BrSiVO
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Verordnung über die Brandsicherheitsschau (BrSiVO) Vom 23. August 2004

Verordnung über die Brandsicherheitsschau (BrSiVO) Vom 23. August 2004
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. LSA S. 133)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Brandsicherheitsschau (BrSiVO) vom 23. August 200431.08.2004
Eingangsformel31.08.2004
§ 1 - Brandsicherheitsschau31.08.2004
§ 2 - Beteiligung anderer Stellen31.08.2004
§ 3 - Zeitliche Abstände31.08.2004
§ 4 - Durchführung31.08.2004
§ 5 - Mängelbeseitigung31.08.2004
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten21.07.2017
§ 7 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten31.08.2004
Anlage31.08.2004
Aufgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 des Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 545) und Nummer 181 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 147), wird verordnet:

§ 1 Brandsicherheitsschau

(1) Die Brandsicherheitsschau als Teil des vorbeugenden Brandschutzes dient dem Schutz vor den von Bränden oder Explosionen ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Gefahren für
1.
Personen, Tiere,
2.
erhebliche Sachwerte oder
3.
die Umwelt.
(2) Inhalt der Brandsicherheitsschau ist die Prüfung sowie die Bewertung und Beurteilung von Brandschutzzuständen in Brandsicherheitsschauobjekten gemäß § 19 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes, die
1.
die Entstehung von Bränden und/oder Explosionen sowie die Ausbreitung von Feuer und Rauch begünstigen,
2.
im Brandfall die Rettung von Leben gefährden,
3.
bedeutende Sachwerte und die Umwelt gefährden oder
4.
eine wirksame Brandbekämpfung beeinträchtigen.
Die Brandsicherheitsschau umfasst auch die Prüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes sowie die Anordnung zur Behebung festgestellter Mängel und die Überwachung der Mängelbeseitigung, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist.
(3) Die für die Brandsicherheitsschau örtlich zuständige Behörde erfasst die in ihrem Bereich vorhandenen Brandsicherheitsschauobjekte auf der Grundlage des § 19 des Brandschutzgesetzes in Verbindung mit der Anlage.

§ 2 Beteiligung anderer Stellen

(1) Der Gemeinde, in deren Gebiet sich ein Brandsicherheitsschauobjekt befindet, ist die Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandsicherheitsschau zu geben.
(2) Bei Brandsicherheitsschauobjekten des Bundes und des Landes ist der zuständigen Baudienststelle Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
(3) Bei Brandsicherheitsschauen in gewerblichen Unternehmen ist der zuständigen Gewerbeaufsicht des Landesamtes für Verbraucherschutz Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
(4) Bei Brandsicherheitsschauen in Brandsicherheitsschauobjekten mit Werkfeuerwehr ist diese zu beteiligen.

§ 3 Zeitliche Abstände

(1) Der zeitliche Abstand zwischen zwei Brandsicherheitsschauen darf fünf Jahre nicht überschreiten. Für Brandsicherheitsschauobjekte mit besonderer Gefährdung kann dieser Abstand verkürzt werden. In anderen Vorschriften festgelegte Überprüfungszeiträume bleiben hiervon unberührt.
(2) Unabhängig von Absatz 1 ist eine Brandsicherheitsschau dann durchzuführen, wenn Anhaltspunkte auf Mängel im Brandschutz im Sinne des § 1 Abs. 2 bekannt werden.
(3) Das Ministerium des Innern kann die Durchführung außerordentlicher Brandsicherheitsschauen anordnen.

§ 4 Durchführung

(1) Mit der Durchführung der Brandsicherheitsschau können nur Personen beauftragt werden, die die Befähigung als Brandschutzprüferin oder -prüfer nachweisen können. Näheres bestimmt das Ministerium des Innern.
(2) Der Zeitpunkt der Brandsicherheitsschau ist den Eigentümerinnen und Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern oder sonstigen Nutzungsberechtigten sowie den zu beteiligenden Stellen (§ 2) grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Durchführung schriftlich mitzuteilen. Soweit in Einzelfällen besondere Dringlichkeit besteht, kann von der Frist gemäß Satz 1 abgesehen werden.
(3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Durchführung der Brandsicherheitsschau zu dulden. Die Teilnahme einer für den Brandschutz verantwortlichen und mit den Betriebsabläufen vertrauten Person ist zu gewährleisten. Die zur Beurteilung des Brandschutzes erforderlichen Unterlagen sind zur Einsichtnahme vorzuhalten.
(4) Über die Ergebnisse der Brandsicherheitsschau ist durch die Brandschutzprüferin oder den Brandschutzprüfer eine Niederschrift zu fertigen und den in Absatz 2 Genannten zuzuleiten. Das Ergebnis der Brandsicherheitsschau in Brandsicherheitsschauobjekten mit Werkfeuerwehr ist darüber hinaus dem Landesverwaltungsamt zuzuleiten.

