APVOArchivD LSA - LG 2, 2. EA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn Archivdienst des Landes Sachsen-Anhalt, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (APVOArchivD LSA - LG 2, 2. EA) Vom 8. August 2017

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn Archivdienst des Landes Sachsen-Anhalt, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (APVOArchivD LSA - LG 2, 2. EA) Vom 8. August 2017
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 373)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn Archivdienst des Landes Sachsen-Anhalt, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (APVOArchivD LSA - LG 2, 2. EA) vom 8. August 201718.08.2017
Eingangsformel18.08.2017
Inhaltsverzeichnis18.08.2017
Abschnitt 1 - Allgemeines18.08.2017
§ 1 - Geltungsbereich18.08.2017
§ 2 - Ziel des Vorbereitungsdienstes18.08.2017
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen18.08.2017
§ 4 - Bewerbung14.07.2020
§ 5 - Auswahl und Einstellung14.07.2020
§ 6 - Einstellungsbehörde18.08.2017
§ 7 - Rechtsstellung und Dienstbezeichnung18.08.2017
§ 8 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen18.08.2017
§ 9 - Urlaub18.08.2017
Abschnitt 2 - Vorbereitungsdienst18.08.2017
§ 10 - Dauer18.08.2017
§ 11 - Gliederung18.08.2017
§ 12 - Ausbildungsleitung, Modul- und Projektverantwortliche18.08.2017
§ 13 - Module, Modulhandbuch18.08.2017
§ 14 - Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen18.08.2017
§ 15 - Leistungspunkte18.08.2017
§ 16 - Berufspraktische Studien18.08.2017
§ 17 - Modulprüfungen, Bewertung der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien18.08.2017
§ 18 - Fachstudien18.08.2017
§ 19 - Transferphase18.08.2017
§ 20 - Abschlussprüfung18.08.2017
§ 21 - Ausbildungsakte18.08.2017
Abschnitt 3 - Archivarische Staatsprüfung18.08.2017
§ 22 - Archivarische Staatsprüfung18.08.2017
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften18.08.2017
§ 23 - Inkrafttreten18.08.2017
Aufgrund des § 28 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 93), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 2 und 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 3Einstellungsvoraussetzungen
§ 4Bewerbung
§ 5 Auswahl und Einstellung
§ 6Einstellungsbehörde
§ 7Rechtsstellung und Dienstbezeichnung
§ 8Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 9Urlaub
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst
§ 10Dauer
§ 11Gliederung
§ 12Ausbildungsleitung, Modul- und Projektverantwortliche
§ 13Module, Modulhandbuch
§ 14Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen
§ 15Leistungspunkte
§ 16Berufspraktische Studien
§ 17Modulprüfungen, Bewertung der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien
§ 18Fachstudien
§ 19Transferphase
§ 20Abschlussprüfung
§ 21Ausbildungsakte
Abschnitt 3 Archivarische Staatsprüfung
§ 22Archivarische Staatsprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 23Inkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowie die Ausgestaltung der Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt in der Laufbahn Archivdienst, Laufbahngruppe 2.

§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen als Fachkräfte des Archivdienstes auszubilden und sie auf Führungsfunktionen vorzubereiten. Hierzu sind ihnen die wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für eine zielorientierte, fachgerechte und selbstständige Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des Archivdienstes unter den sich wandelnden beruflichen und gesellschaftlichen Anforderungen der Informationsgesellschaft erforderlich sind. Dabei ist auch das zur Aufgabenwahrnehmung notwendige Verständnis für historische, politische, rechtliche, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Zusammenhänge weiter zu entwickeln.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
ein Hochschulstudium der Geschichte, der Rechtswissenschaft, der Informationswissenschaft oder anderer geeigneter Fachrichtungen mit einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,
3.
Kenntnisse einer modernen Fremdsprache mindestens auf dem Niveau B 2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und Grundkenntnisse der lateinischen Sprache nachweisen kann.

