GradFVO
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Verordnung über die Durchführung des Graduiertenförderungsgesetzes (Graduiertenförderungsverordnung - GradFVO) Vom 2. Juni 1992

Verordnung über die Durchführung des Graduiertenförderungsgesetzes (Graduiertenförderungsverordnung - GradFVO) Vom 2. Juni 1992
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 52) - Berichtigung vom 21. März 2016 (GVBl. LSA S. 161)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Durchführung des Graduiertenförderungsgesetzes (Graduiertenförderungsverordnung - GradFVO) vom 2. Juni 199206.06.1992
Eingangsformel06.06.1992
§ 1 - Vergabeverfahren16.02.2016
§ 2 - Vergabekommission16.02.2016
§ 3 - Vergabe von Förderungsleistungen16.02.2016
§ 4 - Grundstipendium, Kinderbetreuungszuschlag und Zuschlag für Schwerbehinderte16.02.2016
§ 5 - Besondere Zuwendungen16.02.2016
§ 6 - Dauer der Förderung in Ausnahmefällen16.02.2016
§ 7 - Mit der Förderung vereinbare Tätigkeiten16.02.2016
§ 7a - Anrechnung von Einkommen des Stipendiaten oder der Stipendiatin und seiner Ehepartnerin oder ihres Ehepartners16.02.2016
§ 8 - Beginn und Ende der Gewährung, Unterbrechung des Arbeitsvorhabens und der Förderung16.02.2016
§ 9 - Abschlußbericht16.02.2016
§ 9a - Übergangsvorschrift16.02.2016
§ 10 - Inkrafttreten07.08.2001
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Graduiertenförderungsgesetzes vom 27. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 382), geändert durch Gesetz vom 27. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 384), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Vergabeverfahren

Die Stipendien werden hochschulöffentlich unter Angabe des Vergabezeitraums mit einer Bewerbungsfrist ausgeschrieben. Die Stipendien und die besonderen Zuwendungen werden von der Hochschule auf schriftlichen Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin durch Zuwendungsbescheid auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bewilligt. Die Anträge sind an die Hochschulverwaltung auf den von dieser vorzuhaltenden Vordrucken zu richten. Anträge auf Gewährung eines Stipendiums können wiederholt gestellt werden.

§ 2 Vergabekommission

(1) An jeder Hochschule wird eine Vergabekommission errichtet.
(2) Der Vergabekommission gehören als Mitglieder der Rektor oder der Präsident oder die Rektorin oder die Präsidentin der Hochschule oder deren Vertretung, drei Mitglieder der Gruppe nach § 60 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ein Mitglied aus der Gruppe nach § 60 Nr. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule an; der Senat einer Hochschule kann bestimmen, dass der Vergabekommission zwei weitere Personen und ein weiteres Mitglied aus der Gruppe nach § 60 Nr. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt angehören. Die Parität zwischen männlichen und weiblichen Mitgliedern soll gewahrt werden. Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch trifft die Vergabekommission nach erneuter Beratung eine Entscheidung.
(3) Die Mitglieder der Vergabekommission werden, soweit sie ihr nicht kraft Amtes angehören, vom Senat für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertretung vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertretung zu wählen.
(4) Der Vergabekommission obliegt die Aufgabe der Feststellung des Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums nach §§ 2 und 3 des Graduiertenförderungsgesetzes, der Festlegung der Förderungsdauer nach § 6 Abs. 2 des Graduiertenförderungsgesetzes und der Beurteilung der Notwendigkeit der Gewährung von besonderen Zuwendungen nach § 5 Abs. 4 des Graduiertenförderungsgesetzes auf Grund von Stellungnahmen der zuständigen Fakultät oder des Fachbereichs. Die Stellungnahmen müssen erkennen lassen, ob und in welcher Reihenfolge die Bewerber oder Bewerberinnen die fachlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen.
(5) Die Vergabekommission kann die Beurteilung der Notwendigkeit der Gewährung von besonderen Zuwendungen nach § 5 Abs. 4 des Graduiertenförderungsgesetzes auf ihren Vorsitzenden oder ihre Vorsitzende übertragen. Die Fakultät oder der Fachbereich kann die Zuständigkeit für Stellungnahmen zu Anträgen auf Gewährung von besonderen Zuwendungen nach § 5 Abs. 4 des Graduiertenförderungsgesetzes auf ihren Sprecher oder ihre Sprecherin übertragen.
(6) Die Vergabekommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder die Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.
(7) Zu Förderungsanträgen von Bewerbern oder Bewerberinnen, die in ein Graduiertenkolleg aufgenommen werden sollen, gibt das für die Aufnahme der Kollegiaten oder Kollegiatinnen zuständige Gremium des Graduiertenkollegs die Stellungnahmen nach Absatz 4 Satz 1 ab. Das Gremium kann die Zuständigkeit für Stellungnahmen zu Anträgen auf Gewährung von besonderen Zuwendungen für Reisekosten nach § 5 Abs. 4 auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende übertragen.