§ 5 Mängelbeseitigung

(1) Werden bei einer Brandsicherheitsschau Mängel im Brandschutz im Sinne des § 1 Abs. 2 festgestellt, ist deren Behebung schriftlich unter Festsetzung einer angemessenen Frist anzuordnen. Über festgestellte Mängel, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden fallen, sind diese zu unterrichten.
(2) Die Beseitigung der Mängel im Brandschutz ist in einer Nachschau zu prüfen. Absatz 1 sowie § 4 gelten entsprechend.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 8 des Brandschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
die Durchführung der Brandsicherheitsschau entgegen § 4 Abs. 3 und die Nachschau gemäß § 5 Abs. 2 nicht ermöglicht oder
2.
ihm erteilte Auflagen gemäß § 5 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt.

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Brandsicherheitsschau vom 12. April 1995 (GVBl. LSA S. 113), geändert durch Nummer 182 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 147), außer Kraft.
Magdeburg, den 23. August 2004.
Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Pleye

Anlage

(zu § 1 Abs. 3)
Brandsicherheitsschauobjekte gemäß § 19 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes können insbesondere sein:
1.
Unternehmen, Einrichtungen, Gebäude, Räume, Anlagen, Lager für gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzung, in denen brennbare oder explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, gelagert, verarbeitet, vernichtet, wiederhergestellt oder vertrieben werden;
2.
Pflege- und Betreuungsobjekte:
a)
Krankenhäuser, Sanatorien und Kureinrichtungen,
b)
Entbindungs-, Säuglings-, Kinder-, Behinderten- und Pflegeheime,
c)
Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen;
3.
Lehr- und Ausbildungsstätten:
a)
allgemein- und berufsbildende Schulen,
b)
Fachhochschulen und Universitäten,
c)
Unterrichts- und Ausbildungsräume ab 60 Personen;
4.
Beherbergungsobjekte:
a)
Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten,
b)
Wohnheime, Internate, Jugendherbergen,
c)
Behelfsbauten (wie Container- und Baustellenunterkünfte), so weit sie der Unterbringung von Personen dienen,
d)
Sammelunterkünfte für Obdachlose, Aus- und Umsiedler sowie Notunterkünfte;
5.
Schank- und Speisegaststätten in Gebäuden
a)
mit mehr als 100 Gastplätzen,
b)
ab 30 Gastplätze, die nicht im Erdgeschoss liegen;
6.
Versammlungsstätten
a)
mit Versammlungsräumen mit Bühnen- und Szenenflächen oder für Filmvorführungen, die einzeln mehr als 100 Plätze haben,
b)
mit Versammlungsräumen, Hörfunk- und Fernsehstudios, die einzeln mehr als 100 Plätze haben,
c)
nicht überdachte Szenenflächen mit mehr als 400 Sitzplätzen,
d)
Sportstätten mit mehr als 2000 m² Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen,
e)
nicht überdachte Sportstätten mit mehr als 400 Tribünenplätzen;
7.
Bauliche Anlagen für andere Zusammenkünfte:
a)
Diskotheken, Spielhallen (mit mehr als 150 m² Grundfläche), Kinos, Jugendzentren,
b)
Gebetsstätten für mehr als 100 Personen;
8.
Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Verkaufsfläche von mehr als 700 m² haben;
9.
Ausstellungsobjekte und ähnlich geführte Einrichtungen, die eine Ausstellungsfläche von mehr als 1000 m² haben:
a)
Galerien,
b)
Museen,
c)
Messe- und Ausstellungsbauten;
10.
Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 1600 m² Geschossfläche;
11.
Garagen über 100 m² Nutzfläche;
12.
Lager:
a)
Freilager ab 5000 m² mit überwiegend brennbaren Stoffen,
b)
Lagerräume ab 500 m² mit überwiegend brennbaren Stoffen,
c)
Lager mit hoher Brand- oder Explosionsgefährdung;
13.
Sonderobjekte:
a)
Einrichtungen und Anlagen, die der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,
b)
Anlagen mit radioaktiven Stoffen ab Gefahrengruppe II der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903),
c)
Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 305 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2342), oder Sicherheitsstufe 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454, 456),
d)
Pharmazeutische Betriebe,
e)
Bahn- und Verkehrsbetriebe, Abfertigungsgebäude von Bahnhöfen und Flugplätzen, unterirdische Verkehrsobjekte und Anlagen,
f)
Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmeerzeugerwerke sowie deren Versorgungs- und Verteilungsanlagen,
g)
Müllverbrennungsanlagen,
h)
Recyclingbetriebe und -lager,
i)
Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
j)
Campingplätze,
k)
Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
l)
Archive,
m)
Baudenkmäler von großer Ausdehnung und besonderer Brandgefahr,
n)
Hochhäuser,
o)
Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m.
14.
Andere Gebäude, Anlagen, Einrichtungen und Lager, bei denen auf Grund ihrer baulichen Art oder Nutzung besondere Gefährdungen oder Risiken gemäß § 19 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes bestehen.
Die zuständige Behörde hat im Einzelfall zu prüfen, ob bei den in Satz 1 genannten baulichen Anlagen die besonderen Kriterien gemäß § 19 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes vorliegen, die eine Brandsicherheitsschau erforderlich machen.
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