APVOtechRef LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für das technische Referendariat im Land Sachsen-Anhalt (APVOtechRef LSA) Vom 18. Oktober 2016

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für das technische Referendariat im Land Sachsen-Anhalt
(APVOtechRef LSA)
Vom 18. Oktober 2016
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für das technische Referendariat im Land Sachsen-Anhalt (APVOtechRef LSA) vom 18. Oktober 201601.11.2016
Eingangsformel01.11.2016
Inhaltsverzeichnis01.11.2016
Teil 1 - Allgemeiner Teil01.11.2016
§ 1 - Zweck, Ziel, Geltungsbereich und Fachrichtungen01.11.2016
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen01.11.2016
§ 3 - Einstellungsverfahren01.11.2016
§ 4 - Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen01.11.2016
§ 5 - Dauer und Gliederung01.11.2016
§ 6 - Inhalt und Gestaltung der Ausbildung01.11.2016
§ 7 - Begleitung und Überwachung der Ausbildung01.11.2016
§ 8 - Beurteilung während der Ausbildung01.11.2016
§ 9 - Urlaub01.11.2016
§ 10 - Zweck des Staatsexamens01.11.2016
§ 11 - Abnahme des Staatsexamens01.11.2016
§ 12 - Zulassung zum Staatsexamen01.11.2016
§ 13 - Bestandteile der Prüfung01.11.2016
§ 14 - Häusliche Prüfungsarbeit01.11.2016
§ 15 - Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht01.11.2016
§ 16 - Mündliche Prüfung01.11.2016
§ 17 - Nichtantritt und Unterbrechung der Prüfung01.11.2016
§ 18 - Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen01.11.2016
§ 19 - Abschließende Bewertung, Gesamturteil01.11.2016
§ 20 - Prüfungszeugnis01.11.2016
§ 21 - Wiederholung der Prüfung01.11.2016
§ 22 - Verstöße gegen die Prüfungsordnung01.11.2016
§ 23 - Prüfungsakte01.11.2016
§ 24 - Ausführungsbestimmungen01.11.2016
Teil 2 - Besonderer Teil01.11.2016
Abschnitt 1 - Fachrichtung Architektur01.11.2016
§ 25 - Zulassungsvoraussetzungen01.11.2016
§ 26 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde01.11.2016
Abschnitt 2 - Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation01.11.2016
§ 27 - Zulassungsvoraussetzungen01.11.2016
§ 28 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde01.11.2016
Abschnitt 3 - Fachrichtung Landespflege01.11.2016
§ 29 - Zulassungsvoraussetzungen01.11.2016
§ 30 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde01.11.2016
Abschnitt 4 - Fachrichtung Städtebau01.11.2016
§ 31 - Zulassungsvoraussetzungen01.11.2016
§ 32 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde01.11.2016
Abschnitt 5 - Fachrichtung Straßenwesen01.11.2016
§ 33 - Zulassungsvoraussetzungen01.11.2016
§ 34 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde01.11.2016
Abschnitt 6 - Fachrichtung Umwelttechnik01.11.2016
§ 35 - Zulassungsvoraussetzungen01.11.2016
§ 36 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde01.11.2016
Abschnitt 7 - Fachrichtung Wasserwesen01.11.2016
§ 37 - Zulassungsvoraussetzungen01.11.2016
§ 38 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde01.11.2016
Teil 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.11.2016
§ 39 - Übergangsbestimmungen01.11.2016
§ 40 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.11.2016
Anlage 1 - Sondervorschriften für die Fachrichtung Architektur01.11.2016
Teil 1 - Gliederung der Ausbildung01.11.2016
Teil 2 - Sonstige Vorschriften für die Ausbildung01.11.2016
Teil 3 - Ausbildungsplan der Fachrichtung Architektur01.11.2016
Teil 4 - Prüfungsfächer und Prüfungszeiten01.11.2016
Teil 5 - Prüfstoffverzeichnis01.11.2016
Anlage 2 - Sondervorschriften für die Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation01.11.2016
Teil 1 - Gliederung der Ausbildung01.11.2016
Teil 2 - Sonstige Vorschriften für die Ausbildung01.11.2016
Teil 3 - Ausbildungsplan der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation01.11.2016
Teil 4 - Prüfungsfächer und Prüfungszeiten01.11.2016
Teil 5 - Prüfstoffverzeichnis01.11.2016
Anlage 3 - Sondervorschriften für die Fachrichtung Landespflege01.11.2016
Teil 1 - Gliederung der Ausbildung01.11.2016
Teil 2 - Sonstige Vorschriften für die Ausbildung01.11.2016
Teil 3 - Ausbildungsplan der Fachrichtung Landespflege01.11.2016
Teil 4 - Prüfungsfächer und Prüfungszeiten01.11.2016
Teil 5 - Prüfstoffverzeichnis01.11.2016
Anlage 4 - Sondervorschriften für die Fachrichtung Städtebau01.11.2016
Teil 1 - Gliederung der Ausbildung01.11.2016
Teil 2 - Sonstige Vorschriften für die Ausbildung01.11.2016
Teil 3 - Ausbildungsplan der Fachrichtung Städtebau01.11.2016
Teil 4 - Prüfungsfächer und Prüfungszeiten01.11.2016
Teil 5 - Prüfstoffverzeichnis01.11.2016
Anlage 5 - Sondervorschriften für die Fachrichtung Straßenwesen01.11.2016
Teil 1 - Gliederung der Ausbildung01.11.2016
Teil 2 - Sonstige Vorschriften für die Ausbildung01.11.2016
Teil 3 - Ausbildungsplan der Fachrichtung Straßenwesen01.11.2016
Teil 4 - Prüfungsfächer und Prüfungszeiten01.11.2016
Teil 5 - Prüfstoffverzeichnis01.11.2016
Anlage 6 - Sondervorschriften für die Fachrichtung Umwelttechnik01.11.2016
Teil 1 - Gliederung der Ausbildung01.11.2016
Teil 2 - Sonstige Vorschriften für die Ausbildung01.11.2016
Teil 3 - Ausbildungsplan der Fachrichtung Umwelttechnik01.11.2016
Teil 4 - Prüfungsfächer und Prüfungszeiten01.11.2016
Teil 5 - Prüfstoffverzeichnis01.11.2016
Anlage 7 - Sondervorschriften für die Fachrichtung Wasserwesen01.11.2016
Teil 1 - Gliederung der Ausbildung01.11.2016
Teil 2 - Sonstige Vorschriften für die Ausbildung01.11.2016
Teil 3 - Ausbildungsplan der Fachrichtung Wasserwesen01.11.2016
Teil 4 - Prüfungsfächer und Prüfungszeiten01.11.2016
Teil 5 - Prüfstoffverzeichnis01.11.2016
Anlage 801.11.2016
Anlage 901.11.2016
Anlage 1001.11.2016
Anlage 1101.11.2016
Anlage 1201.11.2016
Anlage 1301.11.2016
Aufgrund des § 28 des Landesbeamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648)
, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2016
(GVBl. LSA S. 89, 93) , in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 4, 8 und 9 des
Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche
vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck, Ziel, Geltungsbereich und Fachrichtungen
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 Einstellungsverfahren
§ 4 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
§ 5 Dauer und Gliederung
§ 6 Inhalt und Gestaltung der Ausbildung
§ 7 Begleitung und Überwachung der Ausbildung
§ 8 Beurteilung während der Ausbildung
§ 9 Urlaub
§ 10 Zweck des Staatsexamens
§ 11 Abnahme des Staatsexamens
§ 12 Zulassung zum Staatsexamen
§ 13 Bestandteile der Prüfung
§ 14 Häusliche Prüfungsarbeit
§ 15 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 16 Mündliche Prüfung
§ 17 Nichtantritt und Unterbrechung der Prüfung
§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
§ 19 Abschließende Bewertung, Gesamturteil
§ 20 Prüfungszeugnis
§ 21 Wiederholung der Prüfung
§ 22 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 23 Prüfungsakte
§ 24 Ausführungsbestimmungen
Teil 2 Besonderer Teil
Abschnitt 1 Fachrichtung Architektur
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen
§ 26 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Abschnitt 2 Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation
§ 27 Zulassungsvoraussetzungen
§ 28 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Abschnitt 3 Fachrichtung Landespflege
§ 29 Zulassungsvoraussetzungen
§ 30 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Abschnitt 4 Fachrichtung Städtebau
§ 31 Zulassungsvoraussetzungen
§ 32 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Abschnitt 5 Fachrichtung Straßenwesen
§ 33 Zulassungsvoraussetzungen
§ 34 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Abschnitt 6 Fachrichtung Umwelttechnik
§ 35 Zulassungsvoraussetzungen
§ 36 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Abschnitt 7 Fachrichtung Wasserwesen
§ 37 Zulassungsvoraussetzungen
§ 38 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 39 Übergangsbestimmungen
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Sondervorschriften für die Fachrichtung Architektur
Anlage 2 Sondervorschriften für die Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation
Anlage 3 Sondervorschriften für die Fachrichtung Landespflege
Anlage 4 Sondervorschriften für die Fachrichtung Städtebau
Anlage 5 Sondervorschriften für die Fachrichtung Straßenwesen
Anlage 6 Sondervorschriften für die Fachrichtung Umwelttechnik
Anlage 7 Sondervorschriften für die Fachrichtung Wasserwesen
Anlage 8 Ausbildungsnachweis
Anlage 9 Übersicht über das technische Referendariat
Anlage 10 Beurteilung
Anlage 11 Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen
Anlage 12 Staatsexamen
Anlage 13 Niederschrift über das Staatsexamen

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck, Ziel, Geltungsbereich und Fachrichtungen

(1) Zweck und Ziel des technischen Referendariats ist es, Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen wissenschaftlich-technischer Studiengänge als Führungskräfte zu qualifizieren und sie auf Leitungsfunktionen in Verwaltung und Wirtschaft vorzubereiten. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für das Management in technischen Bereichen herangebildet werden, die über grundlegende soziale, ökologische und ökonomische Kenntnisse verfügen. Ferner sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.
(2) Das technische Referendariat umfasst folgende Fachrichtungen:
1.
Architektur,
2.
Geodäsie und Geoinformation,
3.
Landespflege,
4.
Städtebau,
5.
Straßenwesen,
6.
Umwelttechnik und
7.
Wasserwesen.
(3) Das technische Referendariat schließt mit dem Staatsexamen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, der jeweiligen Fachlaufbahn nach der
Laufbahnverordnung ab, das gleichzeitig Laufbahnprüfung ist. Das technische Referendariat ist somit auch der Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

Für das technische Referendariat können Bewerberinnen oder Bewerber mit einem erfolgreichen Abschluss wissenschaftlich-technischer Studiengänge gemäß dem Besonderen Teil im Rahmen eines Master-Studiengangs an einer Hochschule und einer Regelstudienzeit von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis- und Prüfungssemester sowie Masterarbeit), die inhaltlich-fachlich aufeinander aufbauen und im fachlichen Zusammenhang stehen, oder eines Diplom-Studienganges an einer Technischen Hochschule oder Universität oder einer Gesamthochschule mit einer Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit) eingestellt werden, sofern dabei das gemäß dem Besonderen Teil der Fachrichtungen festgelegte Wissensspektrum nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist durch persönlich qualifizierende Prüfungen anhand eines Abschlusszeugnisses sowie ein Diploma Supplement zu erbringen. Die mit diesem Abschluss vorauszusetzende Fähigkeit, selbstständig Fachwissen zu beherrschen und wissenschaftsmethodisch anzuwenden, ist darüber hinaus durch eine das Studium abschließende Master- oder Diplomarbeit zu belegen.

§ 3 Einstellungsverfahren

(1) Die Bewerbung um Einstellung für das technische Referendariat ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in dem Besonderen Teil für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
Geburtsurkunde, Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden von Kindern,
2.
Lebenslauf,
3.
Belegnachweise der Hochschule, soweit dadurch das im Besonderen Teil für die jeweilige Fachrichtung geforderte Wissensspektrum nachgewiesen werden kann,
4.
Zeugnis über die Hochschulprüfungen,
5.
Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Hochschulprüfung,
6.
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß
Artikel 116 des Grundgesetzes oder Nachweis der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union,
7.
persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und
8.
zwei Passfotos, deren Aufnahmedatum zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht länger als zwei Monate zurückliegt.
(3) Auf Anforderung der Einstellungsbehörde sind vorzulegen:
1.
Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
aus den letzten sechs Monaten,
2.
ärztliches Zeugnis über eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß
§ 10 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes
.
(4) Über die Einstellung entscheidet die Einstellungsbehörde.
(5) Aus der Einstellung kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.
(6) Bei Eignung ist der Bewerberin oder dem Bewerber der Termin für die Einstellung mitzuteilen. Kommt die Bewerberin oder der Bewerber ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.

§ 4 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen

(1) Referendarinnen und Referendare werden von der Einstellungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst übernimmt, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(2) Ausbildungsbehörden sind die im Besonderen Teil für die jeweilige Fachrichtung benannten Stellen.
(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen oder Referendare den Ausbildungsstellen zu.
(4) Referendarinnen oder Referendare können nach Übereinkunft der beteiligten Stellen in einzelnen Abschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Oberprüfungsamt nicht angeschlossen sind, oder bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden.

§ 5 Dauer und Gliederung

(1) Das technische Referendariat dauert einschließlich Prüfungszeiten zwei Jahre. Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit oder Zeiten eines Vorbereitungsdienstes einer gleichwertigen Laufbahn können auf Antrag mit bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Förderlich sind solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, insbesondere bei Berufstätigkeit in leitender Stellung oder verantwortlicher Projektlenkung. Die Entscheidung über eine Verkürzung trifft die Einstellungsbehörde nach Anhörung der Direktorin oder des Direktors des Oberprüfungsamtes. Ein entsprechender Antrag der Referendarin oder des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des technischen Referendariats zu stellen.
(2) In den Fällen des § 14
Abs. 4 und 5 verkürzt sich das technische Referendariat um sechs Wochen.
(3) Über eine Verlängerung des technischen Referendariats entscheidet die Einstellungsbehörde.
(4) Das technische Referendariat gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt in den Sondervorschriften der Fachrichtungen (
Anlagen 1 bis 7
) geregelt sind. Ausbildungsstationen in längere Ausbildungsabschnitte von mindestens 16 Wochen sollen gebündelt werden, um die notwendige exemplarische Ausbildungstiefe zu erreichen. Dabei soll selbstverantwortliches Handeln ein entsprechendes Gewicht erhalten. Priorität hat die Kompetenzvermittlung von methodischen Fähigkeiten im ganzheitlichen Arbeitsprozess. Vorrang vor reiner Informationsvermittlung sollen die prozessbegleitenden Maßnahmen haben (Controlling, Personal- und Ressourceneinsatz, Kommunikation und Präsentation).
(5) Für die Ausbildungsabschnitte gemäß dem Teil 1 der jeweiligen Sondervorschrift der Fachrichtungen (
Anlagen 1 bis 7
) wird der Referendarin oder dem Referendar eine persönliche Ausbildungsbetreuerin oder ein Ausbildungsbetreuer zugeteilt, die oder der hauptamtlich Führungsfunktionen ausüben soll.
(6) Den Referendarinnen oder Referendaren soll die Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Ausbildungsabschnitte Wahlstationen (Hospitationen) von mindestens einem Monat Dauer auf anderen staatlichen Ebenen, in anderen Institutionen, im kommunalen Bereich und in der Wirtschaft zu durchlaufen.

§ 6 Inhalt und Gestaltung der Ausbildung

(1) Referendarinnen oder Referendare werden gemäß den Sondervorschriften der Fachrichtungen ausgebildet. Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen von den Vorschriften beabsichtigt werden, ist hier zu vorab das Kuratorium des Oberprüfungsamtes für das technische Referendariat (Oberprüfungsamt) zu hören.
(2) Als Einführung in das technische Referendariat ist den Referendarinnen oder Referendaren ein Überblick in das allgemeine Verwaltungsgeschehen sowie über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung zu vermitteln. Dabei ist ihnen das Ziel der Ausbildung zu erläutern und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung zu geben.
(3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, e-Learning, integriertes Lernen, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden. Lehrgangsinhalte für die Prüfungsfächer Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sollen fachrichtungsübergreifend abgestimmt sein.
(4) Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in Theorie und Praxis zu vermitteln. Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass Mechanismen und Techniken auf den Gebieten Motivation, Delegation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung und Moderation erlernt werden.
(5) Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sollen nach Möglichkeit fachrichtungsübergreifend ausgebildet werden, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden. Dies gilt auch für Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, Flächenbeanspruchung und Sozialverträglichkeit.
(6) Um europarechtliche Rahmenbedingungen einschätzen zu lernen und berücksichtigen zu können, ist die EU-Kompetenz zu stärken. Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien sind deshalb in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen. Geeignet dafür sind auch Hospitationen bei europäischen Institutionen und in europäischen Mitgliedsstaaten nach
§ 5 Abs. 6.

§ 7 Begleitung und Überwachung der Ausbildung

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestellt zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten der Behörde, die oder der das technische Referendariat durchlaufen und das Staatsexamen erworben haben soll. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder der von ihr oder ihm beauftragten Person (Ausbilderin oder Ausbilder).
(2) Die Ausbildungsbehörde stellt für alle Referendarinnen oder Referendare einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Referendarinnen oder Referendare können berücksichtigt werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind in begründeten Fällen zulässig.
(4) Referendarinnen und Referendare haben einen Ausbildungsnachweis gemäß der
Anlage 8
zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstellen und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen.
(5) Die Ausbildungsbehörde führt für alle Referendarinnen und Referendare eine Übersicht über das technische Referendariat (
Anlage 9
).
(6) Zur Begleitung der Referendarinnen oder Referendare in den Ausbildungsstellen sollen in allen längeren Ausbildungsabschnitten mit den Ausbildungsbetreuerinnen oder -betreuern (
§ 5 Abs. 5) regelmäßige Ausbildungsgespräche stattfinden.

§ 8 Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen oder Referendare nach Abschluss ihres abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Leistungen (Arbeitsgüte, Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Führungsverhalten) und ihrer Befähigung (Denk- und Urteilsvermögen, Organisationsvermögen, Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit, Führungsfähigkeit). Die Beurteilung (
Anlage 10
) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.
(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt.
(3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Schluss des technischen Referendariats unter Zusammenfassung der nach Absatz 1 erstellten Beurteilungen eine abschließende Beurteilung über die Gesamtdauer des technischen Referendariats ab. Die zusammengefassten Beurteilungen sind entsprechend des jeweils zugrunde liegenden Zeitraums zu gewichten.
(4) Die Beurteilungen sind den Referendarinnen oder den Referendaren zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 9 Urlaub

(1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach
§ 7 Abs. 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten.
(2) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden.

§ 10 Zweck des Staatsexamens

Im Staatsexamen haben die Referendarinnen oder Referendare insbesondere ihre Führungsqualifikation in ihrer Fachrichtung nachzuweisen. Im Einzelnen sollen sie zeigen, dass sie ihre auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen, dass sie mit den Aufgaben der Verwaltungen ihrer Fachrichtung, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind und dass sie in der Lage sind, wirtschaftlich zu denken und über Führungs- und Leitungskenntnisse verfügen.

§ 11 Abnahme des Staatsexamens

(1) Für die Abnahme des Staatsexamens ist das Oberprüfungsamt - Sonderstelle beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Dienstsitz Bonn - zuständig. Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für den höheren technischen Verwaltungsdienst vom 16. September 1948 in der Fassung vom 1. Oktober 2013.
(2) Der mündliche Teil des Staatsexamens findet grundsätzlich am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann ihn auch an anderen Orten abhalten lassen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Führungskräfte aus Verwaltung und Wirtschaft, die möglichst ein Staatsexamen abgelegt haben, bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.
(4) Das Examen wird in den in
§ 1 Abs. 2 genannten Fachrichtungen von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüferinnen oder Prüfer werden von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums bestellten Mitgliedern der Prüfungsausschüsse berufen. Es soll den Prüfungskommissionen nach Möglichkeit eine Prüferin oder ein Prüfer der Verwaltung angehören, in der die Referendarinnen oder Referendare überwiegend ausgebildet worden sind.
(5) Die Prüferinnen oder Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfung. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen oder Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.

§ 12 Zulassung zum Staatsexamen

(1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen oder Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für das technische Referendariat ordnungsgemäß abgeleistet haben.
(2) Referendarinnen oder Referendare haben ihren Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen (
Anlage 11
) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat den Referendarinnen oder Referendaren den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.
(4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (
§ 8 Abs. 3) nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

§ 13 Bestandteile der Prüfung

Die Prüfung besteht aus
1.
der häuslichen Prüfungsarbeit,
2.
den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
3.
der mündlichen Prüfung.

§ 14 Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfasst, methodisch bearbeitet und das Ergebnis klar dargestellt werden kann. In der Aufgabenstellung sollen Führungs- und Wirtschaftlichkeitsthemen einen hohen Stellenwert erhalten.
(2) Die Referendarin oder der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat die Referendarin oder der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.
(3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen ihre oder seine Unterschrift tragen.
(4) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Abschnitts- oder Projektarbeit im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin des Prüfungsausschusses als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüfern oder Prüferinnen des Oberprüfungsamtes beurteilt.
(5) Hat die Referendarin oder der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen Schinkel-Wettbewerb oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den Peter-Josef-Lenné-Preis teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit durch die Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin des Prüfungsausschusses anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt.
(6) Anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit ist es möglich, zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen, wobei die dann insgesamt sechs schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit 50 v. H. für das Gesamturteil gewichtet werden. Zwei Fälle sind dabei zu unterscheiden:
1.
Dies gilt generell für eine Fachrichtung, wenn die Sondervorschriften dieser Fachrichtung (
Anlagen 1 bis 7
) dies so vorsehen.
2.
Dies gilt anderenfalls als Ausnahme für die anderen Fachrichtungen in Einzelfällen, in denen die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin des Prüfungsausschusses auf Antrag der Referendarin oder des Referendars dies genehmigt. Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars ist in diesem Fall das technische Referendariat von der Ausbildungsbehörde um sechs Wochen zu verkürzen.

§ 15 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass Aufgaben rasch und sicher erfasst, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und das Ergebnis knapp und übersichtlich dargestellt werden kann. Führungs- und Wirtschaftlichkeitsthemen sollen in der Aufgabenstellung einen hohen Stellenwert erhalten.
(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.
(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern gemäß der jeweiligen Sondervorschriften der Fachrichtung je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Mindestens eine Arbeit ist dabei aus den Prüfungsfächern Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen oder Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit zu stellen. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden sie in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der aufsichtführenden Person zu hinterlegen.
(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die aufsichtführende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht soll eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt werden, die oder der das Staatsexamen besitzt. Bei der Niederschrift hat sie oder er das vom Oberprüfungsamt dafür vorgesehene Formular zu verwenden.
(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat die Referendarin oder der Referendar die Arbeit zu unterschreiben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten der aufsichtführenden Person abzugeben.
(6) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden grundsätzlich mit Personalcomputern bearbeitet, wenn die Ausschussleiterinnen oder -leiter dem zustimmen und die für die Ausbildung zuständige Behörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte IT-Ausstattung gewährleistet. In diesen Fällen kann eine Referendarin oder ein Referendar auf Einzelantrag bei ihrer oder seiner Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung verlangen.
(7) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die oder der Aufsichtführende jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstprüferinnen oder Erstprüfern zur Bewertung zuzuleiten.

§ 16 Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar vor allem Verständnis für Führungsthemen sowie für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
(2) Die Referendarin oder der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Referendarinnen oder Referendare können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.
(3) In den Fällen des § 19
Abs. 6 Nrn. 3 und 4 ist der Referendarin oder dem Referendar die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung mitzuteilen. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Sie oder er erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
(4) Der Prüfstoff der einzelnen Prüfungsfächer ist dem Prüfstoffverzeichnis der jeweiligen Sondervorschriften der Fachrichtung zu entnehmen. Die in den Sondervorschriften der Fachrichtungen genannte Prüfungsdauer von in der Regel insgesamt sechseinhalb Stunden, mindestens aber insgesamt sechs Stunden, gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Referendarinnen oder Referendaren. Sie ist eine Regelzeit und wird bei weniger Kandidatinnen oder Kandidaten angemessen gekürzt. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten notwendig ist. Dabei sollen 15 Minuten je Fach nicht überschritten werden.
(5) Die Regelzeit bei drei Kandidatinnen oder Kandidaten beträgt bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechseinhalb Stunden für zwei Prüfungsfächer jeweils 75 Minuten; eines dieser beiden Fächer ist das Prüfungsfach Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit. Die Regelzeit der vier anderen Prüfungsfächer beträgt in diesem Fall jeweils 60 Minuten. Bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechs Stunden beträgt bei drei Kandidatinnen oder Kandidaten die Regelzeit für jedes Prüfungsfach jeweils 60 Minuten.
(6) Am zweiten Prüfungstag hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema ist aus den der Fachrichtung der Referendarin oder des Referendars zu Grunde liegenden Prüfungsfächern zu entnehmen; die Vorbereitungszeit beträgt zwanzig Minuten.
(7) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der Referendarin oder des Referendars oder gegebenenfalls in begründeten Fällen ein Vertreter oder eine Vertreterin der Einstellungsbehörde zugegen sein.

