AGBAföG
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Gesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (AGBAföG) Vom 24. April 2007

Gesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (AGBAföG) Vom 24. April 2007
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und 3 geändert sowie § 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 14)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (AGBAföG) vom 24. April 200715.03.2007
§ 1 - Zuständige Landesbehörden für Ausbildungsförderung25.02.2017
§ 2 - Ämter für Ausbildungsförderung25.02.2017
§ 3 - Berechnung der Anträge25.02.2017
§ 4 - (aufgehoben)25.02.2017
§ 5 - (In-Kraft-Treten)15.03.2007

§ 1 Zuständige Landesbehörden für Ausbildungsförderung

(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium ist als oberste Landesbehörde für den einheitlichen Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständig.
(2) Zuständige Landesbehörde für Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie nach § 5 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127, 3129), und nach den aufgrund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, soweit es die Anerkennung der Gleichwertigkeit nichtstaatlicher Hochschulen betrifft, trifft das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
(4) Die Prüfung der Gleichwertigkeit und die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ergänzungsschulen nach § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfolgen durch das Landesverwaltungsamt.

§ 2 Ämter für Ausbildungsförderung

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte errichten Ämter für Ausbildungsförderung und vollziehen die den Ämtern für Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.
(2) Die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung in den Landkreisen und kreisfreien Städten wird vom Landesverwaltungsamt ausgeübt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
(3) Die finanziellen Aufwendungen der Landkreise und kreisfreien Städte für die Ämter für Ausbildungsförderung werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gedeckt. Die finanziellen Aufwendungen der Ämter für Ausbildungsförderung an den Studentenwerken werden durch das Land gedeckt.
(4) Für Studierende, die an einer Hochschule im Land Sachsen-Anhalt immatrikuliert sind, sind abweichend von Absatz 1 an den zuständigen Studentenwerken Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten. Diese erfüllen staatliche Aufgaben und unterstehen dabei der Fachaufsicht des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.
(5) Für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte für Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychotherapie im Land Sachsen-Anhalt besuchen, sind abweichend von Absatz 1 aufgrund der Förderart die Ämter für Ausbildungsförderung an den Studentenwerken zuständig.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung am Studentenwerk Halle ist zuständig für die Auslandsförderung.

§ 3 Berechnung der Anträge

(1) Für die Berechnung der monatlichen Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, den Ausdruck der Bescheide sowie die Zahlbarmachung der Beträge nutzen die Ämter für Ausbildungsförderung die durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium bestimmte Datenverarbeitungszentrale. Soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind, kann der Bescheid auch im zuständigen Amt für Ausbildungsförderung erstellt werden.
(2) Die Auszahlung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen, die nach den §§ 20 und 47 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - festgestellt werden, erfolgen durch die Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt.

§ 4

(aufgehoben)

§ 5

(In-Kraft-Treten)
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