklungsvorhabens Sonderzuwendungen für Sachkosten, mit Ausnahme von Druckkosten, sowie für Reisekosten gewährt werden, wenn diese Aufwendungen für die Vorbereitung auf die Promotion oder für die Durchführung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens erforderlich sind und ihnen die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist.
(5) Der Verwendungsnachweis für das Stipendium beschränkt sich auf die Vorlage des Berichts nach § 9 Abs. 1 Satz 2 sowie die Versicherung des Stipendiaten oder der Stipendiatin, dass
1.
ihm oder ihr andere Förderungsleistungen (§ 2 Abs. 3 Satz 1), ihm oder ihr und seiner Ehegattin oder ihrem Ehegatten oder seinem Eingetragenen Lebenspartner oder ihrer Eingetragenen Lebenspartnerin anrechnungspflichtige Einkünfte (§ 5 Abs. 3) nicht zur Verfügung gestanden haben und
2.
die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Förderung bei anderer Tätigkeit (§ 7) nicht vorgelegen haben.
Standen dem Stipendiaten oder der Stipendiatin andere Förderungsleistungen oder standen ihm oder ihr und seiner Ehegattin oder ihrem Ehegatten oder seinem Eingetragenen Lebenspartner oder ihrer Eingetragenen Lebenspartnerin anrechnungspflichtige Einkünfte zur Verfügung, so ist deren Höhe anzugeben.
(6) Ein Anspruch auf Gewährung von Förderungsleistungen besteht nicht.

§ 6 Dauer der Förderung

(1) Das Stipendium soll in der Regel unmittelbar nach Abschluss des Studiums oder eines auf das Studium folgenden Vorbereitungsdienstes beantragt werden. Die Hochschule kann die Entscheidung um höchstens ein Jahr zurückstellen, wenn dem Bewerber oder der Bewerberin Gelegenheit gegeben werden soll, zur besseren Beurteilung seines oder ihres Vorhabens erste Arbeitsergebnisse vorzulegen.
(2) Das Stipendium kann für bis zu drei Jahre gewährt werden. Eine Verlängerung bis zu einem weiteren Jahr kann erfolgen, wenn
1.
eine solche nach Thema und Anlage des Vorhabens erforderlich ist oder
2.
der Abschluss des Vorhabens sich
a)
aus Gründen, die der Stipendiat oder die Stipendiatin nicht zu vertreten hat, oder
b)
wegen anderer besonderer Gründe, zum Beispiel wegen eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz oder wegen der Erziehung eines oder mehrerer Kinder,
verzögert.
Satz 2 gilt entsprechend für Stipendiaten und Stipendiatinnen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen; ihnen soll ein Nachteilsausgleich gewährt werden.

§ 7 Ausschluss der Förderung bei anderer Tätigkeit

Eine Förderung nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen
1.
während eines Ausbildungsganges oder einer beruflichen Einführung, sofern diese Ausbildung nicht ausschließlich zum Zwecke und für die Dauer der Vorbereitung auf die Promotion oder die Erarbeitung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens unterbrochen worden ist;
2.
während einer Erwerbstätigkeit, die, bezogen auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum, im Durchschnitt einen Umfang von sechs Wochenstunden, bei inhaltlichem Bezug zur wissenschaftlichen Arbeit von 20 Wochenstunden übersteigt.

§ 8 Zuständigkeit

(1) Haushaltsmittel für die Gewährung von Stipendien erhalten diejenigen Hochschulen, bei denen die Bewerber und Bewerberinnen als Doktoranden und Doktorandinnen angenommen worden sind; im Falle kooperativer Promotionsverfahren mit Beteiligung einer Fachhochschule die jeweilige Fachhochschule. Die Verteilung der Haushaltsmittel auf die Hochschulen ist Aufgabe des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums.
(2) Die Vergabe der Stipendien und der besonderen Zuwendungen obliegt den Hochschulen. Die Hochschulen unterliegen, unbeschadet der Regelung in Satz 4, bei der Erfüllung dieser Aufgabe der Fachaufsicht des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums. Die Feststellung, ob im Einzelfall die Qualifikation des Bewerbers oder der Bewerberin, die Qualität ihrer Arbeitsvorhaben und die sonstigen fachlichen Förderungsvoraussetzungen vorliegen, trifft eine an der Hochschule zu bildende Vergabekommission auf Grund von Stellungnahmen der zuständigen Fakultät oder des Fachbereichs. Die Entscheidungen der Vergabekommissionen unterliegen der Rechtsaufsicht des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums.
(3) Die Hochschulen dürfen von den Bewerbern, Bewerberinnen, Stipendiaten und Stipendiatinnen diejenigen personenbezogenen Informationen erheben, die für die Gewährung des Stipendiums und den Vollzug dieses Gesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften erforderlich sind.

§ 9 Fortgang des Vorhabens, Widerruf der Förderung

(1) Der Stipendiat oder die Stipendiatin berichtet der Hochschule in Abständen von jeweils sechs Monaten über den Stand seines oder ihres Vorhabens. Der Bericht ist über den Betreuer oder die Betreuerin zu leiten. Dieser oder diese gibt zu dem Bericht eine Stellungnahme ab.
(2) Die Hochschule, die das Stipendium vergeben hat, stellt fest, ob der Stipendiat oder die Stipendiatin sich in erforderlichem Maß um die Verwirklichung des Zwecks der Gewährung bemüht. Lassen Tatsachen erkennen, dass dies nicht der Fall ist, widerruft sie den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft. Lagen diese Tatsachen bereits im zurückliegenden Bewilligungszeitraum vor, so kann der Bewilligungsbescheid auch für den entsprechenden Zeitraum rückwirkend widerrufen werden; die bereits gewährten Förderungsleistungen sind in diesem Fall zu erstatten.

§ 10 Verordnungsermächtigung

Das für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
1.
die Höhe des Grundstipendiums,
2.
die Voraussetzungen für den Bezug und die Höhe des Kinderbetreuungszuschlags,
2a.
die Voraussetzungen für den Bezug und die Höhe des Zuschlags für Schwerbehinderte,
3.
die Gewährung von besonderen Zuwendungen für Sach- und Reisekosten, die Herausgabe von mit besonderen Zuwendungen beschafften Arbeitsmitteln sowie für Auslandszuschläge,
4.
die Feststellung der Förderungsvoraussetzungen, die Bewilligungsdauer und die Verlängerung der Förderungsdauer in Ausnahmefällen, die Unterbrechung des Arbeitsvorhabens und der Förderung, die Anrechnung von Einkommen des Stipendiaten oder der Stipendiatin sowie seiner Ehegattin oder ihres Ehegatten oder seinem Eingetragenen Lebenspartner oder ihrer Eingetragenen Lebenspartnerin sowie die mit der Förderung zu vereinbarenden Tätigkeiten,
5.
das Vergabeverfahren, einschließlich der Einrichtung, der Zusammensetzung und der Aufgaben der Vergabekommission,
6.
die Verpflichtung, über weitere für die Berechnung nach § 5 notwendige Voraussetzungen Auskunft zu geben,
7.
die Verpflichtung des Stipendiaten oder der Stipendiatin und des Betreuers oder der Betreuerin, über das Erreichen des Förderungsziels zu berichten.

§ 11 Übergangsvorschrift

Für Förderungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2016 gewährt worden sind, gilt bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes dieses Gesetz in der bis zum Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Graduiertenförderungsgesetzes geltenden Fassung fort.

§ 12

(aufgehoben)

§ 13

(In-Kraft-Treten)
Markierungen
Leseansicht