APVO AVD LSA
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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes im Land Sachsen-Anhalt (APVO AVD LSA) Vom 10. Juli 2017

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes im Land Sachsen-Anhalt (APVO AVD LSA) Vom 10. Juli 2017
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2020 (GVBl. LSA S. 641)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes im Land Sachsen-Anhalt (APVO AVD LSA) vom 10. Juli 201701.08.2017
Eingangsformel01.08.2017
Inhaltsverzeichnis01.08.2017
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.08.2017
§ 1 - Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen30.07.2019
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen12.11.2020
§ 3 - Bewerbung30.07.2019
§ 4 - Eignungsauswahlverfahren, Einstellungsbehörden30.07.2019
§ 5 - Vorbereitungsdienst30.07.2019
Abschnitt 2 - Ausbildung01.08.2017
§ 6 - Ziel01.08.2017
§ 7 - Gliederung30.07.2019
§ 8 - Zuständigkeiten30.07.2019
§ 9 - Berufspraktische Einführung30.07.2019
§ 10 - Grundlehrgang01.08.2017
§ 11 - Berufspraktische Ausbildung30.07.2019
§ 12 - Fachlehrgang01.08.2017
§ 13 - Projektarbeit30.07.2019
§ 14 - Lehrgangszeugnisse, Beurteilungen, Gesamtnoten01.08.2017
§ 15 - Bewertung01.08.2017
§ 16 - Erholungsurlaub01.08.2017
Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung01.08.2017
§ 17 - Allgemeines01.08.2017
§ 18 - Prüfungsausschuss30.07.2019
§ 19 - Schriftliche Prüfung01.08.2017
§ 20 - Bewertung der schriftlichen Prüfung01.08.2017
§ 21 - Mündliche Prüfung01.08.2017
§ 22 - Bewertung der mündlichen Prüfung01.08.2017
§ 23 - Ergebnis der Laufbahnprüfung01.08.2017
§ 24 - Prüfungszeugnis, Bekanntgabe des Nichtbestehens, Prüfungsakte01.08.2017
§ 25 - Wiederholung der Laufbahnprüfung01.08.2017
§ 26 - Verhinderung und Säumnis01.08.2017
§ 27 - Täuschung und ordnungswidriges Verhalten01.08.2017
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.08.2017
§ 28 - Übergangsvorschrift01.08.2017
§ 29 - Sprachliche Gleichstellung01.08.2017
§ 30 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2017
Aufgrund des § 28 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 93), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 3 und 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Bewerbung
§ 4 Eignungsauswahlverfahren, Einstellungsbehörden
§ 5 Vorbereitungsdienst
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 6Ziel
§ 7Gliederung
§ 8Zuständigkeiten
§ 9Berufspraktische Einführung
§ 10Grundlehrgang
§ 11Berufspraktische Ausbildung
§ 12Fachlehrgang
§ 13Projektarbeit
§ 14Lehrgangszeugnis, Beurteilungen, Gesamtnoten
§ 15Bewertung
§ 16Erholungsurlaub
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 17Allgemeines
§ 18Prüfungsausschuss
§ 19Schriftliche Prüfung
§ 20Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 21Mündliche Prüfung
§ 22Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 23Ergebnis der Laufbahnprüfung
§ 24Prüfungszeugnis, Bekanntgabe des Nichtbestehens, Prüfungsakte
§ 25Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 26Verhinderung und Säumnis
§ 27Täuschung und ordnungswidriges Verhalten
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28Übergangsvorschrift
§ 29Sprachliche Gleichstellung
§ 30Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes im Land Sachsen-Anhalt.
(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Justizvollzug zuständige Ministerium, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist für Anwärter, die nach der Prüfung in einer speziellen Hafteinrichtung zum Vollzug der Abschiebungshaft oder des Ausreisegewahrsams (Abschiebungssicherungseinrichtung des Landes Sachsen-Anhalt) tätig werden sollen, das für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständige Ministerium. Das für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständige Ministerium kann die Aufgaben vollständig oder teilweise auf das Landesverwaltungsamt oder die Abschiebungssicherungseinrichtung des Landes Sachsen-Anhalt übertragen. Justizvollzugseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind die Justizvollzugsanstalten, die Jugendanstalt und die Jugendarrestanstalt sowie der Landesbetrieb für Beschäftigung und Bildung der Gefangenen des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfüllt,
2.
am Einstellungstag mindestens 18 Jahre alt ist,
3.
den Abschluss
a)
einer Realschule oder
b)
einer Hauptschule und eine abgeschlossene, nach näherer Bestimmung durch das Ministerium für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung oder
c)
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
4.
nach einem aktuellen erweiterten Führungszeugnis gerichtlich nicht bestraft ist oder als gerichtlich nicht bestraft gilt, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und nach seiner Gesamtpersönlichkeit für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint,
5.
für die Laufbahn gesundheitlich geeignet ist sowie
6.
erfolgreich an einem Eignungsauswahlverfahren teilgenommen hat.

