EAG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner und zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit in Sachsen-Anhalt (Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetz - EAG LSA) Vom 16. Dezember 2009

Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner und
zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit in Sachsen-Anhalt
(Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetz - EAG LSA)
Vom 16. Dezember 2009
*
**
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360) 1)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2009
(GVBl. LSA S. 700)
**)
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2009
(GVBl. LSA S. 700) treten § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4, § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 am Tage nach der Verkündung (22. Dezember 2009) in Kraft.
1)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 13 wird durch die Änderung des
§ 2 des Einheitlichen-Ansprechpartner-Gesetzes
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne von
Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes
und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
eingeschränkt.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner und zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit in Sachsen-Anhalt (Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetz - EAG LSA) vom 16. Dezember 200928.12.2009
Abschnitt 1 - Einheitlicher Ansprechpartner28.12.2009
§ 1 - Geltungsbereich04.03.2016
§ 2 - Einheitlicher Ansprechpartner17.12.2016
§ 3 - Verbundene Verfahren04.03.2016
§ 4 - Verfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage28.12.2009
§ 5 - Anzeigepflicht der Dienstleistungserbringer28.12.2009
§ 6 - Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden04.03.2016
§ 7 - Ausgleich für Kosten bei den kommunalen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen28.12.2009
§ 8 - Fachaufsicht04.03.2016
§ 9 - Kosten04.03.2016
Abschnitt 2 - Europäische Verwaltungszusammenarbeit28.12.2009
§ 10 - Zuständige Stellen, Organisation des Verfahrens04.03.2016
§ 11 - Ausgleich für Kosten bei den Landkreisen04.03.2016
Abschnitt 3 - Schlussvorschriften28.12.2009
§ 12 - Sprachliche Gleichstellung04.03.2016
§ 13 - Einschränkung von Grundrechten04.03.2016

Abschnitt 1 Einheitlicher Ansprechpartner

§ 1 Geltungsbereich

Die §§ 1 bis
10 finden Anwendung auf behördliche Verfahren betreffend
1.
Dienstleistungserbringer nach Artikel 4 Nr. 2 der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36), die Dienstleistungen nach Artikel 4 Nr. 1 der Richtlinie anbieten oder erbringen, die nicht nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie vom Anwendungsbereich ausgenommen sind,
2.
Dienstleistungsempfänger nach Artikel 4 Nr. 3 der
Richtlinie 2006/123/EG , die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen möchten, die nicht nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie vom Anwendungsbereich ausgenommen ist,
3.
inländische Dienstleistungserbringer entsprechend Nummer 1, die im Land Sachsen-Anhalt eine Dienstleistung anbieten, erbringen oder beabsichtigen, diese anzubieten oder zu erbringen,
4.
inländische Dienstleistungsempfänger entsprechend Nummer 2, die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung eines inländischen Dienstleistungserbringers in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen möchten,
5.
Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger aus Drittstaaten, denen vertraglich ein entsprechender Rechtsanspruch eingeräumt wurde,
6.
Personen, die die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen beantragen wollen.

§ 2 Einheitlicher Ansprechpartner

(1) Das Landesverwaltungsamt ist einheitlicher Ansprechpartner für das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Der einheitliche Ansprechpartner für das Land Sachsen-Anhalt nimmt als einheitliche Stelle die Aufgaben nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt
in Verbindung mit den §§ 71a
bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes
wahr. Die Informationspflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt
in Verbindung mit § 71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes
gelten auch gegenüber Dienstleistungsempfängern und Antragstellenden bezogen auf die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen. Das Informationsangebot des einheitlichen Ansprechpartners soll mehrsprachig sein.
(3) Auf der Grundlage eines elektronischen Systems zur Antragsannahme und Antragsverwaltung nimmt der einheitliche Ansprechpartner Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet diese an die zuständigen Behörden weiter.
(4) Der einheitliche Ansprechpartner hat den Eingang von Anzeigen, Anträgen, Willenserklärungen und Unterlagen sowie deren Weiterleitung an die zuständigen Behörden und den Eingang von Mitteilungen der zuständigen Behörden sowie ihre Weitergabe so zu dokumentieren, dass ein Nachweis seiner Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geführt werden kann. Zu diesem Zweck und soweit es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners liegenden übrigen Aufgaben erforderlich ist, darf er die bei ihm eingegangenen personenbezogenen Daten längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens verarbeiten.
(5) Das Zusammenwirken zwischen dem einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Behörden, insbesondere die Weiterleitung der Antragsdaten, Dokumente, Bescheide und Informationen zu den jeweiligen Verfahrensständen, erfolgt in der Regel durch Datenübertragung oder durch die Nutzung des elektronischen Systems des einheitlichen Ansprechpartners nach Absatz 3.
(6) Der einheitliche Ansprechpartner hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit zu treffen.

