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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 19. Februar 2016

Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
Vom 19. Februar 2016
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 19. Februar 201601.03.2016
Artikel 101.03.2016
Artikel 201.03.2016
Anlage - Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (3. DIBt - Änderungsabkommen)01.03.2016

Artikel 1

(1) Dem am 27. Oktober 2015 unterzeichneten
Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen
wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das
Abkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
*
Fußnoten
*)
[Gemäß der Bekanntmachung vom 5. April 2018
(GVBl. LSA S. 40) ist das Änderungsabkommen am 1. April 2018 in Kraft getreten.]

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 19. Februar 2016.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt
Steinecke Dr. Haseloff Webel

Anlage

Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut
für Bautechnik
(3. DIBt - Änderungsabkommen)
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
vereinbaren, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, die nachstehenden Änderungen des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik:
1.
Änderungsanweisungen zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
, das durch das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) geändert worden ist (GVBl. für Berlin 2012, S. 366).
2.
Dieses Abkommen tritt am 1. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht.
*
3.
Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin kann den Wortlaut des
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
in der vom Inkrafttreten dieses Abkommens an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.
Magdeburg, den 27. Oktober 2015
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten
des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr
des Landes Sachsen-Anhalt
Thomas Webel
Fußnoten
*)
[Gemäß der Bekanntmachung vom 5. April 2018
(GVBl. LSA S. 40) ist das Änderungsabkommen am 1. April 2018 in Kraft getreten.]
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