§ 3 Bewerbung

(1) Das jeweilige Ministerium legt im Benehmen mit dem anderen Ministerium die Anzahl der zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze fest und schreibt diese aus.
(2) Bewerber haben sich schriftlich bei dem jeweiligen Ministerium zu bewerben und der Bewerbung folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein Schulabschlusszeugnis, Zeugnisse über abgeschlossene Berufsausbildungen sowie gegebenenfalls sonstige Nachweise der Vorbildung und
3.
Nachweise über etwaige berufliche Beschäftigungen.
Der Bewerbung soll ein aktuelles Lichtbild beigefügt werden.
(3) Das jeweilige Ministerium kann bis zur abschließenden Auswahlentscheidung vom Bewerber die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, insbesondere
1.
eine Ablichtung der Geburtsurkunde, bei verheirateten Personen auch der Eheurkunde oder bei eingetragener Lebenspartnerschaft der Lebenspartnerschaftsurkunde,
2.
ein Nachweis der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B,
3.
eine Erklärung des Bewerbers, dass er gerichtlich nicht bestraft ist und ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
4.
eine Selbstauskunft über den Gesundheitszustand (Anamnesebogen),
5.
eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung zur Ablegung eines Sporttests und
6.
ein aktuelles Lichtbild, falls ein solches nicht bereits der Bewerbung beigefügt war.

§ 4 Eignungsauswahlverfahren, Einstellungsbehörden

(1) Um zur Ausbildung zugelassen werden zu können, haben Bewerber ein zweistufiges Eignungsauswahlverfahren, bestehend aus Eignungstest und Vorstellungsgespräch, zu durchlaufen.
(2) Über die Zulassung der Bewerber zum Eignungstest entscheidet das jeweilige Ministerium. Im Rahmen des Eignungstests wird zunächst unter organisatorischer Leitung des Aus- und Fortbildungsinstitutes des Landes Sachsen-Anhalt die grundsätzliche Eignung der Bewerber für die Laufbahn geprüft. Der Eignungstest umfasst zur Feststellung der für die Laufbahn erforderlichen körperlichen Leistungsfähigkeit unter anderem einen Sporttest. Nach Abschluss des Eignungstests teilt das Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt dem jeweiligen Ministerium mit, welche Bewerber als für die Laufbahn grundsätzlich geeignet erscheinen.
(3) Mit den aus dem Eignungstest als geeignet hervorgegangenen Bewerbern führt das jeweilige Ministerium Vorstellungsgespräche. Sodann lässt es die Bewerber entsprechend der ermittelten Rangfolge zur Ausbildung zu, weist diese der jeweiligen Einstellungsbehörde zu und unterrichtet die weiteren Bewerber über ihre Nichtzulassung. Einstellungsbehörden sind, vorbehaltlich des Satzes 4, die Justizvollzugseinrichtungen. Einstellungsbehörde für Anwärter nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ist die Abschiebungssicherungseinrichtung des Landes Sachsen-Anhalt oder das Landesverwaltungsamt.
(4) Bewerber, die bereits am Eignungsauswahlverfahren teilgenommen haben und in dessen Ergebnis als ungeeignet abgelehnt wurden, können das Eignungsauswahlverfahren frühestens zwei Jahre nach Bekanntgabe der Ablehnung einmal wiederholen. Eine erneute Bewerbung ist dafür erforderlich.
(5) Bewerber, die nach dem Verfahren nach Absatz 3 grundsätzlich geeignet sind, aber aufgrund einer danach ermittelten Rangfolge abgelehnt wurden, können bei den im Zeitraum von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Ablehnung stattfindenden weiteren Eignungsauswahlverfahren mit den im Eignungstest erbrachten Leistungen erneut berücksichtigt werden, soweit die weiteren Voraussetzungen noch vorliegen. Eine erneute Bewerbung ist dafür erforderlich.

§ 5 Vorbereitungsdienst

Die Einstellungsbehörde stellt die ihr von dem jeweiligen Ministerium zugewiesenen Bewerber in den Vorbereitungsdienst ein, der sich in Ausbildung und Laufbahnprüfung gliedert. Aus dienstlichen Gründen ist die Zuweisung von Anwärtern zum Zwecke der Ausbildung an andere Justizvollzugseinrichtungen durch die Einstellungsbehörde zulässig. Anwärter nach § 1 Abs. 2 Satz 2 werden ebenfalls zum Zwecke der Ausbildung im Einvernehmen mit dem Ministerium einer Justizvollzugseinrichtung zugewiesen. Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre und kann gemäß § 13 Abs. 4 der Laufbahnverordnung von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium um bis zu ein Jahr verlängert werden.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 6 Ziel

Durch die Ausbildung soll der Anwärter befähigt werden, die Aufgaben eines Beamten der Laufbahn des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes selbständig und verantwortungsbewusst zu erfüllen.

