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Verordnung zur Ausführung des Transplantationsgesetzes Vom 22. Februar 2016

Verordnung zur Ausführung des Transplantationsgesetzes Vom 22. Februar 2016
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 22. Februar 201604.03.2016
Eingangsformel04.03.2016
Teil 1 - Kommission zur Bewertung der Organspende04.03.2016
§ 1 - Errichtung04.03.2016
§ 2 - Zusammensetzung04.03.2016
§ 3 - Verfahren04.03.2016
§ 4 - Geschäftsstelle04.03.2016
§ 5 - Finanzierung04.03.2016
§ 6 - Gebühren04.03.2016
Teil 2 - Transplantationsbeauftragte04.03.2016
§ 7 - Bestellung04.03.2016
§ 8 - Qualifikation, Fortbildung04.03.2016
§ 9 - Aufgaben und Pflichten der Krankenhausleitung04.03.2016
§ 10 - Dokumentations- und Meldepflichten04.03.2016
Teil 3 - Inkrafttreten04.03.2016
§ 11 - Inkrafttreten04.03.2016
Aufgrund des § 27b des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Januar 2015 (GVBl. LSA S. 28, 29), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 5 und 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 27. Oktober 2015 (MBl. LSA S. 736), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft verordnet:

Teil 1 Kommission zur Bewertung der Organspende

§ 1 Errichtung

Als zuständige Kommission für das Land Sachsen-Anhalt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2429), wird eine Kommission als unselbständige Einrichtung mit Geschäftsstelle beim Landesverwaltungsamt errichtet. Diese führt die Bezeichnung „Lebendspendekommission“.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Kommission setzt sich zusammen aus
1.
einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist,
2.
einer Person mit der Befähigung zum Richteramt,
3.
einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person sowie
4.
jeweils zwei stellvertretenden Mitgliedern.
Keines der Mitglieder der Kommission darf den Weisungen eines Arztes oder einer Ärztin unterstehen, der oder die an der Entnahme oder an der Übertragung von Organen beteiligt ist.
(2) Den Vorsitz führt das Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt.
(3) Das für Gesundheitsschutz zuständige Ministerium beruft die Mitglieder der Kommission für die Dauer von fünf Jahren (Amtsperiode). Vorschlagsrechte auf Berufungen haben jeweils der Präsident oder die Präsidentin der Ärztekammer Sachsen-Anhalt für die ärztlichen Mitglieder, die Rechtsanwaltskammer für die Mitglieder mit Befähigung zum Richteramt und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer für die Mitglieder mit psychologischen Erfahrungen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kommission aus, rückt ein stellvertretendes Mitglied nach. Für den Rest der Amtsperiode wird ein neues stellvertretendes Mitglied bestellt.
(4) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen. Sie haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(5) Im Übrigen gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 81 bis 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(6) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 3 Verfahren

(1) Die Kommission wird auf schriftlichen Antrag des Krankenhauses in Sachsen-Anhalt tätig, in dem das Organ entnommen werden soll (Entnahmekrankenhaus). Ein Antrag in elektronischer Form ist nicht zulässig. Der Antrag des Entnahmekrankenhauses ist nur wirksam, wenn er auch von der Person, der das Organ entnommen werden soll, unterschrieben wurde oder wenn deren schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
(2) Die Kommission verhandelt mündlich in nichtöffentlicher Sitzung. Sie soll die Person, der das Organ entnommen werden soll, und kann die Person, der das Organ übertragen werden soll, persönlich anhören. Eine Vertretung der Betroffenen durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig. Die Kommission kann Zeugen und Sachverständige anhören. Soweit erforderlich, sollen beeidigte Dolmetscher oder Dolmetscherinnen herangezogen werden.
(3) Die Kommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn alle Mitglieder, im Verhinderungsfall eines der jeweiligen stellvertretenden Mitglieder, anwesend sind. Sie entscheidet über ihre gutachtliche Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Sitzung mit Stimmenmehrheit. Enthaltungen sind nicht zulässig.
(4) Die Kommission entscheidet über die Abgabe der gutachtlichen Stellungnahme nichtöffentlich. Die Stellungnahme ist schriftlich abzufassen, zu begründen und dem antragstellenden Entnahmekrankenhaus bekannt zu geben. Bei einer der Lebendspende zustimmenden Stellungnahme kann von einer Begründung abgesehen werden. Das Ergebnis der Stellungnahme soll auch den in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen bekanntgegeben werden.
(5) Die Kommission erstattet dem für Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.

§ 4 Geschäftsstelle

Zur Vor- und Nachbereitung der Anhörungen nebst der Kostenerhebung bedient sich die Kommission der beim Landesverwaltungsamt eingerichteten Geschäftsstelle.

§ 5 Finanzierung

(1) Die Mitglieder der Kommission erhalten als Auslagen Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), in der jeweils geltenden Fassung, und für ihre Tätigkeit Sitzungsgeld sowie erforderlichenfalls Ersatz des Verdienstausfalls.
(2) Geladene Zeugen und Sachverständige sowie hinzugezogene Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben Anspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218, 2224), in der jeweils geltenden Fassung. Die zuständige Behörde im Sinne des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ist das Landesverwaltungsamt.