§ 17 Nichtantritt und Unterbrechung der Prüfung

(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zu der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.

§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern bewertet.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.
(3) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrages nach
§ 16 Abs. 6, erfolgt in Punkten, die wie folgt in Noten umgesetzt werden:
sehr gut = 1,0 oder 1,3
gut = 1,7 oder 2,0
voll befriedigend = 2,3 oder 2,7
befriedigend = 3,0 oder 3,3
ausreichend = 3,7 oder 4,0
mangelhaft = 5,0.
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden. Dabei bedeutet die Note:
sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maß entspricht;
gut = eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht;
voll befriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.

§ 19 Abschließende Bewertung, Gesamturteil

(1) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird, so entscheidet die zuständige Ausschussleitung des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann.
(2) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (
§ 11 Abs. 6).
(3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird
die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei (= 20 v. H.)
die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei (= 30 v. H.)
die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit fünf (= 50 v. H.)
multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.
(4) Für das Gesamturteil gelten die Noten: sehr gut, gut, vollbefriedigend, befriedigend, ausreichend und nicht bestanden.
(5) Das Staatsexamen ist bestanden mit
dem „Prädikat sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1,00 bis 1,49,
dem „Prädikat gut“ bei einem Mittelwert von 1,50 bis 2,29,
dem „Prädikat vollbefriedigend“ bei einem Mittelwert von 2,30 bis 2,99,
„befriedigend“ bei einem Mittelwert von 3,00 bis 3,49,
„ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3,50 bis 4,00.
(6) Das Staatsexamen ist nicht bestanden, wenn
1.
die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist,
2.
der Mittelwert (Absatz 3) 4,01 oder schlechter lautet,
3.
die Noten zweier Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind,
4.
die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter lautet,
5.
die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder
6.
in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder „voll befriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben.
(7) Das Staatsexamen gilt als nicht bestanden, wenn
1.
die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht (
§ 17 Abs. 1) oder
2.
die Referendarin oder der Referendar nach
§ 22 Abs. 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.
(8) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift (
Anlage 13
) anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.
(9) Im Anschluss an die Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 20 Prüfungszeugnis

(1) Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst oder einer gleichgestellten Bezeichnung. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technische Assessorin“ oder „Technischer Assessor“ zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird nach dem Muster der
Anlage 12
gefertigt und von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet sowie mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung des Oberprüfungsamtes ausgehändigt.
(2) Findet der mündliche Teil der Prüfung nach
§ 11 Abs. 2 nicht am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, erhält die Referendarin oder der Referendar grundsätzlich nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung beinhaltet. In diesem Fall wird das Prüfungszeugnis nach Absatz 1 übersandt.

§ 21 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so darf die Prüfung einmal wiederholt werden; eine weitere Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen.
(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich
1.
wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist, auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, auf die Fertigung der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung,
2.
zumindest auf die mit „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung,
3.
auf die mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.
(3) Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung der
1.
gesamten mündlichen oder schriftlichen Prüfung oder
2.
gesamten mündlichen Prüfung und schriftlichen Prüfung beschließen.
(4) Hat die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet und damit nicht angenommen worden (
§ 19 Abs. 6 Nr. 1), hat sie oder er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen.

§ 22 Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Referendarinnen oder Referendare, die zu täuschen versuchen, die insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgeben (
§ 14 Abs. 3) oder die bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führen (
§ 15 Abs. 3) oder die sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig machen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung sollen sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen oder die Referendarin oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Referendarin oder der Referendar erhält einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungsergebnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.
(4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 23 Prüfungsakte

(1) Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller kann Einsicht in die Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.
(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.

§ 24 Ausführungsbestimmungen

Erforderliche Einzelheiten dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für das technische Referendariat im Land Sachsen-Anhalt werden durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

Teil 2 Besonderer Teil

Abschnitt 1 Fachrichtung Architektur

§ 25 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum technischen Referendariat in der Fachrichtung Architektur werden unter den Vorgaben von
§ 2 Abs. 1 nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes, durchgängiges oder konsekutives Studium der Architektur an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen. Das Studium muss die Anforderungen der
Richtlinie 2005/36/EG für Architektinnen und Architekten sowohl für inländische als auch Absolventinnen und Absolventen aus den Ländern der Europäischen Union erfüllen. Für andere Absolventinnen und Absolventen ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mittels eines amtlichen Nachweises einer für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zuständigen öffentlichen Stelle nachzuweisen.
(2) Mit den unter Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat in der Fachrichtung Architektur nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum grundsätzlich in folgenden Modulen nachgewiesen wird:
1.
Allgemeine Fächer
a)
Architektur- und Stadtbaugeschichte,
b)
Planungs- und Architekturtheorie,
c)
Rechtliche und ökonomische Grundlagen der Stadt- und Objektplanung,
d)
Kostenermittlung,
e)
Projektorganisation,
2.
Gestaltung und Darstellung,
a)
Darstellende Geometrie und Technische Darstellung,
b)
Künstlerische und funktionsorientierte Gestaltung,
c)
Künstlerische Darstellung und Entwurfspräsentation,
d)
Informations- und datentechnische Architekturdarstellung (CAD),
3.
Konstruktionsplanung,
a)
Konstruktionslehre,
b)
Methoden des Konstruierens,
c)
Baukonstruktion,
d)
Tragwerkslehre,
e)
Bauphysik,
f)
Baustoffkunde,
g)
Technische Gebäudeausrüstung,
4.
Gebäudeplanung,
a)
Gebäudelehre,
b)
Entwurfsmethodik,
c)
Bauaufnahme,
d)
Objektplanung,
5.
Grundzüge der Stadtplanung und des Städtebaues.

§ 26 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

Einstellungsbehörde ( § 3
Abs. 1) und Ausbildungsbehörde ( § 4
Abs. 2) ist der Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt.

Abschnitt 2 Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation

§ 27 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist unter den Vorgaben von
§ 2 Abs. 1 der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studienganges Geodäsie und Geoinformatik, Geoinformation oder eines vergleichbaren Studienganges im Fachgebiet Geodäsie.
(2) Mit den unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat grundsätzlich nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende folgende Wissensspektrum nachgewiesen wird:
1.
Grundlagenwissen (mathematisch-naturwissenschaftliche Studieninhalte)
Es sind grundlegendes Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern nachzuweisen:
a)
Höhere Mathematik,
b)
Geometrie,
c)
Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche,
d)
Statistik und Parameterschätzung und
e)
Informatik.
2.
Fachwissen (berufsfeldbezogene Studieninhalte)
Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen sind in den folgenden geodätischen Schwerpunktdisziplinen nachzuweisen, und zwar in einem für das konsekutive Masterstudium vorgegebenen Mindestumfang der Module:
a)
Vermessungskunde,
b)
Referenz- und Raumbezugssysteme,
c)
Ausgleichungsrechnung,
d)
Photogrammetrie und Fernerkundung,
e)
Topographie und Kartographie,
f)
Ingenieurgeodäsie,
g)
Liegenschaftskataster und Grundbuch,
h)
Landentwicklung,
i)
Planung und Bodenordnung,
j)
Immobilienwertermittlung,
k)
Geoinformatik,
l)
Physikalische Geodäsie,
m)
Satellitenpositionierung.
3.
Fachbezogenes Ergänzungswissen
Das Studium muss die Möglichkeit bieten, ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen zu erwerben:
a)
Führungstechnik und Management,
b)
Betriebswirtschaft,
c)
Rechtswissenschaften,
d)
Umweltschutz und
e)
Sprachen.

§ 28 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

Einstellungsbehörde ( § 3
Abs. 1) und Ausbildungsbehörde ( § 4
Abs. 2) ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt.

Abschnitt 3 Fachrichtung Landespflege

§ 29 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung ist unter den Vorgaben von
§ 2 Abs. 1 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Studienganges Landespflege oder eines vergleichbaren Studienganges, wie zum Beispiel Naturschutz- und Landschaftsplanung, Landschafts- und Freiraumentwicklung und Landschaftsarchitektur und Umweltplanung oder einer vergleichbaren Kombination von Studiengängen an einer Technischen Hochschule oder Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichem Studienangebot. Mit diesen Voraussetzungen und unter den Vorgaben des Absatzes 2 können Bewerberinnen und Bewerber zum technischen Referendariat der Fachrichtung Landespflege grundsätzlich zugelassen werden.
(2) In Bezug auf das technische Referendariat sind die wissenschaftlichen Grundlagen und deren methodische Anwendung in folgenden Teilbereichen der Landespflege nachzuweisen:
1.
Grundlagenwissen:
a)
Naturschutz,
b)
Landschaftspflege,
c)
Grünordnung,
d)
Landschaftsökologie (einschließlich der Grundlagenfächer Botanik, Vegetationskunde, Zoologie und Geologie, Bodenkunde).
Daneben sind planerische Fähigkeiten auf dem Gebiet der Garten- und Landschaftsarchitektur sowie der Landschafts-, Grünordnungs- und Objektplanung nachzuweisen.
2.
Als Grundlage für die Planungen und die Ausführung landespflegerischer Belange und als Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit benachbarten Fachbereichen ist grundlegendes Fachwissen und dessen methodische Anwendung mindestens in folgenden Fächern nachzuweisen:
a)
Landschafts- und Grünflächenbau,
b)
Ingenieurbiologie,
c)
Rechtsgrundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
d)
Informationstechnik und grafische Datenverarbeitung,
e)
Freizeit und Erholung.
3.
Neben dem grundlegenden Fachwissen wird der Nachweis verlangt, dass das Studium durch Kenntnisse in den Grundzügen folgender Fächer oder Fächergruppen - und zwar wahlweise mindestens in drei - abgerundet worden ist:
a)
Raumordnung, Landes- und Regionalplanung,
b)
Städtebau und Siedlungswesen,
c)
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht,
d)
Verkehrsplanung und Verkehrsanlagen,
e)
Wasserwirtschaft und Wasserbau,
f)
Bergbau, Bodenabbau, Abgrabungen,
g)
Waldbau und Forstplanung,
h)
Landwirtschaft und Agrarplanung,
i)
Umweltschutz, Immissionsschutz, Abfallwirtschaft,
j)
Leitungsaufgaben, Führungstechnik und Management.
(3) Der Nachweis ist in den vier Teilbereichen nach Absatz 2 Nr. 1 durch qualifizierende Prüfungen und in den sonstigen Fächern durch Testate während des Studiengangs, vorzugsweise durch ein Diploma Supplement sowie durch Darlegung des absolvierten Studienspektrums (transcript of records) zu erbringen. Die Fähigkeit, das Fachwissen zu beherrschen, methodisch anzuwenden und planerischen Anforderungen gerecht zu werden, ist durch eigenständige Arbeiten (zum Beispiel Diplomarbeit, Masterthesis oder sonstige Studienarbeiten) zu belegen.

§ 30 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

(1) Einstellungsbehörde (
§ 3 Abs. 1) ist das für Landespflege zuständige Ministerium.
(2) Ausbildungsbehörde (
§ 4 Abs. 2) ist das Landesverwaltungsamt.

Abschnitt 4 Fachrichtung Städtebau

§ 31 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum technischen Referendariat ist nach
§ 2 Abs. 1 der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums (Mastergrad oder gleichwertiger Abschluss) an einer wissenschaftlichen Hochschule. Diesen Anforderungen entsprechen unter anderem folgende Studiengänge:
1.
Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau und Stadtplanung, Studium der Stadtplanung oder Stadt- und Regionalplanung,
2.
Vertiefungsstudium mit Schwerpunkt Städtebau und Stadtplanung (Masterstudiengang) im Rahmen des Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie), der Landespflege, der Geographie sowie weiterer einschlägiger Studiengänge,
3.
Aufbaustudium Städtebau und Stadtplanung im Anschluss an ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie), der Landespflege, der Geographie sowie weiterer einschlägiger Studiengänge.
Es sollen auch Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, welche nachweislich vergleichbare Qualifikationen (zum Beispiel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit) erworben haben.
(2) Das Studium soll fundamentale Kenntnisse in den Wissensbereichen vermitteln, die für Analyse und Gestaltung von städtebaulichen und raumbezogenen Entwicklungsprozessen elementar sind. Dazu zählen unter anderem die nachfolgenden Ausbildungsinhalte:
1.
Ökonomische und soziologische Grundlagen einer nachhaltigen Stadt-, Regional- und Landesplanung
a)
Regionale Strukturpolitik,
b)
Soziologische Grundlagen,
c)
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Grundlagen,
d)
Developer-Rechnung,
e)
Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung,
2.
Theorie und Kontext der räumlichen Planung
a)
Aufgaben der räumlichen Planung im gesellschaftlichen Kontext,
b)
Politische Entscheidungen und räumliche Steuerung,
c)
Politik und Verwaltung in Mehrebenensystemen,
3.
Methoden, Verfahren und Instrumente der räumlichen Planung
a)
Methoden der Raumplanung,
b)
Verfahren und Instrumente (zur nachhaltigen Stadtentwicklung),
c)
Management und Kommunikation,
4.
Städtebaulicher Entwurf
a)
Städtebauliche Gestaltung und ihre Darstellung,
b)
Bebauungsplanung,
c)
Morphologie und Typologie,
d)
Visualisierung von Planungen,
5.
Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus
a)
Geschichte der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus in Stadt und Land,
b)
Denkmalpflege,
6.
Rechtliche Grundlagen
a)
Allgemeines Verfassungsrecht,
b)
Allgemeines Verwaltungsrecht,
c)
Bau- und Planungsrecht,
d)
Raumordnungsrecht,
e)
Bodenrecht,
f)
Fachplanungsrecht,
g)
Besonderes Städtebaurecht (insbesondere Stadterneuerung),
h)
Europäisches Raumplanungsrecht,
7.
Natürliche Voraussetzungen und technische Elemente der Stadt-, Regional- und Landesplanung
a)
Grundlagen des Ökosystems,
b)
Landschaft und Umwelt,
c)
Umwelt und Ressourcen, unter anderem Energie,
d)
Verkehr und Mobilität, Logistik und Wirtschaftsverkehr,
e)
Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung,
f)
Gebäudelehre,
8.
Statistik und E-Planning
a)
Empirische Erhebungsmethoden,
b)
Qualitative und quantitative Methoden der Datenerhebung,
c)
Descriptive Statistik,
d)
Internetgestützte Planungskommunikation.
(3) Die Fähigkeit, das Fachwissen auf dem Gebiet der Stadt- und Regionalplanung methodisch anzuwenden, Kreativität zu entwickeln und gestalterischen Anforderungen gerecht zu werden, ist durch Entwurfsarbeiten und eine das Studium abschließende Master- oder Diplomarbeit zu belegen. Diese Arbeiten sollen überwiegend konzeptionelle Inhalte haben sowie überwiegend und erkennbar eigenständig bearbeitet worden sein. In den Arbeiten soll die Fähigkeit gezeigt werden, verschiedene Wissensgebiete miteinander zu verknüpfen.

§ 32 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

(1) Einstellungsbehörde (
§ 3 Abs. 1) ist für den Bereich
1.
der Landesverwaltung das für Städtebau zuständige Ministerium und
2.
der Kommunalverwaltung der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.
(2) Ausbildungsbehörde (
§ 4 Abs. 2) ist für den Bereich
1.
der Landesverwaltung das Landesverwaltungsamt und
2.
der Kommunalverwaltung die jeweilige Einstellungsbehörde.

Abschnitt 5 Fachrichtung Straßenwesen

§ 33 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat in der Fachrichtung Straßenwesen ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studiengangs Bauingenieurwesen oder eines vergleichbaren Studiengangs unter den Vorgaben von
§ 2 Abs. 1.
(2) Mit den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende folgende Wissensspektrum nachgewiesen wird:
1.
Grundlagenwissen (mathematisch-naturwissenschaftliche Studieninhalte)
In Bezug auf das technische Referendariat sind grundlegendes Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern nachzuweisen:
a)
Höhere Mathematik,
b)
Mechanik,
c)
Physik, einschließlich der fachbezogenen Bereiche,
d)
Informatik,
e)
Geometrie,
f)
Chemie,
g)
Geologie,
2.
Fachwissen (berufsfeldbezogene Studieninhalte)
Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen sind in den folgenden Schwerpunktdisziplinen nachzuweisen, und zwar in einem für das konsekutive Masterstudium vorgegebenen Mindestumfang der Module:
a)
Grundbau und Bodenmechanik,
b)
Baustatik,
c)
Vermessungskunde,
d)
Baustoffkunde,
e)
Baukonstruktionslehre,
f)
Grundzüge des Konstruktiven Ingenieurbaus oder Stahlbau oder Massivbau,
g)
Grundzüge des Verkehrswesens,
3.
Fachbezogenes Ergänzungswissen
Das Studium muss (zum Beispiel Wahlmodule) die Möglichkeit bieten, ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen zu erwerben:
a)
Führungstechnik und Management,
b)
Betriebswirtschaft,
c)
Rechtswissenschaften,
d)
Umweltschutz,
e)
Sprachen,
f)
Maschinenbau oder Elektrotechnik.

§ 34 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

(1) Einstellungsbehörde (
§ 3 Abs. 1) ist für den Bereich
1.
der Landesverwaltung die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt,
2.
der Kommunalverwaltung der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.
(2) Ausbildungsbehörde (
§ 4 Abs. 2) ist für den Bereich
1.
der Landesverwaltung die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt,
2.
der Kommunalverwaltung die jeweilige Einstellungsbehörde.

Abschnitt 6 Fachrichtung Umwelttechnik

§ 35 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist unter den Vorgaben von
§ 2 Abs. 1 der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlich-technischen Studiums der Studiengänge: Biochemie, Chemie und Chemietechnik, Energietechnik, Geoökologie und Hydrogeologie, Maschinenbau, Physik, Umwelttechnik, Verfahrenstechnik.
(2) Die Voraussetzung wird mit einem Diplom- oder Masterabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule erfüllt. Entsprechendes gilt für einen akkreditierten Masterabschluss an einer Fachhochschule. Die Einstellungsbehörde entscheidet im Einzelfall, ob und welcher weitere Studiengang als geeignet anerkannt werden kann. Geeignet sind insbesondere Studiengänge mit vergleichbarer naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung.

§ 36 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

(1) Einstellungsbehörde (
§ 3 Abs. 1) ist das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium.
(2) Ausbildungsbehörde (
§ 4 Abs. 2) ist das Landesverwaltungsamt.

Abschnitt 7 Fachrichtung Wasserwesen

§ 37 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studienganges Bauingenieurwesen, Wasserwirtschaft oder eines vergleichbaren Studienganges unter den Vorgaben von
§ 2 Abs. 1.
(2) Mit den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat nur dann
möglich, wenn im Rahmen des Studiums ein von der Einstellungsbehörde gefordertes Wissensspektrum nachgewiesen wurde.

§ 38 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

(1) Einstellungsbehörde (
§ 3 Abs. 1) ist das für Wasserwesen zuständige Ministerium.
(2) Ausbildungsbehörde (
§ 4 Abs. 2) ist das Landesverwaltungsamt.

Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 39 Übergangsbestimmungen

Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausbildung nach der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Land Sachsen-Anhalt
vom 25. September 2009 (GVBl. LSA S. 477)
begonnen hat, wird nach dem bisher geltenden Recht ausgebildet und geprüft.

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Land Sachsen-Anhalt vom 25. September 2009
(GVBl. LSA S. 477) außer Kraft.
Magdeburg, den 18. Oktober 2016.
Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt
Webel Schröder Prof. Dr. Dalbert

Anlage 1

(zu § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5,
§ 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1)
Sondervorschriften für die Fachrichtung Architektur

Teil 1 Gliederung der Ausbildung

1.
Ausbildungsabschnitte I bis III
Die Ausbildungsabschnitte I bis III des Referendariats sind wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitte und Dauer Ausbildungsinhalt
I 34 Wochen Öffentlicher Hochbau (staatliche Bauverwaltung)
II 24 Wochen Stadtplanung, Städtebau und Bauordnungswesen
III 10 Wochen Aufgaben der mittleren, höheren und obersten Dienst-, Rechts- und Fachaufsichtsbehörden
68 Wochen
2.
Allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen (außerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis III)
Für die Prüfungsfächer 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen gemäß
§ 6 vorzusehen. Hierfür sind insgesamt zwölf Wochen erforderlich, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Weitere zwölf Wochen werden für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen, Arbeitsgemeinschaften und Hospitationen benötigt. Die insgesamt 24 Wochen werden formal als „Ausbildungsabschnitt IV“ zusammengefasst. Hospitationen sollen in den Ausbildungsabschnitten I bis III angeboten werden.
3.
Gesamtaufteilung
Das zweijährige technische Referendariat setzt sich wie folgt zusammen:
a)
68 Wochen (Nummer 1),
b)
24 Wochen (Nummer 2) sowie
c)
12 Wochen Erholungsurlaub,
die Gesamtdauer beträgt 104 Wochen.

Teil 2 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung

1.
Erläuterungen zu den Ausbildungsabschnitten I bis III
In den Ausbildungsabschnitten I bis III sind besondere Gestaltungsformen gemäß
§ 6 vorzusehen.
Die Referendarin oder der Referendar soll in den Ausbildungsabschnitten I bis III auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden, soweit diese der praxisorientierten Vermittlung der Ausbildungsinhalte förderlich sind, und soll von Beschäftigten mit Führungsaufgaben in die Gestaltung und Wahrnehmung dieser Aufgaben im Hinblick auf das auf Ausbildung von Führungskräften ausgerichtete Ziel des technischen Referendariats kontinuierlich eingebunden werden. Die Inhalte der fachrichtungsübergreifenden Prüfungsfächer 1 und 2 sollen in allen Ausbildungsabschnitten entsprechend den jeweiligen fachlichen Inhalten und Schwerpunkten des jeweiligen Ausbildungsabschnitts vermittelt werden.
Der Ausbildungsabschnitt I soll in einer staatlichen Bauverwaltung (Ortsinstanz) durchgeführt werden. In diesem Ausbildungsabschnitt ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, insbesondere folgende Aufgaben kennen zu lernen: Anwendung fachspezifischer Inhalte in der staatlichen Bauverwaltung, Innere Organisation und Geschäftsbetrieb, Organisation der Verwaltungsabläufe, Anwendung der fachspezifischen Verwaltungsvorschriften und Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit der Behördenebenen, Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung, Programmplanung, Haushaltsverfahren, Erstellen und Beurteilen von Bauplanungsunterlagen in ästhetischer, funktionaler, bautechnischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht, Kostenermittlung und Kostensteuerung, Standards im öffentlichen Hochbau, Nachhaltigkeit im öffentlichen Hochbau, Projektsteuerung, Qualitätsmanagement, Gremienarbeit, Berichtswesen, Öffentlichkeitsarbeit, Personalführung und Behördenleitung. Der Referendarin oder dem Referendar sind in diesem Ausbildungsabschnitt die Aufgaben der staatlichen Bauverwaltung, insbesondere für Bund und Länder, zu vermitteln. Hierzu sollen auch Hospitationen bei geeigneten öffentlichen Stellen ermöglicht werden. Im Weiteren soll die Referendarin oder der Referendar in diesem Ausbildungsabschnitt das gesamte Spektrum öffentlicher Architektur mit Schwerpunkt öffentlicher Hochbau, deren Vorbildfunktion für die Öffentlichkeit und Wirtschaft sowie deren Spezifika und Besonderheiten in Abgrenzung zur privaten Bauwirtschaft, die Anwendung zeitgemäßer Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden sowie das zukunftsorientierte und nachhaltige Handeln für den öffentlichen Bauherren kennen lernen.
Der Ausbildungsabschnitt II soll in der Regel auf Kommunalebene in einer Unteren Bauaufsichtsbehörde sowie Behörden des Baunebenrechts und in einer Planungsbehörde durchgeführt werden. In diesem Ausbildungsabschnitt ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, insbesondere folgende Aufgaben kennen zu lernen: Anwendung fachspezifischer Inhalte in der öffentlichen Verwaltung, Innere Organisation und Geschäftsbetrieb, Organisation der Verwaltungsabläufe, Anwendung des Bauplanungs-, Bauordnungs- und Baunebenrechts im Verwaltungsverfahren, inhaltliche und förmliche Gestaltung der Abwägungsprozesse im Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren, förmliche und inhaltliche Zusammenarbeit der Baubehörden mit anderen Behörden, rechtlichen Gremien, Trägern öffentlicher Belange, Bürgern und juristischen Personen, Öffentlichkeitsarbeit, Stadtentwicklungsplanung, Versorgungsplanung, Verkehrsplanung, Freiraumplanung und Umweltgestaltung sowie Energieversorgung. Im Weiteren sollen der Referendarin oder dem Referendar in diesem Ausbildungsabschnitt auch die fachliche und rechtliche Komplexität der Vorgänge, die Tragweite und die Spielräume des hoheitlichen Verwaltungshandelns für Staat, Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft und die damit verbundene Verantwortung vermittelt werden.
Der Ausbildungsabschnitt III soll in mittleren, höheren oder obersten Verwaltungsbehörden durchgeführt werden. In diesem Ausbildungsabschnitt ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, insbesondere folgende Aufgaben kennen zu lernen: Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht, Erstellung, Einführung und Anwendung von förmlichen und materiellen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, innere Organisation, Personalwesen, Zusammenarbeit mit der Personalvertretung, Geschäftsführung, Behördenleitung, Prüfwesen, Innenrevision, öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, Finanzwesen, Zuwendungsprogramme und Zuwendungsverfahren, Bedarfsplanung und Bedarfsdeckung, Gremienarbeit, Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit der Ressorts und Fachbehörden mit allen fachgebietsbezogenen Verwaltungsebenen in Bund, Ländern, Gebietskörperschaften und der Europäischen Union, Aufgaben und Arbeitsweise des Parlaments, volks- und betriebswirtschaftliches Management in Behörden. Hierzu sollen je nach Ausbildungsbehörde des Ausbildungsabschnitts III auch Hospitationen bei anderen mittleren, höheren oder obersten Verwaltungsbehörden ermöglicht werden, auch bei der Europäischen Union. Die Referendarin oder der Referendar soll in diesem Ausbildungsabschnitt die gegenseitigen Erfordernisse der Behörden unterschiedlicher Verwaltungsebenen in der fachlichen, förmlichen und qualitativen Zusammenarbeit kennen lernen. Im Weiteren soll der Referendarin oder dem Referendar in diesem Ausbildungsabschnitt auch die fachliche und rechtliche Komplexität der Vorgänge, die Tragweite und die Spielräume des hoheitlichen Verwaltungshandelns für Staat, Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft und die damit verbundene Verantwortung vermittelt werden. Der Ausbildungsabschnitt III ist grundsätzlich als letzter der drei Ausbildungsabschnitte durchzuführen.
2.
Zu den allgemeinen Seminaren und Lehrgängen sowie anderen Ausbildungsformen (Ausbildungsabschnitt IV)
Zu Beginn der Ausbildung soll eine Einführung von etwa einer Woche Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein allgemeines Verwaltungsseminar (etwa vier Wochen) und durch fachbezogene Verwaltungsseminare (etwa vier Wochen) zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis III durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es kann auch eine gebündelte Ausbildung von bis zu drei Wochen in Form eines Seminars und/oder durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchgeführt werden. Für diese Hospitation können zusätzlich auch Zeiten der fachbezogenen Verwaltungsseminare oder der Ausbildungsabschnitte I bis III verwendet werden.