§ 7 Gliederung

(1) Die Ausbildung umfasst fachtheoretische und berufspraktische Ausbildungsabschnitte. Die fachtheoretische Ausbildung findet am Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt statt, die berufspraktische Ausbildung in den Justizvollzugseinrichtungen. Für Anwärter nach § 1 Abs. 2 Satz 2 kann die berufspraktische Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 teilweise auch in einer Abschiebungssicherungseinrichtung erfolgen, wobei die dortige berufspraktische Ausbildungsdauer drei Monate nicht überschreiten soll. Die Ausbildung in einer Abschiebungssicherungseinrichtung soll möglichst in dem Ausbildungsunterabschnitt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zeitanteilig erfolgen.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
1.
die berufspraktische Einführung (ein Monat),
2.
den ersten fachtheoretischen Ausbildungsteil - Grundlehrgang - (drei Monate),
3.
die berufspraktische Ausbildung (16 Monate) und
4.
den zweiten fachtheoretischen Ausbildungsteil - Fachlehrgang - (drei Monate).
Der letzte Monat der Ausbildung dient der Ablegung der Laufbahnprüfung sowie der Wahrnehmung selbständiger Aufgaben im Sinne des § 11 Abs. 2.
(3) Für die Ausbildungsabschnitte wird ein Rahmenlehrplan erstellt und bei Bedarf aktualisiert. Der Rahmenlehrplan regelt die Ausbildungsinhalte für die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörden und die Anwärter erhalten zu Beginn der Ausbildung sowie im Falle einer Änderung einen Abdruck des jeweils aktuellen Rahmenlehrplans.

§ 8 Zuständigkeiten

(1) Für die berufspraktische Ausbildung der einer Einstellungsbehörde angehörenden Anwärter ist der Leiter dieser Einstellungsbehörde verantwortlich. Er bestellt einen Ausbildungsleiter, der der Laufbahn des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes angehören soll. Dieser überwacht die Ausbildung der der Einstellungsbehörde angehörenden Anwärter und bestimmt im Einvernehmen mit dem Leiter der Einstellungsbehörde die Bediensteten (Praxisanleiter), denen diese Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden. Für Anwärter nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nimmt der Leiter der Justizvollzugseinrichtung, der die Anwärter nach § 5 Satz 3 zum Zwecke der Ausbildung zugewiesen wurden, die Aufgaben des Leiters der Einstellungsbehörde im Sinne von Satz 1 bis 3 wahr.
(2) Für die fachtheoretische Ausbildung aller Anwärter ist das Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt verantwortlich. Das Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt bestellt im Einvernehmen mit dem Ministerium einen Ausbildungsleiter, der einer Justizvollzugslaufbahn angehören soll. Dieser wählt die geeigneten Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung im Grund- und Fachlehrgang aus und erstellt im Einvernehmen mit dem Ministerium den Rahmenlehrplan nach § 7 Abs. 3.

§ 9 Berufspraktische Einführung

Die berufspraktische Einführung findet in der Einstellungsbehörde oder der anderen Justizvollzugseinrichtung nach § 5 Satz 2 oder 3 statt und vermittelt dem Anwärter einen Einblick in die Aufgaben des Justizvollzuges, die Organisation und Verwaltung einer Justizvollzugseinrichtung sowie in die Tätigkeitsbereiche und die besonderen Berufspflichten eines Beamten der Laufbahn des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes.