§ 3 Vergabe von Förderungsleistungen

(1) Bei Anträgen auf erstmalige Gewährung eines Stipendiums sind die bisherigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen und die Vorarbeiten für das Vorhaben zu erläutern sowie ein inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm vorzulegen. Das Vorliegen der fachlichen Förderungsvoraussetzungen wird anhand von Gutachten geprüft, die von dem Betreuer oder der Betreuerin und einem weiteren Professor oder einer weiteren Professorin erstattet werden. Auf Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin hat die Hochschule Gutachter oder Gutachterinnen zu benennen. Von dem Regelbeantragungszeitpunkt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Graduiertenförderungsgesetzes kann insbesondere abgewichen werden, wenn die Verzögerung durch die Betreuung eines Kindes, die Pflege eines oder einer Angehörigen oder die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit bedingt ist. Eine Vergabe der Mittel soll mindestens zu 50 v. H. an Frauen erfolgen. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Abweichung nach vorheriger Begründung gegenüber dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium zulässig.
(2) Vor Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums legt der Stipendiat oder die Stipendiatin einen Arbeitsbericht vor, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für den Abschluß des Vorhabens ergeben. Ohne Vorlage des Arbeitsberichts darf die Weiterbewilligung nicht ausgesprochen werden. Anträge auf Weiterbewilligung in besonderen Fällen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 des Graduiertenförderungsgesetzes sind zusätzlich zu begründen.
(3) Der Betreuer oder die Betreuerin gibt zu dem Arbeitsbericht eine Stellungnahme ab, die die von dem Stipendiaten oder der Stipendiatin bisher erbrachte Leistung bewertet. Die Vergabekommission kann im Einzelfall das Gutachten eines weiteren Professors oder einer Professorin einholen.
(4) Eine Weiterbewilligung des Stipendiums über die Regelförderungsdauer hinaus darf jeweils nur für einen Zeitraum von längstens einem Jahr ausgesprochen werden.
(5) Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Förderungsleistungen ist dem Bewerber oder der Bewerberin durch Bescheid mitzuteilen.

§ 4 Grundstipendium, Kinderbetreuungszuschlag und Zuschlag für Schwerbehinderte

(1) Das Stipendium umfasst monatlich
1.
einen Grundbetrag von 1 100 Euro,
2.
bei der Betreuung von Kindern einen Kinderbetreuungszuschlag nach Absatz 2.
(2) Der Stipendiat oder die Stipendiatin gibt bei der Stellung des Antrags seine oder ihre Einkommensverhältnisse durch Steuerbescheid oder auf andere geeignete Weise an. Bei Stellung des Antrags auf Kinderbetreuungszuschlag ist die Zahl seiner oder ihrer Kinder und das Alter anzugeben. Der Kinderbetreuungszuschlag wird für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gezahlt und beträgt für ein Kind 160 Euro, für zwei Kinder 210 Euro und für drei oder mehr Kinder 260 Euro. Teilzeitstipendiaten und Teilzeitstipendiatinnen erhalten 50 v. H. der Stipendienhöhe sowie des Kinderbetreuungszuschlages; der Kinderbetreuungszuschlag beträgt für Kinder vor Vollendung des dritten Lebensjahres 100 v. H. Der Sachkostenzuschuss wird nicht reduziert.
(3) Voraussetzung für den Bezug des Zuschlags für Schwerbehinderte ist der Nachweis eines Grades der Behinderung von mindestens 50 nach den §§ 68 bis 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem Grad von mindestens 50 nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes. Eine chronische Krankheit liegt vor, wenn sie wenigstens ein Jahr lang und mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und weiterhin andauert. Der Nachweis ist jeweils bei Antragstellung zu erbringen. Der Zuschlag für Schwerbehinderte oder chronisch Kranke beträgt 160 Euro monatlich.