§ 3 Verbundene Verfahren

Wird durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes angeordnet, dass ein behördliches Verfahren über eine einheitliche Stelle nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt
in Verbindung mit den §§ 71a
bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes
abgewickelt werden kann, so gilt das auch für solche Verfahren, die in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit sowie der beruflichen Anerkennung stehen und deren Abwicklung über die einheitliche Stelle zweckmäßig und geboten ist (verbundene Verfahren). Die Landesregierung wird ermächtigt, die verbundenen Verfahren durch Verordnung festzulegen.

§ 4

**
Verfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für Bundesgesetze, die die Länder als eigene Angelegenheit ausführen, die Geltung des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt
in Verbindung mit den §§ 42a
und 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für behördliche Verfahren anzuordnen, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen.
(2) Sofern in Bundesgesetzen, die die Länder als eigene Angelegenheit ausführen, angeordnet wird, dass das Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, wird die Landesregierung ermächtigt, für behördliche Verfahren, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, durch Verordnung abweichende Regelungen zu treffen.
Fußnoten
**)
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2009
(GVBl. LSA S. 700) treten § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4, § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 am Tage nach der Verkündung (22. Dezember 2009) in Kraft.

§ 5 Anzeigepflicht der Dienstleistungserbringer

Bedarf die Aufnahme oder die Ausübung einer von einem Dienstleistungserbringer beantragten Tätigkeit einer behördlichen Entscheidung und ist der einheitliche Ansprechpartner zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen worden, hat der Antragsteller dem einheitlichen Ansprechpartner unverzüglich folgende Sachverhalte anzuzeigen:
1.
die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten einer behördlichen Entscheidung unterliegen,
2.
Änderungen seiner Verhältnisse, die die Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung betreffen.

§ 6 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden und der einheitliche Ansprechpartner sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Diese Zusammenarbeit erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Behörden zu regeln. Dies betrifft insbesondere:
1.
Vorgaben zur Sicherstellung der elektronischen Verfahrensabwicklung und der elektronischen Kommunikation,
2.
die Festlegung der Befugnisse zum Datenzugriff und Datenaustausch,
3.
die zu nutzenden Formulare und Formblätter,
4.
die Festlegung der Zuständigkeit und des Verfahrens für die Informationsbereitstellung,
5.
die Informationspflichten der zuständigen Behörden gegenüber dem einheitlichen Ansprechpartner, insbesondere
a)
die Mitteilung, welche Unterlagen und Angaben des Dienstleistungserbringers zur abschließenden Bearbeitung erforderlich sind,
b)
die Mitteilung von Verfahrenshandlungen, welche die zuständige Behörde unmittelbar gegenüber dem Dienstleistungserbringer auf dessen Verlangen hin vornimmt,
c)
die Mitteilung aller für das Genehmigungs-, Bewilligungs-, Erlaubnis- oder Anzeigeverfahren wesentlichen Änderungen, sofern sie vom Dienstleistungserbringer nicht unmittelbar dem einheitlichen Ansprechpartner bekannt gegeben werden,
d)
die Mitteilung von Rechtsänderungen, die die Tätigkeit des einheitlichen Ansprechpartners betreffen.
(3) Die Pflicht der zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit mit dem einheitlichen Ansprechpartner besteht für sämtliche behördlichen Verfahren, die über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können.