§ 10 Grundlehrgang

(1) Die Fächer des Grundlehrgangs sind:
1.
Kriminologie,
2.
Straf- und Strafprozessrecht,
3.
Vollzugsrecht,
4.
Vollzugspraxis,
5.
Psychologie,
6.
Pädagogik,
7.
Vollzugsorganisation und -verwaltung,
8.
Staats- und Verfassungsrecht,
9.
Öffentliches Dienstrecht,
10.
Berufsspezifische Konfliktbewältigung und Selbstverteidigung,
11.
Erste Hilfe sowie
12.
Sport.
(2) In den Fächern nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 9 ist mindestens eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungszeit soll für jede Aufsichtsarbeit zwei Unterrichtsstunden betragen. In den Fächern nach Absatz 1 Nrn. 10 und 12 ist mindestens ein praktischer Leistungsnachweis zu erbringen. Die Lehrkraft, die das Fach unterrichtet, bewertet die jeweilige Aufsichtsarbeit oder den jeweiligen praktischen Leistungsnachweis jeweils unverzüglich nach Anfertigung oder Erbringung. Eine Lehrkraft, die eines der in Absatz 1 Nrn. 1 bis 9 genannten Fächer unterrichtet, bewertet am Ende des Lehrgangs zusätzlich die mündlichen Leistungen des Anwärters. Die einzelnen Bewertungen sind dem Anwärter jeweils unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Berufspraktische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in folgende Unterabschnitte:
1.
zwei Monate im Vollzug der Untersuchungshaft,
2.
sechs Monate im Vollzug der Freiheitsstrafe (einschließlich offener Vollzug),
3.
drei Monate im Vollzug der Jugendstrafe oder des Jugendarrestes,
4.
ein Monat im Verwaltungsbereich,
5.
ein Monat im Landesbetrieb für Beschäftigung und Bildung der Gefangenen und
6.
drei Monate zur selbständigen Arbeit.
Der Schwerpunkt der Ausbildung findet grundsätzlich in der Einstellungsbehörde statt und für Anwärter nach § 1 Abs. 2 Satz 2 in der Justizvollzugseinrichtung, der sie zum Zwecke der Ausbildung nach § 5 Satz 3 zugewiesen wurden. Art und Umfang der dem Anwärter zu übertragenden Aufgaben bestimmen sich ausschließlich nach dem Ausbildungsziel. Dem Anwärter dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die vorwiegend dazu dienen, die Arbeitskraft des Anwärters für die ausbildende Stelle nutzbar zu machen. Die vom Anwärter erbrachten Leistungen sind durch den Praxisanleiter fortwährend zu kontrollieren.
(2) Während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ist der Anwärter, soweit es sein Ausbildungsstand zulässt, es der Ausbildung förderlich und ausreichende Anleitung gewährleistet ist, mit der Wahrnehmung selbständiger Aufgaben zu betrauen.
(3) Während der berufspraktischen Ausbildung wird der Anwärter auch in Waffenkunde und -gebrauch unterwiesen.

§ 12 Fachlehrgang

(1) Die Fächer des Fachlehrgangs sind:
1.
Straf- und Strafprozessrecht,
2.
Vollzugsrecht und Vollzugsgestaltung,
3.
Vollzugspraxis,
4.
Psychologie,
5.
Pädagogik,
6.
Vollzugsorganisation und -verwaltung,
7.
Staats- und Verfassungsrecht,
8.
Öffentliches Dienstrecht (einschließlich Personalvertretungsrecht),
9.
Berufsspezifische Konfliktbewältigung und Selbstverteidigung und
10.
Sport.
(2) In den Fächern nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 8 ist mindestens eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. In den Fächern nach Absatz 1 Nrn. 9 und 10 ist mindestens ein praktischer Leistungsnachweis zu erbringen. § 10 Abs. 2 Satz 2 und 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 13 Projektarbeit

Im zweiten Ausbildungsjahr hat jeder Anwärter zusätzlich im Rahmen einer Gruppenarbeit eine Projektarbeit anzufertigen, deren Thema oder Aufgabe ihm während der berufspraktischen Ausbildung vom Ausbildungsleiter am Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt zugewiesen wird und die bis zum Ende des Fachlehrgangs vorzulegen ist. Die Projektarbeit wird durch den Ausbildungsleiter am Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt sowie von einer Kommission, die sich aus einem Vertreter des Ministeriums sowie den Ausbildungsleitern der Justizvollzugseinrichtungen zusammensetzt, bewertet. Für Anwärter nach § 1 Abs. 2 Satz 2 kann ein weiteres Mitglied der Kommission dem Geschäftsbereich des Ministeriums im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 angehören.