§ 5 Besondere Zuwendungen

(1) Für Reisen im Sinne von § 5 Abs. 4 des Graduiertenförderungsgesetzes können besondere Zuwendungen für notwendige Kosten für Fahrten, Unterkunft und Verpflegung bis zu der Höhe bewilligt werden, die einem oder einer Dienstreisenden der niedrigsten Reisekostenstufe nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes und den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusteht. Bei Auslandsaufenthalten tritt ab dem 31. Aufenthaltstag anstelle des um 25 v. H. gekürzten Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes ein Auslandzuschlag bis zur Höhe von 70 v. H. des ungekürzten Auslandsgeldes. Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen; ein Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die besonderen Zuwendungen pauschalisiert worden sind.
(2) Die besonderen Zuwendungen für Sach- und Reisekosten im Inland sollen insgesamt 1 100 Euro während der Regelförderungsdauer nicht überschreiten. Die Sachkosten sind nachzuweisen.
(3) Stipendiaten oder Stipendiatinnen, die in ein Graduiertenkolleg einer Hochschule aufgenommen werden, kann für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Kolleg eine Sachmittelpauschale bis zu 160 Euro monatlich als besondere Zuwendung nach § 5 Abs. 4 des Graduiertenförderungsgesetzes gewährt werden; dabei finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung; darüber hinaus werden besondere Zuwendungen für Sachkosten nicht gewährt. Die Gewährung besonderer Zuwendungen für Reisekosten nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Bei der Bewilligung besonderer Zuwendungen für Sachkosten ist zu bestimmen, daß die erworbenen Arbeitsmittel der Hochschule nach Abschluß des Arbeitsvorhabens zu übereignen sind. Dies gilt nicht, wenn die beschafften Arbeitsmittel im Einzelfall den Wert von 210 Euro nicht übersteigen, wenn an der Übereignung seitens der Hochschule kein Interesse besteht oder wenn vom Stipendiaten oder von der Stipendiatin bestimmungsgemäß vorgenommene Veränderungen an den Arbeitsmitteln den Anspruch auf Übereignung unangemessen erscheinen lassen. Im Einzelfall kann die Hochschule bestimmen, daß anstelle der Übereignung vom Stipendiaten oder von der Stipendiatin ein Wertausgleich geleistet werden darf, der unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten von der Hochschule festgesetzt wird. Wurden Arbeitsmittel teilweise aus Eigenmitteln des Stipendiaten oder der Stipendiatin beschafft, ist dem Stipendiaten oder der Stipendiatin zum Zeitpunkt der Übereignung an die Hochschule ein Wertausgleich zu leisten.

§ 6 Dauer der Förderung in Ausnahmefällen

Das Stipendium kann über die Regelförderungsdauer hinaus bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 des Graduiertenförderungsgesetzes), wenn das Zwischenergebnis des Arbeitsvorhabens einen Beitrag erwarten läßt, der für die Entwicklung der Wissenschaft oder der Kunst bedeutsam ist, oder wenn infolge der notwendigen Laufzeit von Versuchen und Erhebungen, infolge besonders schwieriger Erschließung des Arbeitsmaterials oder aus einem sonstigen vom Stipendiaten oder von der Stipendiatin nicht zu vertretenden wichtigen Grund der Abschluß des Arbeitsvorhabens innerhalb der Regelförderungsdauer nicht möglich ist. Gleiches gilt bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, bei der Erziehung eines oder mehrerer Kinder sowie bei Behinderten und chronischen Erkrankungen. Bei letzterem Personenkreis kann gegen Nachweis im Verlängerungsjahr ein Nachteilsausgleich von höchstens 300 Euro ausgezahlt werden, soweit die Aufwendungen auf der Schwerbehinderung oder der chronischen Krankheit beruhen.

§ 7 Mit der Förderung vereinbare Tätigkeiten

Mit der Förderung vereinbar im Sinne von § 7 Nr. 2 des Graduiertenförderungsgesetzes sind die Mitarbeit an Forschungsaufgaben oder an künstlerischen Entwicklungsvorhaben und die wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeit an Lehraufgaben der Hochschule. Der Stipendiat oder die Stipendiatin ist zur Übernahme dieser Tätigkeiten nicht verpflichtet. Die Dauer der Tätigkeiten darf insgesamt sechs Wochenstunden, bei inhaltlichem Bezug zur wissenschaftlichen Arbeit 20 Wochenstunden nicht überschreiten.

§ 7a Anrechnung von Einkommen des Stipendiaten oder der Stipendiatin und seiner Ehepartnerin oder ihres Ehepartners

(1) Auf das Stipendium wird das Jahreseinkommen angerechnet, soweit es bei Alleinstehenden 10 000 Euro jährlich und bei Verheirateten 20 000 Euro jährlich übersteigt. Für jedes Kind nach § 4 Abs. 2 erhöhen sich diese Beträge um 1 500 Euro. Maßgebend ist das Jahreseinkommen im Kalenderjahr der Antragstellung. Das monatliche Grundstipendium ist bei Überschreitung dieser Grenzen um 10 v. H. zu kürzen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten nach § 7 Satz 3.
(3) Änderungen der Einkommensverhältnisse sind der Hochschule unverzüglich anzuzeigen. Die Neufestsetzung des Stipendiums erfolgt für Erhöhungen des Stipendiums ab dem Monat, wo die Veränderungen wirksam werden, für Verminderungen ab dem auf die Veränderungen folgenden Monat.