§ 4 Bewerbung

Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist unter Beifügung folgender Unterlagen an die in der Stellenausschreibung bezeichnete Einstellungsbehörde zu richten:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
eine Kopie von Zeugnissen, durch die die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Nrn. 2 und 3 nachgewiesen werden,
3.
gegebenenfalls eine Kopie von Urkunden über die Verleihung eines akademischen Grades und
4.
eine Kopie von Zeugnissen oder Nachweisen über bereits ausgeübte berufliche oder einschlägige sonstige Tätigkeiten.
Die Bewerbung und die beigefügten Unterlagen können auch elektronisch übersandt werden.

§ 5 Auswahl und Einstellung

(1) Der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geht eine Auswahl voraus, bei der festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Die Auswahl trifft die Einstellungsbehörde (§ 6) nach zuvor festgelegten Kriterien in einem strukturierten Auswahlverfahren. Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde (§ 8), erfolgt die Festlegung der Kriterien für das Auswahlverfahren im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde.
(3) Wer im Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält einen Bescheid über die Ablehnung.
(4) Einstellungstermin ist der 1. Mai eines Jahres. Die Einstellungsbehörde kann aus wichtigem Grund hiervon abweichende Regelungen treffen.
(5) Vor der Einstellung sind auf Anforderung vorzulegen:
1.
eine beglaubigte Ablichtung der unter § 4 Nrn. 2 bis 4 genannten Zeugnisse, Urkunden und sonstigen Nachweise,
2.
eine beglaubigte Ablichtung der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden von Kindern),
3.
ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder ein Nachweis einer Staatsangehörigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes,
4.
ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei einer Behörde,
5.
eine persönliche schriftliche Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
6.
eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und
7.
zwei Lichtbilder, deren Aufnahmedatum zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht länger als zwei Monate zurückliegt.

§ 6 Einstellungsbehörde

(1) Einstellungsbehörden sind:
1.
das Landesarchiv Sachsen-Anhalt,
2.
die Gebietskörperschaften oder
3.
sonstige, der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, stellt sie vor einer Einstellung für die Laufbahnausbildung durch Verwaltungsvereinbarung mit der Ausbildungsbehörde sicher, dass der Vorbereitungsdienst bei dieser abgeleistet werden kann.

§ 7 Rechtsstellung und Dienstbezeichnung

Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Archivreferendarin“ oder „Archivreferendar“.

§ 8 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesarchiv Sachsen-Anhalt.
(2) Ausbildungsstellen sind
1.
das Landesarchiv Sachsen-Anhalt,
2.
die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg),
3.
von der Ausbildungsbehörde nach den Erfordernissen der berufspraktischen Studien oder den Anforderungen der Transferphase (§ 19) zu bestimmende weitere öffentliche Stellen oder Einrichtungen.
(3) Soweit die Ausbildungsbehörde nicht selbst Ausbildungsstelle ist, weist sie die Referendarinnen und Referendare den jeweiligen Ausbildungsstellen zu.

§ 9 Urlaub

Während des Vorbereitungsdienstes ist der Erholungsurlaub so zu bewilligen, dass der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist. Während der Fachstudien an der Archivschule Marburg soll er in den Zeiten genommen werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden.

Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst

§ 10 Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Wird das Ausbildungsziel wegen einer Erkrankung, eines mutterschaftlichen Beschäftigungsverbots, einer Elternzeit oder aus anderen zwingenden Gründen in einzelnen Modulen oder insgesamt nicht erreicht, entscheidet die Einstellungsbehörde über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
(3) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit oder Zeiten eines Vorbereitungsdienstes einer gleichwertigen Laufbahn bis zu drei Monate auf die berufspraktischen Studien angerechnet werden. Über eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde auf Antrag der Referendarin oder des Referendars.

§ 11 Gliederung

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in
1.
die berufspraktischen Studien beim Landesarchiv Sachsen-Anhalt und weiteren Ausbildungsstellen mit einer Dauer von insgesamt acht Monaten,
2.
die Fachstudien an der Archivschule Marburg mit einer Dauer von zwölf Monaten,
3.
eine Transferphase an der Archivschule Marburg und beim Landesarchiv Sachsen-Anhalt mit einer Dauer von drei Monaten sowie
4.
eine Prüfungsphase mit Abschlussprüfung an der Archivschule Marburg mit einer Dauer von einem Monat.

