LernMKostEntlV ST 2013
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Lernmittelkostenentlastungsverordnung Vom 17. April 2013

Lernmittelkostenentlastungsverordnung
Vom 17. April 2013
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 209)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Lernmittelkostenentlastungsverordnung vom 17. April 201324.04.2013
Eingangsformel24.04.2013
§ 1 - Geltungsbereich24.04.2013
§ 2 - Lernmittel01.07.2016
§ 3 - Formen der Entlastung von Lernmittelkosten01.07.2016
§ 4 - Weitere Form der Entlastung24.04.2013
§ 5 - Kostenträger und Höchstbeträge01.07.2016
§ 6 - Schadensersatz24.04.2013
§ 7 - Zuständigkeit01.07.2016
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten24.04.2013
Anlage - Gebührenverzeichnis24.04.2013
Aufgrund von
1.
§ 72 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013
(GVBl. LSA S. 68) , zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2013
(GVBl. LSA S. 38, 44) , in Verbindung mit Abschnitt II Nummer 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), und
2.
§ 15 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154)
, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010
(GVBl. LSA S. 340) , im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen
wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Lernmittel ermöglichen den Schülerinnen und Schülern eine individuelle Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Mit ihrer Hilfe können sie dem Unterricht in den einzelnen Fächern besser folgen, ihn nacharbeiten oder auch bestimmte Lerninhalte selbst erarbeiten. Den Sorgeberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schülern wird deshalb empfohlen, Lernmittel nach eigenem Ermessen als persönliches Eigentum anzuschaffen.
(2) Diese Verordnung regelt Art, Umfang und Zeitpunkt der Entlastung der Schülerinnen und Schüler und deren Sorgeberechtigter von den Lernmittelkosten gemäß
§ 72 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
.

§ 2 Lernmittel

(1) Lernmittel im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Schulbücher als Druckausgabe und digitale Lernmittel, die ausschließlich für Unterrichtszwecke bestimmt sind, von den Schülerinnen und Schülern regelmäßig gebraucht werden und den Unterrichtsstoff für mindestens ein Schuljahr enthalten,
2.
sonstige Lernmaterialien:
a)
Druckwerke, die an Stelle von Schulbüchern verwendet werden,
b)
spezifische Lernmaterialien, die zum Erreichen der Lernziele erforderlich sind, auch wenn es sich nicht um Druckwerke handelt, wie Rechen- und Lesekästen,
c)
Schriften, die vorrangig für den Unterricht bestimmt sind und die der notwendigen Ergänzung der Schulbücher dienen, wie Tabellensammlungen, Atlanten, Wörterbücher, historische Quellenschriften, naturwissenschaftliche Versuchsanleitungen und
d)
Lernsoftware.
(2) Nicht unter die Entlastung von Lernmittelkosten fallen
1.
Lehr- und Unterrichtsmittel, die zur Ausstattung der Schule gehören,
2.
Schulbücher als Druckausgabe, in denen Raum für Eintragungen der Schülerinnen und Schüler vorgesehen ist und die deshalb für eine Ausleihe ungeeignet sind,
3.
die Lernmittel für den Deutsch- und Mathematikunterricht für das 1. Schulbesuchsjahr,
4.
Unterrichtsmittel und -gegenstände, soweit sie nach Art und Umfang nicht ausschließlich für den Unterricht, sondern ebenso für den Privatgebrauch bestimmt sind oder zur persönlichen Ausstattung der Schülerinnen und Schüler gehören, insbesondere:
a)
Lektürehefte und Literaturwerke,
b)
Schreib- und Zeichenpapier sowie allgemein gebräuchliche Schreib-, Zeichen- und Rechengeräte einschließlich technischer Hilfsmittel,
c)
Verbrauchsmaterial, das die Schülerinnen und Schüler für eigene Zwecke verarbeiten, sonstige Unterrichtsmittel geringen Wertes sowie
d)
Gegenstände und Fachbücher, die auch zur Berufsausübung dienen.