Teil 3 Ausbildungsplan der Fachrichtung Architektur

Der nachfolgende Ausbildungsplan der Fachrichtung Architektur strukturiert als Rahmen die Regelausbildung. Er soll individuell für jede Referendarin oder jeden Referendar aufgestellt werden. In diesem Rahmen sollen dabei nach Möglichkeit individuelle Wünsche und Prioritäten der Referendarin oder des Referendars im Einklang mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln Berücksichtigung finden. Dabei kann auch die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte zeitlich zusammengelegt und die Dauer der Ausbildungsabschnitte angepasst werden.
Ausbildungs- abschnitte und Dauer Ausbildungsstellen (Dauer) Ausbildungsinhalte (Dauer)
I bis III Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit kontinuierlich in allen Ausbildungsabschnitten Allgemein für alle Ausbildungsstellen Alle Aufgaben der Leitung von fachtechnischen Organisationseinheiten, Vorgesetztenfunktion, die der Leitung zugrundeliegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soziale und fachliche Kompetenz, wirtschaftliches, nachhaltiges und rechtskonformes Entscheiden und Handeln, Leitungs- und Führungstechniken, Rhetorik und Präsentation. Alle Aufgaben sind der Referendarin oder dem Referendar durch kontinuierliche Einbindung in die Leitungsfunktion in allen Ausbildungsabschnitten zu vermitteln, auch in Form von Hospitanz, Mitarbeit und Übertragung von geeigneten, konkreten Aufgaben.
I Öffentlicher Hochbau (staatliche Bauverwaltung) 34 Wochen Staatliche Bauverwaltung (Ortsinstanz, Baudurchführende Ebene) (34 Wochen) Praxisorientierte Mitarbeit an allen baufachlichen Aufgaben der staatlichen Bauverwaltung (Ortsinstanz, baudurchführende Ebene), insbesondere Vorbereiten und Durchführen von Baumaßnahmen aller Art, Facility-Management, Projektmanagement, Haushaltsverfahren und Mittelbewirtschaftung, Vergabewesen, Vertragswesen, Grundlagen und Anwendung des öffentlichen Baurechts und Baunebenrechts, Wettbewerbswesen, Standards im Bauwesen, Typologie öffentlicher Hochbauten, quantitativer und qualitativer Flächenbedarf, technische Ausrüstung im Hochbau, Bautechnik und Baukonstruktion, Baubetrieb, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit im öffentlichen Hochbau, Aufgabenerledigung mit der Privatwirtschaft, fachliche Zusammenarbeit mit Mittelinstanz, Oberster Instanz, nutzender Verwaltung, Zulassungs- und Prüfbehörden. Praxisorientierte Mitarbeit an allen Leitungsaufgaben, Dienststellenorganisation, Zusammenarbeit mit Dienst-, Rechts-, Fachaufsicht und Personalvertretung, Unfallverhütung, Fürsorgepflichten, Personalbedarf und Personaleinsatz, Personalführung, Haushaltsverantwortung, Controlling, Innenrevision, Fortbildung, Kosten-Leistungs-Rechnung, betriebswirtschaftliches Management, Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik, Berichtswesen, Außenvertretung der Dienststelle.
II Stadtplanung, Städtebau und Bauordnungswesen 24 Wochen Kommunalebene in einer unteren Bauaufsichtsbehörde und in Behörden des Baunebenrechts (14 Wochen) Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde und in Behörden des Baunebenrechts, insbesondere Verwaltungs- und Zulassungsverfahren nach Bauordnungsrecht und Fachgesetzen, Abwägung im Verwaltungsverfahren, Bescheidtechnik, Erstellung von Bescheiden, Behandlung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, aufsichtsbehördliche Maßnahmen, Verwaltungsgebühren, Statistik, innere Organisation, Zusammenarbeit mit der Rechts- und Fachaufsicht im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren, Zusammenarbeit mit den Gremien der Gemeinde.
Kommunalebene in einer Planungsbehörde (10 Wochen) Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben der kommunalen Planungsbehörde, insbesondere fachrichtungsbezogene Aufgaben aus der Gemeindeordnung , Stadtentwicklungsplanung, Bauleitplanung, Verwaltungsverfahren und Umsetzung städtebaurechtlicher Instrumente, Bodenordnung , Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt sowie den Stellen der Regional- und Landesplanung, Verwaltungsgebühren, Statistik, innere Organisation, Zusammenarbeit mit der höheren Verwaltungsbehörde im Bauleitplanverfahren, Zusammenarbeit mit den Gremien der Gemeinde.
III Aufgaben der mittleren, höheren und obersten Dienst-, Rechts- und Fachaufsichtsbehörden 10 Wochen Mittlere, höhere oder oberste Verwaltungsbehörde (10 Wochen) Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts, Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Umsetzung von Beschlüssen von Parlament und Regierung, Bundes- und Landesorganisation, Organisation der Europäischen Union, Dienststellenorganisation, Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht, Personalwirtschaft, Haushaltsverfahren und Mittelbewirtschaftung, Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung, technische und wirtschaftliche Programmplanung, Standardisierung und Standards im Bauwesen, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit im öffentlichen Hochbau, Landes- und Regionalplanung, Pressearbeit, fachliche Zusammenarbeit mit dem Parlament, den Ressorts, dem nachgeordneten Bereich, dem Bund oder den Ländern und der Europäischen Union.
IV Seminare, Lehrgänge, Fachexkursionen und Prüfungen 24 Wochen Ausbildungsbehörde (insgesamt mindestens 12 Wochen) Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Referendarinnen und Referendare sollen in den für einen Ausbildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen gemeinsam unterrichtet werden. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften von Referendarinnen und Referendaren soll unterstützt werden, auch länderübergreifend. Seminare können länderübergreifend zentral durchgeführt werden. Im Sinne von § 6 sollen die Möglichkeiten zu besonderen Ausbildungsformen genutzt werden, insbesondere um eine stets zeitgemäße Ausbildung zu gewährleisten. Einführung (etwa 1 Woche). Die Einführung soll insbesondere vermitteln: Struktur, Inhalt und Ziel des technische Referendariats, organisatorische Grundlagen der öffentlichen Verwaltung, Grundlagen der Aufbau- und Ablauforganisation, Aufgaben und Rechtsgrundlagen für die Fachrichtung Architektur.
Allgemeines Verwaltungsseminar (etwa 4 Wochen).
Fachbezogene Verwaltungsseminare (etwa 4 Wochen), die als Vertiefungsseminare möglichst in Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt durchgeführt werden sollen.
Ausbildungsbehörde Fachbezogenes Seminar zu Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (etwa 3 Wochen), das über den gesamten Ausbildungszeitraum auch in zeitlich getrennten Abschnitten und teilweise durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchgeführt werden kann. Für diese Hospitation können zusätzlich auch Zeiten der fachbezogenen Verwaltungsseminare oder der Ausbildungsabschnitte I bis III verwendet werden. Häusliche Prüfungsarbeit (6 Wochen)
(12 Wochen) Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfung einschließlich Prüfungsvorbereitungen (6 Wochen)
12 Wochen Erholungsurlaub
104 Wochen (24 Monate) zusammen

Teil 4 Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

Prüfungsfächer nach § 15
Abs. 3 und § 16 Abs. 4 in der Fachrichtung Architektur sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung sind:
Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1 ¹ / 4
3. Öffentliches Baurecht 1
4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1
5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues 1 ¹ / 4
6. Bautechnik 1
zusammen 6 ¹ / 2

Teil 5 Prüfstoffverzeichnis

Fach 1:
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
(fachrichtungsübergreifend)
Rechtsgeschichte
Rechtsgeschichte in den Grundzügen
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines Staatsrecht
Staatsbegriff, Staatswesen
Völkerrecht in den Grundzügen
Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus
Staatsformen
Entstehung und Auflösung von Staaten
Staatliche Entwicklung in Deutschland
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
Verfassungsorgane des Bundes
Funktionen der Staatsgewalt
Gewaltenteilung
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung
Gesetzgebungsverfahren
Rechtsverordnungen und Satzungen
Rechtsprechung
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Verfassungsorgane der Länder
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze
Finanzwesen des Bundes und der Länder
Europäische Union
Entstehungsgeschichte
Status und Organe
Aufgaben und Ziele
Übertragene Souveränitätsrechte
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Kommunalrecht
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften
Kommunales Finanzwesen
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Grundsätze des Verwaltungshandelns
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren
Auslegung von Rechtsnormen
Amtshilfe
Verwaltungsvollstreckung
Verwaltungszustellungsverfahren
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Disziplinarrecht
Personalvertretungsrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen
Datenschutzrecht in den Grundzügen
Sozialrecht in den Grundzügen
Steuerrecht in den Grundzügen
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen
Polizeirecht in den Grundzügen
Privatrecht und Zivilprozessrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und
Sachenrecht in den Grundzügen
Nachbarrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen
Vergaberecht in den Grundzügen
Zivilprozessordnung in den Grundzügen
Gerichte und Zuständigkeiten
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten
Rechtsmittel
Strafrecht
Strafgesetzbuch in den Grundzügen
Straftaten im Amt
Korruptionsprävention
Fach 2:
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
(fachrichtungsübergreifend)
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken
Begriffe
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung
Führungs- und Leitungskonzeptionen
Kybernetik, Regelkreis-Modell
Orientierung (Input und Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde)
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)
Problemanalyse
Alternativensuche und -bewertung
Entscheidung
Kontrolle
Management der öffentlichen Verwaltung und betriebswirtschaftliche Steuerung
Begriffe
Verwaltung im sozialen System
Konzept „Bürokratie“
Funktion und Selbstverständnis
New Public Management
Kalkulation
Ressourcen
Controlling (strategisch und operativ)
Ziele, Produkte, Leistungen
Kennzahlen
Berichtswesen
Kosten-Leistungs-Rechnung
Kaufmännische Buchführung
Gewinn- und Verlustrechnung
Bilanz
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme
Qualitätsmanagement
Projektmanagement
Benchmarking
Budgetierung
Personalführung
Führungsstile
Grundkenntnisse der Menschenführung
Soziale Kompetenz
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess
Motivation
Anerkennung und Kritik
Kommunikation und Konfliktbehandlung
Belastungen und ihre Bewältigung
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung
Personalbeurteilung
Personalentwicklung
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement
Gleichstellung
Kommunikation
Rhetorik
Gesprächsführung
Moderation und Besprechungstechnik
Präsentation und ihre Technik
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit
Informationstechnik
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik
Pflichtenheft
Datensicherheit
E-Government
E-Vergabe
Datenschutz
Statistik
Organisation
Grundzüge der Organisationslehre
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
Geschäftsprozessoptimierung
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht
Haushaltsordnungen
Haushaltsgesetze
Grundlagen des Haushalts
Grundsätze und Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung)
Finanzplanung
Programmplanung
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung
Rechnungslegung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit
Grundsätze
Minimal-, Maximal- und Optimal-Prinzip
Rahmendaten und Datenrahmen
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit
Statische und dynamische Rechenverfahren
Kapitalwertmethoden
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung
Monetäre und nichtmonetäre Betrachtung
Kostenvergleichsrechnung
Investitionsrechnung
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung
Beschaffungsmaßnahmen, Alternative Formen der Bedarfsdeckung
Investitionsmaßnahmen
Kosten-Nutzen-Analysen
Nutzwert- und Kostenwirksamkeitsanalyse
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren
Fach 3:
Öffentliches Baurecht
Allgemeine Grundlagen
Geschichte, Entwicklung und Ziele des öffentlichen Baurechts
Gesetzgebungszuständigkeiten zum Planungs- und Baurecht von Bund, Ländern und Gemeinden
Zuständigkeiten der Europäischen Union im öffentlichen Baurecht
Raumordnungs-, Landesplanungs- und Regionalplanungsrecht
Planungsträger
Verfahren zur Planaufstellung
Planinhalte, Beispiele
Instrumente zur Plansicherung und -verwirklichung
Bauplanungsrecht
Allgemeines und besonderes Städtebaurecht
Verfahren zur Planaufstellung
Planinhalte
Zusammenwirken von Behörden und Privaten
Instrumente zur Plansicherung und -verwirklichung
Genehmigungs- und Zulassungstatbestände
Bauordnungsrecht
Formelles Recht
Zuständigkeiten und Aufgaben
Bauaufsichtliche Verfahren
Bedeutung von Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen
Beteiligte an bauaufsichtlichen Verfahren und deren Verantwortung
Sicherstellung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse
Bestandsschutz
Materielles Baurecht
Allgemeine Anforderungen
Grundstücke und deren Bebauung
Bauliche Anlagen
Sonderbauten
Technische Baubestimmungen
Brandschutz
Baunebenrecht
Fachplanungsrecht, rechtliche Grundlagen, Planungsträger
Denkmalrecht
Naturschutzrecht
Wasserrecht
Bundesimmissionsschutzrecht
Arbeitsstättenrecht
Nachbarrecht
Genehmigungsverfahren, Planfeststellungsverfahren
Berücksichtigung des Baunebenrechts im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren
Rechtsschutz im öffentlichen Baurecht
Städtebauliche Planungen
Bauaufsichtliche Verfahren
Fachplanungsrecht
Amtspflichten und Amtshaftung
Haftung von Verfahrensbeteiligten
Nachbarschutz
Unfallschutz
Recht der Berufsgenossenschaften
Unfallverhütung
Fach 4:
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
Organisation der Hochbauverwaltungen in Bund, Ländern und Gemeinden (Finanzbauverwaltungen)
Zuständigkeiten
Aufbau-und Ablauforganisation
Arbeitsweise
Aufgaben der Hochbauverwaltungen (staatliche Bauverwaltung)
Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Unterhaltung der Grundstücke und der baulichen Anlagen
Vergabe von Dienst-, Bau- und Lieferleistungen
Planungswettbewerbe
Fertigung der Bauunterlagen
Überwachung der Bauausführung
Rechnungsprüfung
Kassenanordnung
Abnahme
Übergabe
Dokumentation
Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsverfahren
Betriebsführung und Betriebsüberwachung von Technischen Anlagen
Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik
Baufachliche Gutachten und Stellungnahmen
Wertermittlung
Baufachliche Mitwirkung bei Zuwendungsmaßnahmen
Verwaltungsverfahren bei Sicherheitsmaßnahmen
Planung und Durchführung von Baumaßnahmen Dritter
Grundzüge der Wohnungsbauförderung
Datenbanken und Statistik im öffentlichen Hochbau
Standardisierung und Standards im öffentlichen Hochbau
Facility-Management im öffentlichen Hochbau
Veröffentlichungen
Vorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen
Verfahrensvorschriften
Durchführung von öffentlichen Hochbaumaßnahmen
Zuwendungsmaßnahmen
Gebäudebestandsdokumentation
Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen
Anlagen
Unfallverhütungsvorschriften
Vermessung
Nachhaltiges Planen und Bauen
Planungswettbewerbe
Kunst am Bau
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Bundes- und
Landeshaushaltsordnung mit Verwaltungsvorschriften
Haushaltswirtschaft der Gemeinden
Mittelbewirtschaftung und Bewirtschaftungsverfahren
Informationstechnik im Haushalt
Vergabewesen
Vertragswesen
Wettbewerbswesen
Kartellrecht
Preisrecht
Urheberrecht in der Architektur
Fach 5:
Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues
Stadtplanung und Städtebau
Stadtplanung
Planungsleitbilder
Stadtgeschichte
Instrumente der Stadtplanung
Städtebau
Grundzüge des Städtebaus
Städtebauliche Strukturen
Städtebauliche Faktoren
Öffentliche Gebäude
Öffentliche Bauaufgaben
Gebäudetypologien und Baugestalt
Baugeschichtliche Entwicklungen
Gestaltungs- und Konstruktionselemente
Baukultur und öffentlicher Raum
Planungsgrundlagen
Raumbedarfsanforderungen
Qualitative Bedarfsanforderungen
Ausstattungsstandards
Funktionale Anforderungen
Behaglichkeitskriterien
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
Bewertung von Bauplanungen
gestalterisch
technisch
wirtschaftlich
energetisch
ökologisch
Öffentlich-rechtliche Anforderungen
Werterhaltung öffentlicher Gebäude
Planung im Bestand
Kosten
Grundlagen und Methoden der Kostenermittlung
Bau- und Planungskosten
Baunutzungskosten
Lebenszykluskosten
Kostenkennwerte und Flächenrichtwerte
Nachhaltigkeitsanforderungen im öffentlichen Hochbau und im Städtebau
Kriterien und Zertifizierungen
Lebenszyklus von Siedlungen und Bauwerken
Integrale Planung
Projektmanagement
Begriffsbestimmungen
Projektmanagement
Projektorganisation
Projektplanung und -steuerung
Methoden des Projektmanagements (Leitungskonzepte)
Institutionelle Bezüge (Organisationskonzepte)
Kostensteuerung
Terminplanung und -steuerung
Qualitätsmanagement
Fach 6:
Bautechnik
Regeln der Technik
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Gesetze, Verordnungen, Normen
Technische Elemente der Stadt- und Gebäudeplanung
Technische Grundlagen städtischer Infrastruktur
Technische Erschließung von Gebäuden
Ver- und Entsorgungsanlagen und deren Leitungssysteme
Grundzüge der Baukonstruktion und Baumethoden
Baugrund und Grundwassermanagement
Gründungsarten
Tragkonstruktion, auch selbsttragende Fassadenkonstruktionen
Nichttragende Konstruktionen und Ausbaukonstruktionen
Grundzüge der Installations- und Betriebstechnik
Passive und aktive Energiegewinnung im Hochbau
Heizung, Raumlufttechnik
Wasserversorgung, -nutzung und -entsorgung
Wertstoff- und Schadstoffsammlung sowie -entsorgung
Elektrische Anlagen (Niederspannung, Schwachstrom) und Beleuchtung
Fördertechnik
Küchen-, Labor- und Medizintechnik
Gebäudeleittechnik
Informations- und Kommunikationstechnik
Bauphysikalische Aspekte bei der Gebäudeplanung
Wärme-, Schall- und Feuchteschutz
Ursachen, Vermeidung und Behebung von Bauschäden
Alterungsbeständigkeit und Dauerhaftigkeit
Nachhaltigkeitsanforderungen in der Bautechnik
Bewertung von Bauteilen, Baustoffen, Baumethoden und Installations- und Betriebstechnik
Technische und ökologische Qualität nachhaltigen Bauens
Rückbaufähigkeit und Wiederverwendbarkeit von Bauelementen
Raumklimaverträglichkeit, Energieeffizienz
Altlasten, Gefahrstoffbeseitigung, Verwendungsverbote
Historische Bauwerke und Baukonstruktionen
Technisch-physikalische und chemische Untersuchungsmethoden
Zerstörungsarme und zerstörungsfreie Untersuchungsmethoden
Materialprüfung
Rekonstruktionsmethoden
Bautechnische Anforderungen bei Rekonstruktionsmaßnahmen
Verwendung althergebrachter Techniken und Baustoffe
Baubetrieb und Baulogistik
Allgemeine Rahmenbedingungen
Bauverfahren
Bauablauf
Störungen im Bauablauf

Anlage 2

(zu § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5,
§ 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1)
Sondervorschriften für die Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation

Teil 1 Gliederung der Ausbildung

1.
Ausbildungsabschnitte I bis IV
Die Ausbildungsabschnitte I bis IV des Referendariats sind wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitte und Dauer Ausbildungsinhalt
I 20 Wochen Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem
II 16 Wochen Landentwicklung
III 16 Wochen Landesplanung und Städtebau
IV 16 Wochen Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur
68 Wochen
2.
Allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen (außerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis IV)
Für die Prüfungsfächer 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen gemäß
§ 6 vorzusehen. Hierfür sind insgesamt zwölf Wochen erforderlich. Weitere zwölf Wochen werden für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen und Arbeitsgemeinschaften benötigt. Die insgesamt 24 Wochen werden formal als „Ausbildungsabschnitt V“ zusammengefasst. Hospitationen sollen in den Ausbildungsabschnitten I bis IV angeboten werden.
3.
Gesamtaufteilung
Das zweijährige technische Referendariat setzt sich wie folgt zusammen:
a)
68 Wochen (Nummer 1),
b)
24 Wochen (Nummer 2) sowie
c)
12 Wochen Erholungsurlaub,
die Gesamtdauer beträgt 104 Wochen.

Teil 2 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung

1.
Zu den Ausbildungsabschnitten I bis IV
In den Ausbildungsabschnitten I bis IV sind besondere Gestaltungsformen gemäß
§ 6 vorzusehen.
Im Ausbildungsabschnitt I ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuches und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennen zu lernen. In der Ausbildung im Bereich Liegenschaftskataster ist besonders auf seine Doppel-Funktionalität als amtliches Verzeichnis der Grundstücke und als Grundlage für raumbezogene Informationssysteme einzugehen. Länderspezifische Ausprägungen bei der Einrichtung des Liegenschaftskatasters sind vergleichend mit der Situation im Ausbildungsland praxisorientiert herauszustellen. Die Ausbildung in Landesvermessung findet in der Regel in einer Landesvermessungsbehörde statt, wobei die Referendarin oder der Referendar dabei auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden soll.
Ein Schwerpunkt der Ausbildung im Ausbildungsabschnitt II, die sich auf den gesamten Verfahrensablauf von Neuordnungsmaßnahmen erstrecken soll, ist auf die planerischen technischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Landentwicklung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen und ihre Einbindung in die übergeordnete Landesentwicklung herauszustellen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Initiierung und Begleitung von EU - Fördermaßnahmen und darauf bezogene fachpolitische Strategien (
§ 6 Abs. 6). Hospitationen bei europäischen Institutionen und in europäischen Mitgliedstaaten sind wünschenswert.
Im Ausbildungsabschnitt III soll die Referendarin oder der Referendar Gelegenheit erhalten, in die berufsspezifischen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Schwerpunkte der Ausbildung sind Raumordnung, Landesplanung, Städtebau und Bodenordnung, Immobilienwertermittlung, interdisziplinäre Zusammenarbeit, Entwicklungsprozesse sowie Herausforderungen für Raumordnung und Stadtentwicklung. Für den Bereich Landesplanung sind Ausbildungsstationen bei der obersten Landesplanungsbehörde und einer für die Regionalplanung zuständigen Stelle besonders geeignet. Zu den Herausforderungen der Stadtentwicklung gehört unter anderem die Auseinandersetzung mit den Themen demographische Entwicklung, wirtschaftliche Rahmenbedingungen, energiepolitische Strategien sowie Umwelt- und Klimaveränderungen. Die Referendarin oder der Referendar kann an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau teilnehmen.
In Ausbildungsabschnitt IV soll die Ausbildung in Geodatenmanagement in großen Geodäten haltenden Stellen erfolgen. Hierbei sind die freie Wirtschaft und die Bundesebene eingeschlossen. Die Ausbildung in Geodateninfrastruktur (GDI) soll maßgeblich bei den Einrichtungen stattfinden, die die zentralen Komponenten der GDI des Ausbildungslandes führen und bei denen die GDI-Koordinierungsstellen angesiedelt sind. Zusätzlich sollen die Referendarinnen oder Referendare Gelegenheit erhalten, Fachinformationssysteme in den dafür zuständigen Behörden oder anderen Stellen kennen zu lernen, maßgeblich im Bereich Umwelt, der freien Wirtschaft oder auf kommunaler Ebene. Der Ausbildungsabschnitt IV eignet sich besonders für die Anfertigung von Abschnitts- oder Projektarbeiten (
§ 14 Abs. 4) oder für Hospitationen bei europäischen Institutionen oder Einrichtungen der nationalen GDI.
In den Ausbildungsabschnitten I bis IV ist besonderer Wert darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnet. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendarinnen oder Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingangspost beteiligt werden. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Als zu erlernende Qualifikation sind dabei herauszustellen: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -Durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung.
2.
Zu den allgemeinen Seminaren und Lehrgängen sowie anderen Ausbildungsformen (Ausbildungsabschnitt V)
Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa einer Woche Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein allgemeines Verwaltungsseminar (vier Wochen) und durch fachbezogene Verwaltungsseminare (vier Wochen) zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis IV durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es ist dafür aber auch eine gebündelte Ausbildung von drei Wochen in Form eines Seminars und/oder durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchzuführen. Für diese Hospitation können zusätzlich auch Zeiten der fachbezogenen Verwaltungsseminare oder der Ausbildungsabschnitte I bis IV verwendet werden.

