Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 19. Februar 2016
                            Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 19. Februar 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 19. Februar 2016 | 01.03.2016 | 
| Artikel 1 | 01.03.2016 | 
| Artikel 2 | 01.03.2016 | 
| Anlage - Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (3. DIBt - Änderungsabkommen) | 01.03.2016 | 
Artikel 1
                            (1) Dem am 27. Oktober 2015 unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das
            Abkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Tag, an dem das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abkommen
            nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [Gemäß der Bekanntmachung vom 5. April 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVBl. LSA S. 40)
                ist das Änderungsabkommen am 1. April 2018 in Kraft getreten.]
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 19. Februar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt | Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt | Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt | 
| Steinecke | Dr. Haseloff | Webel | 
Anlage
                            Abkommen
               
              zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Bautechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3. DIBt - Änderungsabkommen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesrepublik Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie Hansestadt Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbaren, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, die nachstehenden Änderungen des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungsanweisungen zum
                Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , das durch das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) geändert worden ist (GVBl. für Berlin 2012, S. 366).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Abkommen tritt am 1. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin kann den Wortlaut des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der vom Inkrafttreten dieses Abkommens an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Magdeburg, den 27. Oktober 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister
             
            für Landesentwicklung und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Thomas Webel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [Gemäß der Bekanntmachung vom 5. April 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVBl. LSA S. 40)
                    ist das Änderungsabkommen am 1. April 2018 in Kraft getreten.]