§ 12 Ausbildungsleitung, Modul- und Projektverantwortliche

(1) Soweit die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde die Leitung der Ausbildung nicht selber wahrnimmt, bestellt sie oder er eine Bedienstete oder einen Bediensteten mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn Archivdienst, Laufbahngruppe 2 zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese oder dieser stellt für jede Referendarin oder jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter organisiert die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studien sowie der Transferphase. Sie oder er führt regelmäßig Besprechungen mit den Referendarinnen oder Referendaren durch und berät diese in allen Fragen der Ausbildung.
(2) Für die berufspraktischen Studien werden geeignete Bedienstete mit der Befähigung für die Laufbahn Archivdienst, Laufbahngruppe 2 von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde zur Modulverantwortlichen oder zum Modulverantwortlichen bestellt. Diese betreuen die Referendarinnen oder Referendare in allen inhaltlichen Fragen des jeweiligen Moduls und führen begleitende fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen durch. Die Modulverantwortlichen können durch andere geeignete Bedienstete bei den praktischen Unterweisungen unterstützt werden.
(3) Für die Transferphase wird eine geeignete Bedienstete oder ein geeigneter Bediensteter mit der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde zur Projektverantwortlichen oder zum Projektverantwortlichen bestellt.

§ 13 Module, Modulhandbuch

(1) Berufspraktische Studien und Fachstudien sind in thematische und zeitliche Einheiten (Module) gegliedert, die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Die Transferphase bildet ein eigenständiges Modul.
(2) Die Ausbildungsbehörde beschreibt die Module der berufspraktischen Studien und das Transfermodul in einem Modulhandbuch. Im Modulhandbuch werden für jedes Modul insbesondere festgelegt:
1.
die Lehrinhalte, die Lernziele und Kompetenzen,
2.
die Lehr- und Lernformen,
3.
die Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen,
4.
der jeweilige durchschnittliche Arbeitsaufwand in Zeitstunden und
5.
die Dauer des Moduls.
(3) Für die Fachstudien gilt das Modulhandbuch der Fachstudien - Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 8. März 2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen, S. 567) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 14 Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Die Prüfungs- und Studienleistungen im Vorbereitungsdienst sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
1.
15 bis 14 Punkte = sehr gut (Note 1):
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
2.
13 bis 11 Punkte = gut (Note 2):
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
3.
10 bis 8 Punkte = befriedigend (Note 3):
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
4.
7 bis 5 Punkte = ausreichend (Note 4):
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
4 bis 2 Punkte = mangelhaft (Note 5):
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
1 bis 0 Punkte = ungenügend (Note 6):
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Bei der Zuordnung des laufbahnrechtlichen Bewertungssystems gemäß Absatz 1 zum Hochschul-Bewertungssystem ist die nachfolgende Zuordnung maßgeblich
6er Notensystem (Laufbahnrecht) Punktzahl 5er Notensystem (Hochschul-Bewertungssystem)
sehr gut (Note 1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 15 bis 14 für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht sehr gut (Note 1)
gut (Note 2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 13 bis 11 für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht gut (Note 2)
befriedigend (Note 3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 10 bis 8 für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht befriedigend (Note 3)
ausreichend (Note 4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 7 bis 5 für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht ausreichend (Note 4)
mangelhaft (Note 5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. 4 bis 2 für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. nicht ausreichend (Note 5)
ungenügend (Note 6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. 1 bis 0
(3) Zur Bewertung der Prüfungs- und Studienleistungen werden volle Notenpunktzahlen vergeben. Ergeben sich bei der Berechnung von Noten Dezimalstellen, so werden diese unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle auf die nächste volle Punktzahl auf- oder abgerundet. Beträgt die erste Dezimalstelle fünf oder mehr, wird aufgerundet; beträgt sie vier oder weniger, wird abgerundet.