§ 14 Lehrgangszeugnisse, Beurteilungen, Gesamtnoten

(1) Am Ende eines jeden fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts bildet der Ausbildungsleiter am Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt für jedes Lehrgangsfach eine Fachbewertung sowie eine zusammenfassende Lehrgangsbewertung. Die Fachbewertung entspricht in den Lehrgangsfächern, in denen ein praktischer Leistungsnachweis zu erbringen ist, der Bewertung dieses Leistungsnachweises und in den Lehrgangsfächern, in denen mehrere Leistungsnachweise zu erbringen sind, dem Mittelwert aus deren Bewertungen. In den anderen Lehrgangsfächern setzt sie sich zusammen zu einem Drittel aus der Bewertung der mündlichen Leistungen des Anwärters und zu zwei Dritteln aus
1.
dem Ergebnis der Aufsichtsarbeit, wenn nur eine Aufsichtsarbeit anzufertigen ist, oder
2.
dem Mittelwert der Aufsichtsarbeiten, wenn mehrere Aussichtsarbeiten anzufertigen sind.
Die Lehrgangsbewertung entspricht beim Grundlehrgang dem Mittelwert der Fachbewertungen und beim Fachlehrgang dem Mittelwert aus Fachbewertungen und Projektarbeitsbewertung. Zum Abschluss des jeweiligen fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts erhält der Anwärter vom Ausbildungsleiter am Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt über die Fachbewertungen und die Lehrgangsbewertung ein Lehrgangszeugnis.
(2) Zum Abschluss eines Unterabschnitts der berufspraktischen Ausbildung erhält der Anwärter von dem für diesen Unterabschnitt zuständigen Praxisanleiter eine Beurteilung zur Bewertung der jeweils gezeigten Leistungen.
(3) Zum Abschluss der berufspraktischen Ausbildung erstellt der zuständige Ausbildungsleiter eine Abschlussbeurteilung mit einer Gesamtbewertung, die der Anwärter vom Leiter der Einstellungsbehörde erhält. Bei der Bildung der Gesamtbewertung sind die Beurteilungen der Unterabschnitte im Untersuchungshaftvollzug sowie im Jugendstraf- und Jugendarrestvollzug mit jeweils drei Vierzehnteln, die Beurteilung des Unterabschnitts im Freiheitsstrafenvollzug mit sechs Vierzehnteln und die Beurteilung des Unterabschnitts zur Festigung und selbständigen Arbeit mit zwei Vierzehntel zu gewichten. Die Beurteilungen der Unterabschnitte im Verwaltungsbereich und im Landesbetrieb für Beschäftigung und Bildung der Gefangenen fließen nicht in die Praxisgesamtbewertung ein.
(4) Zum Abschluss des Fachlehrgangs erhält der Anwärter vom Ausbildungsleiter am Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt neben dem Lehrgangszeugnis nach Absatz 1 ein Abschlusszeugnis mit einer Gesamtbewertung. Bei der Bildung der Gesamtbewertung ist die Lehrgangsbewertung des Grundlehrgangs mit einem Drittel und die Lehrgangsbewertung des Fachlehrgangs mit zwei Dritteln zu gewichten.
(5) Die Lehrgangszeugnisse und Beurteilungen nach den Absätzen 1 und 3 sind dem Anwärter von dem jeweils zuständigen Ausbildungsleiter zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Dabei sollen aufgetretene Mängel, die die allgemeinen und fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, den Stand der Ausbildung sowie das Gesamtbild der Persönlichkeit betreffen, angesprochen und Anregungen zur Behebung der Mängel gegeben werden. Das Abschlusszeugnis und die Abschlussbeurteilung sind dem Anwärter von dem jeweils zuständigen Ausbildungsleiter zu eröffnen. Von den Zeugnissen und Beurteilungen ist jeweils eine Ausfertigung zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 15 Bewertung

Bei der Bewertung der von den Anwärtern erbrachten Leistungen sind auf der Grundlage einer Punkteskala von 1 bis 15 folgende Noten zu vergeben:
bei 14 oder 15 Punkten die Note „sehr gut“ (1), bei 11, 12 oder 13 Punkten die Note „gut“ (2), bei 8, 9 oder 10 Punkten die Note „befriedigend“ (3), bei 5, 6 oder 7 Punkten die Note „ausreichend“ (4), bei 2, 3 oder 4 Punkten die Note „mangelhaft“ (5) und bei 0 oder 1 Punkt die Note „ungenügend“ (6).
Die Gründe für die Bewertung der in der berufspraktischen Ausbildung erbrachten Leistungen der Anwärter sind dabei in Form eines der Bewertung beigefügten Fließtextes darzulegen. Bei der rechnerischen Ermittlung der Fach-, Lehrgangs- und Gesamtbewertungen sind die Punktwerte der einzubeziehenden Bewertungen zugrunde zulegen, das Ergebnis auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen und diesem sodann folgende Note zuzuordnen:
bei 14,00 bis 15,00 Punkten die Note „sehr gut“ (1), bei 11,00 bis 13,99 Punkten die Note „gut“ (2), bei 8,00 bis 10,99 Punkten die Note „befriedigend“ (3), bei 5,00 bis 7,99 Punkten die Note „ausreichend“ (4), bei 2,00 bis 4,99 Punkten die Note „mangelhaft“ (5) und bei 0,00 bis 1,99 Punkten die Note „ungenügend“ (6).
Alle Bewertungen sind sowohl mit der jeweiligen Punktzahl als auch mit der daraus jeweils resultierenden Note anzugeben.

