Verordnung zum Zentralen Meldedatenbestand des Landes Sachsen-Anhalt (ZMDB-VO LSA) Vom 13. November 2015
Verordnung zum Zentralen Meldedatenbestand des Landes Sachsen-Anhalt (ZMDB-VO LSA) Vom 13. November 2015
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 5, 6, 7, 8 geändert, §§ 5a und 8a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2020 (GVBl. LSA S. 312) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zum Zentralen Meldedatenbestand des Landes Sachsen-Anhalt (ZMDB-VO LSA) vom 13. November 2015 | 20.11.2015 |
Eingangsformel | 20.11.2015 |
§ 1 - Allgemeines | 02.07.2020 |
§ 2 - Datenübermittlung an die Landesinformationsstelle für Meldedaten | 20.11.2015 |
§ 3 - Eigenbestandskontrolle der Meldebehörden | 20.11.2015 |
§ 4 - Automatisierter Datenabruf aus dem Zentralen Meldedatenbestand des Landes | 20.11.2015 |
§ 4a - Automatisierter Abruf von ortsteilbezogenen Bevölkerungszahlen für Zwecke der Landes- und Regionalplanung | 21.09.2017 |
§ 5 - Automatisierter Datenabruf für Zwecke der Polizei | 02.07.2020 |
§ 5a - Automatisierter Datenabruf für Zwecke der Strafrechtspflege | 02.07.2020 |
§ 6 - Automatisierter Datenabruf für Zwecke der Verfassungsschutzbehörde | 02.07.2020 |
§ 7 - Automatisierter Datenabruf für Zwecke der Sicherheitsbehörden | 02.07.2020 |
§ 8 - Automatisierter Datenabruf für Zwecke der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | 02.07.2020 |
§ 8a - Automatisierter Abruf für Zwecke der Standesämter | 02.07.2020 |
§ 9 - Sprachliche Gleichstellung | 20.11.2015 |
§ 10 - Inkrafttreten | 20.11.2015 |
Aufgrund des § 9 Nrn. 1, 2 und 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz vom 21. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 369) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511), wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Verordnung bestimmt weitere öffentliche Stellen des Landes, die nach § 39 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigt sind, zu jeder Zeit Daten automatisiert beim Zentralen Meldedatenbestand des Landes abzurufen, und lässt den automatisierten Abruf weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Abs. 5 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes unter Festlegung von Anlass und Zweck des Abrufs, des Datenempfängers sowie der zu übermittelnden Daten zu. Die Voraussetzungen für automatisierte Datenabrufe durch andere öffentliche Stellen des Bundes sowie der Länder, soweit sie länderübergreifend erfolgen, bestimmen sich nach der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745).
(2) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, herausgegebene Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Der Datensatz für das Meldewesen ist beim Bundesarchiv, Potsdamer Str. 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Die zu übermittelnden Daten sind in dieser Verordnung unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen bezeichnet.
§ 2 Datenübermittlung an die Landesinformationsstelle für Meldedaten
(1) Die Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Landesinformationsstelle für Meldedaten nach § 5 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz erfolgen elektronisch über das Internet unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung.
(2) Die zu übermittelnden Daten und Hinweise sind in einer Befüllungsvorschrift unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil) bezeichnet, die auch das weitere Verfahren für die Datenübermittlung verbindlich festlegt.
(3) Die zur Inbetriebnahme des Zentralen Meldedatenbestands des Landes zu übermittelnden Daten (Initialdatenbestand) sind mit Stichtag 1. November 2015 aus dem Melderegister der Meldebehörden zu erstellen und entsprechend des von dem für Melderecht zuständigen Ministerium bekanntgegebenen Lieferkonzepts an die Landesinformationsstelle für Meldedaten zu übermitteln.
§ 3 Eigenbestandskontrolle der Meldebehörden
(1) Auskunftsersuchen anderer öffentlicher Stellen nach § 4 Abs. 1, die nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes nicht im Wege des automatisierten Datenabrufs beantwortet werden konnten und wie ein Ersuchen um Datenübermittlung nach § 34 des Bundesmeldegesetzes zu behandeln sind, werden den Meldebehörden über die Eigenbestandskontrolle von der Landesinformationsstelle für Meldedaten bereitgestellt.
(2) Die Meldebehörden stellen sicher, dass diese Auskunftsersuchen täglich gesichtet und bearbeitet werden und die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer im Zentralen Meldedatenbestand des Landes gespeicherten Daten im Wege der Eigenbestandskontrolle regelmäßig stichprobenhaft überprüft wird.
§ 4 Automatisierter Datenabruf aus dem Zentralen Meldedatenbestand des Landes
(1) Auskunftsersuchen anderer öffentlicher Stellen auf Datenübermittlung nach § 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz sind an die Landesinformationsstelle für Meldedaten zu richten, die unter Nutzung einer zentralen Internetseite des Landes oder eine von der abrufenden Stelle betriebene Schnittstelle eines Fachverfahrens zu erreichen ist.