§ 15 Leistungspunkte

(1) Für absolvierte Module werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) vergeben. Die Vergabe der Leistungspunkte für die einzelnen Module bemisst sich nach dem jeweils geltenden Modulhandbuch für die berufspraktischen Studien und die Transferphase (§ 13 Abs. 2) sowie für die Fachstudien (§ 13 Abs. 3). Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
(2) Die Referendarinnen oder Referendare müssen insgesamt 120 Leistungspunkte erwerben. Für die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes werden folgende Leistungspunkte vergeben:
1. Berufspraktische Studienzeiten = 40 Leistungspunkte,
2. Fachstudien = 60 Leistungspunkte,
3. Transferphase = 15 Leistungspunkte,
4. Prüfungsphase mit Abschlussprüfung = 5 Leistungspunkte.

§ 16 Berufspraktische Studien

(1) Die berufspraktischen Studien werden auf der Grundlage des Modulhandbuchs in den von der Ausbildungsbehörde bestimmten Ausbildungsstellen durchgeführt. Die Zeiten bei Ausbildungsstellen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 dürfen zwei Monate nicht überschreiten. Während der berufspraktischen Studien sind vier Module zu absolvieren, die insgesamt 40 Leistungspunkte (1 200 Stunden) umfassen.
(2) Die berufspraktischen Studien vermitteln grundlegende Kompetenzen und Fähigkeiten insbesondere in den Fachgebieten:
1.
Archivorganisation und -management, Archivrecht,
2.
Überlieferungsbildung, Behördenberatung und Bewertung,
3.
Erschließung, Bereitstellung und Vermittlung von Archivgut,
4.
archivalische Quellen und ihre Erhaltung.

§ 17 Modulprüfungen, Bewertung der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien

(1) In jedem Modul der berufspraktischen Studien ist eine Modulprüfung abzulegen. Nach Maßgabe des Modulhandbuchs besteht diese aus einer mündlichen Prüfung und aus schriftlichen Studienleistungen in Gestalt einer Projektarbeit, einer Fallbearbeitung oder eines Praxisberichtes.
(2) Die oder der Modulverantwortliche nimmt gemeinsam mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter die mündliche Prüfung ab und bewertet die schriftlichen Studienleistungen. Prüfungs- und Studienleistungen werden mit einer Punktzahl und einer Note gemäß § 14 bewertet. Eine mündliche Modulprüfung ist bestanden und eine schriftliche Studienleistung gilt als erbracht, wenn sie mindestens mit ausreichend (Note 4) bewertet wurde.
(3) Eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann innerhalb von vier Wochen einmal wiederholt werden. Eine mit mangelhaft (Note 5) und schlechter bewertete schriftliche Studienleistung kann innerhalb von vier Wochen in einer überarbeiteten Fassung erneut zur Bewertung vorgelegt werden. Auf Antrag kann die oberste Dienstbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde eine weitere Wiederholung zulassen. Ist eine Wiederholung nicht mehr möglich, erhält die Referendarin oder der Referendar einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen.
(4) Die Modulnote wird durch Mittelwertbildung aus dem Ergebnis der mündlichen Modulprüfung und den erbrachten schriftlichen Studienleistungen gebildet.
(5) Am Ende der berufspraktischen Studien ermittelt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Gesamtpunktzahl und Gesamtnote für die berufspraktischen Studien durch Mittelwertbildung der Modulnoten. Die Gesamtpunktzahl sowie die Gesamtnote für die berufspraktischen Studien sind der Archivschule Marburg für die Bildung der Note der Archivarischen Staatsprüfung mitzuteilen.

§ 18 Fachstudien

(1) Die Fachstudien finden an der Archivschule Marburg statt.
(2) Während der Fachstudien sind neun Module zu absolvieren. Die Fachstudien umfassen insgesamt 60 Leistungspunkte (1 800 Stunden).
(3) Auf die Fachstudien findet § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 bis 4 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen, S. 1614) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(4) Auf die Modulprüfungen der Fachstudien finden die §§ 12, 15 bis 19, 22, 23 Abs. 1 sowie § 24 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen, S. 1614) in der jeweilig geltenden Fassung Anwendung. § 23 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen gilt dabei mit der Maßgabe, dass eine zweite Wiederholungsprüfung nur im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde zugelassen werden kann.
(5) Die Fachstudien werden nach Maßgabe der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 8. März 2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen, S. 567) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.