§ 16 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt. In begründeten Fällen kann Erholungsurlaub ausnahmsweise auch während der fachtheoretischen Ausbildung gewährt werden, sofern das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet ist.

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

§ 17 Allgemeines

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter das Ausbildungsziel erreicht hat und nach seiner Persönlichkeit sowie seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Erfüllung der Aufgaben seiner Laufbahn geeignet ist. Sie besteht, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung und ist nach Beendigung des Fachlehrgangs vor einem Prüfungsausschuss abzulegen. Die Prüfungsnoten entsprechen den Noten nach § 15.
(2) Für die schriftliche und mündliche Prüfung können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Beamten, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten dies erfordern. Die gleichmäßige Anwendung der Prüfungsmaßstäbe muss dabei gewährleistet sein.
(3) Die Organisation des Prüfungsverfahrens obliegt dem Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

§ 18 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder müssen in einem aktiven Beamtenverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt stehen und dem Ministerium, dessen Geschäftsbereich oder dem Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt angehören. Der Vorsitzende muss darüber hinaus einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 angehören, diese im zweiten Einstiegsamt begonnen und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. Die weiteren Mitglieder sollten jeweils einer Justizvollzugslaufbahn angehören. Für Anwärter nach § 1 Abs. 2 Satz 2 kann ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses dem Geschäftsbereich des Ministeriums im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 angehören.
(2) Das Ministerium bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und für jedes Mitglied einen Vertreter. Die Vertreter müssen dabei jeweils die entsprechenden Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 erfüllen. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Vertreter beträgt grundsätzlich jeweils fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig. Erfüllt ein Mitglied nicht mehr die nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder ein vertretendes Mitglied nicht mehr die nach Satz 2 erforderlichen Voraussetzungen, erlischt die Mitgliedschaft oder vertretende Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. In diesem Fall ist für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen. Das Ministerium kann die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter aus dienstlichen Gründen abberufen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet das Prüfungsverfahren. Er kann je einem Vertreter der Einstellungsbehörden der Prüfungsteilnehmer sowie einem Vertreter des Ministeriums die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
(4) Der Prüfungsausschuss untersteht der Dienstaufsicht des Ministeriums. Er ist in seiner Prüfungstätigkeit unabhängig. Er ist bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses kann ein Vertreter des Ministeriums anwesend sein.

§ 19 Schriftliche Prüfung

(1) Im Rahmen der schriftlichen Prüfung sind vier Aufsichtsarbeiten (Prüfungsarbeiten) zu fertigen.
(2) Ein Anwärter wird zur schriftlichen Prüfung geladen, wenn
1.
er sowohl in der Theoriegesamtbewertung als auch in der Praxisgesamtbeurteilung mindestens die Note „ausreichend“ (5,00 Punkte) erreicht hat,
2.
seine Aufsichtsarbeiten in nicht mehr als zwei Fächern der fachtheoretischen Ausbildung durchschnittlich jeweils schlechter als mit der Note „ausreichend“ (5,00 Punkte) bewertet worden sind, und
3.
er in nicht mehr als zwei Unterabschnitten der berufspraktischen Ausbildung schlechter als mit der Note „ausreichend“ (5,00 Punkte) beurteilt worden ist.
Die zur Prüfung der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 zu bildenden Durchschnittswerte sind auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.
(3) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Termine für die Prüfungsarbeiten, die innerhalb des an den Fachlehrgang anschließenden Monats liegen sollen, und lädt die Prüfungsteilnehmer schriftlich zu den Prüfungen. Er bestimmt unter Mitwirkung des Ausbildungsleiters am Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt aus den Lehrgangsfächern nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 vier Prüfungsfächer und wählt die entsprechenden Prüfungsaufgaben aus. Die Prüfungsaufgaben sollen dabei auf die Berufspraxis des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes bezogen sein. Prüfungsfächerübergreifende Aufgabenstellungen sind zulässig.
(4) Die Bearbeitungszeit für jede Prüfungsarbeit beträgt drei Stunden. Eine Überschreitung der Prüfungszeit ist unzulässig. Hilfsmittel sind dem Prüfungsteilnehmer zur Verfügung zu stellen, die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig.
(5) Das Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt, wer die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führt und legt den Arbeitsplatz des Prüfungsteilnehmers fest. Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in geschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst jeweils zum Prüfungsbeginn in Gegenwart der Prüfungsteilnehmer zu öffnen.
(6) Das Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt teilt dem Prüfungsteilnehmer vor der schriftlichen Prüfung eine Kennzahl mit. Der Prüfungsteilnehmer versieht alle von ihm angefertigten Prüfungsarbeiten anstelle seines Namens mit dieser Kennzahl. Er hat auf Verlangen der aufsichtführenden Person seine Identität nachzuweisen.
(7) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung über die Inhalte der §§ 26 und 27 zu belehren. Die jeweils aufsichtführende Person fertigt über die Durchführung der Prüfung eine Niederschrift an. Darin sind Zeitpunkt und Ort der Prüfung, Anzahl und Abwesenheit von Prüfungsteilnehmern, die Belehrung, jede Abweichung vom regulären Prüfungsverlauf und die Namen der aufsichtführenden Personen festzuhalten. Prüfungsteilnehmer, die während der Prüfung den Prüfungsraum verlassen, sind mit dem genauen Abwesenheitszeitraum zu notieren. Es darf jeweils nur ein Prüfungsteilnehmer zur selben Zeit abwesend sein. Auf jeder Prüfungsarbeit des Prüfungsteilnehmers trägt die aufsichtführende Person den Zeitpunkt der Abgabe sowie die Abwesenheit des Prüfungsteilnehmers ein und bestätigt diese Angabe mit ihrem Namenszeichen.
(8) Die abgegebenen Prüfungsarbeiten leitet die aufsichtführende Person unmittelbar nach dem Ende der jeweiligen Bearbeitungszeit in einem verschlossenen Umschlag dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu.