§ 7 Ausgleich für Kosten bei den kommunalen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen

(1) Die kommunalen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen erhalten für die Wahrnehmung der nach
§ 6 übertragenen Aufgaben einen Betrag von 41 Euro für jedes behördliche Verfahren, für das eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem einheitlichen Ansprechpartner besteht. Die Zahlung erfolgt jährlich, erstmals zum 31. Dezember 2010. Die Höhe des zu zahlenden Betrages wird jährlich zum Stichtag 30. November ermittelt.
(2) Die aufgrund der Wahrnehmung der nach
§ 6 übertragenen Aufgaben tatsächlich entstandenen Kosten werden unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände nach Ablauf von zwei Jahren ermittelt. Der Betrag nach Absatz 1 wird angepasst, soweit dies erforderlich ist. Eine Differenz zwischen der Zahlung des Landes und der tatsächlichen Kostenbelastung ist auszugleichen.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Land die technischen Voraussetzungen für die elektronische Verfahrensabwicklung und für die elektronische Kommunikation geschaffen hat.

§ 8 Fachaufsicht

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über den einheitlichen Ansprechpartner aus, soweit die über den einheitlichen Ansprechpartner geführten Verfahren in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Fachaufsicht über den einheitlichen Ansprechpartner dem für das jeweilige Verfahren fachlich zuständigen Ministerium.

§ 9 Kosten

(1) Der einheitliche Ansprechpartner erhebt für seine Tätigkeit nach diesem Gesetz Kosten. Maßstab für die Bestimmung der Höhe der Kosten ist der Verwaltungsaufwand des einheitlichen Ansprechpartners.
(2) Die für die Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung im Sinne der
Richtlinie 2006/123/EG sowie im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen im Sinne der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18, L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28, L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. 12. 2013, S. 132), zu erhebenden Kosten sind nur nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen.
(3) Die Kosten müssen vertretbar sein.
(4) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, sind die Kosten nach dem
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
zu erheben.

Abschnitt 2 Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 10 Zuständige Stellen, Organisation des Verfahrens

(1) Das Landesverwaltungsamt ist
1.
Verbindungsstelle nach Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie
Richtlinie 2006/123/EG und
2.
zuständig für die Entgegennahme und Weiterleitung von Unterrichtungen nach Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 Abs. 1 der
Richtlinie 2006/123/EG
a)
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission durch die Behörden im Land Sachsen-Anhalt und
b)
der Behörden im Land Sachsen-Anhalt durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden richten Ersuchen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt
in Verbindung mit den §§ 8a
und 8b des Verwaltungsverfahrensgesetzes
in Angelegenheiten der Richtlinie 2006/123/EG
sowie in Angelegenheiten der Richtlinie 2005/36/EG
zur Weiterleitung an die Landkreise. Entsprechende Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die kreisangehörigen Gemeinden sind von den Landkreisen weiterzuleiten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zu bestimmen und
2.
das Verfahren hinsichtlich
a)
der Weiterleitung von Unterrichtungen nach Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 Abs. 1 der
Richtlinie 2006/123/EG durch das Landesverwaltungsamt,
b)
der Weiterleitung und der Bearbeitung von Ersuchen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt
in Verbindung mit den §§ 8a
und 8b des Verwaltungsverfahrensgesetzes
nach Maßgabe der Richtlinie 2006/123/EG
sowie nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG
näher zu regeln.

§ 11 Ausgleich für Kosten bei den Landkreisen

Die Landkreise erhalten für die Erfüllung der Aufgaben nach
§ 10 Abs. 2 gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden eine jährliche Erstattung in Form einer Fallpauschale von 48 Euro.

Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 12 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 13 Einschränkung von Grundrechten

Die §§ 2 ,
5 und 6 dieses Gesetzes schränken das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des
Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des
Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
ein.
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