§ 3 Formen der Entlastung von Lernmittelkosten

(1) Eine Form der Entlastung von Lernmittelkosten wird durch die Ausleihe von Lernmitteln, die in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind, gegen Entrichtung einer Leistungsgebühr (Leihgebühr) für jedes persönlich entliehene Lernmittel gewährt.
(2) Für die Inanspruchnahme von Leistungen werden Leistungsgebühren nach Nummer 1 und für die Vornahme von Amtshandlungen werden Verwaltungsgebühren nach Nummer 2 der
Anlage
erhoben.
(3) Die Leistungsgebühren sind, unabhängig von den Schulformen, für jede entliehene Einheit jährlich zu entrichten. Dies gilt auch für mehrjährig nutzbare Lernmittel, die in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind. Einheit ist jeder einzelne Band, jede ausgeliehene zusammengehörige Einheit, jedes benutzte Werk oder jeder Freischaltcode für ein digitales Lernmittel.
(4) Auslagen gemäß § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
sind zusätzlich zu entrichten, soweit in der
Anlage nicht anderes bestimmt ist.
(5) Leihberechtigt sind volljährige Schülerinnen und Schüler sowie Sorgeberechtigte von Schülerinnen und Schülern, die eine öffentliche oder genehmigte Schule in freier Trägerschaft in Sachsen-Anhalt besuchen.
(6) Über die Inanspruchnahme der Entlastung nach Absatz 1 entscheiden die Leihberechtigten.
(7) Ausgenommen von der Entlastung nach Absatz 1 sind volljährige Schülerinnen und Schüler sowie Sorgeberechtigte von Schülerinnen und Schülern, wenn die Schülerinnen und Schüler eine Ausbildungsvergütung in Höhe von mindestens 391 Euro netto oder finanzielle Leistungen zum Erwerb von Lernmitteln nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -
vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 369, 370), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten.
(8) Teilbefreiungen werden folgenden Personen gewährt:
1.
Sorgeberechtigte mit drei und mehr schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen,
2.
Kindern und Jugendlichen, für die Hilfe zur Erziehung in stationärer Form gemäß den
§§ 33 , 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802), in der jeweils geltenden Fassung, durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) geleistet wird,
3.
Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 977), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch- Sozialhilfe -
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557), in der jeweils geltenden Fassung, und
5.
Empfängern von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390, 392), in der jeweils geltenden Fassung.
(9) Bei Schulwechsel innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt oder Umzug in ein anderes Bundesland oder Ausland werden bereits entrichtete Leistungsgebühren zurück erstattet, sofern die Leistung (Empfang der ausleihbaren Lernmittel, die in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind) noch nicht in Anspruch genommen wurde.
(10) Die ausgeliehenen Lernmittel, die in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind, bleiben im Eigentum des Landes und sind in der Regel zum Schuljahresende, spätestens jedoch beim Verlassen der Schule zurückzugeben. Für genehmigte Schulen in freier Trägerschaft bleiben die in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lernmittel im Eigentum des Landes, die im Rahmen der zugewiesenen Landesmittel beschafft wurden.

§ 4 Weitere Form der Entlastung

Eine weitere Form der Entlastung von Lernmittelkosten wird gewährt, indem Schülerinnen und Schüler Lernmittel, die in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind, für den ausschließlichen Gebrauch in der Schule zur Verfügung gestellt werden. Diese Form der Entlastung erfolgt gebührenfrei. Die in
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c beispielhaft aufgeführten Schriften und digitale Lernmittel die vorrangig für den Unterricht bestimmt sind und die der notwendigen Ergänzung der Schulbücher (Schulbücher als Druckauflage und digitale Lernmittel) dienen, sowie Lernsoftware dürfen von der Schule nur in dieser Form (Klassensätze oder Schullizenzen) beschafft und eingesetzt werden.

§ 5 Kostenträger und Höchstbeträge

(1) Für öffentliche Schulen und genehmigte Schulen in freier Trägerschaft trägt das Land die Kosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Gesamtverfügungsrahmen für die öffentlichen Schulen ergibt sich aus den zugewiesenen Haushaltsmitteln und den Einnahmen aus Leistungsgebühren.
(2) Lernmittel oder der Freischaltcode für digitale Lernmittel sind sicher aufzubewahren sowie nur zum ausschließlichen Eigengebrauch zu nutzen und dürfen nur entsprechend dem Bedarf und unter Beachtung der für die einzelne Schule festgelegten Höchstbeträge beschafft werden.
(3) Das Verfahren zur Ermittlung der Höchstbeträge wird durch das für Bildung zuständige Ministerium festgelegt und im Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht. Die Ersatzbeschaffung ist durch Ausgleich zwischen den Schulen über eine Lernmittelbörse gering zu halten.

§ 6 Schadensersatz

Die Schülerinnen und Schüler haben die ihnen überlassenen Lernmittel, die in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind, pfleglich zu behandeln und den Freischaltcode für digitale Lernmittel sicher und nur zu ausschließlichem Eigengebrauch zu nutzen. Sorgeberechtigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler haften bei Verlust oder Beschädigung der ausgeliehenen Lernmittel nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatzanspruch wird durch die Schule festgestellt und geltend gemacht. Wird die Leistung des Schadensersatzes an die Schule nicht erbracht, erlässt das Landesschulamt einen gebührenpflichtigen förmlichen Leistungsbescheid.

§ 7 Zuständigkeit

(1) Die Beschaffung und Verwaltung des Leihbestandes an Lernmitteln, die in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind, sowie die Durchführung des Leihverfahrens obliegen den Schulen.
(2) Die Einnahme und Verwaltung der Leistungsgebühren sowie Regelungen zum Mahnverfahren obliegen dem für Bildung zuständigen Ministerium.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lernmittelkostenverordnung vom 30. April 2003
(GVBl. LSA S. 96) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2008
(GVBl. LSA S. 152) , außer Kraft.
Magdeburg, den 17. April 2013.
Der Kultusminister
des Landes Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Dr. Hofmann

Anlage

(zu § 3 Abs. 2 )
Gebührenverzeichnis
laufende Nummer Gegenstand Gebühr in Euro
1. Leistungsgebühren Ausleihe von Lernmitteln, die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind/ Schuljahr je Einheit ( § 3 Abs. 3 )
1.1 Bezug je Einheit 3
1.2 Kinder und Jugendliche zur Erziehung in stationärer Form, Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz 1
1.3 Mehrkinderfamilien (schulpflichtige)
1.3.1 drei und vier Kinder 2
1.3.2 ab fünf Kinder 1
2. Verwaltungsgebühren je Bescheid
2.1 für den ersten Bescheid (erste Mahnung) 5
2.2 für den zweiten Bescheid (zweite Mahnung) 10
Anmerkung: Verwaltungsgebühren entstehen mit der Generierung des Datensatzes. Portokosten sind in der Gebühr enthalten.
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