§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfung

(1) In jedem Prüfungsfach bewerten je zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses (Prüfer) unabhängig voneinander die schriftlichen Prüfungsarbeiten. § 15 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(2) Kann über die Bewertung einer Prüfungsarbeit keine Einigung unter den Prüfern erzielt werden, entscheidet abschließend der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung der Bewertungen der beiden Prüfer.
(3) Aus den Ergebnissen der Prüfungsarbeiten bildet der Prüfungsausschuss eine Durchschnittsnote als schriftliches Prüfungsergebnis. Das schriftliche Prüfungsergebnis wird dem Prüfungsteilnehmer spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt gegeben. § 15 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 21 Mündliche Prüfung

(1) Ein Anwärter wird zur mündlichen Prüfung geladen, wenn sein schriftliches Prüfungsergebnis wenigstens die Note „ausreichend“ (5,00 Punkte) erreicht und von seinen Prüfungsarbeiten höchstens eine schlechter als mit der Note „ausreichend“ (5,00 Punkte) bewertet wurde.
(2) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der letzten Prüfungsarbeit stattfinden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin für die mündliche Prüfung fest und lädt die Prüfungsteilnehmer zu der Prüfung. Der Prüfungsausschuss bestimmt die möglichen Aufgabenstellungen aus den Fächern des Grund- und Fachlehrgangs. Es sollen nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungszeit von etwa 30 Minuten vorzusehen.
(3) Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses haben während der gesamten Prüfung anwesend zu sein. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 22 Bewertung der mündlichen Prüfung

Unmittelbar im Anschluss an den Prüfungstermin bewertet der Prüfungsausschuss die in der mündlichen Prüfung gezeigten Leistungen mit einem mündlichen Prüfungsergebnis und teilt dieses dem Prüfungsteilnehmer sogleich mündlich mit. § 15 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Das Prüfungsergebnis und die ihm zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift nach § 21 Abs. 3 Satz 2 festzuhalten.

§ 23 Ergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Der Anwärter hat die Laufbahnprüfung bestanden, wenn er im mündlichen Prüfungsergebnis mindestens die Note „ausreichend“ (5,00 Punkte) erreicht hat. In diesem Fall ist das Ergebnis der Laufbahnprüfung durch eine Gesamtnote auszudrücken, in die
1.
die Gesamtnote der fachtheoretischen Ausbildung mit 10 v. H.,
2.
die Gesamtnote der berufspraktischen Ausbildung mit 20 v. H.,
3.
das schriftliche Prüfungsergebnis mit 50 v. H. und
4.
das mündliche Prüfungsergebnis mit 20 v. H.
einfließen. § 15 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Der Anwärter hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wenn er
1.
wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 nicht an der schriftlichen Prüfung teilgenommen hat oder
2.
wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 nicht an der mündlichen Prüfung teilgenommen hat
3.
im mündlichen Prüfungsergebnis nicht mindestens die Note „ausreichend“ (5,00 Punkte) erreicht hat.