(2) Der Umfang der Daten und Hinweise, die über die in § 38 Abs. 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten und Hinweise hinaus im automatisierten Abrufverfahren übermittelt werden dürfen, bestimmt sich nach den §§ 5 bis 8 dieser Verordnung. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vorliegt, darf ebenfalls übermittelt werden.
(3) Die abrufenden Stellen müssen sich einmalig bei der Landesinformationsstelle für Meldedaten registrieren lassen. Über die Berechtigung zum automatisierten Abruf von Meldedaten entscheidet das für Melderecht zuständige Ministerium.
(4) Für den automatisierten Abruf von Meldedaten durch die abrufberechtigten Stellen gilt § 39 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes.
§ 4a Automatisierter Abruf von ortsteilbezogenen Bevölkerungszahlen für Zwecke der Landes- und Regionalplanung
Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt darf das für Landesentwicklung zuständige Ministerium für das Amtliche Raumordnungs-Informationssystem ortsteilbezogene Bevölkerungszahlen aggregiert und ohne Personenbezug automatisiert abrufen.
§ 5 Automatisierter Datenabruf für Zwecke der Polizei
Zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dürfen die zuständigen Polizeidienststellen für die Feststellung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Personen sowie von Ehegatten oder Lebenspartnern über die in § 38 Abs. 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus folgende Daten der betroffenen Personen automatisiert abrufen:
1. | zum gesetzlichen Vertreter: | |
a) Betroffene Person | 0001, | |
b) Familienname | 0902 bis 0903, | |
c) Vornamen | 0904, | |
d) Doktorgrad | 0905, | |
e) Anschrift | 1200 bis 1212, 0907a, | |
2. | Familienstand | 1401. |
§ 5a Automatisierter Datenabruf für Zwecke der Strafrechtspflege
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs dürfen die zuständigen Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Feststellung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Personen sowie von Ehegatten und Lebenspartnern über die in § 38 Abs. 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus folgende Daten der betroffenen Personen automatisiert abrufen:
1. | zum gesetzlichen Vertreter: | |
a) Betroffene Person | 0001, | |
b) Familienname | 0902 bis 0903, | |
c) Vornamen | 0904, | |
d) Doktorgrad | 0905, | |
e) Anschrift | 1200 bis 1212, 0907a, | |
2. | Familienstand | 1401. |
§ 6 Automatisierter Datenabruf für Zwecke der Verfassungsschutzbehörde
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Verfassungsschutzbehörde für die Feststellung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Personen sowie von Ehegatten oder Lebenspartnern bei Ermittlungsmaßnahmen über die in § 38 Abs. 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus folgende Daten der betroffenen Personen automatisiert abrufen:
1. | zum gesetzlichen Vertreter: | |
a) Betroffene Person | 0001, | |
b) Familienname | 0902 bis 0903, | |
c) Vornamen | 0904, | |
d) Doktorgrad | 0905, | |
e) Anschrift | 1200 bis 1212, 0907a, | |
2. | Familienstand | 1401. |
§ 7 Automatisierter Datenabruf für Zwecke der Sicherheitsbehörden
Soweit nicht § 37 des Bundesmeldegesetzes Anwendung findet, dürfen die Sicherheitsbehörden nach den §§ 84 und 85 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 182, 380), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 559), in der jeweils geltenden Fassung zur Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr für die Identitätsfeststellung betroffener Personen und die Feststellung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Personen sowie von Ehegatten oder Lebenspartnern über die in § 38 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus folgende Daten der betroffenen Personen automatisiert abrufen:
1. | Geschlecht | 0701, |
2. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, |
3. | frühere Anschriften | 1200 bis 1213a, 1223, |
4. | Einzugsdatum, Auszugsdatum | 1301, 1306, |
5. | zum gesetzlichen Vertreter: | |
a) Betroffene Person | 0001, | |
b) Familienname | 0902 bis 0903, | |
c) Vornamen | 0904, | |
d) Doktorgrad | 0905, | |
e) Anschrift | 1200 bis 1212, 0907a, | |
6. | Familienstand | 1401. |
§ 8 Automatisierter Datenabruf für Zwecke der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis c der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 2. März 2010 (GVBl. LSA S. 106), zuletzt geändert durch § 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 2019 (GVBl. LSA S. 51, 56), dürfen die Zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt sowie die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Stellen für die Feststellung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Personen sowie zur Identitätsfeststellung mittels Lichtbildabgleich über die in § 38 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus folgende Daten der betroffenen Personen automatisiert abrufen:
1. | zum gesetzlichen Vertreter: | |
a) Betroffene Person | 0001, | |
b) Familienname | 0902 bis 0903, | |
c) Vornamen | 0904, | |
d) Doktorgrad | 0905, | |
e) Anschrift | 1200 bis 1212, 0907a, | |
2. | Ausstellungsbehörde des Personalausweises und des Reisepasses | 1701, 1705. |
§ 8a Automatisierter Abruf für Zwecke der Standesämter
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2640), und der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2641), dürfen die Standesämter über die in § 38 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus folgende Daten der betroffenen Personen automatisiert abrufen:
1. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, |
2. | Familienstand | 1401. |
§ 9 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, vom 13. November 2015.
Der Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Stahlknecht
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