Teil 3 Ausbildungsplan der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation

Der nachfolgende Ausbildungsplan der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation strukturiert als allgemeines Muster die Regelausbildung. Er soll individuell für jede Referendarin oder jeden Referendar unter Nutzung der unter Ausbildungsabschnitt II eröffneten Flexibilisierungsspanne ausgeprägt werden. In diesem Rahmen sollen dabei nach Möglichkeit individuelle Wünsche und Prioritäten der Referendarin oder des Referendars im Einklang mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln Berücksichtigung finden. Dabei kann auch die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte vertauscht werden und es können verschiedene Ausbildungsabschnitte zeitlich zusammengelegt werden, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden.
Ausbildungs- abschnitte und Dauer Ausbildungsstellen (Dauer) Ausbildungsinhalte (Dauer)
I bis V Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Allgemein für alle Ausbildungsstellen Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln. Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden.
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit während des gesamten Referendariats in allen Ausbildungsabschnitten Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnet. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendarinnen oder Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingänge (Post, E-Mails) beteiligt werden. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Dabei sollen Methoden und Techniken in folgenden Bereichen erlernt werden: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung. Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollen die Referendarinnen oder Referendare die Ergebnisse ihrer Arbeiten oder aktuelle Themen aus dem Ausbildungsabschnitt präsentieren. Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit fachrichtungsübergreifend zu vermitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden. Dies gilt auch für gesellschaftlich relevante Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, nachhaltiges Flächenmanagement und Sozialverträglichkeit. Zur Stärkung der EU-Kompetenz sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen.
I Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem 20 Wochen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes (mit Grundbuchamt und Finanzverwaltung) Zuständiges Ministerium für Vermessung und Geoinformation Hospitation bei eine(r)/(m) Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur(in) (insgesamt 14 Wochen) Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes (6 Wochen) Die Referendarin oder der Referendar soll die Strukturen des amtlichen deutschen Vermessungs- und Geoinformationswesens, seine rechtlichen Grundlagen und Organisation sowie Wege der länderübergreifenden Zusammenarbeit kennen lernen. Die Referendarin oder der Referendar soll sich intensiv mit den Aufgaben des Liegenschaftskatasters, der Landesvermessung und des Geobasisinformationssystems auseinander setzen. Dabei sind die Herausforderungen, Entwicklungstendenzen und Strategien dieser Aufgabenfelder eingehend zu betrachten. Bei der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes soll die Referendarin oder der Referendar ablauf- und prozessorientiert unter anderem folgende Aufgabenbereiche kennenlernen: Aufsicht über die katasterführenden Behörden und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, Beschwerde- und Widerspruchsverfahren, Grundzüge des verwaltungsrechtlichen Handelns, Anwendung des öffentlichen Dienstrechtes, Zusammenwirken der Verwaltungen interdisziplinär und Ebenen übergreifend, Geschäftsbetrieb und Organisation, Controlling sowie Projektmanagement. Der Referendarin oder dem Referendar ist Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuches und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennen zu lernen. In der Finanzverwaltung sollen die Grundzüge der Bodenschätzung und der Grundsteuer vermittelt werden. Die Referendarin oder der Referendar soll aktiv zu praktischen Arbeiten herangezogen werden.
II Landentwicklung 16 Wochen Flurbereinigungsbehörde Obere Flurbereinigungsbehörde mindestens eine Stelle aus: untere, obere Naturschutzbehörde, untere, obere Wasserbehörde, untere, obere Forstbehörde, Landwirtschaftsbehörde, Dorferneuerung, Landentwicklung in einem anderen Bundesland mindestens eine Stelle aus: LEADER-Lokale Aktionsgruppe(n), Strukturfondseinrichtung der Kreisverwaltung Hospitationen bei EU-Kommission und Flurbereinigungsbehörden anderer Bundesländer oder im Ausland Die Referendarin oder der Referendar soll sich vertieft mit den Herausforderungen für die Landentwicklung, wie zum Beispiel Demografischer Wandel oder Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse auseinandersetzen. Die Referendarin oder der Referendar soll erlernen, wie die Anforderungen an die ländlichen Räume durch Instrumente der Landentwicklung bewältigt werden können. Sie sollen dabei vor allem auf die Strategie Wandel in den Köpfen, die Instrumente LEADER, ILEK, Regionalmanagement und Dorfentwicklung eingehen. In dem Bereich Agrar- und Strukturpolitik für die ländlichen Räume ist das breite Spektrum der europäischen und nationalen Förderprogramme, Regionalfonds und Erschließung privater Finanzierungsquellen möglichst bei damit befassten Stellen (auch im Ausland) zu studieren. In dem Schwerpunktbereich Verfahren nach Flurbereinigungs- und Landwirtschaftsanpassungsgesetz soll die Referendarin oder der Referendar auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden. Im Vordergrund stehen Ziele der ländlichen Bodenordnung nach Verfahrensarten, Erlernen der Abläufe vor allem in den Terminen der Landentwicklung und das Landentwicklungsfachinformationssystem LEFIS. Modernes Verwaltungshandeln ist an geeigneten Fallbeispielen, durch Gutachten und Untersuchungen zu erlernen. Bei der Einordnung und Entwicklung der Landentwicklung soll der Blick in überfachlicher Sicht ausgeweitet werden.
III Landesplanung und Städtebau 16 Wochen Für die Regionalplanung und Landesplanung zuständige Behörden oder Stellen (2 Wochen) Kommunale Dienststellen für Geoinformation, Vermessung, Liegenschaften, Planung sowie sonstige technische Aufgaben (zum Beispiel Erschließung, Umweltschutz) Geschäftsstelle eines Gutachterausschusses für Grundstückswerte Geschäftsstelle eines Umlegungsausschusses (Umlegungsstelle) Lehrgang bei einem Institut für Städtebau (oder vergleichbarer Einrichtung) sowie Hospitationen zur Immobilienwertermittlung bei Kreditinstituten, größeren Sachverständigenbüros oder Researchunternehmen (insgesamt 14 Wochen) Die Referendarin oder der Referendar soll die Aufgaben und Verfahren von Raumordnung und Landesplanung kennen lernen. Hierfür sind Ausbildungsstationen bei der obersten Landesplanungsbehörde und einer für die Regionalplanung zuständigen Stelle besonders geeignet. Im Bereich der Stadtentwicklung und Stadterneuerung sind neben den Aufgaben der Bauleitplanung insbesondere die Themen Bodenordnung und Immobilienwertermittlung in praktischer Mitarbeit vertieft zu vermitteln. Strategien der Baulandentwicklung und des Flächenmanagements auch in Kooperation mit privaten Investoren sollen behandelt werden. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit soll beispielweise in ämterübergreifenden Arbeitsgruppen, Ausschüssen, bei Planfeststellungsverfahren sowie bei den Anforderungen des Natur- und Umweltschutzes thematisiert werden. Die Referendarin oder der Referendar soll Gelegenheit erhalten, die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung eingehend kennen zu lernen. Energiepolitische Strategien, die Aspekte der demographischen Entwicklung sowie Umwelt- und Klimaveränderungen sind ebenfalls wichtige Themen dieses Ausbildungsabschnittes.
IV Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur 16 Wochen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes (bis zu 16 Wochen) Hospitationen bei Behörden auf kommunaler Ebene, Landes- oder Bundesebene, europäischen Institutionen und gegebenenfalls auch Wirtschaftsbetrieben mit entsprechenden Geschäftsfeldern Die Referendarin oder der Referendar soll die Herausforderungen für das Geoinformationswesen und dessen Beitrag zum E-Government sowie die zugehörigen Strategien kennen lernen. Die Referendarin oder der Referendar soll anhand praktischer Mitarbeit das Geodatenmanagement und die Anforderungen der Geodateninfrastruktur (GDI) erlernen, wobei besonders auch die Entwicklungen und Interdisziplinarität vermittelt werden sollen. Die Ausbildung im Geodatenmanagement soll in großen Geodäten haltenden Stellen erfolgen. Hierbei sind die freie Wirtschaft und die Bundesebene eingeschlossen. Die Ausbildung in Geodateninfrastruktur soll maßgeblich bei den Einrichtungen stattfinden, die die zentralen Komponenten der GDI des Ausbildungslandes führen und bei denen die GDI-Koordinierungsstellen angesiedelt sind. Zusätzlich sollen die Referendarinnen oder Referendare Gelegenheit erhalten, Geofachinformationssysteme in den dafür zuständigen Behörden oder anderen Stellen kennen zu lernen, maßgeblich im Bereich Umwelt, der freien Wirtschaft oder auf kommunaler Ebene. Der Ausbildungsabschnitt eignet sich besonders für die Anfertigung von Abschnitts- oder Projektarbeiten oder für Hospitationen bei europäischen Institutionen, in der Privatwirtschaft oder Einrichtungen der nationalen GDI.
V Seminare und Lehrgänge, Prüfungen 24 Wochen Fachrichtungs- und gegebenenfalls länderübergreifende Lehrgänge, Arbeitsgemeinschaften o. ä. bei Fortbildungseinrichtungen der Länder Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes Zuständiges Ministerium für Vermessung und Geoinformation (insgesamt 12 Wochen) Einführungslehrgang (1 Woche). Im Einführungslehrgang sollen erste Kommunikations- und Managementkompetenzen vermittelt werden (zum Beispiel Rhetorik, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Visualisierung und Moderation), die in den Ausbildungsabschnitten und den weiteren Lehrgängen auszubauen sind. Allgemeines Verwaltungsseminar (4 Wochen). Fachbezogene Verwaltungsseminare (4 Wochen), die im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden können. Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Referendarinnen oder Referendare sollen in den für einen Ausbildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen gemeinsam unterrichtet werden. Dieser einführende Unterricht sollte möglichst zu Beginn des Ausbildungsabschnitts vermittelt werden. Seminare sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 6 ( zum Beispiel Planspiele, e-Learning, Blended-Learning, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede, Assessment-Center-Trainingseinheiten sowie Exkursionen). Besondere Lehrgänge und Seminare sollen eine theoretische Ausbildung in Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit beinhalten (3 Wochen). Die alle Geoinformationsverwaltungen gleichermaßen betreffenden fachlichen Seminarthemen können länderübergreifend zentral vermittelt werden (zum Beispiel Angelegenheiten der AdV, des Bundes, der GDI-DE, europäische Themen).
Ausbildungsbehörde (12 Wochen) Häusliche Prüfungsarbeit (6 Wochen), Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen einschließlich Prüfungsvorbereitungen (6 Wochen).
12 Wochen Erholungsurlaub
104 Wochen (24 Monate) zusammen

Teil 4 Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

Prüfungsfächer nach § 15
Abs. 3 und § 16 Abs. 4 in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung sind:
Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1 ¹ / 4
3. Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem 1 ¹ / 4
4. Landentwicklung 1
5. Landesplanung und Städtebau 1
6. Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur 1
zusammen 6 ¹ / 2

Teil 5 Prüfstoffverzeichnis

Fach 1:
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
(fachrichtungsübergreifend)
Rechtsgeschichte
Rechtsgeschichte in den Grundzügen
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines Staatsrecht
Staatsbegriff, Staatswesen Völkerrecht in den Grundzügen
Internationale und supranationale Organisationen,
Rechtsstatus
Staatsformen
Entstehung und Auflösung von Staaten
Staatliche Entwicklung in Deutschland
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
Verfassungsorgane des Bundes
Funktionen der Staatsgewalt
Gewaltenteilung
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung
Gesetzgebungsverfahren
Rechtsverordnungen und Satzungen
Rechtsprechung
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Verfassungsorgane der Länder
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze
Finanzwesen des Bundes und der Länder
Europäische Union
Entstehungsgeschichte
Status und Organe
Aufgaben und Ziele
Übertragene Souveränitätsrechte
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Kommunalrecht
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften
Kommunales Finanzwesen
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Grundsätze des Verwaltungshandelns
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren
Auslegung von Rechtsnormen
Amtshilfe
Verwaltungsvollstreckung
Verwaltungszustellungsverfahren
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Disziplinarrecht
Personalvertretungsrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen
Datenschutzrecht in den Grundzügen
Sozialrecht in den Grundzügen
Steuerrecht in den Grundzügen
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen
Polizeirecht in den Grundzügen
Privatrecht und Zivilprozessrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und
Sachenrecht in den Grundzügen
Nachbarrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen
Vergaberecht in den Grundzügen
Zivilprozessordnung in den Grundzügen
Gerichte und Zuständigkeiten
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten
Rechtsmittel
Strafrecht
Strafgesetzbuch in den Grundzügen
Straftaten im Amt
Korruptionsprävention
Fach 2:
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
(fachrichtungsübergreifend)
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken
Begriffe
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung
Führungs- und Leitungskonzeptionen
Kybernetik und Regelkreis-Modell
Orientierung (Input und Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde)
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)
Problemanalyse
Alternativensuche und -bewertung
Entscheidung
Kontrolle
Management der öffentlichen Verwaltung und betriebswirtschaftliche Steuerung
Begriffe
Verwaltung im sozialen System
Konzept „Bürokratie“
Funktion und Selbstverständnis
New Public Management
Kalkulation
Ressourcen
Controlling (strategisch und operativ)
Ziele, Produkte, Leistungen
Kennzahlen
Berichtswesen
Kosten-Leistungs-Rechnung
Kaufmännische Buchführung
Gewinn- und Verlustrechnung
Bilanz
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme
Qualitätsmanagement
Projektmanagement
Benchmarking
Budgetierung
Personalführung
Führungsstile
Grundkenntnisse der Menschenführung
Soziale Kompetenz
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess
Motivation
Anerkennung und Kritik
Kommunikation und Konfliktbehandlung
Belastungen und ihre Bewältigung
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung
Personalbeurteilung
Personalentwicklung
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement
Gleichstellung
Kommunikation
Rhetorik
Gesprächsführung
Moderation und Besprechungstechnik
Präsentation und ihre Technik
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit
Informationstechnik
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik
Pflichtenheft
Datensicherheit
E-Government
E-Vergabe
Datenschutz
Statistik
Organisation
Grundzüge der Organisationslehre
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
Geschäftsprozessoptimierung
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht
Haushaltsordnungen
Haushaltsgesetze
Grundlagen des Haushalts
Grundsätze und Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung)
Finanzplanung
Programmplanung
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung
Rechnungslegung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit
Grundsätze
Minimal-, Maximal- und Optimal-Prinzip
Rahmendaten und Datenrahmen
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit
Statische und dynamische Rechenverfahren
Kapitalwertmethoden
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung
Monetäre und nichtmonetäre Betrachtung
Kostenvergleichsrechnung
Investitionsrechnung
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung
Beschaffungsmaßnahmen, Alternative Formen der Bedarfsdeckung
Investitionsmaßnahmen
Kosten-Nutzen-Analysen
Nutzwertanalyse und Kostenwirksamkeitsanalyse
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren
Fach 3:
Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationssystem
Amtliches deutsches Vermessungs- und Geoinformationswesen
Gliederung des deutschen Vermessungs- und Geoinformationswesens
Aufgabenbereiche
Zuständigkeiten
Herausforderungen und Bedeutung des amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens
Föderalismus und nationale Einheitlichkeit
Einbindung in die Landespolitik
Haushaltsentwicklung
Staatsfunktion
Rechtliche Grundlagen und Organisation
Vermessungs- und Geoinformationsgesetze der Länder
Inhalt, Grundsätze, Rechtsvergleich
Verwaltungsaufbau und Organisationsansätze
Recht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Ländervergleich
Liegenschaftskataster
Gewährleistung des Eigentums und Sicherung des Grundstücksverkehrs
Aufgaben, Zweck und Inhalt
Qualitätsanforderungen und -management
Einrichtung als Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem
Benutzungskriterien
Gebrauch und Nutzung durch Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft
Benachbarte Rechtsgebiete
Materielles und formelles Liegenschaftsrecht
Wasserrecht, Verkehrswegerecht
Beurkundungsrecht in Grundzügen
Erbbaurecht, Wohnungseigentumsrecht, Zwangsversteigerungsrecht
Bauordnungsrecht
Prozessorientierung
Zusammenarbeit
Grundbuch und andere Register Flurbereinigung
Andere behördliche Vermessungsstellen
Landesvermessung
Finanzverwaltung
Landesplanungsverwaltung
Bauverwaltung
Liegenschaftsvermessungen und Fortführung
Entstehung, geschichtliche Entwicklung, Erneuerung
Landesvermessung
Gewährleistung, Daseinsvorsorge
Klassische Aufgabenfelder
Zweck und Anforderungen
Geodätischer Raumbezug
Festpunktfelder
SAPOS
Amtliches Bezugssystem
Amtliches Festpunkt-Informationssystem
Erfassung der amtlichen Geotopographie
Topographisches Informationsmanagement, Topographische Landesaufnahme
Photogrammetrie, Fernerkundung
Landesluftbildsammlung
Landeskartenwerke
Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem
Qualitätsmanagement
Gebrauch und Nutzung
Prozessorientierung
Zusammenarbeit
Benutzungskriterien
Entstehung, geschichtliche Entwicklung
Militärische Epoche
Zivile Epoche
Entwicklungstendenzen
Geobasisinformationssystem
Inhalt, Bestandteile, Zweck
Bedeutung (auch für die GDI)
Aktivierungsfunktion
Bereitstellung der Geobasisdaten
GeoInfoDok und AAA-Datenmodell
Strategien
Grundsätze des amtlichen Vermessungswesens
Bereitstellung von Geobasisdaten
Eckwerte der Zusammenarbeit mit den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren
Länderübergreifende Zusammenarbeit
Strategische Zusammenarbeit in der AdV
Aufgaben
Organe
Ziele, Ergebnisse
Operative Zusammenarbeit im Lenkungsausschuss Geobasis
Zusammensetzung
Aufgabenpotenziale
Vorgehen
Zentraler Vertrieb und gemeinsame Entwicklung
Zusammenarbeit mit dem Bund
Zusammenarbeit im internationalen Bereich
Entwicklungstendenzen
Aufgabenentwicklung
Verwaltungsreformen
Entwicklung der Geodäsie in Deutschland
Fach 4:
Landentwicklung
Herausforderungen für die Landentwicklung
Demografischer Wandel, Klimawandel, Energiewende
Flächenverbrauch, Infrastruktur, Mobilität
Strukturwandel in der Landwirtschaft
Kulturlandschaften und Gewässer
Schrumpfungsprozesse im ländlichen Raum
Innenentwicklung kleiner Städte und Dörfer
Dorfumbau, Daseinsvorsorge, Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse
Anforderungen an die ländlichen Räume und Instrumente der Landentwicklung
Strategien
Wandel in den Köpfen
Interkommunale Kooperationen
Allianzen
LEADER und ILEK
Regionalmanagement
Dorfentwicklung und Daseinsvorsorge
Natur- und Artenschutz, Landschaftsentwicklung
Hochwasser-, Trinkwasser- und Gewässerschutz
Technische Infrastruktur
Straßen, Schiene
Kommunikations- und Leitungsnetze
Energieerzeugung
Bedarfs- und funktionsgerechte ländliche Wegenetze
Agrar- und Strukturpolitik für die ländlichen Räume
Europäische und nationale Förderprogramme
Regionalfonds und Erschließung privater Finanzierungsquellen
Privat-Public-Partnership-Modelle
Sponsoring
Stiftungen, Vereine und Genossenschaften
Einsatz von Finanzierungsmitteln anderer Fachbehörden in der Landentwicklung
Verkehrsanlagen, Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft
Naturschutz, Energieanlagen, Tourismus
Verfahren nach Flurbereinigungs-
und Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Zuständigkeiten und Ziele der ländlichen Bodenordnung nach Verfahrensarten
Verfahrensabläufe
Einleitung, Legitimation, Wertermittlung, Planung
Flurbereinigungsplan, tatsächliche und rechtliche Ausführung des Flurbereinigungsplans
Berichtigung der öffentlichen Bücher
Schlussfeststellung
Technik und Automation
Landentwicklungsfachinformationssystem LEFIS
Vermessung und Geoinformation
Beschaffung geobasierter Informationen
Örtliche Erfassungsverfahren
Verwaltungsakte und Rechtsbehelfsverfahren
Besonderheiten der Unternehmensflurbereinigung
Freiwilliger Nutzungstausch
Kostenarten
Herstellung und Ausbau der Anlagen
Modernes Verwaltungshandeln
Wohlstandsentwicklung und -messung
Wertschöpfung, Nachhaltigkeit
Lebensqualität
Beteiligungs- und Aktivierungsformen
Arbeiten mit Szenarien und Varianten
bottom-up Prinzip
Moderation der Landentwicklung
Planungsrecht und Planfeststellungsverfahren
Enteignungsrecht im Kontext der Fachaufgaben
Umweltverträglichkeitsverfahren, Kompensationsmanagement
Einordnung und Entwicklung der Landentwicklung
Landesentwicklung und Landentwicklung
Geschichtliche Entwicklung
Personalmanagement und -qualifizierung
Organisationsvergleich in den Bundesländern
Verwaltungsmodernisierungsansätze in den Bundesländern
Fach 5:
Landesplanung und Städtebau
Herausforderungen für Raumordnung und Stadtentwicklung
Demografischer Wandel
Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Zentralörtliche Versorgung
Erneuerbare Energien, Energiewende
Stadt-Umland-Beziehungen, Regionalentwicklung
Stadterweiterung, Stadterneuerung, Stadtumbau
Innenentwicklung
Landmanagement
Nachhaltigkeit, Umweltverträglichkeit, Flächenverbrauch
Klimawandel
Infrastruktur
Zusammenwirken von kommunaler Planung und privaten Investoren
Engagement und Teilhabe an Planungsprozessen
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen
Landesplanung, Raumordnung
Rechtliche Grundlagen und System der räumlichen Planung
Prinzip der Zentralen Orte
Planung
Planungsebenen (Landesentwicklungsplan, regionale Entwicklungspläne, Regionale Teilentwicklungspläne)
Organisation und Kompetenzen
Ziele, Grundsätze und Leitbilder der Raumordnung
Planungsverfahren, Raumordnungsverfahren
Verhältnis Landesplanung und Bauleitplanung
Europäische Raumordnung
Bund-Länder-Zusammenarbeit
Sicherung der Raumordnung
Georeferenzierte Raumbeobachtungssysteme, Raumordnungskataster
Interkommunales Flächenmanagement
Städtebau und Bodenordnung
Rechtliche Grundlagen
Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Aufbau als georeferenzierte Informationssysteme
Städtebauliche Verträge, Vorhaben- und Erschließungsplan
Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Entschädigung
Bodenordnung, Bodenordnungsverfahren
Enteignung, Erschließung
Kommunale Bodenpolitik und Modelle der Baulandentwicklung
Maßnahmen für den Naturschutz
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
Soziale Stadt und Stadtumbau
Immobilienwertermittlung
Rechtliche Grundlagen
Verkehrswert, Marktwert, sonstige Wertbegriffe und Wertermittlungsaufgaben
Organisation der Wertermittlung, Gutachterausschuss, Sachverständigenwesen
Verkehrswertgutachten, Kaufpreissammlung, Bodenrichtwerte
Oberer Gutachterausschuss, Zentrale Geschäftsstelle
Wertermittlungsverfahren, Ableitung erforderlicher Daten
Transparenz des Immobilienmarktes, Auskünfte, Vermarktung
Marktberichte, länderübergreifende Zusammenarbeit
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Planfeststellungsverfahren
Natur- und Umweltschutz
Denkmalschutz
Nachbarrecht
Geoinformationsbeschaffung und -transfer
Kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen
Entwicklungsprozesse
Geschichtliche Entwicklung von Städtebau und Bodenordnung
Entwicklungslinien der Immobilienwertermittlung
Rechtsentwicklung des Baugesetzbuches
Fach 6:
Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur
Herausforderungen für das Geoinformationswesen
Globalisierung
Klimaveränderungen
Monitoring des Gesamtsystems Erde
Umweltschutz
Demografische Entwicklung
Veränderungen der Infrastruktur
Bedeutung der Geoinformationen
Geoinformationen im globalisierten 21. Jahrhundert
Historische Dimension
Politische Dimension
Administrative Dimension
Bedeutung in der Bundesverwaltung
Bedeutung auf Länderebene
Bedeutung auf kommunaler Ebene
Nationale Berufsverbände, privater Bereich
Gesellschaftlicher Auftrag
Geoinformation im internationalen Umfeld
Partner, Stakeholder, Kooperationen
Internationale Programme, Initiativen und Projekte
Informations- und Datenpolitik
GeoGovernment und Strategien
Geoinformationswesen und Staat
Staatsbindung, Hoheitsfunktion
Gesellschaftssektoren
Rolle des Staates
Strategien der Zusammenarbeit
Föderalismus
Arbeitskreise
Strategische Leitlinien des Staates
Bereitstellungsstrategien
Geodatenmanagement
Begriffe und Definitionen
Einsatzfelder von Geoinformation
Anforderungen an das Geodatenmanagement
Technisch
Organisatorisch
Personell
Datenbanken
IT-Infrastruktur, IT-Netze
Dienste- und Portaltechnologie
Umsetzung des Geodatenmanagements
Organisatorische und personelle Umsetzung
Frontoffice-Backoffice-Modell
Prozessmanagement
Kooperationen und Modellprojekte
eGovernment, OPEN Government, OPEN Data
Bedarfs- und Nutzerorientierung
Synergien und Wertschöpfung
Nutzergruppen
Bereitstellung
Urheberrecht, Datenbankschutzrecht
Nutzungsbedingungen, Lizenzierung, Lizenzierungsmodelle
Bereitstellungsmodelle, Gebührenmodelle
Datenschutz
Public Relations und Marketing
Normierung und Standardisierung
Fachdatenmodelle
Nichtamtliche Geodäten
Geodateninfrastruktur (GDI)
Ansatz, Begriffe, Definitionen
Rechtliche Grundlagen
Europäische Ebene
Nationale Ebene
Europäische GDI
Aufbau der GDI-DE, Architektur
GDI des Bundes
Länder-GDI
kommunale GDI
Daten, Datenanforderungen, Metadatensystem
Dienste und Portale
Koordinierung
Organisation der GDI in Bund, Ländern und Kommunen
Lenkungsgremium GDI-DE
GIW-Kommission
IT-Planungsrat
Fachnetzwerke
Organisation der GDI in den Ländern
Entwicklungen und Interdisziplinarität
Entwicklungstendenzen von Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur
Modellansatz Zentrale Geodienstleister
Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Anlage 3