§ 8 Beginn und Ende der Gewährung, Unterbrechung des Arbeitsvorhabens und der Förderung

(1) Die Gewährung der Stipendien und besonderen Zuwendungen beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem der Zuwendungsbescheid erlassen worden ist. Die Auszahlung der Zuwendungen soll erst erfolgen, nachdem der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist.
(2) Eine Teilunterbrechung des Stipendiums zu 50 v. H. ist aus Gründen der Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen möglich. Das Stipendium verlängert sich entsprechend.
(3) Unterbricht der Stipendiat oder die Stipendiatin sein oder ihr Arbeitsvorhaben oder bricht er oder sie es ab, so hat er oder sie die Hochschule hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Hochschule kann der Unterbrechung des Arbeitsvorhabens wegen Krankheit, Schwangerschaft, besonderer familiärer Belastung des Stipendiaten oder der Stipendiatin oder aus einem anderen vom Stipendiaten oder von der Stipendiatin nicht zu vertretenden wichtigen Grund bis zu einem Jahr, nach Anhörung der Vergabekommission in Ausnahmefällen bis zu zwei Jahren, zustimmen, wenn der Betreuer oder die Betreuerin bestätigt, daß hierdurch der Abschluß des Arbeitsvorhabens nicht gefährdet wird; in diesem Fall kann die Bewilligung um den Zeitraum der Unterbrechung, aufgerundet auf den vollen Monat, verlängert werden. Die Zahlung des Stipendiums und der besonderen Zuwendungen ist vom Beginn der Unterbrechung an auszusetzen. Bei einer Unterbrechung aus einem wichtigen Grund kann das Stipendium in voller Höhe bis zum Ablauf des Monats fortgezahlt werden, in dem seit Beginn der Unterbrechung ein Zeitraum von sechs Wochen verstrichen ist. Bei der Unterbrechung wegen besonderer familiärer Belastung kann das Stipendium darüber hinaus in Höhe von einem Viertel, höchstens 200 Euro monatlich, bis zum Ende der Unterbrechung fortgezahlt werden. Die Fortzahlung des Stipendiums nach Satz 5 ist mit der Auflage zu verbinden, dass sich der Stipendiat oder die Stipendiatin in zumutbarem Maße darum bemüht, durch eigenes Arbeiten, durch den Besuch von Lehrveranstaltungen und durch Kontakte mit dem Betreuer oder der Betreuerin den Anschluss an sein oder ihr Fach zu halten. Der Stipendiat oder die Stipendiatin hat die Erfüllung dieser Auflage durch einen Bericht an die Hochschule, jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, nachzuweisen; der Betreuer oder die Betreuerin soll zu dem Bericht eine Stellungnahme abgeben.
(4) Bei Schwangerschaft wird das Stipendium während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz fortgezahlt. Die Unterbrechung während dieser Zeit wird nicht angerechnet. Die Geltendmachung von Mutterschutz ist dem Betreuer oder der Betreuerin mitzuteilen.
(5) Die Gewährung der Stipendien und besonderen Zuwendungen endet vor Ablauf des Bewilligungszeitraums
1.
mit Ablauf des Monats der mündlichen Doktorprüfung oder der abschließenden Beurteilung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens,
2.
mit Ablauf des Monats, in dem ein Tatbestand eintritt, der die Förderung nach § 7 des Graduiertenförderungsgesetzes ausschließt,
3.
mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin sein Arbeitsvorhaben abbricht, ohne Zustimmung der Hochschule unterbricht oder an einer anderen Hochschule fortsetzt.
Erhält der Stipendiat oder die Stipendiatin für den Monat, in dem ein Tatbestand eintritt, der die Förderung nach § 7 des Graduiertenförderungsgesetzes ausschließt, Bezüge, eine Vergütung oder eine Förderung für den vollen Monat, endet die Gewährung des Stipendiums abweichend von Satz 1 Nr. 2 mit Ablauf des vorherigen Monats.

§ 9 Abschlußbericht

Nach Beendigung der Förderung legt der Stipendiat oder die Stipendiatin der Vergabekommission einen Bericht über seine oder ihre Arbeit während der gesamten Förderungsdauer vor und stellt darin insbesondere seine oder ihre Arbeit im letzten Bewilligungszeitraum dar. Ist eine Promotion bis zu deren Abschluß gefördert worden, so genügt die Mitteilung über die Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit, sofern nicht die Hochschule eine andere Bestimmung trifft. Kann der Stipendiat oder die Stipendiatin die wissenschaftliche Arbeit nicht einreichen, so legt er oder sie die Gründe hierfür dar und äußert sich zum beabsichtigten Fortgang der Arbeit. Der Betreuer oder die Betreuerin des Arbeitsvorhabens gibt zu dem Abschlussbericht eine Stellungnahme ab.

§ 9a Übergangsvorschrift

Für Förderungsleistungen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dritten Verordnung zur Änderung der Graduiertenförderungsverordnung genehmigt wurden, finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 2. Juni 1992.
Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Frick
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