§ 24 Prüfungszeugnis, Bekanntgabe des Nichtbestehens, Prüfungsakte

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt dem Prüfungsteilnehmer, der die Laufbahnprüfung bestanden hat, ein Prüfungszeugnis. Darin sind die Gesamtnote der Laufbahnprüfung und die ihr zugrundeliegende Punktzahl anzugeben.
(2) Hat der Prüfungsteilnehmer die Laufbahnprüfung nicht bestanden, teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihm dies unter Angabe des jeweiligen Grundes schriftlich mit
a)
in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 1 spätestens zeitgleich mit der Ladung der anderen Teilnehmer zur schriftlichen Prüfung,
b)
in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 2 spätestens zeitgleich mit der Ladung der anderen Teilnehmer zur mündlichen Prüfung oder
c)
in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 3 zeitgleich mit der Übersendung der Prüfungszeugnisse nach Absatz 1 an die anderen Teilnehmer.
Die Mitteilung ist dem Anwärter zuzustellen.
(3) Je eine Mehrfertigung der Niederschriften gemäß § 19 Abs. 7 Satz 2 und § 21 Abs. 3 Satz 2, sowie eine Mehrfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen werden zur Prüfungsakte des jeweiligen Prüfungsteilnehmers genommen.
(4) Auf Antrag kann der Prüfungsteilnehmer bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt unter Aufsicht seine Prüfungsakte einsehen.

§ 25 Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Wurde die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie auf Antrag des Anwärters einmal wiederholt werden. Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Zugang der Mitteilung nach § 24 Abs. 2 schriftlich bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Bereits erbrachte Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden nicht auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
(2) Hat der Anwärter keine Prüfungsarbeiten gemäß § 19 Abs. 1 angefertigt, bestimmt der Prüfungsausschuss den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung nach Anhörung des Ministeriums, der Einstellungsbehörde sowie des Aus- und Fortbildungsinstitutes des Landes Sachsen-Anhalt unter Berücksichtigung des Maßes der Mängel, die zum Nichtbestehen der Laufbahnprüfung geführt haben. Das Ministerium legt in diesen Fällen den Inhalt und die Gestaltung des bis zur Wiederholungsprüfung zu absolvierenden weiteren Vorbereitungsdienstes fest, während dessen dem Anwärter insbesondere die Möglichkeit gegeben werden soll, die Mängel zu beheben. In den übrigen Fällen bestimmt der Prüfungsausschuss sowohl den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung als auch den Inhalt und die Gestaltung des weiteren Vorbereitungsdienstes. Die nach den Sätzen 1 und 2 getroffenen Festlegungen sind dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben und in der Prüfungsakte zu dokumentieren.

§ 26 Verhinderung und Säumnis

(1) Ist der Prüfungsteilnehmer durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände insgesamt oder teilweise gehindert, zur schriftlichen Prüfung zu erscheinen oder die schriftliche Prüfung vollständig abzulegen, hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Im Falle einer Erkrankung kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Bricht der Prüfungsteilnehmer die schriftliche Prüfung ab, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob die schriftliche Prüfung vollständig nachzuholen ist oder ob nur die noch nicht abgeschlossenen und abgegebenen Prüfungsarbeiten nachzuholen sind. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Termine sowie Aufgaben für die nachzuholenden Prüfungsarbeiten und lädt den Prüfungsteilnehmer zur Nachholung.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung. Eine abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muss in angemessener Frist nachgeholt werden. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Erscheint der Prüfungsteilnehmer ohne ausreichende Entschuldigung zu einer Prüfungsarbeit oder zur mündlichen Prüfung nicht, gilt diese als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 soll der Prüfungsteilnehmer bis zum Nachholungstermin weiterhin in der Einstellungsbehörde mit Aufgaben nach § 11 Abs. 2 betraut werden.

§ 27 Täuschung und ordnungswidriges Verhalten

(1) Begeht ein Prüfungsteilnehmer einen Täuschungsversuch oder stört er eine Prüfung schuldhaft und erheblich, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die Bewertung seiner in diesem Prüfungstermin erbrachten Leistung bis „ungenügend“ (0,00 Punkte) herabstufen oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausschließen. Im Falle des Ausschlusses von der weiteren Laufbahnprüfung gilt diese als nicht bestanden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dies dem Prüfungsteilnehmer unter Angabe des Grundes unverzüglich schriftlich mit.
(2) Wird nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt und sind seitdem noch nicht drei Jahre vergangen, kann das Ministerium innerhalb von sechs Monaten, nachdem es von dem zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, die Laufbahnprüfung für ungültig und damit nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. § 25 gilt entsprechend.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 Übergangsvorschrift

Für die Ausbildung und Prüfung der Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, ist die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, im Land Sachsen-Anhalt vom 2. Mai 2011 (GVBl. LSA S. 564), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 456, 466), in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 29 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, im Land Sachsen-Anhalt außer Kraft.
Magdeburg, den 10. Juli 2017.
Die Ministerin für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Böning
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