(zu § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5,
§ 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1)
Sondervorschriften für die Fachrichtung Landespflege

Teil 1 Gliederung der Ausbildung

1.
Ausbildungsabschnitte I bis III
Die Ausbildungsabschnitte I bis III des Referendariats sind wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitte und Dauer Ausbildungsinhalt
I 35 Wochen Einführung in die Verwaltung sowie Information und praktische Mitarbeit bei der unteren Naturschutz- oder Landschaftsbehörde sowie bei der Kommunalverwaltung
II 16 Wochen Information und praktische Mitarbeit bei den Fachverwaltungen der Nachbargebiete der Landespflege und bei wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes und des Bundes
III 13 Wochen Praktische Mitarbeit und Information bei einer Landesmittelbehörde und/oder Landesoberbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege sowie Anfertigen der häuslichen Prüfungsarbeit
64 Wochen
2.
Allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen (außerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis III)
Für die Ausbildungsabschnitte I bis III sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen gemäß
§ 6 Nr. 3 vorzusehen. Hierfür sind insgesamt 16 Wochen erforderlich, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Bis zu zwölf weitere Wochen werden für die häusliche Prüfungsarbeit, die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen, Arbeitsgemeinschaften und Hospitationen benötigt. Die insgesamt 28 Wochen werden formal als „Ausbildungsabschnitt IV“ zusammengefasst.
3.
Gesamtaufteilung
Das zweijährige technische Referendariat setzt sich wie folgt zusammen:
a)
64 Wochen (Nummer 1),
b)
28 Wochen (Nummer 2) sowie
c)
12 Wochen Erholungsurlaub,
die Gesamtdauer beträgt 104 Wochen.

Teil 2 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung

1.
Zu den Ausbildungsabschnitten I bis III
In den Ausbildungsabschnitten I bis III sind besondere Gestaltungsformen gemäß
§ 6 vorzusehen.
Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln. Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden. In allen Ausbildungsabschnitten ist besonderer Wert darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr übt. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Sitzungen und Verhandlungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendarinnen und Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften teilnehmen. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse präsentieren. Als zu erlernende Qualifikation sind dabei Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie das Feedback herauszustellen.
Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit fachrichtungsübergreifend zu vermitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden. Dies gilt auch für gesellschaftlich relevante Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, nachhaltiges Flächenmanagement und Sozialverträglichkeit.
Die Ausbildungsabschnitte I bis III eignen sich besonders für Projektarbeiten und Hospitationen auf Bundesebene sowie bei europäischen Institutionen, in europäischen Mitgliedstaaten oder in der freien Wirtschaft. Zur Stärkung der EU-Kompetenz sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen.
2.
Zu den allgemeinen Seminaren und Lehrgängen sowie anderen Ausbildungsformen (Ausbildungsabschnitt IV)
Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa einer Woche stehen. Die Ausbildung wird durch weitere Lehrgänge und Seminare sowie andere Ausbildungsformen gemäß
§ 6 Nr. 3 ergänzt. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung der Prüfungen in den beiden fachübergreifenden Fächern „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ und „Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“. Hospitationen auf Bundesebene sowie bei europäischen Institutionen, in europäischen Mitgliedstaaten oder in der freien Wirtschaft sind dabei erwünscht.

Teil 3 Ausbildungsplan der Fachrichtung Landespflege

Der nachfolgende Ausbildungsplan der Fachrichtung Landespflege strukturiert als allgemeines Muster die Regelausbildung. Er soll für jede Referendarin oder jeden Referendar individuell aufgestellt werden. Dabei sollen nach Möglichkeit Wünsche und Prioritäten der Referendarin oder des Referendars unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel berücksichtigt werden. Dabei kann auch die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte vertauscht werden. Verschiedene Ausbildungsabschnitte, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden, können zeitlich zusammengelegt werden.
Ausbildungs-
Ab- Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
schnitte (Wochen)
I bis V Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Allgemein für alle Ausbildungsstellen Prüfstoff gemäß Fach 1 und Fach 2, insbesondere: Alle Aufgaben der Leitung von fachtechnischen Organisationseinheiten, Vorgesetztenfunktion, die der Leitung zugrunde liegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soziale und fachliche Kompetenz, wirtschaftliches, nachhaltiges und rechtskonformes Entscheiden und Handeln, Leitungs- und Führungstechniken, Rhetorik und Präsentation. Die Aufgaben sollen der Referendarin oder dem Referendar durch kontinuierliche Einbindung in die Leitungsfunktion in allen Ausbildungsabschnitten vermittelt werden, zum Beispiel in Form von Hospitanz, Mitarbeit und Übertragung von geeigneten, konkreten Themen.
I 1 Ausbildungsbehörde Einführung in die Ausbildung sowie die Verwaltung, die Aufgaben und die Organisation der Fachverwaltungen
34 (28 bis 36) * Untere Verwaltungsbehörde für Naturschutz Praktische, fachspezifische Ausbildung im Schwerpunkt Naturschutz und Landschaftspflege;
Kommunalverwaltung, insbesondere Grünflächenämter (mindestens 16 Wochen) Grundzüge der Verwaltungspraxis und selbstständige Mitarbeit und Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien; vertiefende Anwendung des technischen und naturwissenschaftlichen Wissens in den einzelnen Aufgabenfeldern sowie der in den Lehrgängen vermittelten Kenntnisse;
Planungs-, Kommunal- oder Regionalverband (mindestens 8 Wochen) Ausweisung von Schutzgebieten und -objekten, Planung und Entwurf in der Landschafts-, Grünordnungs-, Biotop- und Objektplanung, Biotop- und Grünflächenpflege; Artenschutz, Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleit- und Fachplanung sowie bei sonstigen Vorhaben, Förderprogramme, Prüfung von Anträgen, Verfassen von Entwürfen für Genehmigungen, Anordnungen, Bescheide, Stellungnahmen und allgemeiner Schriftverkehr, Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen, Abwicklung von Aufträgen; Finanzkontrolle, Abrechnung, Liegenschaftswesen, Einsatz und Anwendung von ADV; Zusammenwirken mit Beiräten, Naturschutzverbänden, Naturschutzbeauftragten, Landschaftswarten sowie politischen Entscheidungsgremien; Personal-, Haushalts- und Rechnungswesen, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik, Arbeitsplanung, Ablauforganisation, Personaleinsatz, Personalführung, Beurteilungen, Personalentwicklung, Öffentlichkeitsarbeit, Teilnahme an Ausschusssitzungen, Scoping- und Anhörungsterminen sowie Abstimmungsgesprächen
II 16 (12 bis 18) * Fachverwaltungen insbesondere - Landesfachdienststelle für Naturschutz, Landschaftspflege, Umwelt - Wasserwirtschaft - Landwirtschaft, Flurbereinigung - Forstwirtschaft - Straßenbau Kennenlernen der relevanten Aufgaben, Organisation, Instrumente und Rechtsgrundlagen sowie der Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung und der Aufgaben als Träger öffentlicher Belange bei Fachplanungen. Bei der Landesfachdienststelle insbesondere: Beratungsaufgaben gegenüber den Behörden und Stellen des Landes, der Kommunen; fachtechnische Betreuung der Naturschutz- und Landschaftsbehörden, Projektgruppenarbeit; Kennenlernen der Erstellung von Gutachten, der Erarbeitung von Stellungnahmen gegenüber Aufsichtsbehörden und Gerichten, der Bewertung von Umweltverträglichkeitsstudien und Fachplanungen, Teilnahme an Messungen, Untersuchungen, Probenahmen
III 13 (10 bis 18) * Landesverwaltungsamt und gegebenenfalls zuständiges Ministerium für Landespflege Praktische Ausbildung: Organisation und Aufgaben der staatlichen Mittelinstanz als Bündelungsbehörde. In Vertiefung der Ausbildungsabschnitte I und II: Fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mitarbeit unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien; Umweltverträglichkeitsprüfungen, Fördermittel, Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriften durch Rechtssetzungsverfahren, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Planfeststellungen, Bescheide, Beschlüsse, insbes. in den Bereichen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Regionalplanung, der Bauleitplanung und den angrenzenden Fachgebieten.
IV 14 (12 bis 18) * Lehrgänge, Seminare, Arbeitsgemeinschaften, Exkursionen, Prüfungsvorbereitung Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung; Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung; Rhetorik, Gesprächsführung; Psychologie. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen. Allgemeine fachübergreifende Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. - Ziele und Notwendigkeit des Umweltschutzes, - Umweltschutz als planerische und ordnungsrechtliche Aufgabe, - Vorsorge-, Verursacher-, Kooperationsprinzip, - Genehmigung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, Erfolgskontrolle, - Grundlagen und technische Regeln, - Voruntersuchungen, Planung, - Erheben, Beschreiben und Bewerten von Daten, - Grundzüge der Verwaltungspraxis. Fachübergreifende Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Grundlagen des Verwaltungsrechts, Verfassungsrecht, Rechtsstellung der Beamtin und des Beamten, Geheimhaltungs- und Auskunftspflicht, Ordnungsrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Bau- und Planungsrecht, Zivilrecht, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Finanzierungsprogramme. Disziplinarrecht, Personalvertretungsrecht, Haftungsrecht. Verwaltungsvollstreckung-, verwaltungsgerichtliche Verfahren (Klagearten, Urteile). Mitwirkungsrechte der Naturschutzverbände. Grundzüge und Vertiefung der fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Nationales, internationales und EU-Recht in den Bereichen Natur- und Artenschutz, Umweltverträglichkeit, Raumordnung und Landesplanung, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht; Wasser, Bodenschutz, Abfall, Altlasten, Immissionsschutz. Land- und Forstwirtschaft, Flurbereinigung, Energiewirtschaft, Kommunikationstechnik, Verkehrswesen, Jagd- und Fischereirecht, (Garten-)Denkmalschutz und Denkmalpflege.
V 6 Häusliche Prüfungsarbeit
8 Ausbildungsstationen und Lehrgänge nach freier Wahl oder Stationen für Prüfungsvorbereitung sowie Prüfungszeiten
12 Wochen Erholungsurlaub
104 Wochen (24 Monate) zusammen
Fußnoten
*)
Bei Nutzung der in Klammern aufgezeigten Flexibilisierungsspannen ist die Gesamtdauer der Ausbildung von 104 Wochen einzuhalten.
Bei Nutzung der in Klammern aufgezeigten Flexibilisierungsspannen ist die Gesamtdauer der Ausbildung von 104 Wochen einzuhalten.
Bei Nutzung der in Klammern aufgezeigten Flexibilisierungsspannen ist die Gesamtdauer der Ausbildung von 104 Wochen einzuhalten.
Bei Nutzung der in Klammern aufgezeigten Flexibilisierungsspannen ist die Gesamtdauer der Ausbildung von 104 Wochen einzuhalten.

Teil 4 Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

Prüfungsfächer nach § 15
Abs. 3 und § 16 Abs. 4 in der Fachrichtung Landespflege sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung sind:
Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1 ¹ / 4
3. Naturschutz und Landschaftspflege 1 ¹ / 4
4. Raumordnung, Landesplanung und Städtebau 1
5. Freiraumplanung und Grünordnung 1
6. Angrenzende Fachgebiete 1
zusammen 6 ¹ / 2

Teil 5 Prüfstoffverzeichnis

Fach 1:
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
(fachrichtungsübergreifend)
Rechtsgeschichte
Rechtsgeschichte in den Grundzügen
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines Staatsrecht
Staatsbegriff, Staatswesen
Völkerrecht in den Grundzügen
Internationale und supranationale Organisationen,
Rechtsstatus
Staatsformen
Entstehung und Auflösung von Staaten
Staatliche Entwicklung in Deutschland
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
Verfassungsorgane des Bundes
Funktionen der Staatsgewalt
Gewaltenteilung
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung
Gesetzgebungsverfahren
Rechtsverordnungen und Satzungen
Rechtsprechung
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Verfassungsorgane der Länder
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze
Finanzwesen des Bundes und der Länder
Europäische Union
Entstehungsgeschichte
Status und Organe
Aufgaben und Ziele
Übertragene Souveränitätsrechte
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Kommunalrecht
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften
Kommunales Finanzwesen
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Grundsätze des Verwaltungshandelns
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren
Auslegung von Rechtsnormen
Amtshilfe
Verwaltungsvollstreckung
Verwaltungszustellungsverfahren
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Disziplinarrecht
Personalvertretungsrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen
Datenschutzrecht in den Grundzügen
Sozialrecht in den Grundzügen
Steuerrecht in den Grundzügen
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen
Polizeirecht in den Grundzügen
Privatrecht und Zivilprozessrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen
Nachbarrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen
Vergaberecht in den Grundzügen
Zivilprozessordnung in den Grundzügen
Gerichte und Zuständigkeiten
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten
Rechtsmittel
Strafrecht
Strafgesetzbuch in den Grundzügen
Straftaten im Amt
Korruptionsprävention
Fach 2:
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
(fachrichtungsübergreifend)
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken
Begriffe
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung
Führungs- und Leitungskonzeptionen
Kybernetik und Regelkreis-Modell
Orientierung (Input und Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde)
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)
Problemanalyse
Alternativensuche und -bewertung
Entscheidung
Kontrolle
Management der öffentlichen Verwaltung und betriebswirtschaftliche Steuerung
Begriffe
Verwaltung im sozialen System
Konzept „Bürokratie“
Funktion und Selbstverständnis
New Public Management
Kalkulation
Ressourcen
Controlling (strategisch und operativ)
Ziele, Produkte, Leistungen
Kennzahlen
Berichtswesen
Kosten-Leistungs-Rechnung
Kaufmännische Buchführung
Gewinn- und Verlustrechnung
Bilanz
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme
Qualitätsmanagement
Projektmanagement
Benchmarking
Budgetierung
Personalführung
Führungsstile
Grundkenntnisse der Menschenführung
Soziale Kompetenz
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess
Motivation
Anerkennung und Kritik
Kommunikation und Konfliktbehandlung
Belastungen und ihre Bewältigung
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung
Personalbeurteilung
Personalentwicklung
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement
Gleichstellung
Kommunikation
Rhetorik
Gesprächsführung
Moderation und Besprechungstechnik
Präsentation und ihre Technik
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit
Informationstechnik
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik
Pflichtenheft
Datensicherheit
E-Government
E-Vergabe
Datenschutz
Statistik
Organisation
Grundzüge der Organisationslehre
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
Geschäftsprozessoptimierung
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht
Haushaltsordnungen
Haushaltsgesetze
Grundlagen des Haushalts
Grundsätze und Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung)
Finanzplanung
Programmplanung
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung
Rechnungslegung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit
Grundsätze
Minimal-, Maximal- und Optimal-Prinzip
Rahmendaten und Datenrahmen
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit
Statische und dynamische Rechenverfahren
Kapitalwertmethoden
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung
Monetäre und nichtmonetäre Betrachtung
Kostenvergleichsrechnung
Investitionsrechnung
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung
Beschaffungsmaßnahmen, Alternative Formen der Bedarfsdeckung
Investitionsmaßnahmen
Kosten-Nutzen-Analysen
Nutzwertanalyse und Kostenwirksamkeitsanalyse
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren
Fach 3:
Naturschutz und Landschaftspflege
Aufgaben, geschichtliche Entwicklung
Rechtsgrundlagen
Internationale und europäische Regelungen
Bundes- und Landesrecht
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Landschaftsplanung
Grundlagen, Ebenen
Inhalte und Verfahren
Umsetzung
Eingriffsregelung
Prinzipien
Bewertungsfragen
Verfahren
Naturschutz und Landschaftspflege und konkurrierende Nutzungen
Biotopschutz, Biotopverbund
Grundlagen
Programme
Konzeptionen
Pläne
Pflege von Biotopen
Vertragsnaturschutz
Biodiversität
Flächen- und Objektschutz
Schutzkategorien
Verordnungen
Satzungen
Wirkungen
Entschädigungsfragen
NATURA 2000
Regelungen
Instrumente
Vorschriften
Internationaler und nationaler Artenschutz, Artenschutzprogramme, Artenhilfsmaßnahmen
Klimaschutz, Klimawandel mit Bezug zum Naturschutz
Förderprogramme für Naturschutz und Landschaftspflege
der EU
des Bundes
der Länder
der Kommunen
Aufgaben und Organisation der Naturschutzverwaltung
Naturschutzverbände und -beiräte und sonstige Naturschutzinstitutionen, Biologische Stationen
Öffentlichkeitsarbeit im Naturschutz
Fach 4:
Raumordnung, Landesplanung und Städtebau
Aufgaben, geschichtliche Entwicklung von Raumordnung, Landesplanung, Städtebau und Bodenordnung
Rechtsgrundlagen der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues (einschließlich Bauleitplanung), Rechtsentwicklung des Raumordnungs- und des Bauplanungsrechts
Ziele und Grundsätze von Raumordnung, Landesplanung und Städtebau
Programme, Pläne und Satzungen
Planungsebenen und deren Beziehungen untereinander
Inhalte und Verfahren
Wirksamkeit
Umsetzung
Sicherung
Vollzugsdefizite
Stadtentwicklung, Stadterneuerung, Städtebauförderung
Prinzip der zentralen Orte und Zentrale-Orte-Konzept
Beiträge der Fachplanungen zu den Gesamtplanungen
Zusammenwirken mit den Fachplanungen, Verhältnis Bundesplanung, Landesplanung, Regionalplanung und Bauleitplanung
MKRO, Leitbilder der Raumordnung, Bund-Länder-Zusammenarbeit
Planungsverfahren, Raumordnungsverfahren
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich bauaufsichtlicher Verfahren
Integration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Grünordnung
Beziehungen zum Naturschutzrecht
Eingriffsregelung
Unverträglichkeitsprüfung
Verträglichkeitsprüfung
Artenschutz
Landschaftsplanung
Herausforderung Demografischer Wandel, Gestaltung von Schrumpfungs- und Alterungsprozessen, Sicherung der Daseinsvorsorge, Innenentwicklung kleiner Städte und Dörfer, Dorfentwicklung, Beteiligungs- und Aktivierungsformen
Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse
Klimawandel, Energiewende, Ausbau der erneuerbaren Energien
Flächenverbrauch, Infrastruktur, Mobilität
Anforderungen an die Entwicklung der (ländlichen) Räume, Instrumente der Landes- und Regionalentwicklung, Kooperationen, Interkommunale Kooperationen, Regionalmanagement, Stadt-Umland-Beziehungen
Metropolregionen
Strukturpolitik für die (ländlichen) Räume, Europäische, nationale und Landes-Förderprogramme, Leader, Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte, Privat-Public-Partnership-Modelle
Raumbeobachtung, Raumordnungskataster
Zuständige Behörden
Aufgaben
Organisation
Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung
Fach 5:
Freiraumplanung und Grünordnung
Aufgaben und Organisation städtischer Grün- bzw. Gartenämter sowie Zusammenarbeit mit anderen Ämtern
Funktionen von Freiräumen und Grünflächen - einschließlich Verbundsystemen - im besiedelten und unbesiedelten Bereich
Programme, Konzeptionen und Pläne für Freiräume, Grünflächen und Einzelobjekte
Übernahme in andere Planungen
Umsetzung
Naherholungskonzeptionen in Ballungsgebieten
Naturschutz im besiedelten Bereich
Konflikte Naturschutz und Freizeitnutzung, Lösungsmöglichkeiten
Gartendenkmalpflege
Wettbewerbswesen
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Anlage, Schutz und Pflege von Freiräumen und Grünflächen sowie von Einzelobjekten
Abwicklung und Kosten
Verdingungswesen
Ausschreibung und Vergabe gemäß VOB
Rechtsgrundlagen des Kleingarten- und Friedhofswesens
Verkehrssicherungspflicht, Haftungsrecht
Fach 6:
Angrenzende Fachgebiete
Übersicht über
Ziele und Grundsätze
Aufgaben
Rechtsgrundlagen
Organisation
Programme und Pläne
Instrumente, Verfahren und Verknüpfung zum Naturschutzrecht
Planungen und Maßnahmen in Natur und Landschaft
Förderinstrumente
Möglichkeiten der Zusammenarbeit (Synergien)
Konfliktlösungsstrategien
Möglichkeiten der Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege
in den angrenzenden Fachgebieten
der Landwirtschaft (einschließlich der Flurbereinigung)
der Forstwirtschaft
der Wasserwirtschaft
der Abfallwirtschaft
der Gewinnung von Bodenschätzen
des Bodenschutzes
des Immissionsschutzes
der Energiewirtschaft
der Kommunikationstechnik
des Verkehrs
der Denkmalpflege
der Jagd und der Fischerei

Anlage 4

(zu § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5,
§ 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1)
Sondervorschriften für die Fachrichtung Städtebau

Teil 1 Gliederung der Ausbildung

1.
Ausbildungsabschnitte I bis III
Die Ausbildungsabschnitte I bis III des Referendariats werden wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitte und Dauer Ausbildungsinhalt
I * 50 Wochen Geschichte des Städtebaues, Stadtplanung und Stadtentwicklung, Technische Elemente des Städtebaus, Fachrecht (I)
II 10 Wochen Raumordnung, Fachrecht (II)
III 4 Wochen Wahlweise Vertiefung der Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte I oder II
64 Wochen
2.
Allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen (außerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis III)
Für die Prüfungsfächer 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen gemäß
§ 6 vorzusehen. Hierfür sind insgesamt 18 Wochen erforderlich, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Weitere zehn Wochen werden für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen und Arbeitsgemeinschaften benötigt. Die insgesamt 28 Wochen werden formal als „Ausbildungsabschnitt IV“ zusammengefasst. Hospitationen sollen in den Abschnitten I bis III angeboten werden.
3.
Gesamtaufteilung
Das zweijährige technische Referendariat setzt sich wie folgt zusammen:
a)
64 Wochen (Nummer 1),
b)
28 Wochen (Nummer 2) sowie
c)
12 Wochen Erholungsurlaub,
die Gesamtdauer beträgt 104 Wochen.
Fußnoten
*)
Die Ausbildungsleiter sollen darauf achten, dass im Ausbildungsabschnitt I jeweils mindestens eine berufspraktische Arbeit in den Prüfungsfächern Stadtplanung, technische Elemente und Fachrecht erstellt wird.