§ 6 Gebühren

Die Geschäftsstelle erhebt für die Tätigkeit der Kommission, einschließlich ihrer eigenen Tätigkeit, Gebühren nach dem Verwaltungskostenrecht des Landes Sachsen-Anhalt. Dies gilt unabhängig davon, ob die beabsichtigte Organübertragung durchgeführt wird.

Teil 2 Transplantationsbeauftragte

§ 7 Bestellung

(1) Jedes Entnahmekrankenhaus bestellt mindestens einen Transplantationsbeauftragten oder eine Transplantationsbeauftragte und benennt diesen oder diese mit seiner oder ihrer Qualifikation dem für Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium. Jede Änderung der Bestellung ist unverzüglich mitzuteilen.
(2) Mehrere Entnahmekrankenhäuser können durch schriftliche Vereinbarung einen gemeinsamen Transplantationsbeauftragten oder eine gemeinsame Transplantationsbeauftragte bestellen, wenn sichergestellt ist, dass der oder die gemeinsame Transplantationsbeauftragte in jedem der Entnahmekrankenhäuser seine oder ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
(3) Bei Bedarf können Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ und mit mindestens fünfjähriger Erfahrung in der Intensivmedizin zur Unterstützung der Transplantationsbeauftragten eingesetzt werden. Über Ausnahmen entscheidet das für Gesundheitsschutz zuständige Ministerium.
(4) Das für Gesundheitsschutz zuständige Ministerium übermittelt die Namen der gemeldeten Transplantationsbeauftragten der Ärztekammer Sachsen-Anhalt und der für Sachsen-Anhalt zuständigen Organisationszentrale der Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes.

§ 8 Qualifikation, Fortbildung

(1) Zu Transplantationsbeauftragten können nur
1.
leitende Ärztinnen und Ärzte, die über die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt in einem Fachgebiet verfügen, dessen Weiterbildungszeit eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit auf der Intensivstation oder in einer intensivmedizinischen Versorgung beinhaltet,
2.
Fachärztinnen oder Fachärzte mit Leitungserfahrung in einem Fachgebiet, dessen Weiterbildungszeit eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit auf der Intensivstation oder in einer intensivmedizinischen Versorgung beinhaltet und
3.
leitende Fachärztinnen oder Fachärzte mit mindestens einjähriger Tätigkeit auf einer Intensivstation
bestellt werden.
(2) Transplantationsbeauftragte müssen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bestellung an einer von der Ärztekammer Sachsen-Anhalt angebotenen curricularen Fortbildung mit Erfolg teilnehmen. Die Krankenhausleitung des Entnahmekrankenhauses ist verpflichtet, Transplantationsbeauftragte für die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Teilnahme an der erforderlichen Fortbildung von ihren sonstigen Tätigkeiten im notwendigen Umfang freizustellen.

§ 9 Aufgaben und Pflichten der Krankenhausleitung

(1) Die Krankenhausleitung hat sicherzustellen, dass ein Transplantationsbeauftragter oder eine Transplantationsbeauftragte für den Fall einer möglichen Organspende erreichbar ist. Eine Vertretung des oder der Transplantationsbeauftragten ist zu gewährleisten.
(2) Die Krankenhausleitung hat die Transplantationsbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere dadurch, dass sie
1.
die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt,
2.
zu allen für die Organspende relevanten Bereichen der Klinik Zugang gewährt,
3.
die erforderlichen Reise- und Fortbildungskosten gewährt,
4.
die Mitwirkung im regionalen Fachbeirat der Deutschen Stiftung Organtransplantation Region Ost fördert und die dafür anfallenden Kosten trägt.
(3) Auf Verlangen des für Gesundheitsschutz zuständigen Ministeriums berichten die Entnahmekrankenhäuser über die Tätigkeit ihrer Transplantationsbeauftragten.

§ 10 Dokumentations- und Meldepflichten

Der oder die Transplantationsbeauftragte berichtet der Leitung des Entnahmekrankenhauses regelmäßig über den Stand der Organspenden. Er oder sie hat die Todesfälle mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung mittels des von der für Sachsen-Anhalt zuständigen Organisationszentrale der Koordinierungsstelle zur Verfügung gestellten anonymisierten Erhebungsbogens zur Einzelfallanalyse zu erfassen, auf dem insbesondere
1.
die Gründe für eine nicht erfolgte Hirntoddiagnostik,
2.
die Gründe einer nicht erfolgten Meldung an die Koordinierungsstelle und
3.
andere der Organentnahme entgegenstehenden Gründe
zu dokumentieren und an die für Sachsen-Anhalt zuständige Organisationszentrale der Koordinierungsstelle weiterzuleiten sind.

Teil 3 Inkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 22. Februar 2016.
Der Minister für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Bischoff
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