§ 19 Transferphase

(1) Die Transferphase ist ein eigenständiges Modul. Sie umfasst 15 Leistungspunkte (450 Stunden).
(2) Die Transferphase findet nach den Fachstudien als dreimonatiges Projekt bei einer Ausbildungsstelle nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 oder 3 statt. Die Transferphase wird von der oder dem Projektverantwortlichen der Ausbildungsstelle und von einem Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg gemeinsam betreut.
(3) In der Transferphase sollen die Referendarinnen oder Referendare nachweisen, dass sie eine praxisbezogene Fragestellung selbständig unter Anwendung archivwissenschaftlicher Methoden bearbeiten und einen sachgerechten Lösungsvorschlag entwickeln können. Das Ergebnis ist in einer Transferarbeit darzustellen.
(4) Die Aufgabenstellung für die Transferarbeit wird auf Vorschlag der Referendarin oder des Referendars von der Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Archivschule Marburg bestimmt. Das Thema ist aus den Gebieten
1.
der Verwaltungswissenschaften und des Archivmanagements,
2.
der Archivwissenschaft,
3.
der Archivischen Hilfswissenschaften,
4.
der Informationswissenschaften oder
5.
der Bestandserhaltung
auszuwählen. Es wird von der Ausbildungsbehörde spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase der Archivschule Marburg mitgeteilt.
(5) Die Transferarbeit ist von der Referendarin oder dem Referendar fristgerecht in identischen Ausfertigungen bei der Ausbildungsstelle sowie der Archivschule Marburg einzureichen. Diese sind jeweils mit einer von ihr oder ihm unterschriebenen Erklärung zu versehen, dass die Transferarbeit selbständig verfasst worden ist und nur die angegebenen Quellen verwendet worden sind.
(6) Die Transferarbeit ist von der oder dem Projektverantwortlichen der Ausbildungsstelle sowie von einem Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg unabhängig voneinander zu begutachten und gemäß § 14 zu bewerten. Die Punktzahl wird von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter durch Bildung des Mittelwerts aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen festgesetzt. Die Rundungsregelung des § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Note der Transferarbeit ist der Referendarin oder dem Referendar vor der Abschlussprüfung bekannt zu geben und der Archivschule Marburg mitzuteilen.
(7) Die Transferphase ist bestanden, wenn die Transferarbeit mindestens mit ausreichend (Note 4) bewertet wird. Eine nicht bestandene Transferphase kann einmal wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

§ 20 Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung ist am Ende des Vorbereitungsdienstes vor dem von der Archivschule Marburg gemäß § 15 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen, S. 1614) eingerichteten Prüfungsausschuss abzulegen. Auf die Abschlussprüfung finden die §§ 18, 20 bis 22, 23 Abs. 3 und § 24 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen, S. 1614) Anwendung. Sie umfasst fünf Leistungspunkte (150 Stunden).

§ 21 Ausbildungsakte

Die Ausbildungsbehörde führt zu jeder Referendarin und zu jedem Referendar eine Ausbildungsakte. Sie enthält die bei der Ausbildungsbehörde entstandenen Unterlagen über die berufspraktischen Studien und die Transferphase einschließlich der Prüfungsergebnisse.

Abschnitt 3 Archivarische Staatsprüfung

§ 22 Archivarische Staatsprüfung

(1) Die Archivarische Staatsprüfung gemäß § 14 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen, S. 1614) ist die Laufbahnprüfung. Sie dient der Feststellung, ob die Referendarin oder der Referendar das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und über die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.
(2) Auf die Archivarische Staatsprüfung finden § 14 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 15, 16, 18, 23, 26 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 und § 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen, S. 1614) Anwendung.
(3) Mit dem Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung und der Ableistung des regelmäßigen oder im Einzelfall festgelegten Vorbereitungsdienstes nach § 10 erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung für die Laufbahn des Archivdienstes des Landes Sachsen-Anhalt, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 8. August 2017.
Der Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Stahlknecht
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