Teil 2 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung

1.
Zu den Ausbildungsabschnitten I bis III
Das technische Referendariat mit seinen drei Ausbildungsabschnitten umfasst für:
Abschnitt I: Projektarbeit, Mitarbeit in Stadt oder Kreis oder bei einem Planungsträger (das schließt Hospitationen in Planungsbüros, in der Wohnungswirtschaft oder bei einem Projektentwickler ein).
Abschnitt II: Projektarbeit, Mitarbeit bei einer Regionalen Planungsgemeinschaft, dem Landesverwaltungsamt, einem Landesministerium oder bei dem für Städtebau und Stadtentwicklung zuständigen Bundesministerium.
Abschnitt III: Wahlweise in einer Dienststelle des Abschnitts I oder II.
In den Ausbildungsabschnitten I bis III sind besondere Gestaltungsformen gemäß
§ 6 vorzusehen.
Die fachlichen Inhalte der Ausbildungsabschnitte I bis III sind dem Ausbildungsplan der Fachrichtung Städtebau zu entnehmen.
Darüber hinaus ist in den Ausbildungsabschnitten I bis III besonderer Wert auf Abschnitts- oder Vertiefungsarbeiten mit eigenständigem Vertreten der Arbeitsergebnisse sowie auf integrierte Arbeitsansätze und ressortübergreifende Teamarbeit zu legen. Die Referendarin oder der Referendar soll sich dabei in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnen. Hospitationen bei Behörden mit EU-Bezug sind zu unterstützen.
Der Referendarin oder dem Referendar ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen und Sitzungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendarinnen und Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingangspost beteiligt werden. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Als zu erlernende Qualifikation sind dabei herauszustellen: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung.
2.
Zu den allgemeinen Seminaren und Lehrgängen sowie anderen Ausbildungsformen (Ausbildungsabschnitt IV)
Die Ausbildung wird durch mehrere Fachlehrgänge und einen ca. zweimonatigen Lehrgang beim Institut für Städtebau in Berlin ergänzt. Letzterer kann nach Abstimmung mit den Ausbildungsbehörden auch durch die Teilnahme am Interdisziplinären Seminar für die Baureferendare (ISB) an der Technischen Universität München ersetzt werden. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis III durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es ist dafür aber auch eine gebündelte Ausbildung in Form eines Seminars und/oder durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchzuführen.

Teil 3 Ausbildungsplan der Fachrichtung Städtebau

Der nachfolgende Ausbildungsplan der Fachrichtung Städtebau strukturiert als allgemeingültiges Muster die Regelausbildung. Er soll individuell für jede Referendarin oder jeden Referendar unter Nutzung der unter Ausbildungsabschnitt II eröffneten Flexibilisierungsspanne ausgeprägt werden. In diesem Rahmen sollen dabei nach Möglichkeit individuelle Bedarfe und Prioritäten der Referendarin oder des Referendars gefördert werden. Dabei kann auch die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte flexibel gestaltet werden und es können verschiedene Ausbildungsabschnitte zeitlich zusammengelegt werden, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden. Feedback-Gespräche sind am Anfang und Ende der Ausbildungsabschnitte und jeweils alle drei Monate durchzuführen und die Niederschriften der Ausbildungsakte beizugeben.
Ausbildungs- abschnitte und Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I bis III Allgemein für alle Ausbildungsstellen Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln. Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden. Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnet. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendarinnen oder Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingänge (Post, E-Mails) beteiligt werden. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Dabei sollen Methoden und Techniken in folgenden Bereichen erlernt werden: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung. Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollen die Referendarinnen oder Referendare die Ergebnisse ihrer Arbeiten oder aktuelle Themen aus dem Ausbildungsabschnitt präsentieren. Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit fachrichtungsübergreifend zu vermitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden. Zur Stärkung der Kompetenz zum geltenden Gemeinschaftsrecht und der Kohäsions- und Strukturpolitik der Europäischen Union (EU) sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen.
I Geschichte des Städtebaues, Stadtplanung und Stadtentwicklung Technische Elemente des Städtebaus Fachrecht I 50 Wochen Stadt, Kreis, Planungsamt oder -abteilung, Bauaufsichtsamt, übergreifende Ämter für Hochbau, Verkehr, Ver- und Entsorgung, Landschaftspflege und Grünordnung, Liegenschaftswesen, Leitung des Planungs- oder Baudezernats und andere Dezernate; Gegebenenfalls Wohnungsbauträger, öffentliche Betriebe, Projektentwickler, Planungsbüros Aufgaben, Organisation, Abläufe, Prozesse und Rechtsgrundlagen von Kommunalverwaltungen Aufgaben, Organisation, Abläufe, Prozesse und Rechtsgrundlagen kommunaler Dezernate Leitung des Planungs- oder Baudezernats, politische Gremien, Personalwesen. Entwicklungs- und Bauleitplanung Stadtentwicklungsprogramme, Vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung, Bestandsaufnahme, Analyse, Bedarfsprüfung, Entwurf, städtebauliche Wettbewerbe, Öffentlichkeitsbeteiligung, Verfahren, Abwägung. Planverwirklichung Bodenverkehr, Bodenordnung, Bauordnungswesen, Liegenschaftswesen. Fachplanungen und ihre städtebauliche Integration Städtebauförderung, Wohnungswesen, Hochbau, Verkehr (öffentlicher Nah- und Individualverkehr, Straßenplanung), Ver- und Entsorgung, Umweltschutz - Luftreinhaltung, Lärmschutz, Wasser- und Bodenschutz-, Naturschutz, Landschaftspflege und Grünordnung. Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung bei Städtebaulichen Planungen Die Referendarin oder der Referendar soll aktiv zu praktischen Arbeiten herangezogen werden.
II Raumordnung Fachrecht II 10 Wochen Regionale Planungsgemeinschaft, Landesverwaltungsamt, Land, Bund Aufgaben und Organisation der übergemeindlichen Behörden und übergreifenden Ämter, Raumordnung, Landesplanung, Regionalplanung, Städtebau, Bauordnungswesen, Genehmigung der Bauleitplanung, Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz, Wasserwirtschaft, Denkmalpflege, Gesetze, Verordnungen und Richtlinien für die Planung Die Referendarin oder der Referendar soll aktiv zu praktischen Arbeiten herangezogen werden.
III Wahlweise Vertiefung der Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte I oder II 4 Wochen Wahlweise im Bereich der Ausbildungsstellen des Abschnitts I oder des Abschnitts II und/oder bei einer kommunalen oder regionalen Stelle im europäischen Nachbarland
IV Seminare und Lehrgänge, Prüfungen 28 Wochen verschiedene Im Rahmen eines Einführungslehrgangs sollen erste Kommunikations- und Managementkompetenzen vermittelt werden (zum Beispiel Rhetorik, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Visualisierung und Moderation), die in den Ausbildungsabschnitten und den weiteren Lehrgängen auszubauen sind. Allgemeines Verwaltungsseminar und fachbezogene Verwaltungsseminare die im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden können. Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Referendarinnen oder Referendare sollen in den für einen Ausbildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen gemeinsam unterrichtet werden. Dieser einführende Unterricht sollte möglichst zu Beginn des Ausbildungsabschnitts vermittelt werden. Seminare sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 6 (zum Beispiel Planspiele, e-Learning, Blended-Learning, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede, Assessment-Center-Trainingseinheiten sowie Exkursionen). Besondere Lehrgänge und Seminare sollen eine theoretische Ausbildung in Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit beinhalten. Häusliche Prüfungsarbeit (6 Wochen), Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen einschließlich Prüfungsvorbereitungen und Arbeitsgemeinschaften (4 Wochen). Lehrgänge
12 Wochen Erholungsurlaub
104 Wochen (24 Monate) zusammen

Teil 4 Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

Prüfungsfächer nach § 15
Abs. 3 und § 16 Abs. 4 in der Fachrichtung Städtebau sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung sind:
Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1 ¹ / 4
3. Raumordnung 1
4. Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und Stadtentwicklung 1 ¹ / 4
5. Technische Elemente des Städtebaus 1
6. Fachrecht 1
zusammen 6 ¹ / 2

Teil 5 Prüfstoffverzeichnis

Fach 1:
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
(fachrichtungsübergreifend)
Rechtsgeschichte
Rechtsgeschichte in den Grundzügen
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines Staatsrecht
Staatsbegriff, Staatswesen
Völkerrecht in den Grundzügen
Internationale und supranationale Organisationen,
Rechtsstatus
Staatsformen
Entstehung und Auflösung von Staaten
Staatliche Entwicklung in Deutschland
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
Verfassungsorgane des Bundes
Funktionen der Staatsgewalt
Gewaltenteilung
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung
Gesetzgebungsverfahren
Rechtsverordnungen und Satzungen
Rechtsprechung
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Verfassungsorgane der Länder
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze
Finanzwesen des Bundes und der Länder
Europäische Union
Entstehungsgeschichte
Status und Organe
Aufgaben und Ziele
Übertragene Souveränitätsrechte
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Kommunalrecht
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften
Kommunales Finanzwesen
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Grundsätze des Verwaltungshandelns
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren
Auslegung von Rechtsnormen
Amtshilfe
Verwaltungsvollstreckung
Verwaltungszustellungsverfahren
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Disziplinarrecht
Personalvertretungsrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen
Datenschutzrecht in den Grundzügen
Sozialrecht in den Grundzügen
Steuerrecht in den Grundzügen
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen
Polizeirecht in den Grundzügen
Privatrecht und Zivilprozessrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen
Nachbarrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen
Vergaberecht in den Grundzügen
Zivilprozessordnung in den Grundzügen
Gerichte und Zuständigkeiten
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten
Rechtsmittel
Strafrecht
Strafgesetzbuch in den Grundzügen
Straftaten im Amt
Korruptionsprävention
Fach 2:
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
(fachrichtungsübergreifend)
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken
Begriffe
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung
Führungs- und Leitungskonzeptionen
Kybernetik und Regelkreis-Modell
Orientierung (Input und Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde)
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)
Problemanalyse
Alternativensuche und -bewertung
Entscheidung
Kontrolle
Management der öffentlichen Verwaltung und betriebswirtschaftliche Steuerung
Begriffe
Verwaltung im sozialen System
Konzept „Bürokratie“
Funktion und Selbstverständnis
New Public Management
Kalkulation
Ressourcen
Controlling (strategisch und operativ)
Ziele, Produkte, Leistungen
Kennzahlen
Berichtswesen
Kosten-Leistungs-Rechnung
Kaufmännische Buchführung
Gewinn- und Verlustrechnung
Bilanz
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme
Qualitätsmanagement
Projektmanagement
Benchmarking
Budgetierung
Personalführung
Führungsstile
Grundkenntnisse der Menschenführung
Soziale Kompetenz
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess
Motivation
Anerkennung und Kritik
Kommunikation und Konfliktbehandlung
Belastungen und ihre Bewältigung
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung
Personalbeurteilung
Personalentwicklung
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement
Gleichstellung
Kommunikation
Rhetorik
Gesprächsführung
Moderation und Besprechungstechnik
Präsentation und ihre Technik
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit
Informationstechnik
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik
Pflichtenheft
Datensicherheit
E-Government
E-Vergabe
Datenschutz
Statistik
Organisation
Grundzüge der Organisationslehre
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
Geschäftsprozessoptimierung
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht
Haushaltsordnungen
Haushaltsgesetze
Grundlagen des Haushalts
Grundsätze und Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung)
Finanzplanung
Programmplanung
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung
Rechnungslegung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit
Grundsätze
Minimal-, Maximal- und Optimal-Prinzip
Rahmendaten und Datenrahmen
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit
Statische und dynamische Rechenverfahren
Kapitalwertmethoden
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung
Monetäre und nichtmonetäre Betrachtung
Kostenvergleichsrechnung
Investitionsrechnung
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung
Beschaffungsmaßnahmen, Alternative Formen der Bedarfsdeckung
Investitionsmaßnahmen
Kosten-Nutzen-Analysen
Nutzwertanalyse und Kostenwirksamkeitsanalyse
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren
Fach 3:
Raumordnung
Landes- und Regionalplanung
Geschichte der Raumplanung und Raumordnung in der Bundesrepublik
Entwicklung Besiedlung, ihre Ursachen und Wirkungen
Arbeitsmethoden
Planungselemente und Raumkategorien
Aufgaben und organisatorischer Aufbau der Raumordnung und Landesplanung in der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union
Raumrelevante europäische Strukturprogramme
Raumordnungsgesetz und Bundesraumordnungsprogramme
Landesplanungsgesetz und seine Durchführungsverordnung,
Landesentwicklungsgesetz
Programme und Pläne der Landesentwicklung und Regionalplanung
Aufgaben der Planungsebenen und Fachdienststellen sowie ihr Verhältnis zueinander
Planarten und -inhalte, Wirkungsbereiche, Aufgabenträger, Beteiligte
Probleme und Konfliktstellen der Planung und die Verwirklichung raumordnerischer Ziele
Raumordnungs-Projekte (zum Beispiel Regionalpark, regionales Wohnungsbauprogramm, regionales Einzelhandelskonzept)
Fach 4:
Geschichte des Städtebaues, Stadtplanung und Stadtentwicklung
Geschichte des Städtebaues
Epochen des Städtebaues und ihre Charakteristika, vor allem seit dem Entstehen der Industriegesellschaft
Städtebauliche Theorien und Leitbilder, insbesondere seit dem 19. Jahrhundert
Geographische, soziale, wirtschaftliche, technische und politische Faktoren der Siedlungsentwicklung und des Städtebaues in der Geschichte
Stadtplanung und Stadtentwicklung
Begriffe und Ziele
Ordnungselemente, Funktionsbereiche, Infrastruktur und Standortkriterien
Städtebauliche Systeme, Bebauung und Freiraum, Gebäudetypen insbesondere des Wohnungsbaues, öffentliche und private Einrichtungen
Stadtgestaltung
Städtebauliche Erneuerung (Sanierung, Modernisierung)
Entwicklungsmaßnahmen
Verträge über stadtplanerische Leistungen
Wettbewerbswesen, Workshops
Öffentlichkeitsarbeit, Beteiligungsverfahren,
Quartiersarbeit
Integration von Fachplanungen
Umweltverträglichkeit der Planung
Naturschutz und Landschaftspflege
Landschaftsplanung und -gestaltung
Agrarstruktur
Städtebauliche Denkmalpflege
EDV und IT in der Stadtplanung und Stadtentwicklung
Fach 5:
Technische Elemente des Städtebaues
Verkehr
Bedeutung des Verkehrs im Städtebau, Wechselwirkungen
Verkehrsarten, Verkehrsnetze
Verkehrsuntersuchungen (Zählungen, Analysen, Prognosen)
Generalverkehrsplanung, Mobilitätsmanagement, Verkehrssystemmanagement
Grundzüge des Wasser-, Schienen- und Straßenverkehrs
Öffentlicher Nahverkehr und Individualverkehr
Nichtmotorisierter Verkehr
Erschließungssysteme und ihre Elemente, Ruhender Verkehr, Wirtschaftsverkehr einschließlich Wirtschaftlichkeitsfragen der Erschließung
Grundzüge der Versorgung mit Wasser und Energie, Abwasser- und Abfallbeseitigung
Technischer Umweltschutz in Bezug auf Städtebau in den Grundzügen
der Luftreinhaltung
des Lärmschutzes
des Gewässer- und Bodenschutzes
des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
Fach 6:
Fachrecht
Planungsrecht, insbesondere
Baugesetzbuch unter besonderer Beachtung der Bauleitplanung, der Sicherung der Bauleitplanung, der Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung sowie der Grundzüge der Bodenordnung, der Enteignung, der Erschließung, der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen, der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen, der Erhaltungssatzung und der städtebaulichen Gebote
Baunutzungsverordnung ,
Planzeichenverordnung Bauordnungsrecht und seine Durchführungsverordnungen in seinen städtebaurelevanten Teilen
Fachplanungsrecht, vor allem in seinen Beziehungen zu Städtebau und Bauleitplanung (Planfeststellungsverfahren) in den Grundzügen der folgenden Gesetze und Bestimmungen
Bundeswasserstraßengesetz
Luftverkehrsgesetz
Bundesfernstraßen- ,
Landesstraßen- und Wegegesetz
Energiewirtschaftsgesetz ,
Telegrafenwegegesetz
Abfallwirtschaftsgesetz
Wasserhaushaltsgesetz und
Landeswassergesetz
Bundesnaturschutzgesetz ,
Naturschutzgesetz des Landes
Bundeswaldgesetz
Sonstige Rechtsnormen mit Bezug zur Stadtentwicklung, insbesondere
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Bundesimmissionsschutzgesetz und sonstige Umweltschutzbestimmungen
Denkmalschutzgesetz des Landes
Flurbereinigungsgesetz
Bundeskleingartengesetz
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
Kommunalabgabengesetz und kommunales Satzungsrecht
Vertragswesen ( HOAI
) sowie sonstige Verträge über stadtplanerische Leistungen
Nachbarrecht, Urheberrecht,
Kammerwesen

Anlage 5

(zu § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5,
§ 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1)
Sondervorschriften für die Fachrichtung Straßenwesen

Teil 1 Gliederung der Ausbildung

1.
Ausbildungsabschnitte I bis IV
Die Ausbildungsabschnitte I bis IV des Referendariats sind wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitte und Dauer Ausbildungsinhalt
I 16 Wochen Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften (Einführung)
II 24 Wochen Vorbereitung und Durchführung von Straßenbauvorhaben
III 12 Wochen Raumplanung und städtische Infrastruktur
IV 16 Wochen Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften (Vertiefung)
68 Wochen
2.
Allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen (außerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis IV)
Für die Prüfungsfächer 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen gemäß
§ 6 vorzusehen. Hierfür sind insgesamt zwölf Wochen erforderlich. Weitere zwölf Wochen werden für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen und Arbeitsgemeinschaften benötigt. Die insgesamt 24 Wochen werden formal als „Ausbildungsabschnitt V“ zusammengefasst. Hospitationen sollen in den Ausbildungsabschnitten I bis IV angeboten werden.
3.
Gesamtaufteilung
Das zweijährige technische Referendariat setzt sich wie folgt zusammen:
a)
68 Wochen (Nummer 1),
b)
24 Wochen (Nummer 2) sowie
c)
12 Wochen Erholungsurlaub,
die Gesamtdauer beträgt 104 Wochen.

Teil 2 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung

1.
Zu den Ausbildungsabschnitten I bis IV
In den Ausbildungsabschnitten I bis IV ist besonderer Wert darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnet. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendarinnen oder Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingangspost beteiligt werden. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Als zu erlernende Qualifikation sind dabei herauszustellen: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung.
2.
Zu den allgemeinen Seminaren und Lehrgängen sowie anderen Ausbildungsformen (Ausbildungsabschnitt V)
Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa vier Wochen Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch allgemeine und fachbezogene Verwaltungsseminare (vier Wochen) zu vertiefen. Zusätzlich ist ein Seminar zur Vertiefung technischer Themen der Prüfungsfächer 5 und 6 (zwei Wochen) zu absolvieren.
Die Seminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis IV durchgeführt werden.
Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es kann dafür auch eine gebündelte Ausbildung in Form eines Seminars und/oder durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchgeführt werden.

Teil 3 Ausbildungsplan der Fachrichtung Straßenwesen

Der nachfolgende Ausbildungsplan der Fachrichtung Straßenwesen strukturiert als allgemeines Muster die Regelausbildung. Er soll individuell für jede Referendarin oder jeden Referendar unter Nutzung der unter Teil 2 eröffneten Flexibilisierungsspanne ausgeprägt werden. In diesem Rahmen sollen dabei nach Möglichkeit individuelle Wünsche und Prioritäten der Referendarin oder des Referendars im Einklang mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln Berücksichtigung finden. Dabei kann auch die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte vertauscht werden und es können verschiedene Ausbildungsabschnitte zeitlich zusammengelegt werden, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden.
Ausbildungs- abschnitte und Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I bis IV Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit während des gesamten Referendariats in allen Ausbildungsabschnitten alle Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln. Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden. Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnet. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendarinnen oder Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingänge (Post, E-Mails) beteiligt werden. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Dabei sollen Methoden und Techniken in folgenden Bereichen erlernt werden: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung. Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollen die Referendarinnen oder Referendare die Ergebnisse ihrer Arbeiten oder aktuelle Themen aus dem Ausbildungsabschnitt präsentieren. Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit fachrichtungsübergreifend zu vermitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden. Dies gilt auch für gesellschaftlich relevante Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, nachhaltiges Flächenmanagement und Sozialverträglichkeit. Zur Stärkung der EU-Kompetenz sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen.
I Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften (Einführung) 16 Wochen Untere Ebene der Straßenbauverwaltung Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Straßenbauverwaltung in Bund, Ländern und Kommunen sowie deren Zusammenwirken Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der Unteren Ebene der Straßenbauverwaltung Grundsätze des Verwaltungshandelns in verwaltungstechnischer und rechtlicher Hinsicht; Lenkung der Planung, Durchführung und Kontrolle allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der Verwaltung (Controlling) Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Planung, Baudurchführung und Betrieb; Praxis der Personalführung einschließlich Personalbeurteilung; Personal- und Sozialrecht; Beamtengesetze, Laufbahnvorschriften, Disziplinarrecht; Tarifverträge des Bundes und der Länder. Verantwortung und Haftung im öffentlichen Dienst, Regress; Personalvertragsrecht Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes und der Länder. Straßenverwaltung Straßenrecht Straßenunterhaltung Verkehrssicherheit Straßenbetrieb
II Vorbereitung und Durchführung von Straßenbauvorhaben 24 Wochen Untere Ebene der Straßenbauverwaltung Straßenplanung und -entwurf: Linienbestimmung Umweltverträglichkeit und Naturschutzuntersuchungen Immissionsschutz Flächensicherung Planfeststellung Grunderwerb Enteignung Flurbereinigung Bauvorbereitung und -durchführung Ausschreibung und Vergabe nach VOB, VOL, VOF Bauvertragsrecht Baupreisrecht Verantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen (Baubevollmächtigter) Bauaufsicht und Bauleitung Arbeitssicherheit Straßenbautechnik Straßenausstattung Konstruktiver Ingenieurbau Güteüberwachung
III Raumplanung und städtische Infrastruktur 12 Wochen Kommunale und sonstige Fachverwaltung Aufgaben und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung Raumordnung Bauleitplanung Bauordnungsrecht Erschließung in Kommunen Bodenordnung Landesbauordnung Kommunaler Tiefbau Kommunaler Verkehrsbau Kommunale Verkehrsplanung Kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe Verkehrsbetriebe Aufgaben und Organisation anderer technischer Fachverwaltungen Grundzüge des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft Grundzüge des Eisenbahnrechts
IV Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften (Vertiefung) 16 Wochen Mittlere oder höhere Ebene der Straßenbauverwaltung Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Informationstechnik der mittleren und/oder höheren Ebene der Straßenbauverwaltung Grundzüge des Staatsverwaltungs- und Privatrechts Staatshaftung Lenkung der Planung, Durchführung und Kontrolle allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der Verwaltung (Controlling) Internationale und supranationale Institutionen Grundzüge der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit Grundsätze der Aufbau- und Ablauforganisation Personalplanung, Stellenbemessung und -bewertung, Personalmanagement Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes und der Länder Raumordnungsrecht (Vertiefung) Planungsmethodik Bedarfsplanung und Ausbaupläne Straßenfinanzierung Fachplanungen anderer Fachverwaltungen Straßenbaurecht (Vertiefung und Grunderwerb)
V Seminare und Lehrgänge, Prüfungen 24 Wochen = 12 + 12 Fachrichtungs- und gegebenenfalls länderübergreifende Lehrgänge, Arbeitsgemeinschaften oder ähnlich bei Fortbildungseinrichtungen der Länder (insgesamt 12 Wochen) Einführungslehrgang (4 Wochen). Im Einführungslehrgang sollen erste Kommunikations- und Managementkompetenzen vermittelt werden (zum Beispiel Rhetorik, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Visualisierung und Moderation), die in den Ausbildungsabschnitten und den weiteren Lehrgängen auszubauen sind. Allgemeine und fachbezogene Verwaltungsseminare (4 Wochen). Fachbezogene technische Seminare (2 Wochen). Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Referendarinnen oder Referendare sollen in den für einen Ausbildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen gemeinsam unterrichtet werden. Dieser einführende Unterricht sollte möglichst zu Beginn des Ausbildungsabschnitts vermittelt werden. Besondere Lehrgänge und Seminare sollen eine theoretische Ausbildung in Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit beinhalten (2 Wochen). Seminare sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 6 (zum Beispiel Planspiele, e-Learning, Blended-Learning, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede, Assessment-Center-Trainingseinheiten sowie Exkursionen).
Ausbildungsbehörde (12 Wochen) häusliche Prüfungsarbeit (6 Wochen), Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen einschließlich Prüfungsvorbereitungen (6 Wochen).
12 Wochen Erholungsurlaub
104 Wochen (24 Monate) zusammen

Teil 4 Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

Prüfungsfächer nach § 15
Abs. 3 und § 16 Abs. 4 in der Fachrichtung Straßenwesen sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung sind:
Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1 ¹ / 4
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1 ¹ / 4
4. Raumplanung und städtische Infrastruktur 1
5. Straße und Verkehr 1
6. Ingenieurbauwerke 1
zusammen 6 ¹ / 2

Teil 5 Prüfstoffverzeichnis

Fach 1:
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
(fachrichtungsübergreifend)
Rechtsgeschichte
Rechtsgeschichte in den Grundzügen
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines Staatsrecht
Staatsbegriff, Staatswesen
Völkerrecht in den Grundzügen
Internationale und supranationale Organisationen,
Rechtsstatus
Staatsformen
Entstehung und Auflösung von Staaten
Staatliche Entwicklung in Deutschland
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
Verfassungsorgane des Bundes
Funktionen der Staatsgewalt
Gewaltenteilung
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung
Gesetzgebungsverfahren
Rechtsverordnungen und Satzungen
Rechtsprechung
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Verfassungsorgane der Länder
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze
Finanzwesen des Bundes und der Länder
Europäische Union
Entstehungsgeschichte
Status und Organe
Aufgaben und Ziele
Übertragene Souveränitätsrechte
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Kommunalrecht
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften
Kommunales Finanzwesen
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Grundsätze des Verwaltungshandelns
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren
Auslegung von Rechtsnormen
Amtshilfe
Verwaltungsvollstreckung
Verwaltungszustellungsverfahren
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Disziplinarrecht
Personalvertretungsrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen
Datenschutzrecht in den Grundzügen
Sozialrecht in den Grundzügen
Steuerrecht in den Grundzügen
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen
Polizeirecht in den Grundzügen
Privatrecht und Zivilprozessrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen
Nachbarrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen
Vergaberecht in den Grundzügen
Zivilprozessordnung in den Grundzügen
Gerichte und Zuständigkeiten
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten
Rechtsmittel
Strafrecht
Strafgesetzbuch in den Grundzügen
Straftaten im Amt
Korruptionsprävention
Fach 2:
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
(fachrichtungsübergreifend)
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken
Begriffe
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung
Führungs- und Leitungskonzeptionen
Kybernetik und Regelkreis-Modell
Orientierung (Input und Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde)
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)
Problemanalyse
Alternativensuche und -bewertung
Entscheidung
Kontrolle
Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung
Begriffe
Verwaltung im sozialen System
Konzept „Bürokratie“
Funktion und Selbstverständnis
New Public Management
Kalkulation
Ressourcen
Controlling (strategisch und operativ)
Ziele, Produkte, Leistungen
Kennzahlen
Berichtswesen
Kosten-Leistungs-Rechnung
Kaufmännische Buchführung
Gewinn- und Verlustrechnung
Bilanz
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme
Qualitätsmanagement
Projektmanagement
Benchmarking
Budgetierung
Personalführung
Führungsstile
Grundkenntnisse der Menschenführung
Soziale Kompetenz
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess
Motivation
Anerkennung und Kritik
Kommunikation und Konfliktbehandlung
Belastungen und ihre Bewältigung
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung
Personalbeurteilung
Personalentwicklung
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement
Gleichstellung
Kommunikation
Rhetorik
Gesprächsführung
Moderation und Besprechungstechnik
Präsentation und ihre Technik
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit
Informationstechnik
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik
Pflichtenheft
Datensicherheit
E-Government
E-Vergabe
Datenschutz
Statistik
Organisation
Grundzüge der Organisationslehre
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
Geschäftsprozessoptimierung
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht
Haushaltsordnungen
Haushaltsgesetze
Grundlagen des Haushalts
Grundsätze und Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung)
Finanzplanung
Programmplanung
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung
Rechnungslegung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit
Grundsätze
Minimal-, Maximal- und Optimal-Prinzip
Rahmendaten und Datenrahmen
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit
Statische und dynamische Rechenverfahren
Kapitalwertmethoden
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung
Monetäre und nichtmonetäre Betrachtung
Kostenvergleichsrechnung
Investitionsrechnung
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung
Beschaffungsmaßnahmen, Alternative Formen der Bedarfsdeckung
Investitionsmaßnahmen
Kosten-Nutzen-Analysen
Nutzwertanalyse und Kostenwirksamkeitsanalyse
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren
Fach 3:
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
Straßenrecht
Rechtsgrundlagen
Bundesfernstraßengesetz
Straßengesetz des Landes
Ergänzende Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Straßenlasten
Straßenbaulast
Verkehrssicherungspflicht
Reinigungs-, Streu- und Beleuchtungspflicht
Die Straße als öffentliche Sache
Straßenbestandteile und -zubehör
Nebenanlagen und Nebenbetriebe
Widmung, Umstufung und Einziehung
Eigentum an der Straße
Straßenverzeichnis, Nummerierung
Straßengebrauch
Gemeingebrauch
Sondernutzung und Gestattung
Zufahrten
Versorgungsleitungen und Telekommunikationslinien
Anliegerrechte
Anbau und Nachbarrecht
Anbau
Außenwerbung
Schutzvorschriften
Nachbarrechte bei Straßen
Kreuzungsrecht
Kreuzungen und Einmündungen von Straßen
Kreuzungen von Eisenbahnen, Wasserwegen und Straßen
Recht der Planung, Grunderwerb
Bestimmung der Linienführung
Flächensicherung
Planfeststellung
Grunderwerb, Enteignung, Besitzeinweisung
Entschädigung
Flurbereinigung
Rechtsgrundlagen der Ingenieur- und Bauverträge
Honorarordnung (HOAI)
Verdingungswesen (VOB)
Bauvertragsrecht
Verantwortung der am Bau Beteiligten
Straßenverkehrsrecht
Rechtsquelle ( StVG
, StVO ,
StVZO )
Zuständigkeiten
Grundzüge benachbarter Rechtsgebiete
Eisenbahnrecht
Wasserstraßenrecht
Wasserrecht
Naturschutzrecht
Denkmalschutz
Abfallgesetzgebung
Gefahrgutverordnung
Umweltrecht
Fach 4:
Raumplanung und städtische Infrastruktur
Raumordnung, Landes- und Stadtplanung
Raumordnungsgrundsätze des Bundes und der Länder
Zielvorstellungen der Raumordnung und Verkehrspolitik
Raumordnungs- und Verkehrsentwicklungsprogramme, Regionalpläne
Raumordnung und Fachplanung
Planungsrecht ( Raumordnungsgesetz
, Landesplanungsgesetz
, Baugesetzbuch ,
Baunutzungsverordnung ,
Planzeichenverordnung )
Bauordnungsrecht
Landesbauordnung
Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren
Städtische Infrastruktur
Verkehrsentwicklungsplanung (öffentlicher, individueller und ruhender Verkehr)
Stadtstraßen und Schienenbahnen (ÖPNV)
Wasserversorgung und Stadtentwässerung
Stadtreinigung (Straßenreinigung und Müllbeseitigung)
Stadtbetriebe
Fach 5:
Straße und Verkehr
Bedarfsplanung
Ermittlung des Straßenbedarfs
Bedarfs- und Ausbaupläne
Bundesverkehrswegeplanung
Straßenfinanzierung
Rechtliche Absicherung von Straßenplanungen
Straßenplanung
Integrierte Netzgestaltung
Grundlagen der Straßenplanung
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
Umweltverträglichkeit und Naturschutz
Immissionsschutz
Nebenanlagen
Technische Regelwerke
Straßenbautechnik
Straßenbeanspruchung
Straßenbefestigungen
Bauverfahren und Bauweisen
Straßenbaustoffe
Technische Regelwerke, Gütesicherung
Historischer Straßenbau
Straßenbauforschung
Bauvorbereitung und Baudurchführung
Bauen unter Verkehr
Straßenverkehrstechnik
Verkehrssicherheit
Unfallauswertung
Verkehrsmanagement
Telematik
Straßenerhaltung
Erhaltungsmanagement
Erhaltungsstrategien
Baustoffe und Bauweisen
Betriebsmanagement
Aufgaben des Betriebsdienstes
Organisation und Steuerung des Betriebsdienstes
Fahrzeug- und Gerätetechnik
Betriebskostenrechnung, Mittelbewirtschaftung
Fach 6:
Ingenieurbaukunde
Entwurf von Ingenieurbauwerken
Konstruktion und Bemessung
Gestaltung
Wirtschaftlichkeit
Ausstattung
Bauverfahren und Bauweisen
Bauvorbereitung und Durchführung
Prüfung von Ausführungsunterlagen
Erhaltung von Ingenieurbauwerken
Überwachung und Prüfung
Wartung
Instandsetzung
Erneuerung
Ertüchtigung
Bauwerksmonitoring
Normen und Technische Regelwerke

Anlage 6

(zu § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5,
§ 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1)
Sondervorschriften für die Fachrichtung Umwelttechnik

Teil 1 Gliederung der Ausbildung

1.
Ausbildungsabschnitte I bis IV
Die Ausbildungsabschnitte I bis IV des Referendariats sind wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitte und Dauer Ausbildungsinhalt
I 22 Wochen Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz
II 19 Wochen Immissionsschutz und Klimaschutz
III 10 Wochen Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
IV 17 Wochen Praktikum/Hospitationen
68 Wochen
2.
Allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen (außerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis IV)
Für die Prüfungsfächer 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen gemäß
§ 6 Abs. 3 vorzusehen. Hierfür sind insgesamt zwölf Wochen erforderlich, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Weitere zwölf Wochen werden für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen, Arbeitsgemeinschaften und ergänzende Hospitationen benötigt. Die insgesamt 24 Wochen werden formal als „Ausbildungsabschnitt V“ zusammengefasst.
3.
Gesamtaufteilung
Das zweijährige technische Referendariat setzt sich wie folgt zusammen:
a)
68 Wochen (Nummer 1),
b)
24 Wochen (Nummer 2) sowie
c)
12 Wochen Erholungsurlaub,
die Gesamtdauer beträgt 104 Wochen.

Teil 2 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung

1.
Zu den Ausbildungsabschnitten I bis III
Die praktische Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten I bis III zielt darauf ab, die Zusammenhänge und Arbeitsabläufe in der Umweltverwaltung kennenzulernen, zu verstehen und anhand konkreter Einzelfälle anzuwenden. Die Referendarin oder der Referendar lernt die verschiedenen Ebenen der Umweltverwaltung, die daraus folgenden Aufgabenstellungen und das Zusammenwirken der verschiedenen Ebenen kennen. Sie erfahren unter anderem, dass nachgeordnete Behörden eines Verwaltungszuges der Fachaufsicht unterliegen, wie Fachaufsicht ausgeübt wird und lernen die Fachbehörden, die fachspezifische Aufgaben wahrnehmen, kennen.
Im Ausbildungsabschnitt I (22 Wochen) werden Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, Inhalt und Ablauf der Abfallwirtschaftsplanung, Logistik, Technik der und Anforderungen an die Abfallentsorgung, betriebliche Organisation und Verantwortung, die behördliche Überwachung der Abfallentsorgung sowie die geltenden Andienungs- und Überlassungspflichten, Produktverantwortung vermittelt. Auch Grundsatzfragen des Bodenschutzes und die Möglichkeit der Altlastenbearbeitung werden in diesem Abschnitt behandelt.
Im Ausbildungsabschnitt II (19 Wochen) werden verschiedene Produktionstechnologien einschließlich Bio- und Gentechnologie und deren Umweltauswirkungen intensiv behandelt. Die Referendarin oder der Referendar befasst sich mit technischen Maßnahmen der Abluftreinigung und Fragen der Luftreinhaltung, dem gebietsbezogenen Immissionsschutz, Lärm und Erschütterungen sowie mit umweltgefährdenden Stoffen. Der Klimaschutz, Verminderung von Treibhausgasemissionen und Emissionshandel sind ebenso Lernstoff, wie die Auswirkungen des Klimawandels und Anpassungsmaßnahmen. Weiterhin lernen die Referendarinnen und Referendare die Gewerbeaufsichtsverwaltung und deren Abstimmung mit den Immissionsschutzbehörden kennen.
Im Ausbildungsabschnitt III (zehn Wochen) erhalten die Referendarinnen oder Referendare Einblick in die Grundlagen der Wasserwirtschaft, befassen sich mit dem Schutz der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers im Spannungsfeld mit den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen. Außerdem werden die technischen Standards und die Technologien der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vermittelt.
2.
Zu dem Ausbildungsabschnitt IV
Während die Abschnitte I bis IV von den Fachdezernaten der Ausbildungsbehörden gestaltet werden, erhält die Referendarin oder der Referendar im Abschnitt V (17 Wochen) die Möglichkeit, externe Organisationen, Körperschaften und andere Behörden kennenzulernen.
3.
Zu den allgemeinen Seminaren und Lehrgängen sowie anderen Ausbildungsformen (Ausbildungsabschnitt V)
Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa zwei Wochen Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein fachbezogenes Verwaltungsseminar (drei Wochen) zu vertiefen. In diesen Lehrveranstaltungen erhält die Referendarin oder der Referendar umfassende theoretische Kenntnisse über Staats- und Verwaltungsrecht, Haushaltsrecht und die für den Umweltschutz wichtigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Diese Kenntnisse können auch in einem Fernstudiengang (Verwaltungsrecht und/oder Umweltrecht) erworben werden, soweit dieser von den Ländern als geeignet eingestuft wird.
Zur Vorbereitung auf Führungsaufgaben und Leitungsfunktionen in der Verwaltung werden in einem gesonderten Führungslehrgang (zwei bis vier Wochen) die hierzu notwendigen Grundkenntnisse vermittelt.

Teil 3 Ausbildungsplan der Fachrichtung Umwelttechnik

Der nachfolgende Ausbildungsplan der Fachrichtung Umwelttechnik strukturiert als allgemeines Muster die Regelausbildung. Der Ausbildungsplan wird für jede Referendarin oder jeden Referendar erstellt. Dabei können die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte vertauscht und verschiedene Ausbildungsabschnitte zeitlich zusammengelegt werden, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden. Im durch den Ausbildungsplan vorgegebenen Rahmen sollen dabei individuelle Wünsche und Prioritäten der Referendarin oder des Referendars unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Ausbildungs- abschnitte und Dauer Fachgebiet, Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I bis V Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Allgemein für alle Ausbildungsstellen Management- und Kommunikationsqualifikation sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln. Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden. Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnet. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben. Insbesondere sollen die Referendarinnen und Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingänge (Post, E-Mails) beteiligt werden. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen. Dabei sollen Methoden und Techniken in folgenden Bereichen erlernt werden: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung. Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollen die Referendarinnen und Referendare die Ergebnisse ihrer Arbeiten oder aktuelle Themen aus dem Ausbildungsabschnitt präsentieren. Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit fachrichtungsübergreifend zu vermitteln. Dies gilt auch für gesellschaftlich relevante Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, nachhaltiges Flächenmanagement und Sozialverträglichkeit. Zur Stärkung der EU-Kompetenz sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen. Selbständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen. In den Abschnitten I bis III sind jeweils auch Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (zum Beispiel Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung, Rhetorik, Gesprächsführung) zu vermitteln.
I Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung, Bodenschutz, Chemikaliensicherheit Abfall-, Bodenschutz- und Chemikaliensicherheitsbehörden, Landesanstalt für Altlastenfreifreistellung (22 Wochen) davon Obere Abfall- und Bodenschutzbehörde, obere Chemikaliensicherheitsbehörde (10 Wochen) Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde (8 Wochen) Landesanstalt für Altlastenfreistellung (4 Wochen) Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm, Zulassung von Entsorgungsanlagen (Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und Deponien), Abfallbehandlung, Abfallbeseitigung, Überwachung der Abfallentsorgung, Abfallarten und -deklaration, Stoffstromkontrollen, Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln mit Abfällen; Rücknahme-, Rückgabepflichten und freiwillige Rücknahmen; Fachbetriebe, Betriebsbeauftragte, auditierte Standorte, Sanktionsvorschriften; Bodenschutz, Altlasten, Chemikaliensicherheit Vollzug von Rechtsvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts Selbständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen, unter anderem auch Teilnahme an Messungen, Untersuchungen, Probeentnahmen, Außendienst, Überwachung von Anlagen
II Immissionsschutz und Klimaschutz Immissionsschutzbehörden und Fachbehörde (19 Wochen) davon Obere Immissionsschutzbehörde oder untere Immissionsschutzbehörde (12 Wochen) Landesamt für Immissionsschutz, Genehmigungsverfahren, Produkttechnologien und Auswirkungen, Lärm; Erschütterungen, Luftreinhaltung, Abgasreinigung, umweltgefährdende Stoffe, Klimaschutz Vollzug von Rechtsvorschriften des Immissionsschutzrechts
Umweltschutz (LAU) (6 Wochen) Landesamt für Verbraucherschutz (1 Woche) Selbständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen, unter anderem auch Teilnahme an Messungen, Untersuchungen, Probeentnahmen, Außendienst, Überwachung von Anlagen Organisation und Aufgaben der Gewerbeaufsicht
III Wasserwirtschaft und Gewässerschutz Wasserbehörden und Fachbehörden (10 Wochen) davon Grundlagen der Wasserwirtschaft, Oberirdische Gewässer, Gewässerüberwachung, Gewässernutzungen, Einleiter-Überwachung, Abwasserbeseitigung, Abwasserabgabe, Wasserversorgung, Grundwasser, wassergefährdende Stoffe, Hochwasserschutz, Wasserrahmenrichtlinie
Obere oder untere Wasserbehörde (5 Wochen) Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften
Landesamt für Umweltschutz oder Landesbetrieb für Hochwasserschutz (LHW) (5 Wochen) Organisation, Aufbau und Aufgaben des Landesbetriebs für Hochwasserschutz bzw. des LAU Selbständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen, unter anderem auch Teilnahme an Messungen, Untersuchungen, Probeentnahmen, Außendienst, Überwachung von Anlagen
In den Ausbildungsabschnitten I bis III Kommunalverwaltung (1 Woche) Organisation und Aufbau von Kommunen, Selbstverwaltung, Aufgaben im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis, Daseinsvorsorge, Politische Willensbildung, Kommunale Planungen, Haushalts- und Rechnungswesen, Vollzug umweltrechtlicher Vorschriften
LAU Organisation, Aufbau und Aufgaben, Gutachten und Stellungnahmen (für Genehmigungs- oder Gerichtsverfahren) Fachplanungen, Messungen, Untersuchungen, Bekanntgabe von Stellen, Erarbeitung von Jahresberichten, Statistiken
IV Wahlstation (17 Wochen) Mindestens in einem und maximal in zwei der unten genannten Arbeitsbereiche:
Organisationen, Unternehmen, Firmen, Kommunale Eigenbetriebe, Verbände Umweltmanagement, -technik, -schutz, Projektabwicklung, Organisation, Leitung und Führung, Wirtschaftlichkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Personal- und Finanzplanung, Beschaffung und Einsatzplanung, Abrechnung, Aufgaben der Umweltbeauftragten in den Betrieben, Kennenlernen relevanter Umweltaufgaben und Aufbau der Organisation
EU EU: Organisation, Aufbau, Aufgaben und Projekte, Interessenvertretung, politische Willensbildung, Gesetzgebungsverfahren
für Umwelt zuständiges Ministerium Organisation, Aufbau und Aufgaben, Landesgesetzgebung, Erlasse und Richtlinien, Mitwirkung in Bund-Länder- und in Länder-AG
Umweltbundesamt Organisation, Aufbau und Aufgaben; Umweltmanagement, -technik, -schutz
V Seminare und Lehrgänge, Prüfungen (24 Wochen) davon Landesverwaltungsamt (2 Wochen) Sonderstelle für Aus- und Fortbildung Hannover (8 Wochen) Institut für öffentliche Verwaltung NRW (2 Wochen) In den Seminaren und Lehrgängen sollen die rechtlichen Grundlagen der öffentlichen Verwaltung sowie die naturwissenschaftlich-technischen Anforderungen und Vorschriften für den Verwaltungsvollzug in der Umweltverwaltung vermittelt werden. Darüber hinaus sind Kommunikations- und Managementkompetenzen (Rhetorik, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Psychologie, Visualisierung, Moderation) als wirksame Führungsinstrumente zu trainieren. Dabei sind die modernen Methoden oder Formen wie zum Beispiel Planspiele, e-Learning, Arbeitsgemeinschaften, Übungen in freier Rede, Exkursionen zu nutzen. Parallel zur Ausbildung erfolgt die Teilnahme an den Fernkursen Umweltrecht und Verwaltungsrecht.
(6 Wochen) Häusliche Prüfungsarbeit
(4 Wochen) Prüfungsvorbereitung
(2 Wochen) Schriftliche und mündliche Prüfungen
12 Wochen Erholungsurlaub
104 Wochen (24 Monate) zusammen

Teil 4 Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

Prüfungsfächer nach § 15
Abs. 3 und § 16 Abs. 4 in der Fachrichtung Umwelttechnik sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung sind:
Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1
3. Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz 1
4. Immissionsschutz und Klimaschutz 1
5. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz 1
6. Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften 1
zusammen 6

Teil 5 Prüfstoffverzeichnis

Fach 1:
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
(fachrichtungsübergreifend)
Rechtsgeschichte
Rechtsgeschichte in den Grundzügen
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines Staatsrecht
Staatsbegriff, Staatswesen
Völkerrecht in den Grundzügen
Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus
Staatsformen
Entstehung und Auflösung von Staaten
Staatliche Entwicklung in Deutschland
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
Verfassungsorgane des Bundes
Funktionen der Staatsgewalt
Gewaltenteilung
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung
Gesetzgebungsverfahren
Rechtsverordnungen und Satzungen
Rechtsprechung
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Verfassungsorgane der Länder
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze
Finanzwesen des Bundes und der Länder
Europäische Union
Entstehungsgeschichte
Status und Organe
Aufgaben und Ziele
Übertragene Souveränitätsrechte
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Kommunalrecht
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften
Kommunales Finanzwesen
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Grundsätze des Verwaltungshandelns
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren
Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren
Auslegung von Rechtsnormen
Amtshilfe
Verwaltungsvollstreckung
Verwaltungszustellungsverfahren
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Disziplinarrecht
Personalvertretungsrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen
Datenschutzrecht in den Grundzügen
Sozialrecht in den Grundzügen
Steuerrecht in den Grundzügen
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen
Polizeirecht in den Grundzügen
Privatrecht und Zivilprozessrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und
Sachenrecht in den Grundzügen
Nachbarrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen
Vergaberecht in den Grundzügen
Zivilprozessordnung in den Grundzügen
Gerichte und Zuständigkeiten
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten
Rechtsmittel
Strafrecht
Strafgesetzbuch in den Grundzügen
Straftaten im Amt
Korruptionsprävention
Fach 2:
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
(fachrichtungsübergreifend)
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken
Begriffe
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung
Führungs- und Leitungskonzeptionen
Kybernetik und Regelkreis-Modell
Orientierung (Input und Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde)
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)
Problemanalyse
Alternativensuche und -bewertung
Entscheidung
Kontrolle
Management der öffentlichen Verwaltung und betriebswirtschaftliche Steuerung
Begriffe
Verwaltung im sozialen System
Konzept „Bürokratie“
Funktion und Selbstverständnis
New Public Management
Kalkulation
Ressourcen
Controlling (strategisch und operativ)
Ziele, Produkte, Leistungen
Kennzahlen
Berichtswesen
Kosten-Leistungs-Rechnung
Kaufmännische Buchführung
Gewinn- und Verlustrechnung
Bilanz
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme
Qualitätsmanagement
Projektmanagement
Benchmarking
Budgetierung
Personalführung
Führungsstile
Grundkenntnisse der Menschenführung
Soziale Kompetenz
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess
Motivation
Anerkennung und Kritik
Kommunikation und Konfliktbehandlung
Belastungen und ihre Bewältigung
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung
Personalbeurteilung
Personalentwicklung
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement
Gleichstellung
Kommunikation
Rhetorik
Gesprächsführung
Moderation und Besprechungstechnik
Präsentation und ihre Technik
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit
Informationstechnik
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik
Pflichtenheft
Datensicherheit
E-Government
E-Vergabe
Datenschutz
Statistik
Organisation
Grundzüge der Organisationslehre
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
Geschäftsprozessoptimierung
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht
Haushaltsordnungen
Haushaltsgesetze
Grundlagen des Haushalts
Grundsätze und Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung)
Finanzplanung
Programmplanung
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung
Rechnungslegung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit
Grundsätze
Minimal-, Maximal- und Optimal-Prinzip
Rahmendaten und Datenrahmen
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit
Statische und dynamische Rechenverfahren
Kapitalwertmethoden
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung
Monetäre und nichtmonetäre Betrachtung
Kostenvergleichsrechnung
Investitionsrechnung
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung
Beschaffungsmaßnahmen, Alternative Formen der Bedarfsdeckung
Investitionsmaßnahmen
Kosten-Nutzen-Analysen
Nutzwertanalyse und Kostenwirksamkeitsanalyse
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren
Fach 3:
Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz
Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft
Abfallvermeidung und Ressourcenschonung
Stoffliche und energetische Abfallverwertung
Produktverantwortung
Abfallwirtschaftsplanung
Abfallarten
Abfallaufkommen
Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen
Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramm
Abfallbehandlung
Abfallsortierung, Kompostierung, Vergärung
Mechanisch-biologische Abfallbehandlung
Chemisch-physikalische Abfallbehandlung
Thermische Abfallbehandlung
Abfallbeseitigung
Bau- und Betrieb von Deponien
Deponietechnik
Deponiesickerwasser und Deponiegas
Stilllegung und Nachsorge von Deponien
Überwachung der Abfallentsorgung
Andienungs- und Überlassungspflichten
Entsorgungsnachweis- und Abfallbegleitscheinverfahren
Notifizierung von Abfallverbringungen
Nachweisbücher, Registerpflichten
Betriebsprüfungen, Umweltinspektionen
Bodenschutz und Altlasten
Vorsorgender Bodenschutz
Erkundung und Bewertung von altlastenverdächtigen Flächen
Sicherung und Sanierung von kontaminierten Standorten
Bodenbehandlung
Fach 4:
Immissionsschutz und Klimaschutz
Zulassung und Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen für folgende Bereiche
Energieerzeugung
Steinbrüche
Glasherstellung
Eisen-, Temper- und Stahlgießereien
Oberflächenbehandlung von Metallen
Herstellung von Basiskunststoffen
Chlor-Alkali-Elektrolyse
Papierherstellung
Tierhaltung
Lagerung gefährlicher Stoffe
Luftreinhaltung
Arten der Luftverschmutzung
Messprogramme und -systeme
Ermittlung und Bewertung von Gerüchen, Geruchsgutachten
Emissionskataster
Luftreinhaltepläne
Aufstellung von Überwachungsprogrammen und -plänen
Abgasreinigung
Biologische Abgasreinigung
Thermische und katalytische Abgasreinigung
Abgasentschwefelungsanlagen
Absorptions- und Adsorptionsverfahren
Staubabscheidung
Lärm und Erschütterung
Ermittlung und Bewertung von Geräuschen, Lärmgutachten
Lärmminderungsmaßnahmen
Lärmminderungsplanung
Erschütterungen (Grundlagen)
Klimaschutz
Klimaschutzziele
Entwicklung der Treibhausgasemissionen
Grundlagen des Emissionshandels
Überwachung der Treibhausgasemissionen
Technische Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgase
Fach 5:
Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
Grundlagen der Wasserwirtschaft
Wasserkreislauf (Niederschlag, Verdunstung, Abfluss, Versickerung, Grundwasser)
Hydrologisches Messwesen
Modellierung in der Wasserwirtschaft (zum Beispiel NA-Modelle)
Oberirdische Gewässer
Gewässertypen, Leitbilder, Lebensgemeinschaften
Gewässergüte (Wasserqualität), Gewässerstrukturen
Gewässerüberwachung (Monitoring)
Gewässerunterhaltung, Gewässerausbau, Gewässerrenaturierung
Überschwemmungsgebiete - Ermittlung und Festsetzung
Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten und Maßnahmen an Gewässern
Ökologischer Hochwasserschutz
Technischer Hochwasserschutz
Hochwasserrisikomanagement
Hochwasserwarndienst
Gewässernutzungen
Entnahme und Einleitung
Wasserkraftanlagen, Wehre, Querbauwerke, Talsperren Freizeit, Fischerei, Schifffahrt
Abwasserbeseitigung
Pflicht zur Abwasserbeseitigung
Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
Bauwerke der Kanalisation
Verfahren zur Abwasserbehandlung
Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen
Gewerbliches Abwasser, Indirekteinleitungen
Wasserversorgung
Trinkwassergewinnung und Aufbereitungstechnik
Rohwasserüberwachung
Trinkwasserbeschaffenheit
Trinkwasserbedarf, -verbrauch
Wasserschutzgebiete
Grundwasser
Grundwasserbeschaffenheit
Grundwasserbeobachtung
Grundwasserbewirtschaftung
Grundwassersanierung
Rohrfernleitungen
Wassergefährdende Stoffe
Fach 6: Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Allgemeines Umweltrecht
Internationale und supranationale Umweltschutzkonventionen (zum Beispiel Aarhus-Konvention)
Umweltschutzrichtlinien und -programme der Europäischen Gemeinschaft
Gesetz zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
Umweltinformationsrecht
Umwelthaftungsgesetz
Strafgesetzbuch : Straftaten gegen die Umwelt
Abfallrecht
Abfallrichtlinien und -verordnungen der EU
Abfallverbringungsgesetz
Kreislaufwirtschaftsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
Landesabfallgesetze
Bodenschutzrecht
Bundesbodenschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
Immissionsschutzrecht
Immissionsschutzrechtliche Richtlinien der EU
Bundesimmissionsschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
TA Luft , TA Lärm
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
Wasserrecht
EU-Wasserrahmenrichtlinie
EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie
EU-Trinkwasser-Richtlinie
Wasserhaushaltsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk
Landeswassergesetze
Abwasserabgabengesetze
Sonstige Umweltrechte
Raumordnung, Landesplanung, Baurecht
Raumordnungsgesetz
Landesplanungsgesetze
Baugesetzbuch
Baunutzungsverordnung
Landesbauordnungen
Landschaftspflege und Naturschutzrecht
FFH-Richtlinie
Bundesnaturschutzgesetz
Landesnaturschutzgesetz
Chemikalienrecht, Gentechnik
EU-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
Chemikaliengesetz ,
-verbotsverordnung
Gentechnikgesetz

Anlage 7

(zu § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5,
§ 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1)
Sondervorschriften für die Fachrichtung Wasserwesen

Teil 1 Gliederung der Ausbildung

Das zweijährige technische Referendariat mit einer Gesamtausbildungszeit von 104 Wochen gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte I bis V. Auf die Ausbildungsabschnitte I bis IV entfällt ein Zeitraum von 62 Wochen und auf den Ausbildungsabschnitt V von 30 Wochen. 12 Wochen entfallen auf den Erholungsurlaub.
Ausbildungsabschnitte I bis IV
Die Ausbildungsabschnitte I bis IV des Referendariats sind wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitte und Dauer Ausbildungsinhalt
I 22 Wochen Organisation der Verwaltung, Betrieb und Unterhaltung der eigenen Infrastruktur, untere Verwaltungsebene
II 22 Wochen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Bauträgers
III 12 Wochen Aufgaben benachbarter Bundes- , Landes- und Kommunalverwaltungen
IV 6 Wochen Aufgaben der mittleren und höheren Verwaltungsebene
62 Wochen
(Die Reihenfolge der Wochenangaben entspricht der oben genannten Reihenfolge der drei Bereiche)
1.
Allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen (außerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis IV)
Für die Prüfungsfächer 1 bis 6 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen gemäß
§ 6 vorzusehen. Hierfür sind insgesamt 16 Wochen erforderlich, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Weitere 14 Wochen werden für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen und Arbeitsgemeinschaften benötigt. Die insgesamt 30 Wochen werden formal als „Ausbildungsabschnitt V“ zusammengefasst.
2.
Gesamtaufteilung
Das zweijährige technische Referendariat setzt sich wie folgt zusammen:
a)
62 Wochen (Nummer 1),
b)
30 Wochen (Nummer 2) sowie
c)
12 Wochen Erholungsurlaub,
die Gesamtdauer beträgt 104 Wochen.

Teil 2 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung

1.
Zu den Ausbildungsabschnitten I bis IV
Innerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis IV können die Möglichkeiten zum Aufenthalt in Wahlstationen (Hospitationen gemäß
§ 5 Abs. 6 und § 6
Abs. 6) mit fachlichem Bezug im Umfang von bis zu maximal sechs Wochen liegen. Die Abzüge der Ausbildungswochen erfolgt vorzugsweise in den Ausbildungsabschnitten I und II.
Der Ausbildungsabschnitt III dient im Wesentlichen dem Kennenlernen und Verstehen der fachlichen und rechtlichen Verknüpfungen zwischen den Aufgaben der Wasserstraßen- und der Wasserwirtschaftsverwaltung sowie der Landesfach- und Kommunalverwaltung. Ausbildungsstellen sind zwingend unter diesem Gesichtspunkt zu wählen, das heißt, es sind Behörden mit regelmäßigem Kontakt zu den Ausbildungsbehörden als Ausbildungsstellen vorzusehen.
2.
Zu den allgemeinen Seminaren und Lehrgängen sowie anderen Ausbildungsformen (Ausbildungsabschnitt V)
Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang der im Besonderen auch Inhalte gemäß
§ 6 Abs. 2 enthält stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein allgemeines Verwaltungsseminar und durch fachbezogene Verwaltungsseminare zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I bis IV durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es ist dafür aber auch eine gebündelte Ausbildung von mindestens vier Wochen in Form eines Seminars und/oder durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchzuführen.

Teil 3 Ausbildungsplan der Fachrichtung Wasserwesen

Die nachfolgenden Ausbildungspläne der Fachrichtung Wasserwesen strukturieren die Regelausbildung. Der Ausbildungsplan soll für jede Referendarin oder jeden Referendar individuell aufgestellt werden. Dabei sollen nach Möglichkeit Wünsche und Prioritäten der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel dabei nach Möglichkeit individuelle Wünsche und Prioritäten der Referendarin oder des Referendars berücksichtigt werden.
Ausbildungs- abschnitt Dauer (Wochen) Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalte
I bis V Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Allgemein für alle Ausbildungsstellen Prüfstoff gemäß Fach 1 und Fach 2, insbesondere: alle Aufgaben der Leitung von fachtechnischen Organisationseinheiten, Vorgesetztenfunktion, die der Leitung zugrunde liegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soziale und fachliche Kompetenz, wirtschaftliches, nachhaltiges und rechtskonformes Entscheiden und Handeln, Leitungs- und Führungstechniken, Rhetorik und Präsentation. Die Aufgaben sollen der Referendarin oder dem Referendar durch kontinuierliche Einbindung in die Leitungsfunktion in allen Ausbildungsabschnitten vermittelt werden, zum Beispiel in Form von Hospitanz, Mitarbeit und Übertragung von geeigneten, konkreten Themen.
I 22 Landesverwaltungsamt Information und praktische Mitarbeit in der Verwaltung: Rechtsgrundlage, Aufgaben, Status und Organisation der Einrichtung; Organisation und Aufbau der öffentlichen Verwaltung Allgemeiner Geschäftsbetrieb Grundsätze des Verwaltungshandelns Personal-, Haushalts- und Rechnungswesen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Steuerung technischer Planungen Betrieb und Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen Wasserwirtschaftliche Zulassungsverfahren
II 22 Landesbetrieb für Hochwasserschutz Eigenverantwortliche Mitarbeit beim Vorbereiten und Durchführen von Bauten: Vorarbeiten für Bauvorhaben Aufstellen und Prüfen von Entwürfen Vergabe von Ingenieurleistungen Vergabe von Leistungen nach VOB und VOL Leitung und Überwachung von Baumaßnahmen Verantwortlichkeiten auf der Baustelle Information und praktische Mitarbeit bei der technischen Verwaltung: Allgemeiner Geschäftsbetrieb Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Steuerung technischer Planungen Betrieb und Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen Aufgaben der staatlichen Wasserwirtschaftsverwaltung Organisation und Aufbau der öffentlichen Verwaltung
III 12 Wasser- und Schifffahrtsamt (4 Wochen) Information bei Einrichtungen benachbarter Fachgebiete:
Landesamt für Verbraucherschutz (1 Woche) Aufgaben und Organisation der Wasserwirtschaftsverwaltung, der Wasserschifffahrtsverwaltung und der kommunalen Selbstverwaltung
Landesamt für Umweltschutz (3 Wochen) Rechtsgrundlage, Aufgaben, Status und Organisation der jeweiligen Einrichtung Kompetenzen und Arbeitsweisen
Landkreise, kreisfreie Städte (4 Wochen) Allgemeiner Geschäftsbetrieb Grundsätze des Verwaltungshandelns Personal-, Haushalts- und Rechnungswesen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Steuerung technischer Planungen Betrieb und Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen Wasserwirtschaftliche Zulassungsverfahren
IV 6 für Wasserwesen zuständiges Ministerium (4 Wochen) Landkreise, kreisfreie Städte (2 Wochen) Rechtsgrundlagen, Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb der jeweiligen Einrichtung
V 16 Sonderstelle für Aus- und Fortbildung Hannover 3 Wochen Einführungslehrgang 3 Wochen Verwaltungslehrgang 3 Wochen Baulehrgang 4 Wochen Managementlehrgang 3 Wochen Schlusslehrgang
14 Landesverwaltungsamt Prüfungsvorbereitung und Prüfung
12 Wochen Erholungsurlaub
104 (24 Monate) zusammen

Teil 4 Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

Prüfungsfächer nach § 15
Abs. 3 und § 16 Abs. 4 in der Fachrichtung Wasserwesen sowie die fächerbezogenen Prüfungszeiten für drei Kandidatinnen oder Kandidaten in der mündlichen Prüfung sind:
Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
2. Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1 ¹ / 4
3. Wasserstraßen und Wasserwirtschaft 1 ¹ / 4
4a. Sondergebiete der Wasserstraßen 1
oder
4b. Sondergebiete der Wasserwirtschaft 1
5. Vorbereiten und Durchführen von Bauten 1
6. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1
zusammen 6 ¹ / 2

Teil 5 Prüfstoffverzeichnis

Fach 1:
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
(fachrichtungsübergreifend)
Rechtsgeschichte
Rechtsgeschichte in den Grundzügen
Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa
Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeines Staatsrecht
Staatsbegriff, Staatswesen
Völkerrecht in den Grundzügen
Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus
Staatsformen
Entstehung und Auflösung von Staaten
Staatliche Entwicklung in Deutschland
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
Verfassungsgrundsätze und Grundrechte
Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland
Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
Verfassungsorgane des Bundes
Funktionen der Staatsgewalt
Gewaltenteilung
Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung
Gesetzgebungsverfahren
Rechtsverordnungen und Satzungen
Rechtsprechung
Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
Verfassungsorgane der Länder
Staats- und Amtshaftungsgrundsätze
Finanzwesen des Bundes und der Länder
Europäische Union
Entstehungsgeschichte
Status und Organe
Aufgaben und Ziele
Übertragene Souveränitätsrechte
Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht
Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
Kommunalrecht
Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus
Kommunalverfassung, Gemeindeordnung
Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften
Kommunales Finanzwesen
Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder
Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung
Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung
Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts
Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder
Grundsätze des Verwaltungshandelns
Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren
Auslegung von Rechtsnormen
Amtshilfe
Verwaltungsvollstreckung
Verwaltungszustellungsverfahren
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen
Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Disziplinarrecht
Personalvertretungsrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht
Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen
Datenschutzrecht in den Grundzügen
Sozialrecht in den Grundzügen
Steuerrecht in den Grundzügen
Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen
Polizeirecht in den Grundzügen
Privatrecht und Zivilprozessrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen
Nachbarrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen
Wettbewerbsrecht in den Grundzügen
Vergaberecht in den Grundzügen
Zivilprozessordnung in den Grundzügen
Gerichte und Zuständigkeiten
Verfahren bei den ordentlichen Gerichten
Rechtsmittel
Strafrecht
Strafgesetzbuch in den Grundzügen
Straftaten im Amt
Korruptionsprävention
Fach 2:
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
(fachrichtungsübergreifend)
Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken
Begriffe
Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung
Führungs- und Leitungskonzeptionen
Kybernetik und Regelkreis-Modell
Orientierung (Input und Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde)
Methoden und Techniken der Planung und Steuerung
Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)
Problemanalyse
Alternativensuche und -bewertung
Entscheidung
Kontrolle
Management der öffentlichen Verwaltung und betriebswirtschaftliche Steuerung
Begriffe
Verwaltung im sozialen System
Konzept „Bürokratie“
Funktion und Selbstverständnis
New Public Management
Kalkulation
Ressourcen
Controlling (strategisch und operativ)
Ziele, Produkte, Leistungen
Kennzahlen
Berichtswesen
Kosten-Leistungs-Rechnung
Kaufmännische Buchführung
Gewinn- und Verlustrechnung
Bilanz
Eingeführte Datenverarbeitungssysteme
Qualitätsmanagement
Projektmanagement
Benchmarking
Budgetierung
Personalführung
Führungsstile
Grundkenntnisse der Menschenführung
Soziale Kompetenz
Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess
Motivation
Anerkennung und Kritik
Kommunikation und Konfliktbehandlung
Belastungen und ihre Bewältigung
Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung
Personalbeurteilung
Personalentwicklung
Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement
Gleichstellung
Kommunikation
Rhetorik
Gesprächsführung
Moderation und Besprechungstechnik
Präsentation und ihre Technik
Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit
Informationstechnik
Organisation beim Einsatz der Informationstechnik
Pflichtenheft
Datensicherheit
E-Government
E-Vergabe
Datenschutz
Statistik
Organisation
Grundzüge der Organisationslehre
Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
Geschäftsprozessoptimierung
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen
Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht
Haushaltsordnungen
Haushaltsgesetze
Grundlagen des Haushalts
Grundsätze und Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung)
Finanzplanung
Programmplanung
Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung
Rechnungslegung
Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen
Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit
Grundsätze
Minimal-, Maximal- und Optimal-Prinzip
Rahmendaten und Datenrahmen
Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung
Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit
Statische und dynamische Rechenverfahren
Kapitalwertmethoden
Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung
Monetäre und nichtmonetäre Betrachtung
Kostenvergleichsrechnung
Investitionsrechnung
Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung
Beschaffungsmaßnahmen, Alternative Formen der Bedarfsdeckung
Investitionsmaßnahmen
Kosten-Nutzen-Analysen
Nutzwertanalyse und Kostenwirksamkeitsanalyse
Möglichkeiten und Grenzen der Verfahren
Fach 3:
Wasserstraßen und Wasserwirtschaft Wasserstraßennetz
Gliederung, Klassifizierung und Netzkategorisierung
Funktionen, Entwicklung
Anlagen der Wasserstraßen
Aufgaben an den Wasserstraßen
Wasserbewirtschaftung der Wasserstraßen
Schiffsverkehr
Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten
Verkehrsströme
Flottenstruktur (Küste und Binnen)
Transportgüter
Wasserwirtschaftliche Grundlagenplanungen
Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten
Wasserwirtschaftliche EU-Richtlinien
Internationale Übereinkommen
Generalpläne, Unterhaltungsrahmenpläne, Gewässerentwicklungspläne
Aufbau, Auswirkungen
Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer
Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten
Sicherheitstechnische Anforderungen
Meldesysteme und Alarmpläne
Naturschutz und Landschaftspflege
Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten
Naturschutzfachliche EU-Richtlinien
Schutzgebiete
Eingriffe in Natur und Landschaft
FFH-Verträglichkeit, Artenschutzprüfung, Umweltverträglichkeit
Gewässerökologie
Naturnahe Gewässergestaltung bei Bau und Unterhaltung
Renaturierung von Gewässern
Ingenieurhydrologie
Messverfahren
Aufbau des Messnetzes
Pegelvorschriften
Gewässerkundliches Jahrbuch
Grundkenntnisse der Meteorologie in Bezug auf Sturmfluten und Hochwasser
Hydrologische Nachrichtendienste einschließlich Wasserstandsvorhersagen
Wasserbauliches Versuchswesen
Bedeutung, Möglichkeiten
Modelle (Arten, Anwendungsgebiete)
Fach 4a:
Sondergebiete der Wasserstraßen
(nur für die beiden Bereiche der Wasserstraßen)
Verkehrspolitik
Ziele
Beziehungen zwischen den Verkehrsträgern (Modal Split)
Instrumente der Bundesverkehrswegeplanung (BVWP, nationale und regionale Hafenkonzepte, etc.)
Wasserstraßenpolitik
Organisation und Arbeitsweise Schifffahrtsunternehmen
Schiffstypen
Bau, Umschlag und Lagerung
Gefährliche Güter
Transport, Umschlag und Lagerung
Grundkenntnisse der Nautik und des Seekartenwesens
Schifffahrtszeichenwesen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bauart und Funktion
Grundkenntnisse über Verkehrssicherungssysteme und ihre Einrichtung
Telematik (RIS)
Unterhaltung von Wasserstraßen und Betrieb ihrer Anlagen
Technische Grundsätze und Vorschriften
Bauweise und Funktion von Anlagen und Einrichtungen, ferner von Elementen der Gewässer
Planmäßige und fallweise Unterhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung)
Peilwesen
Baggereiwesen
Grundkenntnisse über Bauart, Funktion und wirtschaftlichen Einsatz von Wasserfahrzeugen und Landfahrzeugen sowie über die Maschinenbau- und elektrotechnischen Einrichtungen von Anlagen der Wasserstraßen
Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung
Grundsätze und Vorschriften
Gefährdungsanalyse
Zuständigkeiten
Berufsgenossenschaften
Fach 4b:
Sondergebiete der Wasserwirtschaft
(nur für den Bereich Wasserwirtschaft)
Wassermengen- und Wassergütewirtschaft
Begriffe
Technische Vorschriften
Grundsätzliche Anforderungen an Gewässerbenutzungen
Abwasser-, Wärme- und Radioaktivitätsbelastung
Wassergefährdende Stoffe im Grundwasserbereich
Technische Vorschriften
Sicherheitstechnische Anforderungen
Schadstoffunfallbekämpfung
Zuständigkeiten
Technische Vorschriften
Abwasserbehandlung
Begriffe
Technische Vorschriften
Planungsgrundsätze
Anforderungen an Abwassereinleitungen
Verfahren der Abwasserbehandlung
Behandlung von Niederschlagswasser
Schlammbehandlung und -verwertung
Abwasseruntersuchung
Abfallwirtschaft
Begriffe
Technische Vorschriften
Technische Anleitungen
Abfallplanung
Emissionsbegrenzung bei Abfallanlagen
Abfallvermeidung, -verminderung, -verwertung
Altlasten
Abfall- und Emissionsuntersuchungen
LAGA-Merkblätter
Wasserversorgung
Begriffe
Technische Vorschriften
Wasseruntersuchung
Wasserschutzgebiete
Schutzmaßnahmen bei Verunreinigungen
Bemessungs- und Aufbereitungsverfahren
DVGW -Arbeitsblätter
Abflussregelung, Hochwasserschutz, Küstenschutz
Begriffe
Zuständigkeiten
Technische Vorschriften
Staatsaufsicht für Talsperren
Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung, Landwirtschaftlicher Wasserbau
Zuständigkeiten
Technische Grundsätze
Arbeitsmethoden
Wasserwirtschaftliche Finanzierungs- und Förderprogramme
Begriffe
Zuständigkeiten
Fach 5:
Vorbereiten und Durchführen von Bauten
Vorarbeiten für Bauvorhaben
Grundlagenermittlung
Aufstellen und Prüfen von Entwürfen
Veranlassung
Rechts- und Verwaltungsgrundlage
Bautechnische Grundlagen, Bauweisen, Bauverfahren
Wirtschaftlichkeit
Umweltschutz
Entwurfsarten
Bestandteile der Entwürfe
Zuständigkeiten, Mitwirkung Dritter
Vorbereitung von Baumaßnahmen
Grunderwerb
Beweissicherung
Vergabe nach VOB und VOL
Verwaltungsvorschriften und -verfahren
Verdingungsunterlagen, Standardleistungsbeschreibungen
Vergabeentscheidung, Zuschlagserteilung
Vergabe von Ingenieurleistungen
Verwaltungsvorschriften und -verfahren
Vergabe nach VOF
Anwendung HOAI
Abwicklung von Baumaßnahmen
Verwaltungsvorschriften
Bauprogramm
Ausgabenkontrolle
Vertragsänderung
Nachtragsmanagement
Baubestandspläne
Bauabnahme
Bauabrechnung
Gewährleistung
Verantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen
Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
Bauaufsicht
Baubevollmächtigter (nur WSV)
Bauleiter
Unfallverhütung, Baustellenverordnung
(SiGeKo)
Fach 6:
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften
Wasserstraßenrecht
Bundeswasserstraßengesetz
Wasserstraßenstaatsvertrag
Völkerrechtliche Regelungen für Wasserstraßen
Wasserrecht
EU-Richtlinien ( WRRL
, HWRMRL, MSRL)
Wasserhaushaltsgesetz
Landeswassergesetze
Abwasserabgabengesetz
Grundzüge des Wasserverbandsrechts, Deichrechts, Fischereirechts und
Wassersicherstellungsgesetzes
Umweltschutzrecht
EU-Richtlinien (FFH, Vogelschutz)
Bundesnaturschutzgesetz , Landesnaturschutzgesetze
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Landesabfallgesetze
Meeresumweltschutz
Grundzüge der Gewerbeordnung
und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
Bundesbodenschutzgesetz
Baurecht
Baugesetzbuch
Landesbauordnungen
Raumordnung, Landesplanung, Liegenschaftswesen - Grundzüge
Raumordnungsgesetz
Landesplanungsgesetze
Flurbereinigungsrecht
Liegenschaftswesen
Wegerecht anderer Verkehrszweige - Grundzüge
Bundesfernstraßengesetz , Landesstraßengesetze
Allgemeines Eisenbahngesetz
Hafenpolizeirecht
Grundzüge
Besondere Gesetze und Verordnungen nur für die beiden Bereiche der Wasserstraßen
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
Seestraßenordnung
Kollisionsverhütungsregeln
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Schifffahrtsstraßen-Ordnungen im Binnenbereich
Lotswesen

Anlage 8

(zu § 7 Abs. 4 Satz 1)
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Anlage 9

(zu § 7 Abs. 5
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Anlage 10

(zu § 8 Abs. 1 Satz 2
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Anlage 11

(zu § 12 Abs. 2 Satz 1)
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Anlage 12

(zu § 20 Abs. 1 Satz 4)
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Anlage 13

(zu § 19 Abs.8)
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